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Document 42014Y0614(03)
Resolution of the Council and of the Representatives of the Governments of the Member States, meeting within the Council, of 21 May 2014 on the European Union Work Plan for Sport (2014-2017)
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017)
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017)
ABl. C 183 vom 14.6.2014, p. 12–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/12 |
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017)
2014/C 183/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
I. EINLEITUNG
1. |
VERWEISEN auf die Zuständigkeit der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 6 und Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten; |
2. |
VERWEISEN auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (1); |
3. |
BEGRÜSSEN den Bericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (2); |
4. |
ERKENNEN AN, dass der Sport dazu beitragen kann, dass die Ziele der Strategie „Europa 2020“ für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht werden; |
5. |
VERWEISEN auf die Entschließung des Rates vom 18. November 2010, in der der Rat übereinkam, regelmäßig — üblicherweise am Rande einer Ratstagung — ein informelles Treffen führender Vertreter der EU-Behörden und des Sportsektors einzuberufen, das dem Meinungsaustausch zu Fragen des Sports in der EU dient (3); |
6. |
SIND SICH DARIN EINIG, den Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Sport weiterzuentwickeln, indem ein zweiter auf drei Jahre angelegter EU-Arbeitsplan für den Sport aufgestellt wird, in dem seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifende Maßnahmen festgehalten werden; |
7. |
SIND SICH DARIN EINIG, dass bei den Aktivitäten auf EU-Ebene im Bereich Sport die in diesem Arbeitsplan angeführten und in Anhang I festgelegten Prioritäten, Schwerpunktthemen, Zielvorgaben und Arbeitsmethoden im Mittelpunkt stehen sollten; |
8. |
NIMMT KENNTNIS von der Eurobarometer-Umfrage 2013 zu Sport und körperlicher Aktivität und weist auf die großen Unterschiede bei den Ergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten hin, so unter anderem bei den Ergebnissen zur ehrenamtlichen Tätigkeit und bewegungsarmen Lebensweise; |
II. EU-ARBEITSPLAN FÜR DIE WEITERENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN DIMENSION DES SPORTS
9. |
SIND DER AUFFASSUNG, dass einem auf drei Jahre angelegten Arbeitsplan der EU für den Sport folgende Leitprinzipien zugrunde liegen sollten: Es gilt,
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10. |
HEBEN HERVOR, dass dieser Arbeitsplan der EU einen flexiblen Rahmen bilden sollte, der den Entwicklungen im Sportbereich erforderlichenfalls Rechnung tragen kann; |
11. |
VEREINBAREN, den Mitgliedstaaten und der Kommission nahezulegen, während der Laufzeit des gegenwärtigen Arbeitsplans den nachstehend genannten Themen und Schwerpunktthemen Vorrang zu geben. Sie können von jedem Vorsitz ergänzt werden, um eventuellen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen:
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12. |
VEREINBAREN, dass der Arbeitsplan vom Rat und von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Ergebnisse und der politischen Entwicklungen in der Union überarbeitet werden kann; |
III. ARBEITSMETHODEN UND STRUKTUREN
13. |
STELLEN Folgendes FEST: Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon muss die Zusammenarbeit im Bereich Sport im Rahmen der EU auf der Grundlage der in Abschnitt II des Arbeitsplans dargelegten Leitprinzipien weitergeführt werden. Ferner sollte die EU — insbesondere durch den strukturierten Dialog — eng mit dem Sportsektor und den einschlägigen zuständigen Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wie etwa dem Europarat und der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), zusammenarbeiten; |
14. |
VEREINBAREN Folgendes: Verschiedene Arbeitsstrukturen und -methoden sollten festgelegt werden, um Folgemaßnahmen auf der Grundlage der im Rahmen des ersten EU-Arbeitsplans erzielten Erfolge zu bestimmen und neue Zielvorgaben im Einklang mit den in Abschnitt II aufgeführten Prioritäten und Schwerpunktthemen auszuarbeiten. Daher werden fünf „Expertengruppen“ mit von den Mitgliedstaaten benannten Experten eingerichtet, die sich mit folgenden Themen befassen: Spielabsprachen, Good Governance, wirtschaftliche Dimension, gesundheitsfördernde körperliche Aktivität und Entwicklung der Humanressourcen im Sport. Die Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Gruppen sind in Anhang II dargelegt. Ergänzend zu den Expertengruppen können andere Strukturen und Arbeitsmethoden beispielsweise Konferenzen des Vorsitzes, Treffen von Sportministern und -direktoren, Studien und Konferenzen der Kommission sowie Listen mit Verpflichtungen (4) umfassen. In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wird die Durchführung des vorliegenden Arbeitsplans vom Rat anhand eines Berichts der Kommission bewertet werden, der bis November 2016 vorliegen soll; |
IV. WEITERES VORGEHEN
15. |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,
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16. |
FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,
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17. |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION,
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18. |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE KOMMISSION UND DIE VORSITZE, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS,
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(1) ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.
(2) 5842/14.
(3) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 1.
