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Document 32019R1154

Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

PE/18/2019/REV/1

ABl. L 188 vom 12.7.2019, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1154/oj

12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2)

Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention“).

(3)

Auf der Jahrestagung 2016 der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) in Vilamoura (Portugal) haben die Vertragsparteien, die kooperierenden Nichtvertragsparteien, die Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor der ICCAT anerkannt, dass die alarmierende Lage der Bestände von Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer (im Folgenden „Schwertfisch aus dem Mittelmeer“), die seit 30 Jahren überfischt werden, angegangen werden muss. Zu diesem Zweck — und um den Zusammenbruch der Bestände zu verhindern — hat die ICCAT nach einer Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) die Empfehlung 16-05 verabschiedet, in der sie einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer (im Folgenden „ICCAT-Wiederauffüllungsplan“) festlegte. In Anbetracht der Tatsache, dass die derzeitige Biologie, Struktur und Dynamik der Population der Schwertfischbestände im Mittelmeer es selbst bei Ergreifung drastischer und dringender Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie etwa einer völligen Schließung der Fischerei) nicht ermöglichen würden, auf kurze Sicht den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zu erreichen, deckt der ICCAT-Wiederauffüllungsplan den Zeitraum 2017–2031 ab. Die ICCAT-Empfehlung 16-05 trat am 12. Juni 2017 in Kraft und ist für die Union bindend.

(4)

Die Union teilte dem ICCAT-Sekretariat mit Schreiben vom Dezember 2016 mit, dass bestimmte Maßnahmen, die in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegt wurden, im Januar 2017 in der Union in Kraft treten würden, insbesondere die vom 1. Januar bis zum 31. März festgelegte Schonzeit und die Zuteilung von Quoten für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer. Alle anderen in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegten Maßnahmen würden zusammen mit einigen der bereits umgesetzten Maßnahmen in den in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan aufgenommen werden.

(5)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beruhen die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, damit dafür gesorgt ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus an Biomasse zu halten, das den MSY ermöglicht, auch wenn dieses Ziel in diesem besonderen Fall bis 2031 erreicht werden muss, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Gleichzeitig wird Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 berücksichtigt, nach dem auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hingewirkt werden soll.

(6)

Bei dem ICCAT-Wiederauffüllungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und -techniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des ICCAT-Wiederauffüllungsplans sollten sich die Union und die Mitgliedstaaten für die Förderung der Küstenfischerei und die Erforschung und Verwendung selektiver Fanggeräte und -techniken, wie sie etwa in der traditionellen und der handwerklichen Fischerei verwendet werden, einsetzen, die geringere Umweltauswirkungen haben, sodass die Beifänge gefährdeter Arten verringert werden, und somit zu einem angemessenen Lebensstandard für die Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.

(7)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung eingeführt. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgrößen im Sinne von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.

(8)

Schwertfisch aus dem Mittelmeer, der die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreitet, muss gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 zurückgeworfen werden. Dasselbe gilt für Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die die Obergrenze für Beifänge, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen festgelegt haben, überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (4) Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Schwertfisch aus dem Mittelmeer in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt, die vorsehen, dass Schwertfisch aus dem Mittelmeer von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben.

(9)

Da mit dem in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan die ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt wird, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für Schwertfisch aus dem Mittelmeer gestrichen werden.

(10)

Bei der Fischerei mit Treibnetzen ist es in der Vergangenheit zu einem raschen Anstieg des Fischereiaufwands und einem starken Rückgang der Selektivität gekommen. Die unkontrollierte Ausdehnung dieser Aktivitäten stellte eine ernste Gefahr für die Zielarten dar, weshalb ihre Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates (6) für den Fang von weit wandernden Arten einschließlich Schwertfisch verboten wurde.

(11)

Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (8) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (9) wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen müssen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Bei Vereinbarungen für das Chartern von Fischereifahrzeugen sind die Beziehungen zwischen dem Eigner, dem Charterer und dem Flaggenstaat häufig unklar. Einige Marktteilnehmer, die IUU-Aktivitäten nachgehen, umgehen Kontrollen dadurch, dass sie diese Vereinbarungen missbrauchen. Chartern ist im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun durch die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) untersagt. Es ist angezeigt, als präventive Maßnahme zum Schutz eines wiederaufzufüllenden Bestands und im Interesse der Kohärenz mit dem Unionsrecht ein ähnliches Verbot in den in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan aufzunehmen.

(13)

Durch die Rechtsvorschriften der Union sollten die ICCAT-Empfehlungen umgesetzt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und die Vorschriften für alle akzeptabel sind.

(14)

Damit künftige ICCAT-Empfehlungen, mit denen der ICCAT-Wiederauffüllungsplan geändert oder ergänzt wird, rasch in Unionsrecht umgesetzt werden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung und gewisser Bestimmungen dieser Verordnung über Fristen für die Übermittlung, Zeiträume für die Schließung, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, Toleranzniveaus für sämtliche Beifänge, technische Merkmale und der Fanggeräte, den Prozentsatz der Quotenausschöpfung zur Information der Kommission, sowie bereitzustellende Angaben zu Fischereifahrzeugen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (11) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats des von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Jahresberichts über die Durchführung dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gelten.

