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Document 32023R1020
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1020 of 24 May 2023 amending Regulation (EU) No 965/2012 as regards helicopter emergency medical service operations (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 der Kommission vom 24. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz (Text mit Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 der Kommission vom 24. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz (Text mit Bedeutung für den EWR)
C/2023/3195
ABl. L 137 vom 25.5.2023, p. 1–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1020 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb, darunter auch für den Betrieb von Hubschraubern in medizinischen Noteinsätzen (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS) festgelegt. Diese technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren sollten aktualisiert werden, damit sie dem Stand der Technik bei den Entwicklungen und bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs Rechnung tragen. |
(2) |
Medizinische Hubschraubernoteinsätze gehören unter Sicherheitsgesichtspunkten zu den schwierigsten Betriebsarten, da die Einsätze häufig darin bestehen, unter allen Wetterbedingungen und Zeitdruck zu einem vorher nicht erkundeten Ort zu fliegen, um Menschen zu retten. Dieser Betrieb sollte so geregelt werden, dass jederzeit die Sicherheit gewährleistet ist. |
(3) |
Eine ebenso große Herausforderung stellt der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz dar, der Bergrettungseinsätze, nicht aber den Such- und Rettungsdienst von Luftfahrzeugen in Not umfasst, wenn er unter denselben Bedingungen erfolgt wie der medizinische Hubschraubernoteinsatz. Daher sollte der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fällt, in gleicher Weise geregelt werden wie medizinische Hubschraubernoteinsätze. |
(4) |
Abhängig von den verfügbaren Daten sollte das Unfallrisiko aufgrund schlechter Sicht, darunter auch des Flugbetriebs bei schlechtem Wetter und bei Nacht, sowie das Risiko eines Zusammenstoßes an einem Unfall- oder Rettungsort durch Anforderungen an Ausrüstung, Standardbetriebsverfahren und Ausbildung der Besatzung weiter gemindert werden. |
(5) |
Ausnahmen von den Leistungskriterien für Hubschrauber sollten nur für Krankenhausstandorte gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 etabliert waren, damit ein angemessenes Sicherheitsniveau erreicht wird. An Krankenhausstandorten, die derzeit für solche Ausnahmeregelungen infrage kommen, sollte die Hindernisumgebung unter Sicherheitsgesichtspunkten überwacht und akzeptabel bleiben. |
(6) |
Die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 derzeit festgelegten Anforderungen an Leistung und Sauerstoff in Bezug auf medizinische Hubschraubernoteinsätze in großer Höhe und im Bergrettungseinsatz lassen keinen Flugbetrieb in großen Höhen zu, wenngleich es möglich sein sollte, Menschen in jeder Höhe zu retten. Die geltenden Anforderungen sollten daher geändert werden. |
(7) |
Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte Luftfahrzeuge, die in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthalten war, an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Betreiber, die derzeit HEMS-Betrieb durchführen, sowie zuständige Behörden, die für die Zertifizierung und die Aufsicht über diese Tätigkeiten zuständig sind, benötigen für die vollständige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausreichend Zeit. Daher wird die Anwendbarkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf den HEMS-Betrieb um ein Jahr verschoben. Darüber hinaus wird die Anwendbarkeit einiger spezifischer Bestimmungen, die einen längeren Durchführungszeitraum erfordern, wie die Einführung neuer Genehmigungen, Ausrüstung, Leistungs- oder Ausbildungsanforderungen, noch weiter verschoben. |
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Die Richtlinie 2004/36/EG wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006 (5) und (EG) Nr. 351/2008 der Kommission (6) umgesetzt. Die Bestimmungen der letztgenannten Verordnungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zwar ersetzt, aber nie ausdrücklich aufgehoben. Aus diesem Grund müssen die genannten Verordnungen aufgehoben werden. |
(10) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 08/2022 (7) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt. |
(11) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Abweichend von Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 und bis zum 25. Mai 2028 kann der bereits bestehende Flugbetrieb mit Hubschraubern zu oder von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse (Public Interest Site, PIS) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Größe der PIS, der Hindernisumgebung oder des Hubschraubers die Einhaltung der Anforderungen für den Betrieb in Flugleistungsklasse 1 nicht möglich ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die Bedingungen mit, die sie anwenden.“ |
2. |
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006 und (EG) Nr. 351/2008 werden mit Wirkung vom 14. Juni 2023 aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Mai 2024.
Es gilt jedoch Folgendes:
a) |
Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs gilt ab dem 25. Mai 2026. |
b) |
Nummer 5 Buchstabe d des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2028 im Hinblick auf die Änderung von Anhang V Punkt SPA.HEMS.110 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. |
c) |
Nummer 5 Buchstabe f des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2028 nur für den unter Nummer 61 Buchstabe b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallenden HEMS-Betrieb. |
d) |
Nummer 5 Buchstabe g des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2026 nur für den unter Nummer 61 Buchstabe b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallenden HEMS-Betrieb. |
e) |
Die Nummern 6 und 7 des Anhangs gelten ab dem 14. Juni 2023. |
f) |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, das in Anhang II Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthaltene Formblatt in der durch Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nur bei der Erteilung neuer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse oder bei Änderungen bestehender Zeugnisse gemäß Anhang II Punkt ARO.GEN.310 oder Punkt ARO.GEN.330 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu verwenden. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76).
(5) Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).
(6) Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7).
(7) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang VII Punkt NCO.IDE.H.170 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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7. |
Anhang VIII Punkt SPO.IDE.H.190 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|