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Document 32023R0944

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/245

    ABl. L 131 vom 16.5.2023, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/944/oj

    16.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/944 DER KOMMISSION

    vom 17. Januar 2023

    zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Verordnung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (2), der Feststellung einer uneinheitlichen Anwendung von Bestimmungen, die sich darauf stützen, ob ein Geschäft „nichtpreisbildend“ ist, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Handelspraktiken aufgrund technologischer Entwicklungen und Anpassungen des Verhaltens von Marktteilnehmern, die eine Veröffentlichung von Informationen innerhalb einer kürzeren Frist ermöglichen, müssen einige Bestimmungen der genannten Delegierten Verordnung geändert werden.

    (2)

    Der Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte, der für die Anwendung der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte, der Aktienhandelspflicht und der Befreiung von Nachhandelstransparenzanforderungen für bilaterale Geschäfte relevant ist, wurde von den beaufsichtigten Unternehmen unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzinformationen geführt hat. Um die Transparenz und die Datenqualität zu verbessern und letztlich die Datenaggregation zu erleichtern, ist es notwendig, die für Eigenkapitalgeschäfte geltenden Meldevorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, sollten die verschiedenen Bestimmungen, die sich auf den Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte stützen, sowohl in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (3), die die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden betrifft, angeglichen werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 werden alle Geschäfte aufgeführt, die von den Meldepflichten auszunehmen sind; die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 aufgeführten gesonderten Geschäfte sollten daher gestrichen werden.

    (3)

    Die Angleichung des Begriffs der nichtpreisbildenden Geschäfte an denselben Begriff in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 macht die Begriffsbestimmung für „Give-up-Geschäfte“ oder „Give-in-Geschäfte“ überflüssig, da letztere Begriffsbestimmung nur in Vorschriften zu diesem Begriff verwendet wurde. Darüber hinaus wird die Bestimmung des Begriffs „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ in dieser Delegierten Verordnung nicht verwendet. Diese Begriffsbestimmungen sollten daher gestrichen werden.

    (4)

    Obwohl die Vorhandelstransparenz bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten aufgrund der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gestiegen ist, ist das Niveau der Vorhandelstransparenz in Echtzeit für börsengehandelte Fonds (ETF) nach wie vor gering. Dies ist eine Folge eines sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch des gehandelten Volumens erheblichen Prozentsatzes der ETF-Transaktionen, für die derzeit eine Ausnahme gilt, insbesondere die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen. Daher wurde das Ziel dieser Verordnung, die Transparenz auf dem ETF-Markt zu erhöhen, nicht vollständig erreicht. Um die Vorhandelstransparenz in Echtzeit bei ETF zu erhöhen, ist es daher erforderlich, den für ETF geltenden Schwellenwert für Ausnahmen von Vorhandelstransparenzpflichten für Aufträge mit großem Volumen anzuheben. Durch die Anhebung des Schwellenwerts wird sichergestellt, dass mehr Geschäfte in börsengehandelten Fonds den Vorhandelstransparenzanforderungen in Echtzeit unterliegen, während gleichzeitig ein ausreichender Schutz vor Preisauswirkungen bei Großaufträgen gewährleistet wird.

    (5)

    Ebenso ist das Nachhandelstransparenzniveau für börsengehandelte Fonds weiterhin niedrig, wobei der Anteil der späteren Veröffentlichung von Geschäften in börsengehandelten Fonds nach wie vor deutlich höher ist als bei Aktien und anderen Eigenkapitalinstrumenten. Um sicherzustellen, dass mehr Geschäfte in börsengehandelten Fonds der Nachhandelstransparenzanforderung in Echtzeit unterliegen, muss die Mindestgröße von Geschäften in börsengehandelten Fonds, die Anspruch auf einen 60-minütigen Aufschub haben, erhöht werden. Diese Anhebung des Schwellenwerts bietet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer Erhöhung der Transparenz in Echtzeit und der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor möglichen negativen Folgen bei der Anzeige von Aufträgen mit großem Volumen.

    (6)

    Die Marktteilnehmer haben die Vorhandelstransparenzanforderungen für hybride Handelssysteme unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Vorhandelstransparenz geführt hat, die von den Betreibern solcher Systeme offengelegt wird. Hybride Systeme sind Systeme, die zwei oder mehr Handelssysteme kombinieren. Um sicherzustellen, dass diese Betreiber geeignete Vorhandelstransparenzinformationen in der gesamten Union einheitlich offenlegen, sollten für hybride Handelssysteme Vorhandelstransparenzanforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorhandelstransparenzanforderungen mit denen der einzelnen Systeme, aus denen das hybride System besteht, im Einklang stehen.

