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Erleichterung der Visaerteilung

Erleichterung der Visaerteilung

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen und Beschluss 2014/242/EU zwischen der EU und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung

Abkommen und Beschluss 2013/628/EU zwischen der EU und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung

Abkommen und Beschluss 2013/521/EU zwischen der EU und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt

Abkommen und Beschluss 2007/340/EG zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zur Erleichterung der Visaerteilung

WAS IST DER ZWECK DER VEREINBARUNGEN UND DER BESCHLÜSSE?

  • Mit den Abkommen werden vereinfachte Verfahren eingeführt, um die Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa (nicht länger als 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen) für die betroffenen Nicht-EU-Länder und Bürger zu erleichtern und, in einigen Fällen, gelten die Bestimmungen auch umgekehrt für die Bürger der Europäischen Union (EU). Das Ziel besteht darin, direkte persönliche Kontakte zu erleichtern, die einen wichtigen Aspekt der steten Entwicklung wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, wissenschaftlicher und anderer Beziehungen darstellen.
  • Die Beschlüsse bewirken den Abschluss der verschiedenen Abkommen im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Mitgliedstaaten, auf die sich diese Abkommen beziehen

  • Die Abkommen gelten nur für Kurzaufenthalte in Ländern des Schengen-Raums. 22 der 27 Mitgliedstaaten wenden das Schengen-Gesetzeswerk an (Besitzstand). Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwenden, Irland hat weiterhin Ausnahmenregelungen, sog. „Opt-outs“. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind keine Mitglieder der EU, beteiligen sich jedoch am Schengen-Raum.
  • Dänemark und Irland behalten die „Opt-outs“ in den Bereichen Freiheit und Sicherheit und Justiz und sind nicht Teil dieser Abkommen.

Visabestimmungen für Nicht-EU-Bürger

Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 kommt es zu einer Aufhebung und Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Die Verordnung listet die Nicht-EU-Länder auf, deren Bürger von den Visabestimmungen (Anhang II) ausgenommen sind und diejenigen Nicht-EU-Länder, deren Bürger ein Visum erhalten müssen, um in den Schengen-Raum zu reisen.

Gegenseitigkeitsregelungen für EU-Bürger

Die Regelungen für die Bürger von Aserbaidschan, Kap Verde und Russland gelten umgekehrt auch für EU-Bürger.

Nachweis des Reisezwecks

Es wird ein Nachweis verlangt, der den Reisezweck für verschiedene Kategorien der Visumantragsteller bestätigt, die je nach Land umfassen können:

  • nahe Angehörige von Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz: Ehegatte, Kinder (einschließlich adoptierter Kinder), Eltern (einschließlich weiterer Vormünder), Großeltern und Enkelkinder;
  • Angehörige offizieller Delegationen;
  • Geschäftsleute und Vertreter von Geschäftsorganisationen;
  • Fahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern;
  • Schüler und Studenten sowie begleitende Lehrkräfte bei Studienreisen;
  • Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen oder künstlerischen Tätigkeiten teilnehmen;
  • Journalisten und ihre technischen Begleiter;
  • Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Helfer;
  • Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen zwischen Partnerstädten;
  • Personen, die aus medizinischen Gründen reisen sowie deren notwendige Begleiter;
  • Fachleute, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen;
  • Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft auf Reisen, die mit Schulungen, Seminaren, Konferenzen und Austauschprogrammen zusammenhängen;
  • Angehörige, die zu einer Beerdigung reisen;
  • Besucher von Soldatenfriedhöfen und zivilen Gräbern;
  • Personen auf Urlaubsreise.

Mehrfachvisa

Unterschiedliche Anforderungen gelten für verschiedene Kategorien der Visumantragsteller, wobei Visa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Allgemein und landesabhängig sind Familienmitglieder und offizielle Besucher für 5-Jahre-Visa berechtigt, wohingegen andere Kategorien für Visa mit einer Gültigkeit von 1 bis 5 Jahren berechtigt sind.

