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Document 32009R1060

Ratingagenturen

Ratingagenturen

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollen die Tätigkeiten von Ratingagenturen geregelt werden, um Anleger und Finanzmärkte der Europäischen Union (EU) vor dem Risiko der Misswirtschaft zu schützen.
  • Sie soll die Unabhängigkeit und Integrität der Ratingverfahren gewährleisten und die Qualität der erstellten Ratings verbessern.
  • Sie legt die Bedingungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder fest, um Folgendes sicherzustellen:
    • die Unabhängigkeit der Ratingagenturen;
    • die Vermeidung von Interessenkonflikten und
    • einen höheren Anleger- und Verbraucherschutz.
  • Die Verordnung enthält auch gemeinsame Regeln zu Verpflichtungen für Emittenten und zugehörige Dritte, die in der EU niedergelassen sind, für Verbriefungsinstrumente1.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Registrierung, Verhaltenskodex und Beaufsichtigung

Für eine Registrierung in der Europäischen Union müssen Ratingagenturen:

  • Interessenkonflikte vermeiden: beispielsweise dürfen Ratinganalysten keine Unternehmen bewerten, an denen sie beteiligt sind;
  • die Qualität von Ratings und der Ratingmethoden sicherstellen;
  • einen hohen Grad an Transparenz sicherstellen: beispielsweise durch die alljährliche Veröffentlichung eines Transparenzberichts.

Seit Juli 2011 obliegt der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) die Zuständigkeit für die Registrierung von Ratingagenturen sowie für die exklusiven Aufsichtsbefugnisse in Verbindung mit diesen Agenturen.

Übermäßiger Rückgriff auf Ratings

  • Mit der Richtlinie 2013/14/EU wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass Finanzinstitute und Anleger ihre eigene Kreditrisikobewertung durchführen und sich nicht länger ausschließlich oder automatisch auf die externen Ratings verlassen dürfen, um die Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments zu bewerten.

Ratings von Staatsanleihen der EU-Mitgliedstaaten

  • Ratingagenturen müssen einen Zeitplan aufstellen, aus dem die Termine für die Bewertung der Mitgliedstaaten hervorgehen, die mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden müssen.
  • Um ein Marktversagen zu verhindern, dürfen diese Ratings erst nach Handelsschluss aller Handelsplätze in Europa und spätestens eine Stunde vor ihrer nächsten Öffnung veröffentlicht werden.
  • Anleger und Mitgliedstaaten müssen über die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen aller Ratings informiert werden.

Verantwortung von Ratingagenturen

  • Eine Ratingagentur trägt möglicherweise Rechnung, wenn es zu einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß der Verordnung kommt, der zu Schäden für einen Anleger oder Emittenten führt.

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

  • Eine obligatorische Rotation erfordert von Emittenten komplexer Verbriefungsinstrumente einen Wechsel der Agentur alle vier Jahre.
  • Ratingagenturen müssen Situationen offenlegen, in denen Anteilseigner mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Agentur halten und zu mindestens 5 % an einem von ihnen bewerteten Unternehmen beteiligt sind. Wenn beide Beteiligungen bei 10 % oder mehr liegen, ist der Ratingagentur die Bewertung des betreffenden Unternehmens nicht gestattet.
  • Es ist untersagt, Beteiligungen am Kapital oder den Stimmrechten von 5 % oder mehr bei mehr als einer Ratingagentur zu haben, es sei denn, die betreffenden Agenturen gehören derselben Gruppe an.

Zentrales europäisches Zugangsportal

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2023/2869 wird in die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ein neuer Artikel über die Zugänglichkeit von Informationen über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal aufgenommen – siehe Zusammenfassung. Das Zugangsportal wird Zugang zu Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzen und Nachhaltigkeit bieten. Ab dem übermitteln Ratingagenturen nach Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erforderliche Informationen, insbesondere zu den Ratings und den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen für die Kredittätigkeiten, gleichzeitig an die Sammelstelle, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Änderungsverordnung legt auch die Bedingungen (im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Informationen) fest, denen die Informationen entsprechen muss.

Alle verfügbaren Ratings werden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf der Europäischen Ratingplattform veröffentlicht.

In der ESAP-Verordnung ist bestimmt, dass die Funktionen der Europäischen Ratingplattform in Zukunft auf das ESAP verlagert werden können.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten, mit Ausnahme von:

  • Verweisen auf Ratings in Prospekten (Artikel 4 Absatz 1), die am in Kraft getreten sind und
  • in Drittländern ansässige Ratingagenturen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f, g und h, die seit dem Anwendung finden.

HINTERGRUND

Die EU-Verordnung über Ratingagenturen gehört zu den Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit den Zusagen, die auf dem G20-Gipfel in Washington vom November 2008 gemacht wurden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Verbriefung. Eine Transaktion, die einem Kreditgeber oder Inhaber von Vermögenswerten – zum Beispiel einem Kreditinstitut – die Refinanzierung von Darlehen/Vermögenswerten (z. B. Hypotheken, Kfz-Leasinggeschäfte, Verbraucherdarlehen, Kreditkarten) durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglicht. Der Kreditgeber oder Inhaber koordiniert ein Portfolio seines Bestands an Darlehen in verschiedenen Risikokategorien, die auf die Anforderungen der Anleger zwischen Risiken und Chancen zugeschnitten werden. Die Renditen für die Anleger werden aus den Cashflows der zugrundeliegenden Darlehen erwirtschaftet.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom , S. 1-31).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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