(17)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (13) dürfen Schiffe, die gezielt Schwertfisch befischen, maximal 3 500 Haken aussetzen oder mitführen, während die ICCAT-Empfehlung 16-05 maximal 2 500 Haken zulässt. Um diese Empfehlung ordnungsgemäß im Unionsrecht umsetzen zu können, muss die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entsprechend geändert werden.

(18)

In Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sind technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Schwertfisch aus dem Mittelmeer festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind mit dem Ziel einer Wiederauffüllung des Bestands restriktiver oder präziser gefasst. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sollte daher gestrichen und durch die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Maßnahmen ersetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die Durchführung des von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer (im Folgenden „Schwertfisch aus dem Mittelmeer“) durch die Union ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2031.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die

i)

Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen oder

ii)

Schwertfisch aus dem Mittelmeer umladen oder an Bord mitführen, einschließlich außerhalb des ICCAT-Konventionsbereichs;

b)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen;

c)

Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und Schwertfisch aus dem Mittelmeer oder Fischereierzeugnisse aus Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

Artikel 3

Ziel

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 soll mit dieser Verordnung bis 2031 eine Biomasse von Schwertfisch aus dem Mittelmeer erreicht werden, die, mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel zu erreichen, dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht.

Artikel 4

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Die vorliegende Verordnung gilt zusätzlich zu den folgenden Verordnungen oder, soweit diese Verordnungen dies vorsehen, abweichend von ihnen:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

b)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

c)

Verordnung (EU) 2017/2107.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fischereifahrzeug“ ist ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

2.

„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

3.

„ICCAT-Konventionsbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;

4.

„Mittelmeer“ sind die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;

5.

„CPCs“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

6.

„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fangtätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder im Rahmen einer bestimmten Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

7.

„Fangmöglichkeit“ ist ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

8.

„Bestand“ ist ein biologischer Meeresschatz, der in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

9.

„Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

10.

„Rückwürfe“ sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;

11.

„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

12.

„Daten des Schiffsüberwachungssystems“ („VMS-Daten“) sind Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs und seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;

13.

„Anlandung“ ist das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder eines Teils davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

14.

„Umladung“ ist das Entladen aller Fischereierzeugnisse oder eines Teils davon von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

15.

„Chartern“ ist eine Vereinbarung, nach der ein unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrendes Fischereifahrzeug für einen bestimmten Zeitraum von einem Marktteilnehmer eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlands ohne Umflaggen unter Vertrag genommen wird;

16.

„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;

17.

„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze;

18.

„Angelrute“ ist eine an einer von Anglern verwendeten Rute befestigte Fangleine, die um einen zum Aus- und Einrollen verwendeten Drehmechanismus (Rolle) gewunden ist.

TITEL II

BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN, TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

KAPITEL 1

Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 6

Fischereiaufwand

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer entspricht, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(2)   Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.

Artikel 7

Zuweisung der Fangmöglichkeiten

(1)   Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer Beifänge von Schwertfisch vor und teilen dies der Kommission mit, wenn sie ihren jährlichen Fangplan gemäß Artikel 9 übermitteln. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass alle toten Schwertfische aus dem Mittelmeer ausnahmslos auf die Quote angerechnet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, etwaige Erhöhungen der Fangmöglichkeiten, die sich aus der erfolgreichen Umsetzung dieser Verordnung ergeben, Fischereifahrzeugen zuzuweisen, denen zuvor keine Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugewiesen wurde und die die Kriterien für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfüllen.

Artikel 8

Beschränkungen der Kapazitäten

(1)   Für die Laufzeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans gilt für Fischereifahrzeuge eine Beschränkung der Kapazitäten je Fanggerättyp. Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Fischereifahrzeuge je Fanggerättyp, die unter ihrer Flagge fahren und für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassen sind, auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und die im Zeitraum 2013–2016 Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben.

(2)   Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Berechnung der Beschränkung der Kapazitäten die Zahl der Schiffe heranzuziehen, die unter ihrer Flagge fahren und die im Jahr 2016 Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben, wenn diese Zahl niedriger ist als der Jahresdurchschnitt der Zahl der Schiffe im Zeitraum 2013–2016. Diese Beschränkung der Kapazität gilt für Fischereifahrzeuge je Fanggerättyp.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für die Jahre 2018 und 2019 eine Toleranz von 5 % auf die in Absatz 1 genannte Beschränkung der Kapazität anwenden.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. März jedes Jahres über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, zu begrenzen. Diese Angaben werden in die gemäß Artikel 9 zu übermittelnden jährlichen Fangpläne aufgenommen.

Artikel 9

Jährliche Fangpläne

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres ihre jährlichen Fangpläne. Diese jährlichen Fangpläne müssen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format übermittelt werden und ausführliche Angaben zu der Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer enthalten, die je nach Fanggerät zugewiesen wurde, einschließlich gegebenenfalls der Quoten für die Freizeitfischerei und für Beifänge.

(2)   Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten jährlichen Fangpläne zusammen und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein. Die Kommission leitet diesen Fangplan der Union bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

KAPITEL 2

Technische Bestandserhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 1

Fangzeiten

Artikel 10

Schonzeiten

(1)   Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf während der Schonzeit weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden. Die Schonzeit läuft vom 1. Januar bis zum 31. März jedes Jahres.

