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Document 32018R1139

    Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

    Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    • Mit der Verordnung wird in der Zivilluftfahrt ein hohes und einheitliches Maß an Flugsicherheit sowie Umweltschutz gewährleistet.
    • Die Verordnung aktualisiert die Gesetzgebung im Bereich der Flugsicherheit und enthält

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die Verordnung deckt alle Schlüsselbereiche der Luftfahrt ab, einschließlich:

    • Lufttüchtigkeit
    • fliegendes Personal
    • Flugplätze
    • Flugbetrieb und
    • Flugsicherungsdienste.

    Die Verordnung:

    Wichtigste Änderungen und Ergänzungen

    • Mit der Verordnung werden die EU-Sicherheitsvorschriften für den Luftfahrtsektor aktualisiert. Für Luftfahrzeuge werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit festgelegt. Die Hersteller werden verpflichtet, Lufttüchtigkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen auszustellen.
    • Mit der Verordnung werden risiko- und leistungsbasierte Vorschriften eingeführt, die Ziele setzen, aber eine gewisse Flexibilität bei den Mitteln zu ihrer Erreichung lassen. Sie fördert zudem die Ergreifung von unverbindlichen Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Förderung der Sicherheit), wann immer dies möglich ist.
    • Sie überarbeitet den Anwendungsbereich einiger Vorschriften, indem sie kleine Ein-Personen-Heißluftballons ausschließt, die Gewichtsgrenzwerte für Segelflugzeuge anpasst und leichte elektrische Luftfahrzeuge hinzufügt. Die Verordnung enthält Neuerungen für
      • die Bewältigung des Wachstums des Luftverkehrs;
      • die Erhöhung der Sicherheit;
      • die Senkung von Kosten, Verspätungen und die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt.
    • Flugbegleiter, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, unterliegen der Zertifizierung und benötigen eine Bescheinigung. Die Europäische Kommission hat detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Qualifikation von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern festgelegt.
    • Die Verordnung enthält auch grundlegende Anforderungen für sichere Bodenabfertigungsdienste, die nun in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, und schließt eine Reihe weiterer Sicherheitslücken.
    • Es gibt auch ein Kapitel für das Flugsicherheitsmanagement, mit dem der Europäische Plan für die Flugsicherheit eingerichtet wird, der das gesamte Flugsicherheitssystem umfasst.

    Zivile Drohnen

    • Mit der Verordnung werden grundlegende Anforderungen an Drohnen eingeführt. Die Vorschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des konkreten Betriebs oder der Betriebsart stehen und bestimmen, dass die Drohne sicher steuerbar und manövrierbar sein muss. Sie sollte so konzipiert sein, dass sie ihrer Funktion und der beabsichtigten Betriebsart entspricht und den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch Technik und Voreinstellungen Rechnung tragen. Die Identifizierung der Drohne sowie der Art und des Zwecks des Betriebs sollte ebenfalls möglich sein.
    • Der Betreiber der Drohne sollte für ihren Betrieb verantwortlich sein und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Sicherheit verfügen. Die mit Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von Drohnen sowie damit zusammenhängenden Diensten und damit zusammenhängender Ausbildung befassten Organisationen müssen ein System zur Meldung von Sicherheitsvorfällen einrichten.
    • Die Verordnung legt die Registrierungsschwelle fest, die für Drohnenbetreiber gilt: Betreiber müssen registriert werden, wenn sie Drohnen bedienen, die bei einem Zusammenstoß kinetische Energie von mehr als 80 Joule auf einen Menschen übertragen können. Diese Schwelle kann in Zukunft ohne langwierige Verfahren geändert werden, um den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
    • Je nach Art und Risiko der Tätigkeit, den Betriebsmerkmalen des Luftfahrzeugs und den Merkmalen seines Einsatzgebiets kann für die Auslegung, Herstellung, Wartung und den Betrieb sowie für das Personal, einschließlich Fernpilotinnen und -piloten, eine Bescheinigung verlangt werden.
    • In Übereinstimmung mit der Verordnung hat die Kommission mit Hilfe der EASA die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgearbeitet, in der detaillierte Vorschriften für Drohnen und für den Drohnenbetrieb festgelegt sind (siehe Zusammenfassung).
    • In einem delegierten Rechtsakt, Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107, sind die Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, festgelegt.
    • Ein Durchführungsrechtsakt, Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109, der am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, umfasst Vorschriften zu Anforderungen an die zuständige Behörde und Verwaltungsvorfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger Drohnen.

    Von Nicht-EU-Ländern erteilte Pilotenlizenzen

    • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 werden die Verfahren und insbesondere die etwaige Anrechnung von Lehrgängen festgelegt, die von einem Piloten beantragt werden kann, der eine Pilotenlizenz in einem Nicht-EU-Land erworben hat und diese in eine EU-Lizenz umwandeln lassen will.
    • Es stellt sicher, dass die Pilotinnen und Piloten weiterhin Schulungen zu den Themen erhalten, die für den EU-Luftraum spezifisch sind oder anderweitig in Nicht-EU-Ländern nicht erforderlich sind, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass sie keine übermäßige Umschulung für Aspekte benötigen, die bereits zuvor abgedeckt wurden.
    • Verordnung (EU) 2020/723 war zuvor Teil der Durchführungsverordnung (EU) 1178/2011 (siehe Zusammenfassung), musste aber aufgrund der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 in einen delegierten Rechtsakt ausgegliedert werden.

