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Document 32023D0655

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 der Kommission vom 10. März 2023 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1532)

C/2023/1532

ABl. L 81 vom 21.3.2023, pp. 37–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/10/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/655/oj

21.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/655 DER KOMMISSION

vom 10. März 2023

über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1532)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2)

Zur reibungslosen Umsetzung des Schulprogramms sollte die Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Basis der Beträge festgesetzt werden, die diese Mitgliedstaaten in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe angegeben haben, wobei die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu berücksichtigen sind.

(3)

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 übermittelt und den gewünschten Beihilfebetrag für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch oder für beide Teile des Programms angegeben. Im Falle von Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Schweden waren beim gewünschten Betrag die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen berücksichtigt worden.

(4)

Um das volle Potenzial der vorhandenen Mittel optimal auszuschöpfen, sollte die nicht in Anspruch genommene Unionsbeihilfe denjenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen werden, die in ihrem Antrag auf Unionsbeihilfe ihre Bereitschaft bekunden, mehr Mittel als in der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehen zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel verfügbar werden.

(5)

Schweden hat in seinem Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Kein Mitgliedstaat hat weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

(6)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 festgesetzt werden.

(7)

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission (4) festgesetzt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1187 der Kommission (5) wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 geändert, um den von den Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission (6) für denselben Zeitraum eingereichten außerordentlichen zweiten Anträgen auf Unionsbeihilfe Rechnung zu tragen.

(8)

In den Anmeldungen, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 31. Januar 2023 übermittelt wurden, haben einige Mitgliedstaaten ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023 aktualisiert. Deutschland, Spanien, die Niederlande, Österreich und Finnland meldeten Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und denen für Schulmilch. Deutschland und die Niederlande beantragten weniger Mittel, als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen. Tschechien, Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission vom 21. März 2022 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 (ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 55).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1187 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 56).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission vom 1. Juni 2022 mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 42).


ANHANG I

Schuljahr 2023/2024

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 815 785

1 433 417

Bulgarien

2 185 256

1 800 090

Tschechien

3 473 993

3 048 057

Dänemark

1 739 147

1 632 431

Deutschland

21 196 752

8 910 720

Estland

412 360

754 955

Irland

1 966 159

826 537

Griechenland

3 149 503

1 464 086

Spanien

13 922 472

6 023 462

Frankreich

18 176 401

14 523 309

Kroatien

1 322 043

610 533

Italien

15 293 816

6 910 347

Zypern

300 828

252 652

Lettland

671 180

868 581

Litauen

923 603

1 236 781

Luxemburg

297 570

193 000

Ungarn

2 994 731

2 970 122

Malta

290 000

193 000

Niederlande

5 722 702

1 632 699

Österreich

2 414 539

1 015 027

Polen

12 565 488

12 791 591

Portugal

2 804 412

1 301 261

Rumänien

6 178 236

11 303 390

Slowenien

689 729

305 638

Slowakei

1 915 162

1 659 402

Finnland

1 672 943

2 731 455

Schweden

0

8 316 782

Insgesamt

126 094 810

94 709 325


ANHANG II

„ANHANG I

Schuljahr 2022/2023

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 405 460

1 613 199

Bulgarien

2 145 826

1 030 342

Tschechien

3 515 512

2 000 127

Dänemark

1 855 060

1 578 658

Deutschland

20 867 400

9 614 058

Estland

520 903

779 265

Irland

1 811 303

1 033 661

Griechenland

3 221 670

1 550 685

Spanien

13 442 293

6 152 902

Frankreich

16 271 478

16 146 588

Kroatien

1 390 541

800 354

Italien

17 117 780

8 003 535

Zypern

390 044

400 177

Lettland

658 180

748 041

Litauen

966 451

1 135 641

Luxemburg

295 111

205 725

Ungarn

3 122 448

1 945 693

Malta

293 504

201 724

Niederlande

6 006 511

642 270

Österreich

2 401 768

944 680

Polen

12 494 071

10 739 507

Portugal

3 283 397

2 220 981

Rumänien

6 900 318

10 455 944

Slowenien

570 823

311 770

Slowakei

1 872 965

1 070 557

Finnland

1 799 047

3 624 689

Schweden

0

9 233 498

Insgesamt

126 619 864

94 184 271


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