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Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

Verordnung (EU) 2015/1755 – restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union’ (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Burundi geschaffen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 und die Verordnung (EU) 2015/1755 wurden mehrfach geändert. Sie umfassen restriktive Maßnahmen gegen Personen, die für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi verantwortlich sind oder an der Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen beteiligt sind, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, sowie Personen, die mit diesen Personen in Verbindung stehen. Diese restriktiven Maßnahmen umfassen:

  • das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen dieser natürlichen oder juristischen Personen*, Organisationen oder Einrichtungen;
  • ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  • das Verhindern der Einreise oder Durchreise in oder durch EU-Hoheitsgebiete durch diese Personen.

Eine Liste der Personen, gegen die diese restriktiven Maßnahmen verhängt werden, ist in den Anhängen des Beschlusses und der Verordnung aufgeführt. Der Rat der Europäischen Union entscheidet über Änderungen dieser Liste.

Ausnahmen

Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen Ausnahmen von diesen Maßnahmen, darunter:

  • die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu rechtmäßigen Zwecken;
  • Reisen aus humanitären Gründen.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Beschluss (GASP) 2015/1763 und die Verordnung (EU) 2015/1755 sind am 2. Oktober 2015 in Kraft getreten.
  • Die Gültigkeit des Beschlusses wurde mehrmals verlängert. Sie läuft nach aktuellem Stand am 31. Oktober 2024 aus.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Juristische Person. Ein nicht-menschliches Rechtssubjekt, z. B. ein Unternehmen, das für begrenzte gesetzliche Zwecke als Person angesehen wird. Eine juristische Person kann Klage erheben, verklagt werden, Eigentum erwerben und Verträge schließen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37-41).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2015/1763 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

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