Gebühren

Das Abkommen sieht bei Anträgen für ein Schengen-Visum eine Gebührenermäßigung für Personen ohne EU-Staatsangehörigkeit vor. Abgesehen vom Abkommen mit Kap Verde haben alle anderen betroffenen Visaerleichterungsabkommen die Visagebühr auf 35 Euro (pro Antrag) festgelegt. Zusätzlich werden die Gebühren für viele Kategorien von Bürgern in Abhängigkeit ihres Reisezwecks erlassen.

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder eine andere Genehmigung das Land verlassen.

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Die Bürger, die das Land bis zu dem auf dem Visum angeführten Zeitpunkt aus Gründen unvorhersehbarer Umstände (höhere Gewalt) nicht verlassen können, können sich den Zeitraum unentgeltlich und gemäß den Rechtsvorschriften der betroffenen Länder verlängern lassen.

Diplomatenpässe

Staatsangehörige mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen, auf das sich diese Vereinbarungen beziehen. Das Abkommen mit Kap Verde sieht dieselbe Ausnahme auch für die Besitzer eines Dienstpasses vor (an Regierungsmitarbeiter ausgegebene Reisepässe).

Diese Kategorien der Reisepassbesitzer können sich im Schengen-Raum über einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

Gemischter Rückübernahmeausschuss

Gemeinsame Expertenausschüsse, bestehend aus den Vertretern der EU und dem betroffenen Nicht-EU-Land überwachen die Umsetzung der Vereinbarungen.

Rückkehr und Rückübernahme

Diese Abkommen stehen in Zusammenhang mit den Rückübernahmeabkommen und den gemeinsamen Vorschriften zur Steuerung der Rückkehr illegaler Zuwanderer.

Aussetzung der Erleichterung der Visaerteilung zwischen der EU und Russland

Nach der Verschlimmerung der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Lage, die zu einer Reihe restriktiver Maßnahmen geführt hat (siehe Zusammenfassung) und Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten begründet, wird die Anwendung des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung ab dem für alle Staatsangehörigen Russlands vollständig ausgesetzt (siehe Beschluss (EU) 2022/1500 des Rates).

Die Kommission hat die Leitlinien für die Visaerteilung für russische Antragsteller und die Kontrolle der russischen Bürger an den Außengrenzen aktualisiert, einschließlich der russischen Bürger, die vor der militärischen Mobilisierung flüchten. In den Leitlinien werden die Konsulate und Grenzbehörden der Mitgliedstaaten aufgefordert, zusätzliche Sicherheitskontrollen und Überprüfungen bezüglich der Visaerteilung sowie verbesserte Grenzkontrollen anzuwenden und dabei die EU-Asylpolitik für diejenigen zu achten, die internationalen Schutz benötigen (siehe Leitlinien und Mitteilung über Leitlinien für die Visaerteilung gegenüber russischen Antragstellern).

DATUM DES INKRAFTTRETENS

LandDatum des Inkrafttretens des AbkommensDer Beschluss gilt ab
Aserbaidschan
Armenien
Kap Verde
Russland

HINTERGRUND

Die Abkommen zur Visaerleichterung, die zwischen der EU und den folgenden Nicht-EU-Ländern geschlossen wurden, gelten nicht mehr für die Halter biometrischer Reisepässe aus diesen Ländern, die später von der Visumspflicht befreit wurden: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Ukraine.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 128 vom , S. 49-60).

Beschluss 2014/242/EU des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 128 vom , S. 47-48).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 289 vom , S. 2-11).

Beschluss 2013/628/EU des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 289 vom , S. 1).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (ABl. L 282 vom , S. 3-12).

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2013/521/EU des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (ABl. L 282 vom , S. 1-2).

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (ABl. L 129 vom , S. 27-34).

Beschluss 2007/340/EC des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 129 vom , S. 25-26).

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