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Document 52012AR1528

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“

ABl. C 17 vom 19.1.2013, pp. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/25


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“

2013/C 17/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt das Ziel der Kommission, sich auf die Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren und insoweit zu einer stärkeren Priorisierung im Beihilfeverfahren zu kommen, die alle Beteiligten – EU-Kommission, Mitgliedstaaten und regionale und lokale Gebietskörperschaften – entlastet;

stellt fest, dass geeignete Ansatzpunkte für diese Priorisierung auf Beihilfen mit tatsächlicher und wesentlicher Binnenmarktrelevanz u.a. die Präzisierung des Kriteriums der Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel und eine Konkretisierung des Unternehmensbegriffs sein können;

verlangt dabei zu berücksichtigen, dass Zahlungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die im Wesentlichen rein lokaler Natur sind, zwar rechtlich als staatliche Beihilfen einzustufen sein mögen, dennoch aber begrenzte und nachhaltige Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel haben können;

fordert erhöhte Schwellenwerte für die De-minimis-Verordnung, einschließlich einer entsprechenden Erhöhung der gesonderten De-minimis-Schwellenwerte für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), sowie Ausweitungen der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und entsprechende Ausweitungen und Präzisierungen in der Gruppenfreistellungsverordnung als Optionen zur Erreichung des Kommissionsziels im Rahmen dieser Modernisierungsnovelle;

Berichterstatter

Clemens LINDEMANN (DE/SPE), Landrat des Saarpfalz-Kreises

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts

COM(2012) 209 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass die Kommission anerkennt, dass sich die Regeln für staatliche Beihilfen zu einem fragmentierten und komplexen rechtlichen Gesamtrahmen entwickelt haben, der für alle Beteiligten unabhängig von dem Ausmaß der Binnenmarktauswirkungen einen hohen Aufwand mit sich bringt;

2.

fordert daher eine deutliche Vereinfachung der Beihilfevorschriften und ihre Konzentration auf die wesentlichen Fälle, eine Verbesserung ihrer praktischen Anwendbarkeit sowie eine Beschleunigung bzw. Verringerung der Verfahren;

3.

begrüßt insofern die Ankündigung der EU-Kommission, die Regeln zu verschlanken und wichtige Begriffe zu präzisieren;

4.

begrüßt das Ziel der Kommission, sich auf die Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren, und insoweit zu einer stärkeren Priorisierung im Beihilfeverfahren zu kommen, die alle Beteiligten – EU-Kommission, Mitgliedstaaten und regionale und lokale Gebietskörperschaften – entlastet;

5.

stellt fest, dass geeignete Ansatzpunkte für diese Priorisierung auf Beihilfen mit tatsächlicher und wesentlicher Binnenmarktrelevanz u.a. die Präzisierung des Kriteriums der Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel und eine Konkretisierung des Unternehmensbegriffs sein können;

6.

fordert die EU-Kommission auf, die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels anzunehmen ist bzw. wann eine Tätigkeit keine Binnenmarktrelevanz entfaltet;

7.

verlangt dabei zu berücksichtigen, dass Zahlungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die im Wesentlichen rein lokaler Natur sind, zwar rechtlich als staatliche Beihilfen einzustufen sein mögen, dennoch aber begrenzte und nachhaltige Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel haben können;

8.

schlägt vor, bei Ablehnung einer generellen Freistellung dieser Ausgleichszahlungen zumindest die Alternative eines vereinfachten Verfahrens zu prüfen;

9.

regt an, den Unternehmensbegriff durch klarere Abgrenzungen zwischen dem wirtschaftlichen und dem nichtwirtschaftlichen Bereich – z.B. über Kriterien – und die gemeinsame Erarbeitung von mitgliedstaatspezifischen Listen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verdeutlichen. Während die abstrakten Kriterien auch dynamischen Entwicklungen Rechnung tragen, schaffen die gemeinsam erarbeiteten Listen Rechtssicherheit für die etablierten Bereiche. Dies würde Erleichterung für lokale und regionale Stellen, aber auch für die Kommission bringen;