(2)   Zum Schutz von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gilt für Langleinenfänger, die Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 30. November jedes Jahres.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schonzeiten und übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung alle relevanten Informationen über geeignete Kontrollen und Inspektionen, die im Vorjahr durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Die Kommission leitet diese Informationen jedes Jahr mindestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 2

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, unbeabsichtigte Fänge und Beifänge

Artikel 11

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Schwertfisch aus dem Mittelmeer

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen oder Schwertfisch aus dem Mittelmeer, auch wenn er im Rahmen von Freizeitfischerei gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Kauf anzubieten, der

a)

vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung (LJFL) weniger als 100 cm misst oder

b)

ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ausgenommen und ohne Kiemen ein Gewicht von weniger als 10,2 kg aufweist.

(2)   Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf nur im Ganzen, d. h. ohne dass die äußeren Teile abgetrennt wurden, oder ohne Kiemen und ausgenommen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet oder nach der Anlandung erstmals transportiert werden.

Artikel 12

Unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn diese Fänge nach Gewicht oder Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs ausmachen.

Artikel 13

Beifänge

(1)   Beifänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer dürfen zu keinem Zeitpunkt nach einem Fangeinsatz die Beifanggrenze überschreiten, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen für die an Bord befindlichen Gesamtfänge nach Gewicht oder nach Anzahl der Exemplare festgelegt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge, die nicht gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, keinen Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord behalten, der über diese Beifanggrenze hinausgeht.

(3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei Ausschöpfung der Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer des Flaggenmitgliedstaats jeder lebend gefangene Schwertfisch aus dem Mittelmeer freigesetzt.

(4)   Ist die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ausgeschöpft, so sind die Verarbeitung und Vermarktung toter Schwertfische aus dem Mittelmeer untersagt und über sämtliche Fänge ist Buch zu führen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der Menge an totem Schwertfisch aus dem Mittelmeer jährlich der Kommission, die sie gemäß Artikel 21 an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

Abschnitt 3

Technische Merkmale des Fanggeräts

Artikel 14

Technische Merkmale des Fanggeräts

(1)   Die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord mitgeführt werden dürfen, wird auf 2 500 Haken festgesetzt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen Dauer ein Ersatzset mit 2 500 gebrauchsfertigen Haken im Fischereifahrzeug mitgeführt werden, sofern das Set ordnungsgemäß unter Deck verzurrt und verstaut ist, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.

(3)   Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.

(4)   Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.

KAPITEL 3

Kontrollmaßnahmen

Abschnitt 1

Schiffsregister

Artikel 15

Fanggenehmigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen und insbesondere den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2017/2403.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen über Beifänge gemäß Artikel 13 ist es nur Fischereifahrzeugen der Union, die nach dem Verfahren der Artikel 16 und 17 in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge aufgenommen wurden, gestattet, Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren oder zu verarbeiten.

(3)   Von den Mitgliedstaaten zugelassene große Fischereifahrzeuge werden in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern eingetragen, denen die Tätigkeit im ICCAT-Konventionsbereich erlaubt ist.

Artikel 16

Angaben zu Schiffen, die im laufenden Jahr Schwertfisch aus dem Mittelmeer und Weißen Thun fangen dürfen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr elektronisch folgende Informationen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format:

a)

bis zum 1. Januar die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, und zu Schiffen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei fangen dürfen;

b)

bis zum 1. März die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen.

Die Kommission leitet die in Buchstabe a genannten Informationen bis zum 15. Januar jedes Jahres und die in Buchstabe b genannten Informationen bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes umfassen den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Flottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 (15) der Kommission.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jede Änderung der Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nach dieser Änderung mit. Die Kommission übermittelt diese Informationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Änderung an das ICCAT-Sekretariat.

(3)   Zusätzlich zu den dem ICCAT-Sekretariat gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels übermittelten Angaben meldet die Kommission gegebenenfalls die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierten Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat.

Artikel 17

Informationen zu Schiffen, die im Vorjahr für die gezielte Befischung von Schwertfisch aus dem Mittelmeer mit Harpunen oder pelagischen Langleinen zugelassen waren

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres elektronisch folgende Informationen über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen:

a)

Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, die Registernummer ohne das Länderkürzel);

b)

Nummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218;

c)

ICCAT-Registernummer.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.

(3)   Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 2

Überwachung und Aufsicht

Artikel 18

Schiffsüberwachungssystem

(1)   Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS-Daten) von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen der genannten Fischereifahrzeuge nicht unterbrochen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet werden;

b)

bei technischen Störungen des VMS gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet werden;

c)

an die Kommission weitergeleitete VMS-Meldungen (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer) laufend nummeriert werden, um Doppelmeldungen zu vermeiden;

d)

an die Kommission weitergeleitete VMS-Meldungen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang stehen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass alle VMS-Meldungen, die seinen Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

Artikel 19

Chartern von Fischereifahrzeugen der Union

Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für die Befischung von Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.

Artikel 20

Nationale wissenschaftliche Beobachterprogramme bei pelagischen Langleinenfängern

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der über eine Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer verfügt, setzt gemäß diesem Artikel ein nationales Programm zur Entsendung wissenschaftlicher Beobachter für pelagische Langleinenfänger unter der Flagge jenes Mitgliedstaats um, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen. Das nationale Beobachterprogramm entspricht den in Anhang I festgelegten Mindeststandards.

