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Document 52000PC0448

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG erlassen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse

    /* KOM/2000/0448 endg. - COD 2000/0192 */

    ABl. C 365E vom 19.12.2000, p. 135–137 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0448

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG erlassen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse /* KOM/2000/0448 endg. - COD 2000/0192 */

    Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0135 - 0137


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG erlassen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung, des Aktionsplans zur Krebsbekämpfung, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Suchtprävention, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsberichterstattung und des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten ist Teil der gesundheitspolitischen Strategie, die die Kommission in ihrer Mitteilung KOM(2000) 285 vom 16. Mai 2000 dargelegt hat.

    2. Die neue gesundheitspolitische Strategie umfaßt einen Aktionsrahmen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie damit verflochtene und einander ergänzende Bestandteile in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, die Einfluß auf die Gesundheitsfaktoren haben. Zu dem Aktionsrahmen gehört auch ein neues, umfassendes Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission gemäß Artikel 152 EG-Vertrag zur Annahme vorgelegt wurde. Das neue Programm wird die derzeit laufenden Aktionsprogramme im Bereich der öffentlichen Gesundheit ersetzen.

    3. Da das Mitentscheidungsverfahren zur Annahme des Vorschlags für das neue Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit erst abgeschlossen werden muß, ist es möglich, daß der entsprechende Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates erst angenommen wird, wenn einige der derzeitigen Programme bereits ausgelaufen sind. Die Laufzeit der Programme zur Gesundheitsförderung, Krebsbekämpfung, Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten sowie zur Suchtbekämpfung endet am 31. Dezember 2000, die der Programme zur Gesundheitsberichterstattung und zu den durch Umwelt verschmutzung bedingten Krankheiten am 31. Dezember 2001.

    4. Die im Rahmen der derzeitigen Programme durchgeführten Maßnahmen sind für die Verfolgung der gesundheitspolitischen Ziele der Gemeinschaft entscheidend. Würden sie nicht weitergeführt, entstuende Schaden für Politik und praktische Tätigkeit. Das vorgeschlagene neue Programm baut jedoch auf derartigen Maßnahmen auf. Die Zwischenberichte der Kommission (KOM(1999) 408 vom 8. September 1999, KOM(1999) 463 vom 14. Oktober 1999 und KOM(2000) 165 vom 22. März 2000) über die die Krebsbekämpfung, Aids und bestimmte andere übertragbare Krankheiten, die Suchtbekämpfung sowie Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung betreffenden Programme beruhen auf einer unabhängigen Bewertung der jeweils durchgeführten Maßnahmen und ihres zusätzlichen Nutzens.

    5. Werden die Programme, die 2000 und 2001 auslaufen, verlängert, kann der durch eine Unterbrechung der Gemeinschaftsförderung möglicherweise entstehende Schaden abgewendet werden, und die genannten Probleme werden nicht auftreten. Die laufenden Programme sollten jedoch nur zeitlich begrenzt verlängert werden, und zwar so lange, bis das neue Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Kraft tritt. Daher wird vorgeschlagen, diese sechs Programme bis 31. Dezem ber 2002 zu verlängern. Gleichzeitig werden mit dem Vorschlag für das neue Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit alle Beschlüsse über die entsprechenden laufenden Programme aufgehoben. Somit werden Maßnahmen aus den laufenden Programmen weitergeführt und in das neue Programm übernommen, ohne daß wichtige Aktionen der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit unterbrochen würden. Durch eine Verlängerung der Programme wird die weitere Teilnahme der EFTA-/EWR-Staaten und der assoziierten mittel- und osteuropäische Staaten, die an den derzeit laufenden Programmen teilnehmen, möglich sein.

    6. Damit ein ordnungsgemäßer Übergang von den laufenden Programmen zum neuen Programm gewährleistet ist, sieht der vorliegende Vorschlag für einen Beschluß vor, daß die Ergebnisse der unabhängigen Bewertungen bei ihrer Durchführung berücksichtigt werden. Er steckt außerdem den Rahmen für die Tätigkeit in der Übergangsphase durch den ausdrücklichen Hinweis auf die neue strategische Ausrichtung, die in der Mitteilung KOM(1998) 230 vom 15. April 1998 der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Ausschuß der Regionen über die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit, in den Schlußfolgerungen des Rates vom 26. November 1998 über den künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit [1], in der Entschließung des Rates vom 8. Juni 1999 zur künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit [2], in der Entschließung des Europäischen Parlaments A4-0082/99 vom 12. März 1999, in der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. September 1998 [3], in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. November 1998 [4] und in der Mitteilung KOM(2000) 285 vom 16. Mai 2000 über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft dargelegt wird.