10.

schlägt bei Ablehnung als Alternative vor, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, bei deren Vorliegen in diesen Bereichen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist;

11.

ist der Auffassung, dass von dem Unternehmensbegriff die Bereiche Soziales, Kultur und Bildung sowie Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichen Interesse typischerweise nicht erfasst sind;

12.

bekräftigt, dass nicht jede in Umfang und Reichweite sehr begrenzte Beihilfe bei der EU-Kommission notifiziert werden sollte und die Mitgliedstaaten hier selbst Verantwortung für die Anwendung des Beihilferechts übernehmen sollten (z.B. durch Freistellungen oder De-minimis-Regeln);

13.

fordert erhöhte Schwellenwerte für die De-minimis-Verordnung einschließlich einer entsprechenden Erhöhung der gesonderten De-minimis-Schwellenwerte für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), sowie Ausweitungen der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung, sowie entsprechende Ausweitungen und Präzisierungen in der Gruppenfreistellungsverordnung als Optionen zur Erreichung des Kommissionsziels im Rahmen dieser Modernisierungsnovelle;

14.

betont die Notwendigkeit einer deutlicheren Abgrenzung der dieser Modernisierung unterliegenden allgemeinen Beihilfebestimmungen von den Beihilferegelungen für DAWI (sogenanntes Almunia-Paket), insbesondere im Hinblick auf Grenzfälle, in denen eine Kategorisierung als eine solche Dienstleistung nicht eindeutig ist;

Stärkere Berücksichtigung von Europa-2020-Zielen

15.

begrüßt eine stärkere Orientierung an den Europa-2020-Zielen. Anstatt der beabsichtigten Vereinfachung dürfen jedoch am Ende für die öffentlichen Behörden nicht umfangreichere und kompliziertere Regelungen stehen;

16.

betont die Bedeutung der Regionalbeihilfeleitlinien für lokale und regionale Gebietskörperschaften, weil durch sie vorgeformt wird, in welchen Gebieten welche Unternehmenssektoren gefördert werden können. In diesem Zusammenhang sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch einen Ermessensspielraum in Fördergebieten haben, Unternehmensstrukturen unabhängig von ihrer Größe zu fördern;

17.

betont die Notwendigkeit, eine flexible und den Gegebenheiten vor Ort entsprechende Förderung dort zu ermöglichen, wo es einen konkreten Bedarf an unterstützenden Maßnahmen gibt, mit Blick auf den demografischen Wandel oder ständige natürliche Nachteile insbesondere in ländlichen Gebieten oder Berggebieten;

18.

fordert mehr Spielraum, um zu regional und lokal angepassten Entwicklungsstrategien und Fördermaßnahmen zu gelangen und Regionalbudgets zu ermöglichen;

19.

hält fest, dass es bei der Überarbeitung der Regionalleitlinien für 2014-2020 im Bereich der staatlichen Beihilfen zu keinen ungerechtfertigten Ungleichgewichten zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Bevölkerungsplafonds kommt und auch Großunternehmen zukünftig in allen Gebieten berücksichtigt werden;

20.

begrüßt daher das Instrument der Integrierten Territorialen Investitionen. Es eröffnet lokale Gestaltungsspielräume und ermöglicht die Durchsetzung von übergreifenden Investitionen;

21.

begrüßt, dass die EU-Kommission einen stärker integrierten Ansatz und eine verbesserte Koordinierung der Fördermaßnahmen anstrebt;

22.

begrüßt die Möglichkeit einer Kombination von Förderinstrumenten und fondsübergreifender Finanzierung und die damit verbundene Verbesserung eines nachhaltigen Einsatzes von Regionalfördermitteln;

23.