(2)   Jeder betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf mindestens 10 % der pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern unter der Flagge jenes Mitgliedstaats, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, nationale wissenschaftliche Beobachter entsandt werden. Der prozentuale Anteil wird in der Anzahl der Fangtage, Hols, Schiffe oder Fangreisen gemessen.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat konzipiert eine Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung, mit der die Informationen über die Tätigkeit von pelagischen Langleinenfängern mit einer Länge über alles von bis zu 15 Metern unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erfasst werden, und setzt diese um. Jeder Flaggenmitgliedstaat legt der Kommission bis 2020 die Einzelheiten dieser Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung in seinem in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplan vor.

(4)   Die Kommission legt die Einzelheiten der Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung gemäß Absatz 3 sofort dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT (im Folgenden „SCRS“) zur Bewertung vor. Verfahrensweisen für die wissenschaftliche Überwachung müssen vor ihrer Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT-Kommission genehmigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen ihren nationalen wissenschaftlichen Beobachtern einen amtlichen Ausweis aus.

(6)   Zusätzlich zu den in Anhang I festgelegten Aufgaben der wissenschaftlichen Beobachter verpflichten die Mitgliedstaaten die wissenschaftlichen Beobachter, folgende Daten über Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu bewerten und zu melden:

a)

Umfang der Rückwürfe von Exemplaren unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;

b)

regionsspezifische Größe und Alter bei Geschlechtsreife;

c)

Lebensraumnutzung zum Vergleich der Verfügbarkeit von Schwertfisch aus dem Mittelmeer mit verschiedenen Fischereien, einschließlich Vergleichen zwischen traditionellen und mesopelagischen Langleinen;

d)

Auswirkungen der mesopelagischen Langleinenfischereien in Bezug auf die Fangzusammensetzung, die zeitliche Entwicklung des Fangs pro Aufwandseinheit und die Größenverteilung der Fänge und

e)

monatliche Schätzung des Anteils von Laichern und Rekruten in den Fängen.

(7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen über das Vorjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 3

Kontrolle der Fänge

Artikel 21

Aufzeichnung und Meldung der Fänge

(1)   Der Kapitän jedes für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassenen Fischereifahrzeugs führt ein Fischereilogbuch gemäß den in Anhang II festgelegten Anforderungen und übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat die Logbuchdaten.

(2)   Unbeschadet der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vierteljährliche Berichte über alle Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer durch zugelassene Schiffe unter ihrer Flagge, sofern diese Informationen nicht monatlich übermittelt werden. Diese vierteljährlichen Berichte sind im Format für die Berichte über aggregierte Fangdaten (Aggregated Catch Data Report) und spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Quartals (und zwar 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres) zu übermitteln. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(3)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres folgende Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen:

a)

Angaben zu den Fischereitätigkeiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet, auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte:

i)

Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs;

ii)

geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs;

iii)

Schiffstyp;

iv)

Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken;

v)

Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten;

vi)

Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs;

b)

Angaben zu den Fängen für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum:

i)

Größen- und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge;

ii)

Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff;

iii)

Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff).

Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(4)   Die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.

Artikel 22

Daten über Quotenausschöpfung

(1)   Unbeschadet des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich, wenn davon ausgegangen wird, dass die Aufnahme der einem Fanggerät zugeteilten Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu 80 % ausgeschöpft wurde.

(2)   Haben die kumulierten Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer 80 % der nationalen Quote erreicht, so übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission wöchentlich Daten über die Fänge.

Abschnitt 4

Anlandungen und Umladungen

Artikel 23

Ausgewiesene Häfen

(1)   Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, einschließlich Beifängen und Exemplaren von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen wurden, die nicht mit einer Markierung gemäß Artikel 30 versehen sind, dürfen nur in ausgewiesenen Häfen angelandet oder umgeladen werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat weist gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Häfen aus, in denen Anlandungen und Umladungen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gemäß Absatz 1 stattfinden dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Liste ihrer ausgewiesenen Häfen. Die Kommission leitet diese Liste bis zum 1. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 24

Voranmeldung

(1)   Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern, die in der Liste der Schiffe gemäß Artikel 16 dieser Verordnung geführt werden. Die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Anmeldung ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden sollen, sowie — falls es sich beim Flaggenmitgliedstaat nicht um den Hafenmitgliedstaat handelt — an den Flaggenmitgliedstaat zu richten.

(2)   Darüber hinaus teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 16 geführten Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, sowie — falls es sich beim Flaggenmitgliedstaat nicht um den Hafenmitgliedstaat handelt — dem Flaggenmitgliedstaat mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

die geschätzte Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Schwertfisch aus dem Mittelmeer und

c)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(3)   Sind die Fanggründe weniger als vier Stunden Fahrt vom Hafen entfernt, so kann die geschätzte Mengenangabe über den an Bord befindlichen Schwertfisch aus dem Mittelmeer vor der Ankunft jederzeit geändert werden.

(4)   Die Behörden der Hafenmitgliedstaaten führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

Artikel 25

Umladungen

(1)   Umladungen auf See von Schiffen der Union, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind ausnahmslos verboten.

(2)   Unbeschadet des Artikel 51, des Artikels 52 Absätze 2 und 3 und der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Schiffe Schwertfisch aus dem Mittelmeer nur in ausgewiesenen Häfen um.

