Atlasiet eksperimentālās funkcijas, kuras vēlaties izmēģināt!

Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 32014R0139

    Sicherheitsvorschriften auf Flugplätzen

    Sicherheitsvorschriften auf Flugplätzen

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) Nr. 139/2014 – Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    Die Verordnung führt Anforderungen an die Verwaltung, Zertifizierung und Betreibung von Flugplätzen* in der Europäischen Union (EU) ein, die die bestehenden nationalen Vorschriften zur Sicherheit der Flugplätze ersetzen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Aufsicht

    Jeder Mitgliedstaat der EU muss eine zuständige Behörde (oder Behörden) festlegen, die:

    • die Befugnis hat (oder haben), Flugplätze, ihr Personal und die beteiligten Organisationen zu zertifizieren und zu beaufsichtigen;
    • unabhängig von Flugplätzebetreibern und Anbietern von Vorfeldkontrolldiensten ist (oder sind)*.

    Das von der zuständigen Behörde bevollmächtigte Personal muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben befugt sein:

    • Überprüfung von Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;
    • Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Materialien;
    • Einholung mündlicher Erklärungen an Ort und Stelle;
    • Betreten von Flugplätzen, relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel;
    • Durchführung von Audits, Untersuchungen, Prüfungen, Übungen, Beurteilungen und Inspektionen;
    • Ergreifen oder Einleiten geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen.

    Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

    • Innerhalb von drei Monaten nach der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 mussten die Mitgliedstaaten der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichteten Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) die folgenden Informationen zu den Flugplätzen übermitteln:
    • Mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (siehe Zusammenfassung) werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konkrete Verpflichtungen zur Einrichtung von Systemen für die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt als Teil ihres Managementsystems auferlegt. Da diese Verpflichtungen parallel zu den Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 bestehen, werden die Systeme zur Meldung von Ereignissen der zuständigen nationalen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 durch einen Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/894, mit Wirkung vom 20. März 2025 an die Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt angepasst.
    • Die Mitgliedstaaten können bestimmte Flugplätze von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 für die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ausnehmen, insbesondere solche, die nicht mehr als:
      • 10 000 Fluggäste im Jahr,
      • 850 Bewegungen jährlich im Zusammenhang mit dem Frachtbetrieb abfertigen.
    • Sie müssen jedoch das Verkehrsaufkommen eines Flugplatzes, für den eine Freistellung erteilt wurde, jährlich prüfen.

    Zeugnisse

    • Die Verordnung enthält Vorschriften für die Umwandlung von Zeugnissen, die vor dem 31. Dezember 2014 nach nationalen Rechtsvorschriften für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellt wurden.
    • Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2024 Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses annehmen, die Abweichungen von den von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen umfassen, wenn bestimmte Bedingungen, die in den Anhängen der Verordnung aufgeführt sind, erfüllt sind. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden den Nachweis erbringen, dass diese Bedingungen in einem der Bescheinigung beizufügenden „Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen“ (deviation acceptance and action document, DAAD) erfüllt sind.
    • Die zuständige Behörde muss die Gültigkeitsdauer des DAAD festlegen und kann das DAAD ändern, aussetzen oder widerrufen, falls die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

    Flugplätzebetrieb

    • Um die Sicherheitsniveaus des Flugplätzebetriebs zu gewährleisten, sind die Datenqualitätsanforderungen auf Betriebsebene zu erfüllen.
    • Zusätzliche Anforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der delegierten Verordnung (EU) 2020/1234, wurden in die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 aufgenommen und sind am 20. März 2022 in Kraft getreten. Diese beziehen sich auf Flugplätze und Organisationen, die Vorfeldkontrolldienste bereitstellen, und umfassen:
      • die Befugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf die Befähigungserklärungen, die von den Vorfeldkontrolldienste bereitstellenden Organisationen eingereicht werden;
      • Anforderungen an Vorfeldkontrolldienste bereitstellende Organisationen hinsichtlich des Sicherheitsmanagements, der Betriebsverfahren und des Personals;
      • Anforderungen an das Management sicherheitsrelevanter Schnittstellen zwischen dem Flugplatzbetreiber, den für die Bereitstellung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und dem Flugverkehrsdienstleister in Bezug auf den Betrieb auf dem Vorfeld.