fordert in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, dass die staatlichen Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die entsprechend dem Beschluss vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, a priori als vertragsgemäß gelten und gleichzeitig aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden können, nicht - oder allenfalls mit einem stark verringerten Satz - in die Berechnung der Regionalbeihilfehöchstsätze einbezogen werden. Diese Klarstellung sollte im Zuge einer geänderten Fassung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder einer Mitteilung über die Staatsbeihilfevorschriften über die zur Kofinanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingesetzten Strukturfondsmittel erfolgen;

24.

fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf anzuerkennen, dass die öffentliche Finanzierung von öffentlichen Infrastrukturprojekten unabhängig vom öffentlichen Auftrag nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden darf;

25.

unterstreicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den Bereich der Infrastrukturen angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2011 in den Rechtssachen Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) und Mitteldeutsche Flughafen AG et Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08) gegen Europäische Kommission geklärt werden muss, das zu erheblichen Verzögerungen bei der Ex-ante-Überprüfung von ca. 200 aus den Strukturfonds finanzierten Infrastrukturprojekten geführt hat;

Vereinfachung der Beihilferegeln

26.

unterstützt das Vorhaben der Kommission, die Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfen durch Entscheidungspraxis und Rechtsprechung in einer Mitteilung zusammenfassend zu erläutern und diesen Begriff durchweg einheitlich anzuwenden;

27.

fordert, dass durch die auslegenden Mitteilungen kein zusätzlicher Interpretationsbedarf geschaffen wird. Unbedingt zu vermeiden ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe;

28.

unterstützt die Absicht der Kommission, die Vielzahl der Sekundärrechts- und „soft law“-Texte im Beihilfebereich (Verordnungen, Mitteilungen, Leitlinien usw.) stringenter zu fassen und wo möglich zusammenzuführen;

29.

lehnt eine Einbeziehung von zusätzlichen Qualitäts- und Effizienzerwägungen der EU-Kommission in die Vereinbarkeitsprüfung grundsätzlich ab. Qualitäts- und Effizienzgesichtspunkte, die den Ermessensspielraum der lokalen und regionalen Beihilfegeber weiter einschränken, fallen grundsätzlich nicht in die durch das Wettbewerbskapitel des AEUV begründete Zuständigkeit der Kommission. Die Entscheidungen über Qualität und Effizienz müssen den Behörden vor Ort im Sinne lokaler Handlungsspielräume überlassen bleiben;

30.

stellt fest, dass die stetig zunehmenden Berichtspflichten der mitgliedstaatlichen Stellen einen enormen bürokratischen Aufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission bedeuten;

31.

fordert insbesondere vor dem Hintergrund des in der EU angestrebten Bürokratieabbaus die Einführung eines Systems der Stichprobenprüfung, so dass auf eine lückenlose Berichterstattung unterhalb einer bestimmten finanziellen Schwelle ganz verzichtet werden könnte;

Überarbeitung der Gesetzestexte

32.

Im Rahmen der Modernisierung des EU-Beihilferechts werden insgesamt vier Gesetzestexte mit dem Ziel der verstärkten Prioritätensetzung überarbeitet:

a)   Überarbeitung der De-minimis-Verordnung der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 (107 AEUV) und 88 (108 AEUV) EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen

33.

begrüßt die Zielsetzung der Kommission, für Beihilfen mit geringeren Beträgen mehr Verantwortung auf die Ebene der Mitgliedstaaten zu übertragen. Dies sollte aber generell gelten, nicht nur für kleine Beihilfen. Es erleichtert einerseits wesentlich die Arbeit der Kommission, andererseits würden aber auch die kommunalen Stellen davon profitieren, da die nationalstaatliche Ebene eine größere Nähe zu den kommunalen Bedürfnissen aufweist als die Kommission;

34.

fordert, den Schwellenwert der allgemeinen De-minimis-Verordnung von 200 000 EUR auf mindestens 500 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren im Sinne der von der Kommission richtigerweise angestrebten stärkeren Konzentration auf die besonders binnenmarktrelevanten Fälle anzuheben;

