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Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (Eunavfor Atalanta)

Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (Eunavfor Atalanta)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2008/918/GASP über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta)

Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER GEMEINSAMEN AKTION?

  • Mit dem Beschluss werden der Einsatzplan und die Einsatzregeln für die ursprüngliche Militäroperation der Europäischen Union (EU) zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias genehmigt.
  • In der Gemeinsamen Aktion werden die Mission, Ziele, Befehlskette und Finanzierung der erweiterten EU-Militäroperation im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Militäroperation Atalanta

  • Die Seestreitkräfte der EU Atalanta (im Folgenden Eunavfor Atalanta) wurden Ende 2008 eingerichtet als Reaktion auf die zunehmenden Vorfälle seeräuberischer Handlungen im westlichen Indischen Ozean im Rahmen des integrierten EU-Ansatzes für Somalia.
  • Sie wurden im Rahmen der Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und im Einklang mit den relevanten Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht aufgestellt.

Aufgaben

Die Eunavfor Atalanta leistet einen Beitrag:

  • zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms, die Lebensmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern;
  • zum Schutz von Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren, sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias;
  • zur Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegen Somalia und zur Bekämpfung des Drogen- und Waffenhandels, illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei sowie illegalem Handel mit Kohle an der Küste Somalias.

Der Militärstab der Europäischen Union unterstützt die Eunavfor Atalanta bei der Erkennung von Bedrohungen und bei der fortgeschrittenen Planung, sodass das Politische und Sicherheitspolitischer Komitee stets informiert ist.

Politische Kontrolle und Strategie

  • Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übernimmt die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation im Rahmen der Zuständigkeit des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
  • Dem Komitee wurden vom Rat der Europäischen Union die Befugnis erteilt, bestimmte Beschlüsse zu fassen, darunter:
    • Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln;
    • Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.
  • Der Rat behält, mit Unterstützung des Hohen Vertreters, die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der Militäroperation.

Militärische Leitung

  • Der Befehlshaber der EU-Operation ist verantwortlich für die Militäroperation.
  • Die Militäroperation wird vom Militärausschuss der EU überwacht, der regelmäßig Berichte vom Befehlshaber der EU-Operation erhält.

Koordinierung

Der Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung der Militäroperation eng miteinander ab.

Die Eunavfor Atalanta arbeitet eng zusammen mit:

WANN TRETEN DER BESCHLÜSSE UND DIE GEMEINSAME AKTION IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 8. Dezember 2008 in Kraft getreten.
  • Die Gemeinsame Aktion ist am 10. November 2008 in Kraft getreten. Das Mandat wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2024.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2008/918/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta) (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 19-20).

Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33-37).

Nachfolgende Änderungen der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14-62).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.09.2023

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