    (7)

    Aufgrund technologischer Entwicklungen und Marktentwicklungen, wie z. B. der verstärkten Nutzung von Systemen mit geringerer Latenzzeit, können Marktteilnehmer zu einem früheren Zeitpunkt Informationen über Geschäfte bereitstellen. Daher ist der eingeräumte Aufschub für weniger als zwei Stunden vor Ende des Handelstages ausgeführte Geschäfte, für die Nachhandelsinformationen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Handelstages veröffentlicht werden müssen, unnötig lang. Um die rechtzeitige Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen zu gewährleisten, muss dieser Zeitraum auf spätestens 9 Uhr Ortszeit des folgenden Handelstages verkürzt werden.

    (8)

    Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Wertpapierfirmen legen die Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung von Nachhandelstransparenzinformationen gegenüber der Öffentlichkeit und in Bezug auf die Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Transparenzberechnungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht einheitlich aus. Infolgedessen sind diese Informationen unvollständig, ungenau oder inkohärent. Dies untergräbt die Verwendbarkeit solcher Informationen sowie die Qualität und Genauigkeit der Transparenzberechnungen auf der Grundlage der übermittelten Daten. Um die einheitliche Anwendung der Nachhandelstransparenzanforderungen in der gesamten Union zu fördern, ist es daher erforderlich, den Inhalt der Datenanfragen und insbesondere die Einzelheiten, die von Handelsplätzen, APA und Anbietern konsolidierter Datenticker bei der Meldung von Referenzdaten und quantitativen Daten an die ESMA und die zuständigen Behörden offenzulegen sind, genauer festzulegen.

    (9)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Damit Handelsplätze, APA und Wertpapierfirmen die erforderlichen Änderungen an ihren Systemen vornehmen können, sollten bestimmte mit dieser Verordnung eingeführte Änderungen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Geschäfte zu gewährleisten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt, aber nach diesem Datum veröffentlicht oder geändert werden, sollten Artikel 2, 6 und 13 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin für diese Geschäfte gelten.

    (11)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

    (12)

    Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    die Buchstaben d bis i werden gestrichen;

    b)

    folgender Buchstabe j wird angefügt:

    „j)

    das Geschäft stellt kein Geschäft im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (*1) dar.

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR.) (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).“"

    3.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    die Buchstaben d bis i werden gestrichen;

    b)

    folgender Buchstabe k wird angefügt;

    „k)

    das Geschäft stellt kein Geschäft im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 dar.“

    4.

    Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 3 000 000 EUR oder mehr beträgt.“

    5.

    In Artikel 13 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

    6.

    Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    spätestens zum Beginn des nächsten Handelstages des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte.“

    7.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während des Zeitraums zwischen dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden, und dem Tag vor dem ersten Montag im April des Folgejahres.“

    b)

    Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

    „(6)   Verlangen die ESMA oder die zuständigen Behörden Informationen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, übermitteln Handelsplätze, APA und CTP diese Informationen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

    (7)   Sofern das zu Zwecken von Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.“

    8.

    Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    9.

    Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    10.

    Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

    Artikel 2

    Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Artikel 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;“

    2.

    Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 18

    Verweis auf die zuständigen Behörden

    (Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

    Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifiziert ist.“

    Artikel 3

    Übergangsbestimmung

    Artikel 2, 6 und 13 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gelten weiterhin für Geschäfte, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 2, 3, 5 und 8 dieser Entscheidung gelten erst ab 1. Januar 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Januar 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ANHANG I

    Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:

    1.

    Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 1

    Beschreibung der Art der Handelssysteme und der zu veröffentlichenden Informationen gemäß Artikel 3

    Zeile

    Art des Handelssystems

    Beschreibung des Handelssystems

    Zu veröffentlichende Informationen

    1

    Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion

    Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

    Gesamtzahl der Aufträge sowie der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, für mindestens die fünf besten Geld- und Briefkurse.

    2

    Quotierungsgetriebenes Handelssystem

    Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

    Bester Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die im betreffenden Handelssystem gehandelt werden, samt den zu diesen Preisen gehörenden Volumina. Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

    3

    Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

    Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

    Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die in dem betreffenden Handelssystem gehandelt werden, am besten genügen würde, sowie Volumen, das zu diesem Preis von Teilnehmern an diesem System potenziell ausführbar wäre.

    4

    Preisanfrage-Handelssystem

    Ein Handelssystem, bei dem in Reaktion auf eine Preisanfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer eine oder mehrere Kursofferten abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich durch das anfragende Mitglied bzw. den anfragenden Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.