    [1] ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 1.

    [2] ABl. C 200 vom 15.7.1999, S. 1.

    [3] ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 21.

    [4] ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 53.

    7. Gemäß Artikel 152 EG-Vertrag betrifft dieser Vorschlag Fördermaßnahmen, die im Rahmen der genannten sechs Programme durchzuführen sind. In den Beschlüssen über die Durchführung dieser Programme wird bestätigt, daß bei der Durchführung der Maßnahmen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind. Das allgemeine Ziel solcher Maßnahmen ist ein Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Unterstützung ihrer Tätigkeit, die Förderung der Koordination ihrer Politiken und Programme sowie durch die Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.

    8. Wie aus den Beschlüssen über die Durchführung dieser Programme ersichtlich, können ihre Zielsetzungen nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten erreicht werden. Der vorgeschlagene Beschluß geht nicht über das zum Erreichen der genannten Ziele Erforderliche hinaus und wahrt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung.

    9. Ziel der geplanten Aktionen ist die Ausarbeitung und Unterstützung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention bestimmter Krankheiten, der Aufbau eines Gesundheitsüberwachungssystems, die Erhebung und Verbreitung von Daten sowie die Erstellung von Berichten. Dazu ist die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und die Unterstützung ihrer Tätigkeit erforderlich. Gemäß Artikel 152 werden keine Harmonisierungsmaßnahmen vorgeschlagen.

    10. Der Vorschlag für die Verlängerung der die Gesundheitsförderung, die Krebs bekämpfung, Aids und bestimmte andere übertragbare Krankheiten, die Sucht prävention, die Gesundheitsberichterstattung und die durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheiten betreffenden Programme umfaßt

    * eine Präambel, in der der rechtliche Hintergrund, die Begründung sowie die Vorkehrungen für Überwachung und Evaluierung dargelegt sind;

    * einen verfügenden Teil, mit dem die sechs Programme entsprechend den in den Beschlüssen über ihre Durchführung festgelegten Bestimmungen über ihre Ziele und Aktionen, die Verantwortung für ihre Durchführung, Kohärenz und Komplementarität, das Ausschußverfahren und die internationale Zusammen arbeit verlängert werden (Artikel 1), und welcher Bestimmungen über die Mittelausstattung (Artikel 2), die Anpassung des Ausschußverfahrens (Artikel 3), die Teilnahme der EFTA-/EWR-Staaten, der assoziierten mittel- und osteuro päischen Staaten, Zyperns, Maltas und der Türkei (Artikel 4), die Überwachung und Evaluierung (Artikel 5) sowie das Inkrafttreten des Beschlusses über die Verlängerung (Artikel 6) enthält.

    2000/192 (COD)

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG erlassen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse(Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission [5],

    [5] ABl. C ... vom ..., S. ...

    nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

    [6] ABl. C ... vom ..., S. ...

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen [7],

    [7] ABl. C ... vom ..., S. ...

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [8],

    [8] Stellungnahme des Europäischen Parlaments.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Eine Reihe von Aktionsprogrammen der Gemeinschaft innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit läuft in Kürze aus.

    (2) Die Folgenden laufen Ende 2000 aus:

    - das mit Beschluß Nr. 645/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung5,

    - der mit Beschluß Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [9] erlassene Aktionsplan der Gemeinschaft zur Krebsbekämpfung,

    [9] ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

    - das mit Beschluß Nr. 647/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [10] erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten,

    [10] ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 16.

    - das mit Beschluß Nr. 102/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [11] erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention.

    [11] ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25.

    (3) Die Folgenden laufen Ende 2001 aus:

    - das mit Beschluß Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [12] erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsbericht erstattung,

    [12] ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1.

    - das mit Beschluß Nr. 1296/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [13] erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten.

    [13] ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 7.

    (4) Der Rat betonte in seiner Entschließung vom 8. Juni 1999 zur künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit [14], daß angesichts des Auslaufens bestehender Programme die Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten sei.

    [14] ABl. C 200 vom 15.7.1999, S. 1.

