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Document 32014L0065

Besser regulierte und transparente Märkte

Besser regulierte und transparente Märkte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Bekannt als Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in financial instruments directive, MiFID II), zielt sie darauf ab, die Finanzmärkte in der Europäischen Union (EU) robuster und transparenter zu machen.
  • Sie schafft einen neuen Rechtsrahmen, der die Investitions- und Handelstätigkeiten auf Finanzmärkten besser regulieren und den Anlegerschutz verstärken soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • 1.
    Sicherstellung, dass der Handel von Finanzprodukten auf regulierten Handelsplätzen stattfindet

    Das Ziel hierbei ist das Schließen von Lücken in der Struktur von Finanzmärkten. Eine neue regulierte Handelsplattform wird eingerichtet, um ein Maximum an nichtregulierten Handelstätigkeiten abzufangen: das organisierte Handelssystem (organised trading facility, OTF)*, das neben anderen Handelsplattformen wie den geregelten Märkten existiert.

  • 2.
    Erhöhte Transparenz

    Die Regeln stärken die Transparenzanforderungen, die vor und nach dem Handel mit Finanzinstrumenten gelten, z. B. wenn Marktteilnehmer Informationen hinsichtlich der Preise von Finanzinstrumenten veröffentlichen müssen. Diese Anforderungen werden je nach Art des Finanzinstruments auf unterschiedliche Weise bemessen.

  • 3.
    Begrenzung der Spekulation auf Waren

    Spekulation auf Waren – eine Finanzpraktik, die zu steigenden Preisen von Grunderzeugnissen (z. B. landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen) führt – wird durch die Einführung eines harmonisierten EU-Systems eingeschränkt, das Positionslimits für Warenderivate festlegt. Nationale Behörden können die maximale Größe einer Position in einem Warenderivat bestimmen, die ein Marktteilnehmer halten darf.

  • 4.
    Anpassung der Regeln an neue Technologien

    Nach den neuen Vorschriften müssen Kontrollen für Handelsaktivitäten eingeführt werden, die elektronisch mit sehr hoher Geschwindigkeit durchgeführt werden, wie z. B. der Hochfrequenzhandel*. Diese potenziellen Risiken aus dem verstärkten Einsatz von Technologie werden durch eine Kombination von Regeln eingedämmt, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass diese Handelstechniken nicht zu Störungen auf den Märkten führen.

  • 5.
    Stärkung des Anlegerschutzes

    Wertpapierfirmen müssen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden tätig sein. Diese Firmen müssen die Vermögenswerte ihrer Kunden schützen bzw. sicherstellen, dass die Produkte, die sie herstellen, anbieten oder empfehlen, auf die Bedürfnisse der Endkunden zugeschnitten sind. Anleger erhalten ferner umfassendere Informationen zu den Produkten bzw. Dienstleistungen, die ihnen angeboten oder empfohlen werden. Darüber hinaus müssen Firmen sicherstellen, dass Personalvergütungen und -anreize, die von Firmen erhalten oder an sie gezahlt werden, um ein bestimmtes Finanzprodukt zu empfehlen, nicht in einer Weise organisiert werden, die den Interessen der Kundschaft zuwiderläuft.

  • 6.
    Anfangskapital

    Die Richtlinie (EU) 2019/2034 betreffend die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (siehe Zusammenfassung) harmonisiert die erforderliche Höhe des Anfangskapitals von Wertpapierfirmen, die OTFs und multilaterale Handelssysteme* (MTF) betreiben.

  • 7.
    Genehmigung und Überwachung

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist nach den Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen zuständig, die Datenmeldedienste erbringen wollen.

  • 8.
    Schwarmfinanzierungsdienstleister

    Juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgeschlossen.

  • 9.
    Wachstumsmärkte für kleine und mittlere Unternehmen

    Die Verordnung (EU) 2019/2115 führt neue Vorschriften zur aktiven Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten ein, einer neuen Art von Handelsplätzen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und einer Unterkategorie von MTF geschaffen wurde. Diese sollen den Zugang von KMU zu Kapital verbessern, ihnen Wachstum ermöglichen und die Entwicklung spezialisierter Märkte fördern, die auf die Bedürfnisse von KMU-Emittenten mit Wachstumspotenzial zugeschnitten sind.

  • 10.
    COVID-19-Pandemie

    Um die Erholung von der Pandemie zu unterstützen, wurden mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2021/338 bestimmte MiFID-Vorschriften vereinfacht, die sich als nicht sinnvoll oder zu aufwändig erwiesen. Die von Handels- und Ausführungsplätzen und systematischen Internalisierern* zu veröffentlichende regelmäßige Berichterstattung ist bis Februar 2023 ausgesetzt. Der Änderungsrechtsakt führte auch einige Änderungen am Positionslimit-Regime für Warenderivate ein, um die Entstehung und das Wachstum von auf Euro lautenden Warenderivatmärkten zu unterstützen.

  • 11.
    Digitale operationale Resilienz

    Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556 werden die Bestimmungen der Richtlinie und anderer Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA), Verordnung (EU) 2022/2554 (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erlassen, darunter die Folgenden:

  • Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593, geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269, die sich mit dem Anlegerschutz befasst:
    • Schutz der Gelder und Finanzinstrumente von Kunden;
    • Produktüberwachung*;
    • monetäre und nichtmonetäre Ausgleichszahlungen und
    • Die Integration von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungsverpflichtungen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit, geändert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1253 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen und (EU) 2021/1254 in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 über technische Standards zur Beschreibung der Funktionsweise von MTF und OTF und deren Mitteilung an die ESMA.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis zum 3. Juli 2017 in nationales Recht umgesetzt werden, und die Vorschriften gelten seit dem 3. Januar 2018 (durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 um ein Jahr verschoben).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organisiertes Handelssystem. Ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt (siehe unten) und bei dem mehrere Dritte mit Handelsinteressen am Kauf und Verkauf von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems interagieren können.
Hochfrequenzhandel. Ein mittels Computerprogrammen betriebener Handel, bei dem Transaktionen durch die Verwendung von sich schnell aktualisierenden Finanzdaten mit hoher Geschwindigkeit durchgeführt werden
Multilaterales Handelssystem. Multilaterales Handelssystem: ein System, in dem mehrere Drittparteien Handelsbeteiligungen an Finanzinstrumenten kaufen und verkaufen können, um im System zu interagieren.
Systematischer Internalisierer. Systematische Internalisierer sind Wertpapierfirmen, die bei der Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines geregelten Marktes, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems für eigene Rechnung handeln, ohne ein multilaterales System zu betreiben, und zwar auf organisierter, häufiger, systematischer und substanzieller Basis.
Produktüberwachung. Damit wird gewährleistet, dass Firmen, die Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen konzipieren und vertreiben, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153-163).

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1-49).

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500-517).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1-83).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 10-16).

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.06.2023

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