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Document 52011AP0207
Further macro-financial assistance for Georgia ***I European Parliament legislative resolution of 10 May 2011 on the proposal for a decision of the European Parliament and of the Council providing further macro-financial assistance to Georgia (COM(2010)0804 – C7-0019/2011 – 2010/0390(COD))#P7_TC1-COD(2010)0390 Position of the European Parliament adopted at first reading on 10 May 2011 with a view to the adoption of Decision No …/2011/EU of the European Parliament and of the Council providing further macro-financial assistance to Georgia
Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (KOM(2010)0804 – C7-0019/2011 – 2010/0390(COD))
P7_TC1-COD(2010)0390 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (KOM(2010)0804 – C7-0019/2011 – 2010/0390(COD))
P7_TC1-COD(2010)0390 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 211–215
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 377/211 |
Dienstag, 10. Mai 2011
Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I
P7_TA(2011)0207
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (KOM(2010)0804 – C7-0019/2011 – 2010/0390(COD))
2012/C 377 E/34
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0804), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0053/2011), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Dienstag, 10. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0390
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2006 haben sich die Gemeinschaft und Georgien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien festgelegt wurden. Im Jahr 2010 nahmen die Union und Georgien Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treten soll. Der Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Georgien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt. |
(2) |
Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und der russischen Föderation vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der EU und Georgien auszubauen. |
(3) |
Seit dem dritten Quartal 2008 ist Georgiens Wirtschaft von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt. |
(4) |
Auf der internationalen Geberkonferenz vom 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen. |
(5) |
Die Union hat Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR in Aussicht gestellt. |
(6) |
Zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen Anpassung und Erholung erhält Georgien eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF). Im September 2008 verständigten sich die georgischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 750 Mio. USD, mit deren Hilfe es der georgischen Wirtschaft erleichtert werden soll, die aufgrund der Wirtschaftskrise notwendigen Anpassungen zu vollziehen. |
(7) |
Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage in Georgien und der damit erforderlich werdenden Revision der dem IWF-Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen sowie angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde zwischen Georgien und dem IWF eine Aufstockung des Bereitschaftskredits um 424 Mio. USD vereinbart, die im August 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt wurde. |
(8) |
Die Union beabsichtigt, in den Jahren 2010 bis 2012 im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Budgethilfen in Höhe von jährlich insgesamt 37 Mio. EUR zu gewähren. |
(9) |
In Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage und –aussichten hat Georgien um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht. |
(10) |
Da in der Zahlungsbilanz Georgiens eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Georgiens Ersuchen nachzukommen, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. |
(11) |
Die für Georgien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union (im Folgenden "Makrofinanzhilfe der Union") sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank nicht lediglich ergänzen, sondern auch den Mehrwert eines Engagements der Union sicherstellen. |
(12) |
Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht. |
(13) |
Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden. |
(14) |
Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Politik der Union gegenüber Georgien entsprechen. |
(15) |
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit seiner Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Georgien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen. |
(16) |
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde der Union. |
(17) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Makrofinanzhilfe der Union informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen. |
(18) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2) , ausgeübt werden , [Abänd. 1] |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung, um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsentwurfs der Europäischen Union für 2011 durch die Haushaltsbehörde der Union.
(2) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.
(3) Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
(4) Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Memorandum of Understanding“) bereitgestellt.
Artikel 2
(1) Die Kommission verabschiedet mittels Durchführungsrechtsakten ein Memorandum of Understanding, das die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, und einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.
Die in dem Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Mit den Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz sowie die Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Makrofinanzhilfe der Union einschließlich der Systeme Georgiens zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen, zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt. [Abänd. 2]
(2) Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Georgien sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien.
(3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Bei einer solchen Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.
Artikel 3
(1) Nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union für Georgien von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird im Memorandum of Understanding festgelegt.
(2) Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
(3) Die von der Union bereitgestellten Mittel werden an die Nationalbank von Georgien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Artikel 4
(1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.
(2) Auf Ersuchen Georgiens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.
(3) Auf Ersuchen Georgiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
(4) Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Georgiens.
(5) Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss werden über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.
Artikel 5
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und ihren Durchführungsbestimmungen (4) durchgeführt. Insbesondere werden in dem Memorandum of Understanding, in der Darlehensvereinbarung und in der Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden unterzeichnet werden, spezifische Maßnahmen festgelegt, die Georgien durchzuführen hat, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln werden im Memorandum of Understanding, in der Darlehensvereinbarung und in der Zuschussvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden in diesen Vereinbarungen Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 3]
Artikel 7
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im vorangegangenen Kalenderjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.
(2) Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.
Artikel 8
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
…, den …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 357 vom 31.12.2002, S. 1).