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Document 32019D1886

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1886 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission hinsichtlich der Regionalisierung Rumäniens im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7873) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7873

OJ L 290, 11.11.2019, p. 26–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 290, 11.11.2019, p. 26–29 (BG)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/05/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022D0701

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1886/oj

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1886 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

zur Änderung des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission hinsichtlich der Regionalisierung Rumäniens im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7873)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die infektiöse Anämie der Einhufer (Equine infectious anaemia — „EIA“) ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt. Die Inkubationszeit beträgt normalerweise eine bis drei Wochen, kann aber auch bis zu drei Monaten dauern. Infizierte Equiden bleiben lebenslang Virusträger und können die Infektion potenziell auf andere Equiden übertragen. Die Infektion verläuft in der Regel inapparent, sofern nicht einer der akuten klinischen Anfälle während der Virämie zum Tode führt; dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit von Übertragungen erheblich. Die Infektion überträgt sich lokal durch Blut infizierter Equiden über blutsaugende Bremsen sowie in utero auf den Fötus. Hauptfaktor der Verbreitung der Seuche über größere Entfernungen ist der Transport von infizierten Tieren und deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie die Verwendung kontaminierter Spritzen oder die Infusion virushaltiger Blutprodukte.

(2)

Bei der EIA handelt es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (2). Zudem sieht die Richtlinie 82/894/EWG des Rates (3) vor, dass Ausbrüche der EIA der Kommission und den Mitgliedstaaten über das Tierseuchenmeldesystem (Animal Disease Notification System — „ADNS“) mitzuteilen sind.

(3)

Anders als in anderen Mitgliedstaaten ist die EIA in bestimmten Gebieten Rumäniens endemisch, und das nationale Tilgungsprogramm ist noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund sah der Beschluss 2010/346/EU der Kommission (4) Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien vor.

(4)

Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Juni 2019 haben die zuständigen rumänischen Behörden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jedoch einen Lagebericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass bei der Seuchentilgung im Allgemeinen Fortschritte erzielt wurden und bestimmte Gebiete Rumäniens seit mehr als 12 Monaten von der Seuche frei geblieben sind bzw. die Prävalenz der Seuche dort nicht höher ist als in bestimmten Gebieten anderer Mitgliedstaaten. Daher sollte festgelegt werden, in welchen Gebieten Rumäniens die Schutzmaßnahmen gemäß dem Beschluss 2010/346/EU durchgeführt werden müssen.

(5)

Der Anhang des Beschlusses 2010/346/EU sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2010/346/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(3)  Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58).

(4)  Beschluss 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48).


ANHANG

„ANHANG

Regionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Mitgliedstaat

Region

Bemerkung

Rumänien

Bihor

 

 

Satu Mare

 

 

Maramureș

 

 

Bistriț-Năsăud

 

 

Sălaj

 

 

Cluj

 

 

Mureș

 

 

Harghita

 

 

Alba

 

 

Sibiu

 

 

Brașov

 

 

Hunedora

 

 

Caraș-Severin

 

 

Gorj

 

 

Vâlcea

 

 

Tulcea

 


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