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Document 32019R1716

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Beschluss (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

    Verordnung (EU) 2019/1716 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

    WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

    Sie sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der politischen und sozialen Lage in Nicaragua geschaffen wird.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Der Beschluss und die Verordnung, die mehrere Male geändert wurden, enthalten u. a.:

    • das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vom Rat der Europäischen Union identifizierte Personen:
      • die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Missbrauch oder für die Repression der Zivilgesellschaft und demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind,
      • deren Handlungen, Politik oder Maßnahmen die Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua anderweitig unterminieren und
      • die mit solchen Personen assoziiert sind;
    • ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an diese Personen;
    • ein Einreiseverbot in das Gebiet der EU für diese Personen.

    Eine Liste der Personen, gegen die diese restriktiven Maßnahmen verhängt werden, ist in den Anhängen des Beschlusses und der Verordnung aufgeführt. Der Rat entscheidet über Änderungen dieser Liste.

    Ausnahmeregelungen

    Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen Ausnahmen von diesen Maßnahmen, darunter:

    • die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu rechtmäßigen Zwecken;
    • Reisen aus humanitären Gründen.

    WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    • Der Beschluss (GASP) 2019/1720 und die Verordnung (EU) 2019/1716 sind am 16. Oktober 2019 in Kraft getreten.
    • Die Gültigkeit des Beschlusses wurde durch den Beschluss (GASP) 2022/1943 bis zum 15. Oktober 2023 verlängert.

    HINTERGRUND

    HAUPTDOKUMENTE

    Beschluss (GASP) 2019/1720 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 58-63).

    Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2019/1720 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 1-10).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

    Letzte Aktualisierung: 04.04.2023

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