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Document 32023R1115

    Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung

    Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem EU-Markt und ihre Ausfuhr aus der EU

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    In der Verordnung sind verbindliche Vorschriften für Marktteilnehmer und Händler in der Europäischen Union (EU) festgelegt, die Holz, Kautschuk, Rinder, Kaffee, Kakao, Palmöl und Soja in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, um:

    • den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung so gering wie möglich zu halten;
    • den EU-Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

    Die Verordnung ist Teil der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030, der neuen EU-Waldstrategie für 2030 und des europäischen Grünen Deals.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Entwaldung und Waldschädigung sind die Folge der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen, die mit der Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Rohstoffe verbunden ist. Als wichtiger Verbraucher dieser Rohstoffe kann die EU ihren Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung verringern, indem sie dafür sorgt, dass diese Erzeugnisse und ihre Lieferketten entwaldungsfrei sind.

    Sorgfaltspflicht

    • In der Folgenabschätzung der Verordnung wird geschätzt, dass ohne dieses Eingreifen allein der Verbrauch und die Erzeugung der sechs Rohstoffe in der EU bis 2030 jährlich fast 250 000 Hektar Entwaldung verursachen könnten.
    • In der Verordnung sind verbindliche Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler festgelegt, die folgende Rohstoffe auf den EU-Markt bringen oder aus dem EU-Markt ausführen: Palmöl, Rinder, Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Soja.
    • Die Vorschriften gelten auch für eine Reihe daraus hergestellter Erzeugnisse wie Schokolade, Möbel, Druckerzeugnisse und eine Reihe von Erzeugnissen, die aus Palmöl gewonnen werden (z. B. in Körperpflegeprodukten).
    • Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, die von ihnen verkauften Rohstoffe bis zu dem Grundstück zurückzuverfolgen, auf dem sie erzeugt wurden.
    • Die Verordnung gestattet es kleinen Marktteilnehmern, mit größeren Marktteilnehmern zusammenzuarbeiten, um Sorgfaltserklärungen zu erstellen.
    • In der Verordnung wird der 31. Dezember 2020 als Stichtag festgelegt, d. h. nur Erzeugnisse, die auf Flächen hergestellt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet oder geschädigt wurden, dürfen auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU ausgeführt werden.

    Erzeugniskontrollen

    • Die Verordnung sieht die Schaffung eines Benchmarking-Systems vor, das den Mitgliedstaaten der EU und Nicht-EU-Ländern ein Risikoniveau in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung zuweist (niedrig, normal oder hoch).
    • Die Risikokategorie bestimmt den Umfang der Verpflichtungen der Marktteilnehmer und der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Inspektionen und Kontrollen, wodurch die Überwachung für Länder mit hohem Risiko verstärkt und die Sorgfaltspflicht für Länder mit geringem Risiko vereinfacht wird.
    • Um zu überprüfen, ob sie ihren Verpflichtungen tatsächlich nachkommen, muss jeder Mitgliedstaat Kontrollen durchführen bei:
      • 9 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko handeln, sowie 9 % der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die von Ländern mit hohem Risiko auf ihrem Markt in Verkehr gebracht, zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden;
      • 3 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit normalem Risiko handeln;
      • 1 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko handeln.
    • Die EU wird die Zusammenarbeit mit den Partnerländern verstärken, insbesondere mit denjenigen, die als mit besonders hohem Risiko eingestuft sind.

    Menschenrechte

    In den Vorschriften wird außerdem der Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Entwaldung berücksichtigt und der Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung indigener Völker geachtet.

    Sanktionen

    Die Verordnung enthält Vorschriften über Sanktionen, die die Mitgliedstaaten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend gestalten sollen. Dazu gehören unter anderem Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen und mindestens 4 % des Jahresumsatzes der Marktteilnehmer in der EU betragen müssen, sowie der vorübergehende Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Die Verordnung ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Einige Bestimmungen treten am 30. Dezember 2024 in Kraft (oder am 30. Juni 2025 für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2020 gegründet wurden).

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206-247).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neue EU-Waldstrategie für 2030 (COM(2021) 572 final vom 16.7.2021).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final vom 20.5.2020).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

    Letzte Aktualisierung: 08.12.2023

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