Abschnitt 5

Inspektionen

Artikel 26

Jährliche Inspektionspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre jährlichen Inspektionspläne bis zum 31. Januar jedes Jahres. Bei der Aufstellung dieser jährlichen Inspektionspläne sind zu beachten:

a)

die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission (16) festgelegten Ziele, Prioritäten, Verfahren und Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten und

b)

das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Schwertfisch aus dem Mittelmeer.

(2)   Die Kommission stellt die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet den Inspektionsplan der Union zusammen mit den in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 27

ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen

(1)   Gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen werden gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) gemäß Anhang III durchgeführt.

(2)   Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassen sind, stellen Inspektoren ab und führen gemäß der ICCAT-Regelung Inspektionen auf See durch. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung abstellen.

(3)   Wenn mehr als 50 Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats zu demselben Zeitpunkt im ICCAT-Konventionsbereich Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreiben, entsendet dieser Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung auf See in das Mittelmeer. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Mittelmeer entsandt wird.

(4)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat gemeinsame Inspektionsprogramme erstellen, damit die Union ihren Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Regelung nachkommen kann. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreiben, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser gemeinsamen Inspektionsprogramme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und Material sowie die Einsatzzeiten und -gebiete anbelangt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. Dezember jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des folgenden Jahres für Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Jahresplan für die Beteiligung der Union an Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat vor dem 1. Januar jedes Jahres übermittelt.

Artikel 28

Inspektionen bei Verstößen

Wenn ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstoßen hat, trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge, dass unter seiner Aufsicht eine Vor-Ort-Kontrolle dieses Schiffs in einem seiner Häfen oder, wenn das Schiff nicht in einem seiner Häfen liegt, von einer von diesem Mitgliedstaat benannten Person durchgeführt wird.

KAPITEL 4

Freizeitfischerei

Artikel 29

Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer nationalen Quote eine Quote für die Ausübung der Freizeitfischerei vor, wenn sie das Fischen nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei gestatten, und teilen dies der Kommission bei der Übermittlung ihres jährlichen Fangplans gemäß Artikel 9 mit. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass alle toten Schwertfische aus dem Mittelmeer ausnahmslos auf die Quote angerechnet werden.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen der Freizeitfischerei nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen, in den Angaben über zugelassene Schiffe gemäß Artikel 30 Absatz 2 diese Schiffe aufgeführt sind. Schiffe, die in diesen Angaben nicht genannt sind, dürfen nicht nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen.

(3)   Der Verkauf und jede andere Form der Vermarktung von in der Freizeitfischerei gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.

(4)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch aus dem Mittelmeer pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer möglichst weitgehend sicherzustellen und zu fördern, und können restriktivere Maßnahmen ergreifen, mit denen der Schutz von Schwertfisch aus dem Mittelmeer verbessert wird.

Artikel 30

Kontrollmaßnahmen

(1)   Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf in der Freizeitfischerei nur mit Angelruten gefangen werden.

(2)   Die dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Angaben über zugelassene Schiffe der Freizeitfischerei umfassen Folgendes:

a)

Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, die Registernummer ohne das Länderkürzel);

b)

gegebenenfalls früherer Name des Schiffes;

c)

Länge des Schiffes über alles;

d)

Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber des Schiffs.

(3)   Die Fangdaten einschließlich der Länge (LJFL) und des Lebendgewichts jedes Schwertfischs aus dem Mittelmeer, der im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen, an Bord behalten und angelandet wird, sind gemäß Artikel 21 aufzuzeichnen und zu melden.

(4)   Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf nur ganz oder ohne Kiemen und ausgenommen entweder in einem ausgewiesenen Hafen gemäß Artikel 23 oder mit einer auf jedem Exemplar angebrachten Markierung angelandet werden. Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und sind fälschungssicher.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen für die Zwecke dieser Verordnung ein Markierungsprogramm ein und binden die Vorgaben dieses Programms in die in Artikel 9 genannten jährlichen Fangpläne ein.

(6)   Jeder Mitgliedstaat lässt die Verwendung von Markierungen nur solange zu, wie die kumulierten Fangmengen die ihm zugeteilte Quote nicht überschreiten.

(7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in jedem Jahr spätestens zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung einen Bericht über die Durchführung des Markierungsprogramms. Die Kommission stellt die Informationen der Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt sie dem ICCAT-Sekretariat spätestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Jahresbericht

(1)   Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls sonstige einschlägige Informationen enthält.

(2)   Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschungsergebnisse hierzu.

(3)   Die Kommission stellt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen zusammen und leitet sie vor dem 15. Oktober jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des in diesem Artikel genannten Jahresberichts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 erlassen.

Artikel 32

Überarbeitung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 Bericht über die Wirksamkeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans.

Artikel 33

Finanzierung

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gilt der in dieser Verordnung festgelegte Wiederauffüllungsplan als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 34

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)   Wenn es erforderlich ist, um ICCAT-Empfehlungen, die den ICCAT-Wiederauffüllungsplan ändern oder ergänzen und die für die Union verbindlich werden, in Unionsrecht umzusetzen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 35 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

a)

Die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 16 Absätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 31 Absätze 1 und 3;

b)

die Schonfristen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2;

c)

die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 1;

d)

die Toleranzgrenzen gemäß den Artikeln 12 und 13;

e)

die technischen Merkmale des Fanggeräts gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 4;

f)

der Prozentsatz der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2;

g)

die Angaben zu den Schiffen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 bis 4 und Artikel 30 Absatz 2 und

h)

Anhänge I, II und III.