    (5) Die Kommission wies in ihrer Mitteilung vom 15. April 1998 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Ausschuß der Regionen über die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit [15] darauf hin, daß bestehende Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit ab Ende 2000 auslaufen und daß ein Vakuum der Gemeinschaftspolitik in diesem wichtigen Bereich zu vermeiden sei. Die Debatte im Anschluß an diese Mitteilung führte unter den Gemeinschaftsinstitutionen zu einer übereinstimmenden Befürwortung der Ausarbeitung einer neuen gesundheitspolitischen Strategie mit einem allgemeinen Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

    [15] KOM(1998) 230 endg.

    (6) Während eine neue Strategie und Vorschläge für ein neues umfassendes Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit geprüft werden, sollten die laufenden Programme bis Ende 2002 verlängert werden, um eine Unterbrechung der Tätigkeit der Gemeinschaft in den genannten Bereichen zu vermeiden.

    (7) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Staaten der Europäischen Freihandelszone, die am EWR teilnehmen (EFTA-/EWR-Staaten) andererseits vor. Es sollten auch Bestimmungen vorgesehen werden, durch die die Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit für eine Teilnahme der assoziierten mittel- und osteuro päischen Länder entsprechend den in den Europa-Abkommen, deren zusätzlichen Protokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen, eine Teilnahme Zyperns mit einer Finanzierung durch zusätzliche Mittelzuweisungen entsprechend den mit diesem Staat zu vereinbarenden Verfahren sowie eine Teilnahme Maltas und der Türkei mit einer Finanzierung durch zusätzliche Mittelzuweisungen entsprechend den Bestimmungen des Vertrags geöffnet werden.

    (8) Bei der Verlängerung der Programme sollten folgende Dokumente berücksichtigt werden: die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2000 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Ausschuß der Regionen über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft [16], die Schlußfolgerungen des Rates vom 26. November 1998 über den künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit [17], die Entschließung des Rates vom 8. Juni 1999 zur künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 1999 [18], die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. September 1998 [19] und die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. November 1998 [20]; außerdem sollten der Zwischenbericht der Kommission vom 14. Oktober 1999 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Ausschuß der Regionen über die Durchführung der Aktionsprogramme der Gemeinschaft zur Krebsbekämpfung, zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten sowie zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit [21] sowie der Zwischenbericht der Kommission vom 22. März 2000 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Ausschuß der Regionen über die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheits förderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung [22] berücksichtigt werden.

    [16] KOM(2000) 285 endg.

    [17] ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 1.

    [18] ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 135.

    [19] ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 21.

    [20] ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 53.

    [21] KOM(1999) 463 endg.

    [22] KOM(2000) 165 endg.

    (9) Der vorliegende Beschluß legt für die verlängerte Laufzeit der Programme den Finanzrahmen fest, der gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushalts verfahrens [23] für die Haushaltsbehördem Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bilden sollte.

    [23] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (10) Die Beschlüsse Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG sollten geändert werden, so daß sie den Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse21 berücksichtigen.

    (11) Die Aktionsprogramme sollten in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten überwacht und ständig evaluiert werden -

    beschliessen:

    Artikel 1

    Verlängerung

    (1) Die folgenden Aktionsprogramme und der folgende Plan werden vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert:

    a) das mit dem Beschluß Nr. 645/96/EG erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung,

    b) der mit dem Beschluß Nr. 646/96/EG erlassene Aktionsplan zur Krebs bekämpfung,

    c) das mit dem Beschluß Nr. 647/96/EG erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten,

    d) das mit dem Beschluß Nr. 102/97/EG erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention.

    (2) Die folgenden Programme werden vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert:

    a) das mit dem Beschluß Nr. 1400/97/EG erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsberichterstattung,

    b) das mit dem Beschluß Nr. 1296/1999/EG erlassene Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten.

    Artikel 2

    Haushaltsmittel

    (1) Die Gesamthaushaltsmittel für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Pro gramme werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 auf 79,1 Mio. EUR festgesetzt.

    (2) Der finanzielle Rahmen für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 auf 8,5 Mio. EUR festgelegt, für den Aktionsplan zur Krebsbekämpfung auf 31,142 Mio. EUR, für das Aktionsprogramm zur Suchtprävention auf 11,434 Mio. EUR und für das Aktionsprogramm zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten auf 22,324 Mio. EUR.

