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Programme für die Europäische territoriale Zusammenarbeit – Mittelzuweisung

Programme für die Europäische territoriale Zusammenarbeit – Mittelzuweisung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsbeschluss 2014/366/EU zur Erstellung einer Liste der Kooperationsprogramme sowie zur Angabe der finanziellen Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für jedes Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ für den Zeitraum 2014-2020

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

In dem Beschluss werden für den Zeitraum 2014-2020 eine Liste der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit sowie die finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für jedes Programm festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grenzübergreifende Kooperationsprogramme (Interreg A)

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bezieht sich auf die Zusammenarbeit zwischen NUTS-III-Regionen aus mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern, die direkt an oder in der Nähe der Grenze liegen. Sie soll gemeinsame Herausforderungen angehen und das Wachstumspotenzial in Grenzregionen erhöhen.

Insgesamt gibt es 60 grenzübergreifende Kooperationsprogramme, denen ein Gesamtbetrag von 6 597 822 373 Euro aus dem EFRE zur Verfügung steht.

Transnationale Kooperationsprogramme (Interreg B)

Transnationale Zusammenarbeit bezieht Regionen aus mehreren EU-Ländern ein, die größere Gebiete bilden, um gemeinsame Probleme anzugehen. Interreg B unterstützt Projektinvestitionen in vielen Bereichen, darunter Innovation, Umwelt, Zugänglichkeit, Telekommunikation und Stadtentwicklung, und umfasst u. a. EU-Länder in Partnerschaft mit Nicht-EU-Ländern in Europa sowie Ländern auf anderen Kontinenten.

Insgesamt gibt es 15 transnationale Kooperationsprogramme, denen ein Gesamtbetrag von 2 119 431 627 Euro aus dem EFRE zur Verfügung steht.

Interregionale Kooperationsprogramme (Interreg C)

Interregionale Zusammenarbeit funktioniert in ganz Europa, einschließlich Nicht-EU-Ländern. Sie baut Netzwerke auf, um bewährte Verfahren zu entwickeln und ermutigt erfolgreiche Regionen, ihre Erfahrungen zu teilen und dabei zu zeigen, was ihnen gut gelingt, damit andere davon profitieren können.

Insgesamt gibt es vier interregionale Kooperationsprogramme, denen ein Gesamtbetrag von 514 397 835 Euro aus dem EFRE zur Verfügung steht.

Grenzübergreifende Programme im Rahmen von IPA II

Ziel der zweiten Phase des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) ist es, Länder, die der EU beitreten möchten, als Vorbereitung für ihre Mitgliedschaft bei der Umsetzung umfassender Reformen zu unterstützen. Dies geschieht in erster Linie durch die Anpassung ihrer Regeln und Politik an die Standards und Praxis der EU. Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn und Rumänien beteiligen sich an den Programmen für Heranführungsländer.

Für die Programme im Rahmen von IPA II steht ein Gesamtbetrag in Höhe von 242 207 412 Euro aus dem EFRE zur Verfügung.

Grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen von ENI

Das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) stellt den Großteil der Mittel für die 16 Partnerländer bereit, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) beteiligt sind. Die durch das ENI begünstigten Länder sind Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine.

Für die Programme im Rahmen von ENI steht ein Gesamtbetrag in Höhe von 634 425 381 Euro aus dem EFRE zur Verfügung.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 17. Juni 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsbeschluss 2014/366/EU der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Erstellung einer Liste der Kooperationsprogramme sowie zur Angabe des Gesamtbetrags der gesamten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für jedes Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 178 vom, 18.6.2014, S. 18-25)

Nachfolgende Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2014/366/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission vom 3. April 2014 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 13-42)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11-26)

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27-43)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259-280)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2018

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