(2)   Änderungen gemäß Absatz 1 sind streng auf die Umsetzung von Änderungen oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.

Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 34 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107

Die Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2107 werden gestrichen.

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erhält Nummer 6 Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)

2 500 Haken bei Schiffen, die Schwertfisch (Xyphias gladius) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht;“.

Artikel 39

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 174.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(14)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(16)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 29).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).


ANHANG I

ICCAT-MINDESTSTANDARDS FÜR WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTERPROGRAMME FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE

Allgemeine Bestimmungen

1.

Im Folgenden sind die in der ICCAT-Empfehlung 16-14 festgelegten Mindeststandards für wissenschaftliche Beobachterprogramme für Fischereifahrzeuge dargelegt.

Qualifikationen der Beobachter

2.

Unbeschadet der vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik (SCRS) empfohlenen Ausbildung oder technischen Qualifikationen müssen die CPCs sicherstellen, dass ihre Beobachter über die folgenden Mindestqualifikationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen:

a)

ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Identifizierung der ICCAT-Arten und der Fanggerätkonfigurationen;

b)

die Fähigkeit, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Informationen genau zu beobachten und aufzuzeichnen;

c)

die Fähigkeit zur Ausführung der in Absatz 7 beschriebenen Aufgaben;

d)

die Fähigkeit zur Entnahme biologischer Proben und

e)

eine angemessene Mindestausbildung in den Bereichen Sicherheit und Überleben auf See.

3.

Um die Integrität ihres nationalen Beobachterprogramms zu gewährleisten, müssen die CPCs außerdem sicherstellen, dass die Beobachter

a)

nicht Besatzungsmitglieder des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sind;

b)

keine Mitarbeiter des Eigners oder wirtschaftlichen Eigentümers des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sind und

c)

keine aktuellen finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen an den beobachteten Fischereien haben.

Überwachung durch Beobachter

4.

Jede CPC gewährleistet in Bezug auf ihre internen Beobachterprogramme Folgendes:

a)

eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder pelagischen Langleinenfischerei und, im Sinne des ICCAT-Glossars, bei der Fischerei mit Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen. Der prozentuale Anteil wird wie folgt gemessen:

i)

bei der pelagischen Langleinenfischerei in Anzahl der Fangtage, Hols oder Fangreisen;

ii)

bei der Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen;

iii)

bei der Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und

iv)

bei der Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.

b)

Abweichend von Buchstabe a kann eine CPC bei außergewöhnlichen Sicherheitsbedenken, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern eine alternative Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung nutzen, mit der die in der ICCAT-Empfehlung 16-14 genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die einen vergleichbaren Umfang gewährleistet. In diesem Fall muss die CPC, die eine alternative Verfahrensweise in Anspruch nehmen möchte, dem SCRS deren Einzelheiten zur Bewertung vorlegen. Der SCRS berät die ICCAT in Bezug auf die Eignung der alternativen Verfahrensweise für die Durchführung der in der ICCAT-Empfehlung 16-14 festgelegten Datenerhebungsverpflichtungen. Alternative Verfahrensweisen gemäß diesen Bestimmungen müssen vor der Anwendung von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung genehmigt werden.

c)

Einen zeitlich und räumlich repräsentativen Umfang der Beobachtung des Flottenbetriebs, um zu gewährleisten, dass angemessene und geeignete Daten erhoben werden, die der ICCAT-Empfehlung 16-14 sowie eventuellen zusätzlichen Bestimmungen der nationalen Beobachterprogramme der CPCs entsprechen und die den Merkmalen der Flotten und der Fischereien Rechnung tragen;

d)

Die Erhebung von Daten zu relevanten Aspekten des Fangeinsatzes, wie etwa der Fänge gemäß Absatz 7.

5.

Die CPCs können bilaterale Vereinbarungen schließen, nach denen eine Partei ihre nationalen Beobachter auf Schiffe unter der Flagge einer anderen CPC entsendet, sofern alle Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 16-14 eingehalten werden.

6.

Die CPCs sind bemüht, dafür Sorge zu tragen, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffe durchführen.

Aufgaben des Beobachters

7.

Die CPCs verpflichten die Beobachter unter anderem dazu,

a)

Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:

i)

Erhebung von Daten über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen);

ii)

Sammlung und Erfassung aller gefundenen Markierungen;

iii)

Informationen über den Fangeinsatz, einschließlich

Fanggebiete nach Längen- und Breitengrad;

Angaben zum Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken usw.);

Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes;

Nutzung von Fischsammelobjekten, einschließlich Fischsammelgeräten (FADs) und

allgemeiner Zustand der freigelassenen Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot/lebendig, verletzt usw.).

b)

Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln;

c)

soweit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z. B. Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter usw.);

d)

FADs gemäß dem ICCAT-Beobachterprogramm, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten und

e)

alle anderen vom SCRS empfohlenen und von der ICCAT angenommenen wissenschaftlichen Aufgaben durchzuführen.

Pflichten des Beobachters

8.

