EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007L0046

Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger' .

Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/46/EG – Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In ihr werden für die EU-Länder gemeinsame Regeln für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge festgelegt.

Durch sie wird die Typgenehmigung für alle Klassen vollständiger Fahrzeuge einschließlich der in mehreren Fertigungsstufen gefertigten Fahrzeuge verbindlich. Die Richtlinie legt Folgendes fest:

  • einen harmonisierten Rahmen mit allgemeinen technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Neufahrzeugen und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der EU erleichtert werden;
  • Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Pkw, Lieferwagen, Lastkraftwagen und Kraftomnibusse, die nun durch vollständig harmonisierte Anforderungen der EU abgedeckt sind.

Verfahren

  • Das Typgenehmigungsverfahren der EU basiert auf den Grundsätzen der Genehmigung durch Dritte* und der gegenseitigen Anerkennung* solcher Genehmigungen.
  • Im Typgenehmigungsverfahren wird der Fahrzeugtyp vor dem Markteintritt durch einen nationalen Technischen Dienst gemäß den Rechtsvorschriften überprüft. Die nationale Genehmigungsbehörde liefert dann auf Grundlage dieser Prüfungen die Genehmigung („EG-Typgenehmigungsbogen“). Der Hersteller kann in jedem EU-Land einen Antrag auf Genehmigung stellen.
  • Es genügt, dass das Fahrzeug in einem EU-Land für alle zu registrierenden Fahrzeuge seines Typs, ohne weitere Überprüfungen, in der gesamten EU auf Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung zugelassen wird.
  • Eine Übereinstimmungsbescheinigung ist eine Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug die Anforderungen der EU-Typgenehmigung erfüllt. Der Hersteller ist für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ verantwortlich.

Technische Anforderungen

Die Richtlinie deckt in erster Linie das Verwaltungsverfahren ab, das zur Genehmigung von Fahrzeugen angewandt wird. Die tatsächlichen technischen Anforderungen, nach denen die Fahrzeuge geprüft werden müssen, sind in anderen EU-Rechtsakten beschrieben, die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind. Zum Beispiel sind durch diese Texte

  • einige Funktionen vorgeschrieben, beispielsweise:
    • elektronische Stabilitätskontrolle;
    • neue und verbesserte Spiegel;
    • Tagfahrleuchten;
    • Seitenschutz, um zu verhindern, dass Fußgänger oder Radfahrer unter Fahrzeuge geschleudert werden, sowie Spritzschutzsysteme;
  • zusätzliche Anforderungen für Kraftomnibusse festgelegt:
    • Notausstiege, die der Fahrzeugkapazität gerecht werden;
    • verbesserte Zugänglichkeit für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität;
    • angemessener Überlebensraum im Falle eines Überschlags des Fahrzeugs usw.;
  • bestimmte Umweltverpflichtungen geregelt, zum Beispiel:
    • die standardisierte Messung von CO2-Emissionen;
    • Grenzwerte der Schadstoffemissionen;
    • Kraftstoffverbrauch;
    • Motorleistung und Geräuschemissionen von Kraftfahrzeugen.

2017 nahm die Europäische Kommission die Verordnungen (EU) 2017/1151 und (EU) 2017/1154 an. Diese stellen sicher, dass neue Fahrzeugmodelle ab dem 1. September 2017 neue, zuverlässigere Emissionsprüfungen im praktischen Fahrbetrieb bestehen („Emissionen im praktischen Fahrbetrieb“).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 29. Oktober 2007 in Kraft getreten. Sie musste, abhängig von der Fahrzeugklasse, stufenweise im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 angewendet und von den EU-Ländern bis 28. April 2009 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Genehmigung durch Dritte: eine Genehmigung, die von einem Dritten, beispielsweise einer akkreditierten unabhängigen Stelle, die von jedem EU-Land anerkannt wird, erhalten wird.
Gegenseitige Anerkennung: Die EU-Länder erkennen die von den benannten Behörden in anderen EU-Ländern ausgestellten Typgenehmigungen an.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2007/46/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1-643)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708-732)

Berichtigung

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1-247)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.04.2018

nach oben