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Sicherheit von Pestiziden auf dem EU-Markt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legt Vorschriften für die Genehmigung des Verkaufs, der Verwendung und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union (EU) fest und erkennt das Vorsorgeprinzip an.
  • Sie wird durch die Richtlinie über die nachhaltige Nutzung (Richtlinie 2009/128/EG) ergänzt, die Vorschriften für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden* (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Rechtsvorschrift findet Anwendung auf Produkte, die zum Schutz oder zur Konservierung von Pflanzen, zur Beeinflussung ihres Wachstums oder zur Vernichtung und Hemmung unerwünschter Pflanzen eingesetzt werden.
  • Ein Wirkstoff (ein chemischer Stoff, Pflanzenextrakt oder Mikroorganismus, der gegen Schädlinge oder auf Pflanzen einwirkt) wird genehmigt, wenn
    • Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten
      • wirksam sind;
      • keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben;
      • keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder die Umwelt haben und
      • keine unnötigen Leiden oder Schmerzen bei Wirbeltieren verursachen.
    • Rückstände dieser Erzeugnisse dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, einschließlich der von anfälligen Gruppen, oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.
  • Die Europäische Kommission oder die zuständige nationale Behörde in jedem EU-Mitgliedstaat kann Kriterien und Beschränkungen wie Mindestreinheitsgrad, Art der Zubereitung und Verwendungsbedingungen bei der Genehmigung eines Wirkstoffs oder bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Verwendung festlegen.
  • Die Kommission erteilt ihre erste Genehmigung für einen Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. Die Erneuerung einer Genehmigung darf für höchstens 15 Jahre erfolgen.
  • Anträge auf Genehmigung von Wirkstoffen müssen samt den notwendigen wissenschaftlichen Informationen bei den nationalen Behörden eingereicht werden. Sie haben höchstens zwölf Monate Zeit, um den Antrag zu prüfen, der dann von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit überprüft wird.
  • Inhaber einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Nutzung in einem Mitgliedstaat können das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nutzen, um dessen Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 14. Juni 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU misst dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt eine große Bedeutung bei. Eine Harmonisierung der Vorschriften für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln trägt zur Erreichung dieses Ziels bei, stellt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicher und verbessert die landwirtschaftliche Produktion.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Pestizide. Etwas, das einen Schadorganismus (Schädling) oder eine Krankheit verhindert, vernichtet oder kontrolliert oder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse während der Produktion, Lagerung und Beförderung schützt. Pestizide sind ein weiter gefasster Begriff als Pflanzenschutzmittel, da er nicht pflanzenschutzrechtliche/pflanzliche Verwendungen wie Biozide umfasst.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1-50).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1-84).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85-152).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127-175).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1-186).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.09.2022

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