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Document 62015TA0278

Rechtssache T-278/15 P: Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — EAD/KL (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2013 — Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten — Kein Rechtsfehler)

ABl. C 129 vom 24.4.2017, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/17


Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — EAD/KL

(Rechtssache T-278/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2013 - Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten - Kein Rechtsfehler))

(2017/C 129/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Marquardt und M. Silva, dann S. Marquardt)

Andere Partei des Verfahrens: KL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)

Streithelferin zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union [vertraulich] (2) wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn KL im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.

(2)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


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