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Document 32003L0099
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Tierkrankheiten und Infektionen
Sie legt die Mindestanforderungen fest, welche die EU-Länder erfüllen müssen, um die bereits bestehenden Systeme zur Überwachung von Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können, zu verstärken.
Die Richtlinie stärkt die Überwachung durch die EU-Länder von:
Die EU-Länder sind für die Einrichtung und Betreuung von Überwachungssystemen verantwortlich. Die Überwachung erfolgt auf der Ebene der Primärproduktion2 auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.
Die Überwachung betrifft vorrangig folgende Zoonosen:
Je nach epidemiologischer Situation betrifft die Überwachung außerdem:
Manchmal sind die im Rahmen der Routineüberwachung erhobenen Daten unzureichend. Es kann sich als notwendig erweisen, für eine oder mehrere Zoonosen koordinierte Überwachungsprogramme zu erstellen, um ein spezifisches Risiko einzuschätzen oder Referenzwerte festzulegen.
Die EU-Länder vergewissern sich, dass die Überwachung vergleichbare Daten über das Auftreten einer Antibiotikaresistenz bei den Zoonoseerregern und gegebenenfalls bei anderen wichtigen Erregern liefert.
Die Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen in Lebens- und Futtermitteln sowie Tieren ergänzt die Überwachung von Humanisolaten, die gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren durchgeführt wird.
Die zuständigen Behörden der EU-Länder untersuchen lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche und erfassen dabei Daten über die epidemiologischen Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die potenziellen Ursachen des Ausbruchs.
Sie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom , S. 31-40)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2003/99/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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