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Document 32021L1187

Raschere Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

Raschere Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie zielt darauf ab, die Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) zu straffen.
  • Darüber hinaus soll den Vorhabenträgern der Verfahrensablauf insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Genehmigungen und die öffentliche Auftragsvergabe klarer gemacht werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie ist als „intelligente TEN-V-Richtlinie“ bekannt und ist der dritte Teil des dritten Mobilitätspakets der EU – Europa in Bewegung.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie umfasst Folgendes:

  • die vorab identifizierten grenzüberschreitenden Verbindungen und fehlenden Verbindungen der Korridore des TEN-V-Kernnetzes1, wie in Anhang I aufgeführt;
  • Projekte auf den Kernnetzkorridoren über 300 Mio. Euro.

Nicht erfasst sind Projekte, die sich ausschließlich auf Telematikanwendungen, neue Technologien und Innovation im Sinne der TEN-V-Leitlinien — Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (siehe Zusammenfassung) beziehen.

Die EU-Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der Richtlinie auf alle Projekte des Kernnetzes oder sogar des Gesamtnetzes ausweiten. Falls ein Mitgliedstaat beschließt, den Geltungsbereich zu erweitern, sollte er dies der Europäischen Kommission mitteilen.

Bevorzugung

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden den unter die Richtlinie fallenden Projekten in den Gewährungsverfahren Vorrang einräumen.
  • Existieren nach nationalem Recht spezielle Genehmigungsverfahren für vorrangige Vorhaben, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verfahren für unter die Richtlinie fallende Vorhaben angewendet werden.

Benannte Behörde

Bis zum muss jeder Mitgliedstaat eine benannte Behörde einrichten, die die Projektverantwortung übernimmt. Ihre Rolle wird Folgendes umfassen:

  • als Kontaktstelle für den Vorhabenträger und andere relevante Behörden zu dienen;
  • den Vorhabenträgern eine Antragsübersicht bereitzustellen;
  • den Zeitrahmen für das Genehmigungsverfahren zu beaufsichtigen;
  • bei Bedarf Leitlinien zur Einreichung von Dokumenten und Informationen bereitzustellen;
  • Genehmigungsentscheidungen zu treffen, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dazu befugt ist.

Genehmigungsverfahren

Die Richtlinie vereinfacht die Vorschriften für das Genehmigungsverfahren.

  • Für die Genehmigung sind höchstens 4 Jahre zu gewähren, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
  • Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht einzelne Phasen in das Genehmigungsverfahren einbeziehen.

Die benannten Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei grenzüberschreitenden Verfahren mit Unterstützung und Aufsicht der EU-Koordinatoren zusammen, um ihre Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu vereinbaren.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und muss bis spätestens von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Kernnetz: umfasst die wichtigsten Verbindungen im Netz, verbindet die wichtigsten Knoten und soll bis 2030 fertiggestellt sein.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) (ABl. L 258 vom , S. 1–13)

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