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Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation

Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie:

  • enthält einen Satz aktualisierter Vorschriften zur Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze (Telekommunikation), Telekommunikationsdienste und damit zusammenhängender Einrichtungen und Dienste;
  • legt die Aufgaben für die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden fest und führt einen Satz von Verfahren ein, um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen in der gesamten Europäischen Union (EU) harmonisiert wird;
  • hat als Ziel die Förderung des Wettbewerbs sowie größere Investitionen in 5G* Netze und Netze mit einer sehr hohen Kapazität, sodass jeder Bürger und jedes Unternehmen in der EU in den Genuss einer hochwertigen Verbindung, eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes und einer höheren Auswahl von innovativen Digitaldiensten kommen kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die allgemeinen Ziele der Verordnung sind:

  • Förderung der Konnektivität und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetze, für alle Bürger und Unternehmen der EU;
  • Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der EU:
    • durch die Ermöglichung der größtmöglichen Vorteile in Bezug auf Wahlmöglichkeiten, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs,
    • durch das Aufrechterhalten der Sicherheit der Netze und Dienste,
    • durch das Sicherstellen des Verbraucherschutzes durch spezifische Vorschriften und
    • durch das Berücksichtigen der Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen und Menschen mit besonderen sozialen Bedürfnissen;
  • durch einen einfachen Marktzutritt und die Förderung von Wettbewerb bei der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und der damit zusammenhängenden Einrichtungen;
  • durch einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes für Telekommunikationsnetze und Dienste in der EU, und das mithilfe der Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften und einer vorhersehbaren Regulierung auf der Grundlage:
    • einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der Funkfrequenz,
    • offener Innovation,
    • der Entwicklung transeuropäischer Netze,
    • der Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und
    • durchgehender Konnektivität.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet zur:

  • Zusammenarbeit miteinander und mit der Europäischen Kommission in den Bereichen der strategischen Planung und Koordination der Funkfrequenzpolitik, funktechnische Störungen vermeiden, und das mittels der Gruppe für Frequenzpolitik;
  • Sicherstellung, dass die in der Richtlinie festgelegten Aufgaben durch eine zuständige Behörde erledigt werden;
  • Gewährleistung, dass die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden unabhängig sind von den Herstellern der Telekommunikationseinrichtungen und den Dienstanbietern;
  • Sicherstellung, dass die nationalen Regulierungsbehörden:
    • geschützt sind gegen externe Eingriffe oder politischen Druck, der ihre unabhängige Beurteilung gefährden könnte und
    • eine Haushaltsautonomie genießen und über entsprechende Finanz- und Humanressourcen verfügen, um die ihnen anvertrauten Aufgaben durchzuführen.

Neue Ziele und Aufgaben

Neben der Ersetzung und Aufhebung der bestehenden Gesetzgebung werden mit der Richtlinie einige neue Ziele und Aufgaben eingeführt.

  • Verstärkte Verbrauchervorschriften sollen es einfacher machen, zwischen den Dienstleistungsanbietern zu wechseln und einen besseren Schutz bieten, zum Beispiel für Menschen, die gebündelte Dienste abonnieren. Die Verbraucher werden von einem einheitlichen, höheren Schutz in der gesamten EU profitieren.
  • Die Telekommunikationsdienste umfassen jetzt Dienste, die über das Internet angeboten werden und die keine Rufnummern verwenden, wie zum Beispiel Nachrichtenanwendungen und E-Mail. Ein Überprüfungsmechanismus soll sicherstellen, dass die Verbraucherrechte stabil und aktuell bleiben bei sich ändernden Businessmodellen und sich änderndem Verbraucherverhalten.
  • Ein erschwinglicher und angemessener Breitband-Internetzugang muss allen Verbrauchern zur Verfügung stehen, ungeachtet ihres Standorts oder Einkommens.
  • Menschen mit Behinderungen sollen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsdiensten haben.
  • Die Mitgliedstaaten werden ein öffentliches Warnsystem einrichten, um den Bürgern Warnhinweise auf ihre Mobiltelefone zu senden, und zwar in Fällen von Naturkatastrophen oder anderen Katastrophenfällen in ihrer Region.
  • Die Mitgliedstaaten müssen den Betreibern berechenbare Regulierungen für die Funkfrequenzlizenzvergabe für drahtlose Breitbanddienste für die Dauer von mindestens 20 Jahren bereitstellen, um Investitionen vor allem in 5G-Konnektivität zu fördern, sowie eine größere Konvergenz der nationalen Auswahlverfahren durch ein sog. Peer-Review-Forum.
  • Neue Frequenzbänder für 5G-Konnektivität für schnellere Internetverbindungen und eine bessere Konnektivität zusammen mit einer koordinierten Zeitplanung der Frequenzlizenzvergabe und einem leichteren Regulierungsregime für den Einsatz von kleinen Mobilnetzgeräten.
  • Vorschriften bezüglich des Bedienerzugriffs auf Netzwerke zur Förderung des Wettbewerbs machen es den Unternehmen einfacher, in neue Infrastrukturen mit sehr hohen Kapazitäten (Downloadgeschwindigkeiten von 100 Mbps oder mehr) auch in abgelegenen Gebieten zu investieren bei gleichzeitiger Gewährleistung einer effektiven Marktregulierung.
  • Die neuen Instrumente werden Fragen regeln, die unter bestimmten Marktbedingungen aufkommen könnten. Symmetrische Regulierung* gilt für die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze in einigen sehr spezifischen Situationen zur Gewährleistung von Wettbewerb.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat die folgenden Durchführungsrechtsakte erlassen:

  • Verordnung (EU) 2019/2243 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verwenden ist und
  • Verordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite.

Zur Ergänzung von Richtlinie (EU) 2018/1972 hat die Kommission folgende delegierte Rechtsakte angenommen:

  • Verordnung (EU) 2021/654 zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines EU-weit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts;
  • Verordnung (EU) 2023/444 zu Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 21. Dezember 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften gelten ab dem selben Datum.

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ändert und ersetzt die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG (und ihre nachfolgenden Änderungen), die in den bis 2003 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden mussten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

5G. Die neueste Generation der Mobilfunkkommunikation, die gekennzeichnet ist durch eine hohe Datenübertragungsrate, eine niedrigere Latenz, Energieeinsparungen, niedrigere Kosten, eine höhere Systemkapazität und eine größere Gerätekonnektivität.
Symmetrische Regulierung. Dieselbe Regulierung aller Netzbetreiber (im Gegensatz zu einer asymmetrischen Regulierung, die zwischen den Betreibern unterscheiden, allgemein um eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Betreibern von kleinerer und größerer Bedeutung zu schaffen).

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Nachfolgende Korrekturen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ (ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1-37).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 29-39).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 17.11.2021, S. 1-9).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 11-15).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274-280).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1-35).

Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1-30).

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123, 19.5.2015, S. 77-89).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1-14).

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1873) (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1-6).

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2023

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