    Kursofferten und zugehörige Volumina aller Mitglieder oder Teilnehmer, deren Annahme nach den Regeln des Systems zu einem Geschäft führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden.

    5

    Hybrides Handelssystem

    Ein System, das zwei oder mehr der in den Rubriken 1 bis 4 dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden kann.

    Bei hybriden Handelssystemen, die verschiedene Handelssysteme gleichzeitig kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für jede Art von Handelssystem gelten, das Teil des hybriden Systems ist.

    Bei hybriden Handelssystemen, die zwei oder mehr Handelssysteme nacheinander kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für das jeweilige Handelssystem gelten, das zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben wird.

    6

    Sonstiges Handelssystem

    Jede andere Art von Handelssystem, die nicht unter die Rubriken 1 bis 5 fällt.

    Angemessene Informationen über das Auftrags- oder Kursoffertenniveau und das Handelsinteresse in Bezug auf die im betreffenden Handelssystem gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente; zu veröffentlichen sind insbesondere die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für das betreffende Instrument, sofern es die Charakteristika des Kursfestsetzungsprozesses zulassen.“

    2.

    Die Tabellen 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    Tabelle 3

    Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

    #

    Feldname

    Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

    Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

    Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format

    1

    Datum und Uhrzeit des Handels

    Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung.

    Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen.

    Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder einigen: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 der Tabelle 2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des Basisinstruments, falls anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

    Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren, so sind nicht Datum und Uhrzeit der Auftragsübermittlung, sondern Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben.

    Geregelter Markt (RM)

    Multilaterale Handelssysteme (MTF)

    Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

    Konsolidierter Datenticker (CTP)

    {DATE_TIME_FORMAT}

    2

    Kennung des Instruments

    Identifikationscode des Finanzinstruments.

    RM, MTF, APA, CTP

    {ISIN}

    3

    Preis

    Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

    Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

    Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch ‚in der Schwebe‘ (‚PNDG‘) oder nicht anwendbar (‚NOAP‘) ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

    RM, MTF, APA, CTP

    {DECIMAL-18/13}, wenn der Preis im Fall von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten als monetärer Wert angegeben wird

    {DECIMAL-11/10}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

    4

    Fehlender Preis

    Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber ‚in der Schwebe‘ ist, lautet der Wert ‚PNDG‘.

    Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert ‚NOAP‘.

    RM, MTF, APA, CTP

    ‚PNDG‘, wenn der Preis nicht verfügbar ist

    ‚NOAP‘, wenn der Preis nicht anwendbar ist

    5

    Preiswährung

    Hauptwährung, in der der Preis ausgedrückt wird (falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

    RM, MTF APA, CTP

    {CURRENCYCODE_3}

    6

    Preisangabe

    Angabe, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent oder als Rendite ausgedrückt wird.

    RM, MTF APA, CTP

    ‚MONE‘ – monetärer Wert

    bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

    ‚PERC‘ – Prozentsatz

    bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

    ‚YIEL‘ – Rendite

    bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

    ‚BAPO‘ – Basispunkte

    bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

    7

    Menge

    Stückzahl der Finanzinstrumente.

    Nominalwert oder monetärer Wert des Finanzinstruments.

    RM, MTF, APA, CTP

    {DECIMAL-18/17}, falls die Menge in Stückzahlen ausgedrückt wird

    {DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

    8

    Ausführungsplatz

    Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

    Bei an einem EU-Handelsplatz ausgeführten Geschäften Segment MIC nach ISO 10383. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

    ‚SINT‘ für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

    MIC-Code ‚XOFF‘ für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft nicht über einen EU-Handelsplatz oder einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben dem MIC-Code ‚XOFF‘ auch das Feld ‚Handelsplatz der Ausführung im Drittland‘ ausgefüllt werden.

    RM, MTF, APA, CTP

    {MIC} – Handelsplätze in der EU oder

    ‚SINT‘ – systematische Internalisierer

    ‚XOFF‘ – Sonstiges

    9

    Handelsplatz der Ausführung im Drittland

    Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

    Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen.

    APA, CTP

    {MIC}

    10

    Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

    Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.

    Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen.

    Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

    RM, MTF, APA, CTP

    {DATE_TIME_FORMAT}

    11

    Veröffentlichungsplatz

    ID-Code des Handelsplatzes oder APA, von dem das Geschäft veröffentlicht wird.

