EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31994D0077
94/77/EC: Commission Decision of 7 February 1994 amending Council Decision 90/424/EEC on expenditure in the veterinary field
94/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich
94/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich
ABl. L 36 vom 8.2.1994, p. 15–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0470 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
94/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1994 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (94/77/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/439/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG sind insbesondere finanzielle Beiträge der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung der im Anhang zu der genannten Entscheidung aufgeführten Krankheiten vorgesehen. Die von Wirtsinsekten übertragenen Krankheiten Cowdriose, Babesiose und Anaplasmose treten derzeit in den französischen überseeischen Departements auf. Die besondere Seuchenlage der französischen überseeischen Departements rechtfertigt deshalb eine Aufnahme dieser Krankheiten in den Anhang der Entscheidung 90/424/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Gruppe 1 des Anhangs der Entscheidung 90/424/EWG werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- Cowdriose, von Wirtsinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements, - Babesiose, von Wirtsinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements, - Anaplasmose, von Wirtsinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 203 vom 13. 8. 1993, S. 34.