    (3) Für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 wird der finanzielle Rahmen für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Gesundheitsberichterstattung auf 4,4 Mio. EUR festgelegt und für das Aktionsprogramm betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten auf 1,3 Mio. EUR.

    (4) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 3

    Anpassung des Ausschußverfahrens

    (1) Artikel 5 der Beschlüsse Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG und Nr. 1400/97/EG wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ,(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt."

    b) In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

    ,Für den Erlaß der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Maßnahmen ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum beträgt zwei Monate."

    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    ,(3) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen Fragen hören, die die Durchführung dieses Beschlusses betreffen. In diesem Fall ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden."

    (2) Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1296/1999/EG wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ,(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt."

    b) In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

    ,(2) Für den Erlaß der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Maßnahmen ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden."

    Artikel 4

    Teilnahme der EFTA-/EWR-Staaten, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Staaten, Zyperns, Maltas und der Türkei

    Die Teilnahme an den in Artikel 1 genannten Programmen steht folgenden Staaten offen:

    a) den EFTA-/EWR-Staaten entsprechend den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

    b) den assoziierten mittel- und osteuropäischen Staaten entsprechend den in den Europa-Abkommen, deren zusätzlichen Protokollen und in den Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festgelegten Bedingungen;

    c) Zypern mit einer Finanzierung durch zusätzliche Mittelzuweisungen entsprechend den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren;

    d) Malta und der Türkei mit Finanzierung durch zusätzliche Mittelzuweisungen entsprechend den Bestimmungen des Vertrags.

    Artikel 5

    Überwachung und Evaluierung

    (1) Bei der Umsetzung dieses Beschlusses unternimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte zur Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Programme und des Aktionsplans durchgeführt werden.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Abschluß der in Artikel 1 genannten Programme und des Aktionsplans einen Bericht vor. Dieser wird die Ergebnisse der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Evaluierungen enthalten. Der Bericht wird auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen vorgelegt.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    Finanzbogen

    1. Bezeichnung der Massnahme

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung, des Aktionsplans zur Krebsbekämpfung, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Suchtprävention, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsbericht erstattung und des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten.

    2. Haushaltslinie(n)

    B3-4308 und B3-4308A (vormals B3-4300, B3-4300A, B3-4301, B3-4301A, B3-4302, B3-4302A, B3-4303, B3-4303A, B3-4304, B3-4304A, B3-4306 und B3-4306A)

    3. Rechtsgrundlage

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung, des Aktionsplans zur Krebsbekämpfung, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Suchtprävention, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsbericht erstattung und des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten

    4. Beschreibung der Massnahme

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Ziel ist, die Maßnahmen im Rahmen der unter 1. genannten sechs Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die für die Verfolgung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit von entscheidender Bedeutung sind, fortzusetzen, bis ein neues umfassendes Programm für den Bereich der öffentlichen Gesundheit angenommen wird, und zwar bis höchstens 31. Dezem ber 2002. Deshalb werden die folgenden Programme verlängert:

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung,

    - der Aktionsplan zur Krebsbekämpfung,

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten,

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention,

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsberichterstattung,

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten.

    Mit diesen Maßnahmen soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gefördert, ihre Tätigkeit unterstützt, die Koordination ihrer Politiken und Programme gefördert sowie die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen gefördert werden.

    4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

    * Die Verlängerung betrifft einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2001 für folgende Programme:

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung,

    - den Aktionsplan zur Krebsbekämpfung,

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten und

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention.

    * Die Verlängerung betrifft einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Januar 2002 für

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsberichterstattung und

    - das Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend durch Umwelt verschmutzung bedingte Krankheiten.

    5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

    5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben (OA/NOA)

    NOA

    5.2 Getrennte/nichtgetrennte Mittel (GM/NGM)

    6. Art der Ausgaben/Einnahmen

    - Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern. Die Beteiligung der Kommission ist grundsätzlich auf 70 % der Gesamtkosten der bezuschußten Projekte begrenzt.

    - Dienstleistungsaufträge im Anschluß an Ausschreibungen.