Die CPCs stellen sicher, dass der Beobachter

a)

die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigt;

b)

mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut ist, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;

c)

gegebenenfalls mit dem Kapitän über für die Beobachtung relevante Themen und Aufgaben kommuniziert;

d)

die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindert oder beeinträchtigt;

e)

an einer oder mehreren Nachbesprechung(en) mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnimmt.

Pflichten des Schiffskapitäns

9.

Die CPCs tragen dafür Sorge, dass der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist,

a)

einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlaubt;

b)

dem Beobachter ermöglicht, seine Aufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem er unter anderem

i)

einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt;

ii)

zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert;

iii)

einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

Satellitennavigationsausrüstung,

elektronische Kommunikationsmittel;

iv)

sicherstellt, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, den Beobachter behindert oder beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Aufgaben zu erfüllen, oder den Beobachter einschüchtert, bedroht oder ihm in irgendeiner Weise Schaden zufügt, oder ihn besticht bzw. zu bestechen versucht;

c)

den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich macht, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen;

d)

dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumt.

Aufgaben der CPCs

10.

Jede CPC

a)

fordert ihre Schiffe bei der Fischerei nach ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß den Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 16-14 an Bord zu nehmen;

b)

überwacht die Sicherheit ihrer Beobachter;

c)

fordert, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer CPCs zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen;

d)

stellt in ihrem Jahresbericht der ICCAT und dem SCRS Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen:

i)

Einzelheiten zu Aufbau und Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem:

den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird;

die zu erhebenden Daten;

bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle;

Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der CPC zu erreichen;

Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und

Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter.

ii)

Die Anzahl der überwachten Schiffe und der Anteil der beobachteten Schiffe nach Fischerei und Fanggerät und

iii)

Einzelheiten dazu, wie dieser Anteil berechnet wurde;

e)

berichtet nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i in den Jahresberichten über Änderungen des Aufbaus oder der Gestaltung ihrer Beobachterprogramme, falls derartige Änderungen eingetreten sind. Die CPCs übermitteln der ICCAT weiterhin jedes Jahr die gemäß Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben;

f)

übermittelt dem SCRS jedes Jahr unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die ICCAT erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften;

g)

gewährleistet die Anwendung von verlässlichen Datenerhebungsverfahren durch seine Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 7, wie etwa gegebenenfalls die Anfertigung von Fotografien.

Aufgaben des Exekutivsekretärs

11.

Der Exekutivsekretär ermöglicht dem SCRS und der ICCAT den Zugang zu den gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-14 vorgelegten einschlägigen Daten und Informationen.

Aufgaben des SCRS

12.

Die Aufgaben der SCRS sind folgende:

a)

er entwickelt, soweit erforderlich und angemessen, ein Handbuch für Beobachter, das von den CPCs bei ihren nationalen Beobachterprogrammen freiwillig genutzt werden kann und Musterformulare für die Datenerhebung und standardisierte Datenerhebungsverfahren umfasst, wobei möglicherweise bereits aus anderen Quellen bestehende Handbücher und zugehöriges Material, auch von den CPCs, regionalen und subregionalen Stellen und anderen Organisationen, berücksichtigt werden;

b)

er entwickelt Leitlinien für den Einsatz elektronischer Überwachungssysteme in den verschiedenen Fischereien;

c)

er legt der ICCAT eine Zusammenfassung der gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-14 erhobenen und gemeldeten wissenschaftlichen Daten und Informationen sowie der damit zusammenhängenden relevanten Feststellungen vor;

d)

er spricht, soweit erforderlich und angemessen, Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung der Wirksamkeit von wissenschaftlichen Beobachterprogrammen aus, um den Datenbedarf der ICCAT zu decken, etwa Überarbeitungen der ICCAT-Empfehlung 16-14 oder die Umsetzung dieser Mindeststandards und Protokolle durch die CPCs.

Elektronische Überwachungssysteme

13.

Wenn sie vom SCRS als in einer bestimmten Fischerei wirksam eingestuft wurden, können an Bord von Fischereifahrzeugen elektronische Überwachungssysteme installiert werden, um den menschlichen Beobachter an Bord zu ergänzen oder — in Erwartung eines SCRS-Gutachtens und eines Beschlusses der ICCAT — zu ersetzen.

14.

Die CPCs sollten alle geltenden Leitlinien berücksichtigen, die vom SCRS für den Einsatz elektronischer Überwachungssysteme verabschiedet wurden.

15.

Die CPCs werden aufgefordert, dem SCRS ihre Erfahrungen mit der Verwendung elektronischer Überwachungssysteme in ihren ICCAT-Fischereien mitzuteilen, um die Beobachtungsprogramme mit menschlichen Beobachtern zu ergänzen. CPCs, die noch keine solchen Systeme eingesetzt haben, werden aufgefordert, deren Verwendung zu prüfen und ihre Erkenntnisse dem SCRS mitzuteilen.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN FISCHEREILOGBÜCHER

 

Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:

1.

Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.

2.

Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.

3.

Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.

4.

Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

5.

Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.

 

Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:

1.

Name und Anschrift des Kapitäns;

2.

Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;

3.

Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).

4.

Fanggerät:

a)

FAO-Code;

b)

Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);

5.

Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a)

Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);

b)

Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten) für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;

c)

Fangaufzeichnung einschließlich

i)

FAO-Code;

ii)

gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;

iii)

Stückzahl pro Tag.