    Landebahnen

    • Anhang I der Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2018/401 geändert. Die Änderungen spiegeln Änderungen wider, die von der ICAO verabschiedet wurden, um die Klassifizierung des bestehenden Landebahn-Konzepts zu vereinfachen und die verschiedenen Arten von Anflug- und Landevorgängen genauer zu beschreiben.
    • Um die Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit der Landebahn-Sicherheit und von schweren Störungen aufgrund von Bewegungsüberschneidungen („Runway Incursions“) sowie anderer Ereignisse im Zusammenhang mit der Landebahn-Sicherheit zu verringern, wurde Anhang I durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 weiter geändert. Sie soll die anwendbaren ICAO-Normen und empfohlenen Praktiken zur Beurteilung und Berichterstattung von Oberflächenbeschaffenheit umsetzen, einschließlich der Hinzufügung von Definitionen neuer Begriffe.

    Flugplatzumgebung

    Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen,

    • dass Konsultationen über die Sicherheitsauswirkungen der vorgeschlagenen Konstruktion:
      • innerhalb der Hindernisbegrenzungs-* und Hindernisschutzflächen* sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen,
      • außerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen und solcher Flächen, die die von den Mitgliedstaaten festgelegte Höhe überschreiten;
    • dass sie den Schutz von Flugplätzen in Grenznähe zu anderen Mitgliedstaaten koordinieren;
    • dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung, z. B.:
      • Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können,
      • Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen,
      • Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann,
      • Tätigkeiten, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.

    Kontrolle der Risiken durch Wildtiere

    Die Mitgliedstaaten müssen:

    • über Verfahren zur Erfassung und Übermittlung von Kollisionen mit Wildtieren an die Luftfahrzeuge verfügen;
    • die Informationen von Luftfahrzeugbetreibern, Flugplatzpersonal und sonstigen Quellen über die Anwesenheit von Wildtieren, die eine mögliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können, sammeln;
    • sicherstellen, dass die von Wildtieren ausgehenden Gefahren fortlaufend durch autorisiertes Personal bewertet werden; und
    • Berichten über Kollisionen von Wildtieren an die ICAO zur Aufnahme in das ICAO-Informationssystem für den Vogelschlag sammeln und weiterleiten.

    Anforderungen für den Allwetterbetrieb

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/208, in der Vorschriften für die Durchführung von Allwetteroperationen auf Flugplätzen festgelegt werden, werden die Anhänge I, III und IV der Verordnung geändert.

    Risiken der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 werden die Anforderungen an Flugplätzebetreiber und Flugsicherungsdienstleister festgelegt, die Risiken für die Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit bewältigen. Sie tritt am 16. Oktober 2025 in Kraft.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ist am 6. März 2014 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Flugplatz. Eine definierte Fläche (einschließlich Gebäude, Einrichtungen und Ausrüstungen) auf dem Land oder Wasser, entweder auf einer festen Struktur auf hoher See oder einer schwimmenden Struktur, die ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und das Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist.
    Vorfeldkontrolldienste. Ein durch eine zuständige Behörde beaufsichtigtes Organ, das Dienstleistungen bereitstellt, welche die Aktivitäten und die Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf dem Vorfeld regeln – eine festgelegte Fläche, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist.
    Hindernisbegrenzungsfläche (obstacle limitation surface). Eine Fläche, die die Grenzen festlegt, bis zu der Objekte in den Luftraum ragen dürfen.
    Hindernisschutzfläche (obstacle limitation surface). Eine für ein Gleitwinkelbefeuerungssystem festgelegte Fläche, oberhalb der Objekte oder Erweiterungen bestehender Objekte nicht zulässig sind, sofern das neue Objekt oder die Erweiterung nach Auffassung der entsprechenden Behörde nicht durch ein bestehendes ortsfestes Objekt abgeschattet wird.

    HAUPTDOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1-34).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/894 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf Meldungen von Ereignissen (ABl. L, 2024/894 vom 20.3.2024).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18–31).

    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18-43).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 12.07.2024

    nach oben