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Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse

Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 werden gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben festgelegt.
  • In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (einschließlich Komponenten für den Einbau darin) festgelegt.
  • Beide Verordnungen behandeln Zulassungen bzw. Zeugnisse, Genehmigungen, Lizenzen, Ermächtigungen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente, die aufgrund einer Zertifizierung erteilt werden, um die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen zu bestätigen. Die mit der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit entwickelt Zertifizierungsspezifikationen* die sicherstellen, dass gemeinsame technische Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit* luftfahrttechnischer Bau- und Ausrüstungsteile einheitlich angewendet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthält Vorschriften über die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, einschließlich Bedingungen für

  • die Erteilung von Musterzulassungen;
  • die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen;
  • die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;
  • den Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften;
  • die Ausstellung von Lärmzeugnissen;
  • die Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen;
  • die Zertifizierung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile;
  • die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben;
  • die Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wurde mehrmals geändert. Viele dieser Änderungen wurden in die konsolidierte Fassung des Rechtsakts aufgenommen. Seit der Veröffentlichung der konsolidierten Fassung im Sommer 2023 wurde sie durch die folgenden delegierten Rechtsakte weiter geändert.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (siehe Zusammenfassung). Die Verordnung (EU) 2024/1108 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
  • Die delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 enthält Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 (siehe oben) im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen. Diese beziehen sich auf Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (mit Ausnahme jener, die ausschließlich an der Entwicklung und/oder Herstellung von europäischen Leichtflugzeugen der Klasse ELA2 beteiligt sind) und gelten ab 16. Oktober 2025.

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden technische Anforderungen und Verfahren festgelegt, um die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich Komponenten für den Einbau darin, aufrechtzuerhalten. Diese Vorschriften gelten für Luftfahrzeuge, die:

  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingetragen sind, es sei denn, die Sicherheitsaufsicht hierfür wurde einem Nicht-EU-Land übertragen und sie werden nicht von einem EU-Betreiber eingesetzt, oder
  • in einem Nicht-EU-Land eingetragen sind und von einem EU-Betreiber eingesetzt werden, wenn die Sicherheitsaufsicht hierfür einem Mitgliedstaat übertragen wurde, oder
  • in einem Nicht-EU-Land eingetragen sind, für die die Sicherheitsaufsicht nicht einem Mitgliedstaat übertragen wurde und die auf „Dry-Lease“-Basis von einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (siehe Zusammenfassung) zugelassenen Luftfahrtunternehmen angemietet werden.

Mit detaillierten Vorschriften, die in verschiedenen Anhängen dargelegt sind, umfasst die Verordnung Anforderungen und Verfahren für

  • die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Aufsichtsorganisationen;
  • die Instandhaltung* Genehmigungen von Betrieben;
  • die Qualifikations- und Lizenzanforderungen für freigabeberechtigtes Personal;
  • die Erteilung von Genehmigungen für Ausbildungsbetriebe, u. a. für die Grundlagenausbildung, die typenspezifische Ausbildung, Prüfungen und die Ausstellung von Ausbildungszeugnissen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist am 10. September 2012 in Kraft getreten. Sie änderte und ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und ihre nachfolgenden Änderungen.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist am 6. Januar 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zertifizierungsspezifikationen. Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten oder Bauteilen mit den wesentlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139.
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann.
Instandhaltung. Eine oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem Luftfahrzeug oder einer Luftfahrzeugkomponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung) (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1-85).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1-194).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L, 2024/1108 vom 23.5.2024).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18-31).

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.07.2024

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