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Mit Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollen die Tätigkeiten von Ratingagenturen geregelt werden, um Anleger und Finanzmärkte der Europäischen Union (EU) vor dem Risiko der Misswirtschaft zu schützen.
Sie soll die Unabhängigkeit und Integrität der Ratingverfahren gewährleisten und die Qualität der erstellten Ratings verbessern.
Sie legt die Bedingungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder fest, um Folgendes sicherzustellen:
die Unabhängigkeit der Ratingagenturen;
die Vermeidung von Interessenkonflikten und
einen höheren Anleger- und Verbraucherschutz.
Die Verordnung enthält auch gemeinsame Regeln zu Verpflichtungen für Emittenten und zugehörige Dritte, die in der EU niedergelassen sind, für Verbriefungsinstrumente1.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Registrierung, Verhaltenskodex und Beaufsichtigung
Für eine Registrierung in der Europäischen Union müssen Ratingagenturen:
Interessenkonflikte vermeiden: beispielsweise dürfen Ratinganalysten keine Unternehmen bewerten, an denen sie beteiligt sind;
die Qualität von Ratings und der Ratingmethoden sicherstellen;
einen hohen Grad an Transparenz sicherstellen: beispielsweise durch die alljährliche Veröffentlichung eines Transparenzberichts.
Seit Juli 2011 obliegt der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) die Zuständigkeit für die Registrierung von Ratingagenturen sowie für die exklusiven Aufsichtsbefugnisse in Verbindung mit diesen Agenturen.
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings
Mit der Richtlinie 2013/14/EU wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass Finanzinstitute und Anleger ihre eigene Kreditrisikobewertung durchführen und sich nicht länger ausschließlich oder automatisch auf die externen Ratings verlassen dürfen, um die Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments zu bewerten.
Ratings von Staatsanleihen der EU-Mitgliedstaaten
Ratingagenturen müssen einen Zeitplan aufstellen, aus dem die Termine für die Bewertung der Mitgliedstaaten hervorgehen, die mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden müssen.
Um ein Marktversagen zu verhindern, dürfen diese Ratings erst nach Handelsschluss aller Handelsplätze in Europa und spätestens eine Stunde vor ihrer nächsten Öffnung veröffentlicht werden.
Anleger und Mitgliedstaaten müssen über die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen aller Ratings informiert werden.
Verantwortung von Ratingagenturen
Eine Ratingagentur trägt möglicherweise Rechnung, wenn es zu einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß der Verordnung kommt, der zu Schäden für einen Anleger oder Emittenten führt.
Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Eine obligatorische Rotation erfordert von Emittenten komplexer Verbriefungsinstrumente einen Wechsel der Agentur alle vier Jahre.
Ratingagenturen müssen Situationen offenlegen, in denen Anteilseigner mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Agentur halten und zu mindestens 5 % an einem von ihnen bewerteten Unternehmen beteiligt sind. Wenn beide Beteiligungen bei 10 % oder mehr liegen, ist der Ratingagentur die Bewertung des betreffenden Unternehmens nicht gestattet.
Es ist untersagt, Beteiligungen am Kapital oder den Stimmrechten von 5 % oder mehr bei mehr als einer Ratingagentur zu haben, es sei denn, die betreffenden Agenturen gehören derselben Gruppe an.
Zentrales europäisches Zugangsportal
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2023/2869 wird in die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ein neuer Artikel über die Zugänglichkeit von Informationen über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal aufgenommen – siehe Zusammenfassung. Das Zugangsportal wird Zugang zu Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzen und Nachhaltigkeit bieten. Ab dem übermitteln Ratingagenturen nach Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erforderliche Informationen, insbesondere zu den Ratings und den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen für die Kredittätigkeiten, gleichzeitig an die Sammelstelle, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Änderungsverordnung legt auch die Bedingungen (im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Informationen) fest, denen die Informationen entsprechen muss.
Alle verfügbaren Ratings werden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf der Europäischen Ratingplattform veröffentlicht.
In der ESAP-Verordnung ist bestimmt, dass die Funktionen der Europäischen Ratingplattform in Zukunft auf das ESAP verlagert werden können.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten, mit Ausnahme von:
Verweisen auf Ratings in Prospekten (Artikel 4 Absatz 1), die am in Kraft getreten sind und
in Drittländern ansässige Ratingagenturen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f, g und h, die seit dem Anwendung finden.
HINTERGRUND
Die EU-Verordnung über Ratingagenturen gehört zu den Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit den Zusagen, die auf dem G20-Gipfel in Washington vom November 2008 gemacht wurden.
Weiterführende Informationen:
Ratingagenturen (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Verbriefung. Eine Transaktion, die einem Kreditgeber oder Inhaber von Vermögenswerten – zum Beispiel einem Kreditinstitut – die Refinanzierung von Darlehen/Vermögenswerten (z. B. Hypotheken, Kfz-Leasinggeschäfte, Verbraucherdarlehen, Kreditkarten) durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglicht. Der Kreditgeber oder Inhaber koordiniert ein Portfolio seines Bestands an Darlehen in verschiedenen Risikokategorien, die auf die Anforderungen der Anleger zwischen Risiken und Chancen zugeschnitten werden. Die Renditen für die Anleger werden aus den Cashflows der zugrundeliegenden Darlehen erwirtschaftet.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom , S. 1-31).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859 vom ).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Alternativen zu externen Ratings, die Situation am Ratingmarkt, Wettbewerb und Unternehmensführung in der Ratingbranche, die Situation am Markt für Ratings strukturierter Finanzinstrumente und die Realisierbarkeit einer Europäischen Ratingagentur (COM(2016) 664 final vom ).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmäßige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 2 vom , S. 1-23).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen (ABl. L 2 vom , S. 24-56).
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Realisierbarkeit eines Netzes kleiner Ratingagenturen (COM(2014) 248 final vom ).
Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom , S. 1-3).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom , S. 6-10).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom , S. 14-16).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom , S. 32-52).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen (ABl. L 282 vom , S. 23-26).