35.

weist darauf hin, dass die gesonderte De-minimis-Verordnung für DAWI mit ihren erhöhten Schwellenwerten in Kenntnis und in Abgrenzung zu den niedrigeren Schwellenwerten der allgemeinen De-minimis-Verordnung geschaffen wurde;

36.

fordert daher eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes für diese Dienstleistungen gegenüber dem allgemeinen De-minimis Schwellenwert, um den Besonderheiten der DAWI Rechnung zu tragen und ihre besondere Stellung im Gesamtgefüge zu wahren;

37.

erinnert daran, dass der AdR bereits mit Blick auf das Almunia-Paket einen DAWI-De-minimis-Schwellenwert von 800 000 EUR pro Jahr forderte und bekräftigt diese Forderung hier erneut;

38.

fordert mit Blick auf Beihilfen, die in einer anderen Form als in Form eines Zuschusses gewährt werden (Garantien, insbesondere Bürgschaften) die Anwendbarkeit der Regelungen der De-minimis-Verordnung für DAWI ebenfalls auf die allgemeine De-minimis-Verordnung;

39.

fordert in diesem Sinne für auf der Grundlage von Garantieregelungen gewährte Einzelbeihilfen analog der De-minimis-Verordnung für DAWI konsequenterweise die Anhebung des spezifischen Höchstbetrages auf 3,75 Mio. EUR. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das in der De-minimis-Verordnung für DAWI festgeschriebene Kumulierungsverbot mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten;

b)   Überarbeitung der Ermächtigungsverordnung des Rates

Verordnung (EG) Nr. 994/1998 des Rates vom 7.5.1998 über die Anwendung der Artikel 92 (112 AEUV) und 93 (113 AEUV) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

40.

begrüßt die von der Kommission vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung der Ermächtigungsverordnung des Rates, damit weitere/mehr Kategorien von Beihilfearten als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und sie somit von der Anmeldepflicht befreit sind;

41.

begrüßt weiter die Ankündigung der Kommission, die folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht auszunehmen:

Beihilfen für den Kulturbereich,

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden,

Beihilfen für von der EU (teil-)finanzierte Projekte wie zum Beispiel JESSICA und

andere;

42.

schlägt vor, die Bereiche Soziales, Bildung, Gesundheit, soweit sie nicht kommerziell oder auf Gewinn ausgerichtet sind, die Breitbandversorgung, sowie tierseuchenhygienische Maßnahmen in den Auffangtatbestand „Andere“ aufzunehmen;

43.

fordert eine nähere Konkretisierung des Verhältnisses dieser horizontalen Freistellungen zum Freistellungsbeschluss für DAWI;

c)   Überarbeitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 (107 AEUV) und 88 EG-Vertrag (108 AEUV) (sog. allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

44.

begrüßt die angekündigten Maßnahmen zur Überarbeitung und Ausweitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in den von der überarbeiteten Ermächtigungsverordnung abgedeckten Beihilfekategorien mit Blick auf den geringeren Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Behörden;

45.

fordert die Erweiterung der Gruppenfreistellung entsprechend der horizontalen Erweiterung in der Ermächtigungsverordnung um die Bereiche Soziales, Bildung, Gesundheit und Breitband;

46.

betont, dass mit Blick auf den Bildungsbereich insbesondere die nichtstaatliche Schul- und Erwachsenenbildung von der Freistellung erfasst sein soll, soweit sie nicht unter die Regelungen des Beihilferechts für DAWI fällt;

47.

bekräftigt, dass Gleiches im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen von Spezialabteilungen oder -kliniken, sowie im nicht-kommerziellen Bereich der sozialen Dienstleistungen der Wohlfahrtsverbände und Altenheime (in Abgrenzung zu Seniorenresidenzen) gelten muss;

