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Document 32011R0010

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können toxische Stoffe an diese Lebensmittel abgeben und so eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
  • Mit der Verordnung werden Migrationsgrenzwerte1 für in solchen Verpackungen verwendete Stoffe eingeführt und Bestimmungen für deren Verwendung festgelegt, um die Sicherheit der Lebensmittel sicherzustellen.
  • Ferner werden in der Verordnung die Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Diese Anforderungen ergänzen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (siehe Zusammenfassung) über Materialien und Gegenstände, die für die Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden.
  • Die Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sowie Teile davon können bestehen:
    • ausschließlich aus Kunststoff;
    • aus mehreren Schichten Kunststoff oder
    • aus Kunststoffen in Kombination mit anderen Materialien.
  • Diese Verordnung gilt nicht für Ionenaustauscherharze, Gummi und Silikone.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugelassene Stoffe

  • Die Verordnung führt die Stoffe auf, die absichtlich bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können. Diese Liste umfasst:
    • Monomere;
    • Zusatzstoffe (außer Farbstoffe);
    • Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen (außer Lösungsmittel) und
    • durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.
  • Neue Stoffe können in die Liste aufgenommen werden, sofern die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit infolge eines Antrags- und Zulassungsverfahrens eine befürwortende Stellungnahme abgibt.

Nach den durch die Verordnung (EU) 2025/351 eingeführten Änderungen präzisiert diese Verordnung die Vorschriften für Stoffe weiter.

  • Nur in der Liste der zugelassenen Stoffe der Europäischen Union (EU) aufgeführte Stoffe dürfen bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der angegebenen Identität eines Stoffes kann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit konsultiert werden.
  • Die Verordnung stellt außerdem klar, wie Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder Materialien biologischen oder natürlichen Ursprungs (UVCB-Stoffe) verwendet werden dürfen, sofern sie ihrer festgelegten Identität entsprechen.
  • Stoffe, die zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden, einschließlich solcher aus Abfällen, müssen von hoher Reinheit sein. Es dürfen nur begrenzte Mengen nicht absichtlich zugefügter Stoffe vorhanden sein, sofern sie die menschliche Gesundheit nicht gefährden oder zur Überschreitung der Migrationsgrenzwerte führen.

Inverkehrbringen

  • Um in der EU in Verkehr gebracht werden zu können, müssen die betreffenden Materialien und Gegenstände aus Kunststoff folgende Bestimmungen erfüllen:
    • die Anforderungen an die Benutzung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    • die in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (siehe Zusammenfassung) definierte gute Herstellungspraxis;
    • die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Konformitätserklärung (siehe unten).
  • In den Anhängen der Verordnung werden die Verwendungsbedingungen für zugelassene Stoffe sowie die Migrationsgrenzwerte festgelegt. Alle Materialien und Gegenstände aus Kunststoff müssen den spezifischen Migrationsgrenzwerten und den Gesamtmigrationsgrenzwerten entsprechen.
  • Die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht eines Materials oder Gegenstands muss dieser Verordnung entsprechen. Jedoch kann eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung ist,
    • den Beschränkungen und Spezifikationen der Verordnung nicht entsprechen (mit Ausnahme von Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I);
    • aus Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Liste zugelassener Stoffe aufgeführt sind (allerdings dürfen diese Stoffe weder mutagen2, karzinogen3 oder reproduktionstoxisch sein noch eine Nanostruktur4 aufweisen).
  • Der Hersteller muss eine schriftliche Erklärung ausstellen (Anhang IV). Diese dient der Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie der Stoffe selbst. Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden.

Die Verordnung (EU) 2025/351 präzisiert ferner die Bedingungen, unter denen Kunststoffmaterialien und -gegenstände auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen.

  • Alle Materialien und Gegenstände aus Kunststoff müssen den spezifischen Migrationsgrenzwerten und den Gesamtmigrationsgrenzwerten entsprechen. Bei Verbund- oder Mehrschichtgegenständen gelten diese Anforderungen, sofern die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Oberflächenschicht eine Kunststoffschicht ist.
  • Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen wiederaufbereiteten Kunststoff aus Herstellungsnebenprodukten (Verschnitt und Abfälle von Kunststoffen und Kunststoffartikeln) enthalten, sofern die Sicherheits-, Reinheits- und Migrationsanforderungen erfüllt sind und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
  • Die Konformitätserklärung muss zusätzliche Informationen enthalten, die für den Nachweis der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich Angaben zu nicht absichtlich zugesetzten Stoffen, zu zur Wiederaufbereitung bestimmten Materialien sowie zur Verwendung von aus Abfällen hergestellten Stoffen. Die Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  • Kunststoffgegenstände, die für wiederholten Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, müssen so konzipiert sein, dass bei aufeinanderfolgenden Verwendungen keine erhöhte Migration auftritt, und sie müssen mit geeigneten Hinweisen zur sicheren Verwendung versehen sein.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2025/351 gilt seit dem . Die Übergangsbestimmungen erlauben, dass bestehende Materialien und Gegenstände, die den bisherigen Vorschriften entsprechen und vor dem erstmals in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Migrationsgrenzwerte. Die Höchstmenge an Stoffen, die aus Materialien und Gegenständen in das Lebensmittel übergehen können. Die Grenzwerte werden in Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) ausgedrückt.
  2. Mutagen. Ein physikalischer oder chemischer Stoff, der das Erbgut eines Organismus verändert und somit die Mutationshäufigkeit über den natürlichen Hintergrundwert erhöht.
  3. Karzinogen. Ein krebserzeugender Stoff.
  4. Stoffe mit Nanostruktur. Eine natürliche, beiläufig auftretende oder absichtlich hergestellte Substanz, die Partikel in ungebundenem Zustand oder als Aggregat beziehungsweise Agglomerat enthält und bei der mindestens 50 % der Partikel in der Größenverteilung eine oder mehrere äußere Abmessungen in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometer (d. h. ein Milliardstel Meter) aufweisen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom , S. 1-89)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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