    Umweltschutz

    In Bezug auf Lärm und Emissionen müssen Luftfahrzeuge, abgesehen von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Feuerwaffen, Teilen und nicht eingebauten Ausrüstungen, ab dem 1. Januar 2021 die Umweltschutzanforderungen erfüllen, die in Anhang 16 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt erwähnt werden.

    Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

    • Mit der Verordnung wird der Anwendungsbereich der EASA auf sicherheitsrelevante Aspekte der Gefahrenabwehr, wie Cybersicherheit und Umweltschutz, ausgeweitet.
    • Mit der Verordnung wird ein Mechanismus für die Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools von Luftfahrtinspektoren und anderem Personal mit Fachkenntnissen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben eingerichtet.
    • Der elektronische Informationsspeicher, der von der EASA eingerichtet wurde, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der EASA und den zuständigen nationalen Behörden zu gewährleisten, umfasst Informationen über die Neuzuweisung der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Überwachung und Durchsetzung, sowie Maßnahmen in Bezug auf Flüge über Konfliktzonen, durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat oder an die EASA.
    • Die EASA und die nationalen zuständigen Behörden können ihre Aufgaben im Bereich Zulassung und Beaufsichtigung nach dieser Verordnung an akkreditierte qualifizierte Einrichtungen übertragen. In der delegierten Verordnung (EU) 2024/1403, die am 13. Juni 2024 in Kraft getreten ist, sind die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung dieser Stellen festgelegt.

    Risiken der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit

    • Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645, die am 16. Oktober 2025 in Kraft treten wird, legt die Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen, um Risiken der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen zu ermitteln und zu bewältigen.
    • Diese Anforderungen beziehen sich auf eine Vielzahl von Luftverkehrsbereichen und deren Schnittstellen, da der Luftverkehr ein hoch vernetztes System von Systemen ist, und gelten für alle Organisationen, die bereits im Rahmen der EU-Gesetzgebung für die Flugsicherheit über ein Managementsystem verfügen müssen.
    • Zu den erfassten Organisationen gehören Produktions- und Auslegungsorganisationen, Luftfahrtunternehmen, Instandhaltungsorganisationen, Flugtüchtigkeitsorganisationen, Ausbildungsorganisationen, Anbieter von Flugsimulations-Schulungsgeräten, Erbringer von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungsdiensten, Flugplätzebetreiber und Vorfeldmanagementdienste* gelten.
    • Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird eine Blaupause für das cyberresiliente Luftfahrtsystem der EU festgelegt mit Vorschriften für die Identifizierung und das Management von Risiken, die sich auf die Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme und die Daten für Luftfahrzwecke in Luftfahrtorganisationen auswirken könnten, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) der Kommission Nr. 1321/2014, 965/2012 und 1178/2011 und (EU) 2015/340 und die Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) 2017/373 und 2021/664 fallen und in zuständigen Behörden (auch der EASA), die in den Anwendungsbereich der Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 748/2012, 1321/2014, 965/2012, 1178/2011 und 139/2014 und (EU) 2015/340 sowie der Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) 2017/373 und 2021/664 sowie der Verordnungen der Kommission zur Änderung (EU) Nr. 1178/2011, 748/2012, 965/2012, 139/2014 und 1321/2014 und (EU) 2015/340 sowie der Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) 2017/373 und 2021/664 fallen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203, die am 22. Februar 2026 in Kraft tritt, enthält Anforderungen für die Identifizierung von Informationssicherheitsereignissen, die Identifizierung solcher Ereignisse, die als Störungen der Informationssicherheit gelten, sowie die Reaktion auf solche Informationssicherheitsereignisse und die Wiederherstellung auf einem Niveau entsprechend der Auswirkungen auf die Flugsicherheit.
    • Für das Management von Sicherheitsrisiken durch Informationssicherheitsbedrohungen ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 (siehe oben) die Verordnung (EU) 2023/203, um die zuständigen Behörden in den Anwendungsbereich aufzunehmen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger Drohnen und deren Komponenten zuständig sind, damit die Anforderungen in Bezug auf diese Risiken Anwendung finden.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 11. September 2018 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Vorfeldmanagementdienst. Ein Dienst, der die Aktivitäten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf einem Vorfeld regelt. Das Vorfeld ist der Flughafenbereich, der dafür bestimmt ist, Luftfahrzeuge und Flugplätze zum Be- oder Entladen von Fluggästen, Gepäck, Post oder Fracht, zur Betankung, zum Abstellen oder zur Instandhaltung aufzunehmen.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107 vom 23.5.2024).

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109 vom 23.5.2024).

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/1403 der Kommission vom 12. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (ABl. L, 2024/1403 vom 24.5.2024).

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1-40).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18-31).

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161-183).

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1-8).

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45-71).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1-126).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1-122).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1-34).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18-43).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1-194).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung) (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1-85).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1-148).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1-193).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35-50).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15-22).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 12.07.2024

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