48.

erinnert an die Digitale Agenda und das Ziel der EU, bis 2013 für alle Europäer eine Breitbandgrundversorgung verfügbar zu machen;

49.

stellt fest, dass die Voraussetzungen für den Aufbau leistungsfähiger Breitbandnetze im ländlichen Raum ohne Beihilfen nicht gegeben sind, und betont, dass daher beihilferechtliche Regelungen die Erschließung des ländlichen Raums mit Breitbandnetzen nicht unnötig erschweren dürfen. Der ländliche Raum muss vor digitaler Ausgrenzung bewahrt werden;

50.

betont, dass hier insbesondere auch die Vorteile einbezogen werden sollten, die bei der Schaffung von Breitbandinfrastruktur durch die Entstehung eines nachgelagerten Marktes für Breitbanddienstleistungen entstehen;

51.

bedauert, dass der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf der novellierten Breitbandleitlinien nicht die wiederholt formulierte Forderung nach einer deutlichen Straffung und Vereinfachung des Regelwerks aufgreift;

52.

fordert die EU-Kommission auf, durch eine Berücksichtigung des Breitbandausbaus in der Gruppenfreistellungsverordnung sicherzustellen, dass auch in weniger dicht besiedelten Regionen ein flächendeckender Breitbandausbau möglich ist, in denen davon auszugehen ist, dass die Einnahmen nicht ausreichen werden, die Errichtung der aktiven Technik sowie die Betriebskosten vollständig abzudecken;

53.

fordert die Erweiterung der Gruppenfreistellung entsprechend der horizontalen Erweiterung in der Ermächtigungsverordnung um tierseuchenhygienische Maßnahmen, die insbesondere die Vorhaltung von Einrichtungen für den Seuchenfall abdecken;

54.

begrüßt, dass durch Ausweitungen der Freistellung Mitgliedstaaten mehr Verantwortung übernehmen werden. Und begrüßt insofern die stärkere Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der Beihilfenkontrolle insgesamt;

55.

fordert, dass dies nicht dazu führen darf, dass lediglich die Kommission entlastet, die Mitgliedstaaten aber im Gegenzug durch mannigfaltige Berichts- und Dokumentationspflichten, präzise und detaillierte Inanspruchnahmevoraussetzungen etc. zunehmend stärker belastet werden;

56.

hält es dabei aber für erforderlich, dass das nachgelagerte Prüfrecht der Kommission nicht weiter ausgedehnt werden darf (Ex-post-Kontrolle), sondern, dass sie dem Mitgliedstaat tatsächlich Verantwortung delegiert. Dabei dürfen die nationalen Beihilfekontrollstellen nicht zu einer Art „Vorprüfungs-Instanz“ für die Generaldirektion Wettbewerb missbraucht werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Entscheidungsbefugnis weiterhin bei der Kommission verbleibt;

57.

lehnt die Idee der Kommission, die nationale Beihilfenkontrolle auf unabhängige Behörden zu übertragen (zum Beispiel Kartellämter) ab, da die Entscheidung über die Organisation der Beihilfenkontrolle auf nationaler Ebene allein den Mitgliedstaaten und nicht der Kommission obliegt. Aus den gleichen Gründen wird die Möglichkeit der Durchführung eigener Erhebungen durch die EU-Kommission abgelehnt;

d)   Überarbeitung der Verfahrensverordnung des Rates

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Artikel 113 AEUV)

58.

begrüßt eine Vereinfachung der Vorschriften der Verfahrensordnung;

59.

lehnt die Schaffung von neuen eigenen Ermittlungsbefugnissen der EU-Kommission bei den Unternehmen, z.B. durch das Marktinformationssystem (market information tools), unter Umgehung der Mitgliedstaaten ab. Hierbei käme es zu einer Verlagerung der mitgliedstaatlichen Kompetenzen auf die europäische Ebene.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


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