    7. Finanzielle Belastung

    7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

    VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Ausschließlich der Ausgaben für technische oder administrative Unterstützung und Verwaltungsausgaben (siehe 7.3)

    7.3 Ausgaben für technische bzw. administrative Unterstützung und Verwaltungs ausgaben im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans (B3-4308A)

    VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

    Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

    Alle Anträge auf finanzielle Förderung werden auf ihren fachlichen Inhalt und anhand der finanziellen Kriterien geprüft, die bereits entsprechend den Bestimmungen in den Beschlüssen der Kommission zur Durchführung der einzelnen zu verlängernden Programme festgelegt sind. Dazu gehören: ausreichende Eigenmittel, solide Finanzen und solides Finanzmanagement, bisherige Leistung oder zuverlässige Fähigkeit, die Förderungsbedingungen zu erfuellen, das Verhältnis zwischen den Partnern eines Projekts und die voraussichtliche Effektivität der Rechnungslegung und der Kontrolle.

    Anträgen auf Abschlußzahlung ist eine Bewertung des operativen und finanziellen Stands des jeweiligen Projekts beizufügen.

    Entsprechend dem Beschluß über die Verlängerung der Programme wird eine ex-post-Bewertung durchgeführt, deren Ergebnisse in einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Ausschuß der Regionen aufgenommen werden.

    - Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen

    Anhand geeigneter Auswahlkriterien (Zuschußhöhe, Zwischenbericht, Ergebnisse der laufenden Überwachung, Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung des jeweiligen Arbeitsprogramms) werden Kontrollen vor Ort durchgeführt. Besteht Grund zu der Annahme, daß ein gefördertes Projekt oder ein Dienstleistungsauftrag ernsthaft gefährdet ist, wird eine Dringlichkeitskontrolle durchgeführt. Bleiben Zweifel bestehen, wird die betreffende Dienststelle die Angelegenheit an die zuständigen Audit- und Betrugsbekämpfungsdienste weiterleiten.

    9. Kostenwirksamkeitsanalyse

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    - Einzelziele: Zusammenhang mit der allgemeinen Zielvorgabe

    Mit jedem der zu verlängernden Programme werden besondere Ziele verfolgt, die im entsprechenden Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. Außerdem werden entsprechend den von der Kommission für jedes Programm festgelegten Durchführungsbestimmungen jedes Jahr Arbeitsprogramme mit speziellen Zielsetzungen und Prioritäten angenommen sowie Berichte über die Durchführung der Arbeitsprogramme vorgelegt.

    - Zielgruppe:

    Letztendlich kommen die durchzuführenden Maßnahmen der Allgemeinbevölkerung (Programme zur Gesundheitsberichterstattung sowie zur Gesundheitsförderung, Überwachung bestimmter übertragbarer Krankheiten) oder bestimmten Bevölkerungsgruppen (z. B. stärker hautkrebsgefährdete Gruppen, Jugendliche, die mit dem Rauchen beginnen, Jugendliche mit sexuellem Risikoverhalten, Homosexuelle, Drogenkonsumenten in benachteiligten Bevölkerungsgruppen, Gesundheitsförderung in der Schule und am Arbeitsplatz usw.) zugute.

    Die direkten Begünstigten der Gemeinschaftszuschüsse sind für Krankheits prävention und Gesundheitsförderung zuständige NRO, für Gesundheitsfragen zuständige staatliche oder halbstaatliche Institutionen sowie Verbände von im Gesundheitsbereich Beschäftigten und wissenschaftliche Einrichtungen. Die Zulassungskriterien wurden in den Bestimmungen der Kommission zur Durch führung der einzelnen Programme festgelegt. Zu den wichtigsten Kriterien zählt die Einbeziehung von Partnern aus mehreren Mitgliedstaaten und der zusätzliche Nutzen.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    - Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität

    Die Maßnahmen im Rahmen der Programme, deren Verlängerung vorgeschlagen wird, sind für die Verfolgung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit entsprechend den Bestimmungen des Vertrages unerläßlich. Im jeweiligen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates wurde bestätigt, daß die einzelnen Programme dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen.

    - Wahl der Modalitäten

    Die Durchführungsbestimmungen der Kommission für die einzelnen Programme sehen vor, daß nach Beratung des jeweiligen Verwaltungsausschusses ein jährliches Arbeitsprogramm aufgestellt wird. Im Anschluß daran werden Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen und ein Zeitplan für die Vorlage von Vorschlägen entsprechend einem Standardformular erarbeitet. Letzteres dient als wichtigstes Instrument zur Beurteilung der finanziellen und technischen Zweckmäßigkeit und Qualität hinsichtlich der Programmziele sowie der entsprechenden Auswahlkriterien und Finanzierungsregeln, bevor die Stellungnahme des zuständigen Ausschusses über die Solidität des Vorschlags, seinen zusätzlichen Nutzen und seine Vorzüge eingeholt wird.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    - Leistungsindikatoren