    CTP

    Handelsplatz: {MIC}

    APA: Vierstelliger Segment MIC nach ISO 10383, sofern verfügbar. Andernfalls vierstelliger Code aus der Liste der Datenbereitstellungsdienste auf der Website der ESMA.

    12

    Transaktionsidentifikationscode

    Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.

    Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.

    Verwendet das APA keine MICs, wird der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet wird.

    Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.

    RM, MTF, APA, CTP

    {ALPHANUM-52}


    Tabelle 4

    Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

    Kennzeichen

    Name

    Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

    Beschreibung

    ‚BENC‘

    Kennzeichen für ‚Benchmark transactions‘

    RM, MTF

    APA

    CTP

    Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.

    ‚NPFT‘

    Kennzeichen für ‚Non-price forming transactions‘

    RM, MTF

    CTP

    Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.

    ‚PORT‘

    Kennzeichen für ‚Portfoliogeschäft‘

    RM, MTF

    APA

    CTP

    Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden.

    ‚CONT‘

    Kennzeichen für ‚bedingte Geschäfte‘

    RM, MTF

    APA

    CTP

    Geschäfte, die von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments abhängen und bei denen alle Bestandteile des Geschäfts als Gesamtheit ausgeführt werden sollen.

    ‚ACTX‘

    Kennzeichen für ‚Agency cross transactions‘

    APA

    CTP

    Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma Kundenaufträge zusammenführt, wobei An- und Verkauf mit demselben Volumen und demselben Preis wie ein einziges Geschäft durchgeführt werden.

    ‚SDIV‘

    Kennzeichen für ‚Special dividend transaction‘

    RM, MTF

    APA

    CTP

    Geschäfte, die entweder im Zeitraum nach Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer zufällt; oder im Zeitraum vor Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer zufällt.

    ‚LRGS‘

    Kennzeichen für ‚Post-trade large in scale transaction‘

    RM, MTF

    APA

    CTP

    Geschäfte mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, bei denen eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 15 zulässig ist.

    ‚RFPT‘

    Kennzeichen für ‚Reference price transaction‘

    RM, MTF

    CTP

    Geschäfte, die im Rahmen von Systemen ausgeführt werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betrieben werden.

    ‚NLIQ‘

    Kennzeichen für ‚Negotiated transaction in liquid financial instruments‘

    RM, MTF

    CTP

    Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

    ‚OILQ‘

    Kennzeichen für ‚Negotiated transaction in illiquid financial instruments‘

    RM, MTF

    CTP

    Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

    ‚PRIC‘

    Kennzeichen für ‚Negotiated transaction subject to conditions other than the current market price‘

    RM, MTF

    CTP

    Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 6 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

    ‚ALGO‘

    Kennzeichen für ‚Algorithmic transactions‘

    RM, MTF

    CTP

    Geschäfte, die infolgedessen ausgeführt werden, dass eine Wertpapierfirma algorithmischen Handel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt.

    ‚SIZE‘

    Kennzeichen für ‚Transaction above the standard market size‘

    APA

    CTP

    Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte, bei denen das Volumen des eingehenden Auftrags über der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardmarktgröße lag.

    ‚ILQD‘

    Kennzeichen für ‚Illiquid instrument transaction‘

    APA

    CTP

    Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte mit illiquiden Instrumenten gemäß den Artikeln 1 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 (2) der Kommission

    ‚RPRI‘

    Kennzeichen für ‚Transactions which have received price improvement‘

    APA

    CTP

    Transaktionen, die über einen systematischen Internalisierer in Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu besseren Kursen ausgeführt wurden.

    ‚CANC‘

    Kennzeichen für ‚Cancellation‘

    RM, MTF

    APA

    CTP

    Bei Stornierung eines vorher veröffentlichten Geschäfts

    ‚AMND‘

    Kennzeichen für ‚Amendment‘

    RM, MTF

    APA

    CTP

    Bei Änderung eines vorher veröffentlichten Geschäfts

    ‚DUPL‘

    Kennzeichen für ‚Duplicative trade reports‘

    APA

    Bei Meldung eines Geschäfts an mehr als ein APA gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193).

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90).“


    ANHANG II

    In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erhält Tabelle 5 folgende Fassung:

    Tabelle 5

    Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds

    Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

    Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

    15 000 000

    60 Minuten

    50 000 000

    Ende des Handelstages“


    ANHANG III

    „ANHANG IV

    Vorzulegende Daten zu Zwecken der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, des ADT und des AVT

    Tabelle 1

    Legende

    Symbol

    Datentyp

    Definition

    {ALPHANUM-n}

    Bis zu n alphanumerische Zeichen

    Freitextfeld

    {ISIN}

    12 alphanumerische Zeichen

    ISIN-Code gemäß ISO 6166

    {MIC}

    4 alphanumerische Zeichen

    MIC-Code gemäß ISO 10383

    {DATEFORMAT}

    Datumsformat gemäß ISO 8601

    Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT.