6.

Unterschrift des Kapitäns

7.

Verfahren für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.

8.

In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

 

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:

1.

Datum und Hafen der Anlandung oder Umladung;

2.

Erzeugnisse:

a)

Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;

b)

Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;

3.

Unterschrift des Kapitäns oder Schiffsagenten;

4.

bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des aufnehmenden Schiffs.


ANHANG III

ICCAT-REGELUNG FÜR GEMEINSAME INTERNATIONALE INSPEKTIONEN

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der ICCAT-Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der ICCAT-Konvention und der im Rahmen der ICCAT-Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Überwachung außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

I.   Ernsthafte Verstöße

1.

Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen der folgenden Verstöße gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, die die ICCAT angenommen hat:

a)

Fischfang ohne von der Flaggen-CPC ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b)

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über derartige Fänge oder von fangbezogenen Daten;

c)

Fischfang in einem Sperrgebiet;

d)

Fischfang während einer Schonzeit;

e)

absichtliches Entnehmen oder Behalten von Arten in Zuwiderhandlung gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

f)

schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;

g)

Einsatz verbotener Fanggeräte;

h)

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registernummer eines Fischereifahrzeugs;

i)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j)

wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine schwerwiegende Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

k)

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

l)

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des VMS;

m)

sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;

n)

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;

o)

Umladen auf See.

2.

Im Falle des Anbordgehens und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs, bei der die bevollmächtigten Inspektoren eine Tätigkeit oder Umstände beobachten, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats des Inspektionsschiffs umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In derartigen Fällen sollte der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unterrichten, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

3.

Die ICCAT-Inspektoren verzeichnen die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße im Logbuch des Fischereifahrzeugs.

4.

Die Flaggenstaat-CPC stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Die Flaggenstaat-CPC fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm ausgewiesenen Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

5.

Wurde durch eine Inspektion eine Aktivität oder Bedingung festgestellt, die einen ernsthaften Verstoß darstellt, sollte das Schiff im Rahmen der Verfahren gemäß der ICCAT-Empfehlung 11-18 zur Änderung der Empfehlung 09-10 zur Erstellung einer Liste von Schiffen, die mutmaßlich illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei im ICCAT-Konventionsbereich betrieben haben, geprüft werden, wobei Abhilfemaßnahmen und andere Folgemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

II.   Durchführung von Inspektionen

6.

Die Inspektionen werden durch von den Regierungen der Vertragsparteien bezeichnete Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten einzelnen Inspektoren werden der ICCAT-Kommission mitgeteilt.

7.

Inspektionsschiffe, die gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs internationale Pflichten in Bezug auf Anbordgehen und Inspektion übernehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen und von deren Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen CPCs unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.

8.

Jeder Inspektor führt die von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Identitätsdokumente nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.

9.

Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im ICCAT-Konventionsbereich außerhalb der Gewässer unter der nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartige Fische befischt, seine Fahrt, wenn ein Inspektionsschiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Fischereifahrzeug nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10, an Bord zu gehen, und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge bzw. des Fanggeräts und der einschlägigen Unterlagen durch das Inspektionsteam ein, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen beachtet werden. Außerdem können Inspektoren alle von ihnen für notwendig erachteten Erklärungen verlangen.

10.

Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam sollte so klein wie möglich sein, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.

11.

Der Inspektor weist sich mit den unter Nummer 8 genannten Identitätsdokumenten aus, wenn er an Bord des Fischereifahrzeugs geht. Die Inspektoren beachten allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffes und der Besatzung, beschränken die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeiden, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde. Die Inspektoren beschränken ihre Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen, die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs gelten. Bei ihren Inspektionen können die Inspektoren vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Die Inspektoren erstellen einen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Sie unterzeichnen ihren Bericht in Anwesenheit des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der das Recht hat, alle Anmerkungen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und diese unterschreibt.

12.

Ein Exemplar des Berichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und ein weiteres der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits den Bericht an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so sollte der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet, unterrichten.

13.

Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.

14.

Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr; sie unterstehen bei ihrem Einsatz jedoch weiterhin ihren nationalen Behörden und bleiben ihnen gegenüber verantwortlich.

15.

Die Vertragsregierungen prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der ICCAT-Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen der Regelung ergeben, nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um die Durchführung von gerichtlichen und anderen Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu unterstützen.

16.

a)

Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich bis zum 1. Januar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 in dem jeweiligen Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen;

b)

Die in der ICCAT-Empfehlung 16-05 enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme gelten zwischen den Vertragsregierungen, es sei denn, es werden anderweitige Vereinbarungen geschlossen; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT-Kommission mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

17.

a)

Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Untergebiet gelten, in dem die Inspektion stattfindet. Die Inspektoren geben in ihrem Inspektionsbericht das Untergebiet an, in dem die Inspektion stattfand, und beschreiben etwaige festgestellte Verstöße.

b)

Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.

18.

Die Inspektoren bringen an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und halten diesen Sachverhalt in ihrem Bericht fest.

19.

Die Inspektoren können das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das sie für erforderlich halten, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach ihrer Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall sollten die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt werden.

20.

Die Inspektoren inspizieren erforderlichenfalls alle Fänge an Bord, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.

21.

Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

Abmessungen: Breite 10,4 cm, Höhe 7 cm

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