    * Output-Indikatoren (nach Tätigkeiten)

    Die einzelnen Programme werden laufend überwacht, wobei die Anzahl und die Qualität der aufgebauten Netze, die veröffentlichten Empfehlungen und Leitlinien, die von der Kommission angenommenen Mitteilungen und Berichte, Ad-hoc-Erhebungen wie z. B. Eurobarometer-Umfragen zu Einstellungen und Verhalten, die Wirksamkeit von Kampagnen und der Verbreitung von Informationen sowie deren Aufnahme, Nachahmung und Multiplikations effekte bei zuständigen Behörden sowie lokalen Gruppen und Verbänden in den Mitgliedstaaten als Indikatoren herangezogen werden.

    * Wirkungsindikatoren (nach Zielen)

    Die einzelnen Programme werden evaluiert, insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungen im Hinblick auf die für die einzelnen Maßnahmen festgelegten Ziele. Die Evaluierung wird von Bediensteten der Kommission und von externen Sachverständigen anhand direkter Messungen (z. B. Änderungen von Verhaltensweisen, Tabak- oder Drogenkonsum) sowie indirekter Messungen (z. B. Leistungsfähigkeit bei der Erstellung und Verbreitung von Materialien zur Gesundheitsförderung, Aufnahme von Botschaften oder Beteiligungs quoten) durchgeführt. Die Kommission wird am Ende des Verlängerungszeitraums einen Gesamtbericht über die einzelnen Programme und ihre Wirksamkeit vorlegen.

    10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushalts plans)

    Das Personal, das derzeit die bereits laufenden Programme verwaltet, wird für die Verwaltung der verlängerten Programme verwendet. Für Teil A des Haushaltsplans ist kein zusätzliches Personal erforderlich.

    Die personellen Ressourcen und die Verwaltungsmittel sind von den der Dienststelle bereits zugewiesenen Mitteln abzudecken.

    10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben.

    10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

    Neben dem den Programmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereits zugewiesenen Personal ist kein zusätzliches Personal vorgesehen.

    Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

    Verwaltungsausgaben für Dienstreisen, Sitzungen, Ausschüsse und Konferenzen werden aus der Gesamtmittelausstattung unter Titel A-7 des der Generaldirektion SANCO zugewiesenen Haushalts finanziert.

    FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN Auswirkungen des vorgeschlagenen Rechtsakts auf die Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung, des Aktionsplans zur Krebsbekämpfung, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Suchtprävention, des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsberichterstattung und des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten

    Dokumentennummer:

    Der vorgeschlagene Rechtsakt

    1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

    Die Kommission legt gemäß Artikel 152 EG-Vertrag diesen Vorschlag für Fördermaßnahmen im Rahmen der Programme vor, um deren Verlängerung das Europäische Parlament und der Rat ersucht werden. In den Beschlüssen über die Durchführung dieser Programme wird bestätigt, daß bei der Durchführung der Maßnahmen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das allgemeine Ziel solcher Maßnahmen ist ein Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Unterstützung ihrer Tätigkeit, die Förderung der Koordination ihrer Politiken und Programme sowie durch die Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.

    Auswirkungen auf die Unternehmen

    2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

    Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Unternehmen. Im Rahmen der Programme werden Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Förderung der Koordination ihrer Politiken und Programme, die Förderung des Informationsaustauschs über Krankheitsprävention und die gemeinsame Nutzung von Erfahrungen mit Strategien zur Bekämpfung von Gesundheitsgefahren finanziert.

    3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

    An die Unternehmen werden keinerlei Anforderungen gestellt.

    4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

    Der vorgeschlagene Rechtsakt wird keine wirtschaftlichen Folgen für Beschäftigung, Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen oder die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen haben.

    5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

    Da sich keine Auswirkungen auf die Unternehmen ergeben, sind solche Bestimmungen gegenstandslos.

    Anhörung

    6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

    Zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt ist keine Organisationen konsultiert worden.

    Der vorgeschlagene Rechtsakt ist Bestandteil der gesundheitspolitischen Strategie der Kommission. Diese Strategie wird nach ausführlicher Erörterung im Anschluß an die Mitteilung der Kommission KOM(1998) 230 vom 15. April 1998 von allen Gemeinschaftsinstitutionen einhellig unterstützt.

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