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Document 32022D1970

Beschluss (GASP) 2022/1970 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

ST/12922/2022/INIT

ABl. L 270 vom 18.10.2022, p. 93–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1970/oj

18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/93


BESCHLUSS (GASP) 2022/1970 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) verlängert wurde.

(2)

Am 3. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1990 (3) angenommen, mit dem die EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2022 verlängert wurde.

(3)

Die Republik Armenien und die Republik Aserbaidschan bestätigten am 6. Oktober 2022 anlässlich der Tagung der Europäischen Politischen Gemeinschaft in Prag ihre Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und an die Erklärung, die am 21. Dezember 1991 in Alma-Ata vereinbart wurde und in der die beiden Staaten gegenseitig ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität anerkennen. Darüber hinaus einigten sich die beiden Staaten grundsätzlich auf die Entsendung einer zivilen GSVP-Mission der EU in das Gebiet entlang ihrer gemeinsamen internationalen Grenze, um einen Beitrag zur Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in der Region, zur Vertrauensbildung und zur Festlegung der internationalen Grenze zwischen den beiden Staaten zu leisten.

(4)

In einem dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 22. September 2022 zugegangenen Schreiben ersuchte der Außenminister der Republik Armenien die Union, zu diesem Zweck eine zivile GSVP-Beobachtermission nach Armenien zu entsenden.

(5)

Um eine rasche befristete Entsendung von EU-Beobachtern zu gewährleisten, sollte die Aufgabe der EUMM Georgia übertragen werden. Die Aufgabe ist befristet und wird grundsätzlich nicht länger als zwei Monate dauern.

(6)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUMM Georgia wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2010/452/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die EUMM Georgia beobachtet und analysiert die Lage in der Region um die internationale Grenze zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan und erstattet Bericht darüber, um einen Beitrag zur Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in dem Gebiet, zur Vertrauensbildung und zur Festlegung der internationalen Grenze zwischen den beiden Staaten zu leisten.

(2)   Das PSK führt sechs Wochen nach der Entsendung eine strategische Bewertung, einschließlich in Bezug auf die mögliche Fortsetzung, Anpassung oder Beendigung dieser Aufgabe, durch.

(3)   Diese Aufgabe endet, wenn der Rat dies beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/1990 des Rates vom 3. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 411 vom 7.12.2020, S. 1).


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