    {DECIMAL-n/m}

    Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

    Numerisches Feld für positive und negative Werte.

    Dezimaltrennzeichen: ‚.‘ (Punkt);

    Negativen Zahlen wird ‚–‘ (Minuszeichen) vorangestellt;

    Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

    {INTEGER–n}

    Ganze Zahl mit bis zu n Stellen

    Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.


    Tabelle 2

    Vorzulegende Daten zu Zwecken der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, des ADT und des AVT (auf der Grundlage der derzeit geltenden Meldevorgaben)

    Feldnummer

    Feldname

    Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

    Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

    Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

    1

    Kennung des Instruments

    Identifikationscode des Finanzinstruments

    Geregelter Markt (RM)

    Multilaterale Handelssysteme (MTF)

    Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

    Konsolidierter Datenticker (CTP)

    {ISIN}

    2

    Ausführungs-datum

    Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden.

    RM, MTF, APA, CTP

    {DATEFORMAT}

    3

    Ausführungsort

    Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

    MIC-Code XOFF, wenn das Geschäft von Wertpapierfirmen, die keine systematischen Internalisierer sind, und nicht an einem Handelsplatz ausgeführt wird.

    RM, MTF, APA, CTP

    {MIC} des Ausführungsortes oder des systematischen Internalisierers oder{MIC}-‚XOFF‘

    4

    Kennzeichen für ‚Ausgesetztes Instrument‘

    Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Handelstages am jeweiligen Handelsplatz ausgesetzt wurde.

    Als Folge der Aussetzung eines Instruments für den gesamten Handelstag sind die Felder 5 bis 10 mit einem Wert von Null zu melden.

    RM, MTF, CTP

    ‚TRUE‘ – wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

    oder ‚FALSE‘ – wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

    5

    Gesamtzahl der Geschäfte

    Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte (*2).

    RM, MTF, APA, CTP

    {INTEGER-18}

    6

    Gesamtumsatz

    Der Gesamtumsatz, der am Ausführungstag ausgeführt wurde, in EUR ausgedrückt (*1)  (*2).

    RM, MTF, APA, CTP

    {DECIMAL-18/5}

    7

    Ausgeführte Geschäfte, mit Ausnahme aller im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte.

    Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, mit Ausnahme aller am selben Tag im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte (*2).

    RM, MTF, CTP

    {INTEGER-18}

    8

    Ausgeführter Gesamtumsatz, mit Ausnahme aller im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte.

    Am Ausführungstag ausgeführter Gesamtumsatz, mit Ausnahme aller am selben Tag im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte (*1)  (*2).

    RM, MTF, CTP

    {DECIMAL-18/5}

    9

    Gesamtzahl der Geschäfte mit Ausnahme derjenigen, für die ein Nachhandels-LIS-Aufschub gewährt wird.

    Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen gilt (Nachhandel) (*2).

    Für Aktien und Aktienzertifikate wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert für das Band des entsprechenden durchschnittlichen Tagesumsatzes (ADT) in Anhang II Tabelle 4 verwendet.

    Für Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 6 verwendet.

    Für börsengehandelte Fonds wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 5 verwendet.

    RM, MTF, APA, CTP

    {INTEGER-18}

    10

    Ausgeführter Gesamtumsatz mit Ausnahme der Geschäfte, für die ein Nachhandels-LIS-Aufschub gewährt wird.

    Am Ausführungstag ausgeführtes Gesamtvolumen der Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen gilt (Nachhandel) (*1)  (*2).

    Für Aktien und Aktienzertifikate wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert für das Band des entsprechenden durchschnittlichen Tagesumsatzes (ADT) in Anhang II Tabelle 4 verwendet.

    Für Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 6 verwendet.

    Für börsengehandelte Fonds wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 5 verwendet.

    RM, MTF, APA, CTP

    {DECIMAL-18/5}


    (*1)  Der Umsatz wird berechnet, indem die Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern ausgetauschten Instrumente mit dem Stückpreis des für das betreffende Geschäft ausgetauschten Instruments multipliziert und in EUR ausgedrückt wird.

    (*2)  Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

    In jedem Fall muss das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null ausgefüllt werden; mit bis zu 18 alphanumerischen Zeichen, einschließlich bis zu 5 Dezimalstellen.“


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