(4) Liste mit Verpflichtungen: Ein Instrument, mit dem vor allem Sportorganisationen ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit bestimmten Themen, wie Grundsätze für die Good Governance oder Ziele im Bereich der Geschlechtergleichstellung (siehe Anhang I), freiwillig veröffentlichen können. Die Kommission wird in der zweiten Jahreshälfte 2014 der Gruppe „Sport“ einen Vorschlag über die Erstellung und die Funktionsweise von Listen mit Verpflichtungen unterbreiten.
ANHANG I
Schwerpunktthemen (Nummer 11), Zielvorgaben und entsprechende Arbeitsstrukturen
Schwerpunktthemen |
Zielvorgaben und Fristen |
Arbeitsstruktur |
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Integrität des Sports |
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Anti-Doping-Maßnahmen (1) |
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für Sport zuständige Generaldirektoren |
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Spielabsprachen |
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Expertengruppe zu Spielabsprachen |
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Jugendschutz |
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Expertengruppe zur Good Governance |
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Good Governance |
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Gleichstellung der Geschlechter |
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Wirtschaftliche Dimension des Sports |
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Wirtschaftliche Bedeutung des Sports |
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Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension |
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Bleibender Nutzen von Sportgroßveranstaltungen |
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Nachhaltige Finanzierung des Sports |
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||||||||||
Sport und Gesellschaft |
||||||||||||
Gesundheitsfördernde körperliche Aktivität |
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Expertengruppe zur gesundheitsfördernden körperlichen Aktivität |
||||||||||
Allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, ehrenamtliche Tätigkeit |
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Expertengruppe zum Management der Humanressourcen im Sport |
(1) Der Rat (Gruppe „Sport“/AStV) wird weiterhin die Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den Tagungen der WADA koordinieren.
ANHANG II
Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der fünf Expertengruppen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Arbeitsplans der EU für den Sport (2014-2017) gebildet werden
Zusammensetzung
— |
Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig; die Mitgliedstaaten können sich den Gruppen jederzeit anschließen. |
— |
Mitgliedstaaten, die an der Arbeit der Gruppen teilnehmen möchten, bestimmen Experten als Mitglieder der betreffenden Gruppen. Dabei achten sie darauf, dass die Experten auf nationaler Ebene bereits einschlägige Erfahrungen in dem betreffenden Bereich erworben haben und als Bindeglied zu den zuständigen nationalen Behörden fungieren. Die Kommission koordiniert die Verfahren zur Ernennung der Experten. |
— |
Jede Expertengruppe kann beschließen, weitere Teilnehmer einzuladen: unabhängige Experten, Vertreter des Sportsektors und andere Akteure sowie Vertreter europäischer Drittländer. Jede Expertengruppe kann vorschlagen, dass weitere Teilnehmer für den gesamten Tätigkeitszeitraum aufgenommen werden, wobei ihre Mitgliedschaft von der Expertengruppe einstimmig gebilligt werden muss. |
Arbeitsverfahren
— |
Zur Durchführung dieses Arbeitsplans benennt jede Expertengruppe in ihrer ersten Sitzung nach seiner Annahme einen oder mehrere Vorsitzende. Die Wahl der Vorsitzenden wird offen und transparent durchgeführt und von der Kommission, die als Sekretariat der Expertengruppen fungiert, koordiniert. |
— |
Jede Expertengruppe stellt im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan ihren eigenen Arbeitsplan auf und richtet ihre Arbeit darauf aus, konkrete und verwertbare Ergebnisse im Sinne von Anhang I zu liefern. |
— |
Die Mitgliedstaaten können den Expertengruppen Vorgaben machen, um die gewünschten Ergebnisse in der gewünschten Zeit zu erhalten und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren. |
— |
Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten entscheiden, ob es angezeigt ist, den Expertengruppen neue Aufgaben vorzuschlagen. |
— |
Die Kommission stellt den Gruppen fachliche und logistische Unterstützung sowie einen Sekretariatsdienst zur Verfügung. Sie unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Gruppen so weit wie möglich auf jede andere geeignete Weise (einschließlich Studien zu ihrem jeweiligen Arbeitsbereich). |
— |
Die Expertengruppen kommen in der Regel in Brüssel zusammen, auf Einladung eines Mitgliedstaats können jedoch ausnahmsweise auch an anderen Orten Sitzungen stattfinden. |
— |
Die Expertengruppen kommen in der Regel zweimal im Jahr zusammen, können nach Bedarf jedoch auch einen anderen Zeitplan vereinbaren. |
Berichterstattung und Information
— |
Die Vorsitzenden der Expertengruppen berichten der Gruppe „Sport“ nach Bedarf über den Stand der Beratungen in ihrer jeweiligen Gruppe und stellen deren Ergebnisse vor. |
— |
Die Tagesordnungen und Sitzungsberichte der Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Ergebnisse der Gruppen werden veröffentlicht. |
— |
Die Ergebnisse der Expertengruppen dienen als Grundlage für den Abschlussbericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans. |