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Document 32019R0907

Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1935

ABl. L 145 vom 4.6.2019, p. 7–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/907/oj

4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/907 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 49b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Derzeit gilt für Skilehrer (der Ausdruck bezeichnet im Folgenden auch „Skilehrerinnen“) der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ihrer Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG. Mit der Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer würden bestimmte Qualifikationen von Skilehrern automatisch anerkannt, sodass für die Inhaber dieser Qualifikationen ein Wechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen erleichtert würde. Die gemeinsame Ausbildungsprüfung wäre eine Möglichkeit zur Förderung der unionsweiten Mobilität von Skilehrern. Für Skilehrer, die für die Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht infrage kommen oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung nicht bestanden haben, würde weiterhin der allgemeine Rahmen für die Anerkennung ihrer Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gelten.

(2)

Der Beruf des Skilehrers oder alternativ dazu die Ausbildung, die zum Erwerb der Qualifikation als Skilehrer führt, ist in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert, sodass die Anforderungen nach Artikel 49b Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

(3)

Im Jahr 2012 unterzeichneten neun Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Rumänien, Spanien und das Vereinigte Königreich) eine Vereinbarung über ein Pilotprojekt zur Ausgabe eines Berufsausweises an Skilehrer in der Union (im Folgenden „Vereinbarung“). In der Folge wurde die Vereinbarung im Jahr 2014 von Slowenien und der Tschechischen Republik unterzeichnet. In der Vereinbarung wurden die erworbenen Rechte von Skilehrern anerkannt, die ab dem Datum, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde, Staatsangehörige der Unterzeichnermitgliedstaaten waren. Der Vereinbarung zufolge waren ferner die erfolgreiche Ablegung des Euro-Tests und des Euro-Security-Tests die Voraussetzung dafür, dass die Qualifikation als Skilehrer in diesen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung automatisch anerkannt wird. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angemessen und sinnvoll, diese beiden Tests als Grundlage für den Inhalt der gemeinsamen Ausbildungsprüfung heranzuziehen und die in der Vereinbarung einvernehmlich festgelegten Bestimmungen als gemeinsame Grundlage für diese Verordnung zu berücksichtigen.

(4)

Alle unter diese Verordnung fallenden Skilehrer sollten die Gewähr bieten, dass Skiunterricht in schneebedecktem gebirgigen Gelände — außer in Gebieten, die bergsteigerische Techniken erfordern — sicher und vollkommen selbstständig erteilt werden. Zur Sicherstellung einer hohen Qualität des Skiunterrichts sollten die Qualifikationen für die Zulassung der Kandidaten zur gemeinsamen Ausbildungsprüfung auch gewisse pädagogische Fähigkeiten umfassen.

(5)

Die Teilnahme an von der Fédération Internationale du Ski (Internationaler Skiverband — FIS) veranstalteten Wettbewerben und etwaige im Zuge dieser Wettbewerbe erworbene FIS-Punkte sollte gegebenenfalls bei der Behandlung eines Antrags auf Freistellung von Teil I der gemeinsamen Ausbildungsprüfung hinsichtlich der Bescheinigung der technischen Fähigkeiten berücksichtigt werden.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, die Rechte anzuerkennen, die von Skilehrern erworben wurden, die Inhaber eines gemäß der Vereinbarung ausgestellten Berufsausweises sind, wie auch jene von Skilehrern, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation in einem Mitgliedstaat besitzen, der nicht Unterzeichner der Vereinbarung ist, wenn sie die erforderliche Erfahrung als Skilehrer unter bestimmten Bedingungen nachweisen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Unionsbürger, die den Beruf des Skilehrers in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ausüben wollen, in dem sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation erworben haben.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung werden der Inhalt der gemeinsamen Ausbildungsprüfung sowie die Bedingungen festgelegt, welche zu erfüllen sind, um an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung teilzunehmen und um diese zu bestehen.

(2)   Die gemeinsame Ausbildungsprüfung umfasst eine Prüfung zum Nachweis der technischen Fähigkeiten von Skilehrern und eine Prüfung zum Nachweis von deren Kompetenzen im Sicherheitsbereich gemäß den in Anhang II Teile I und II festgelegten Vorschriften.

Artikel 3

Zuständige Stellen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Stelle“ jede in Anhang I aufgeführte Stelle, die eine Qualifikation verleiht, die zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt.

Artikel 4

Grundsatz der automatischen Anerkennung

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß Artikel 8 ausgestellten Nachweise der erfolgreich abgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung an. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen die Nachweise an, die gemäß Artikel 8 Skilehrern ausgestellt wurden, die erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.

Artikel 5

Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung

Alle Unionsbürger, die eine in Anhang I (2) aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren, sind zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung berechtigt.

Artikel 6

Freistellungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil I genannten Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren und wenn sie

a)

entweder Nachweise dafür vorlegen können, mindestens 100 Punkte (Männer) beziehungsweise 85 Punkte (Frauen) der Fédération Internationale du Ski im Alpinskilauf in einer der beiden technischen Disziplinen Slalom oder Riesenslalom in einem beliebigen Zeitraum von fünf Jahren erworben zu haben, oder

b)

den Euro-Test bestanden haben.

(2)   Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer, die den Euro-Security-Test bestanden haben, von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil II genannten Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren.

(3)   Skilehrer, die als Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung entweder die in Anhang II Teil I genannte Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten oder die in Anhang II Teil II genannte Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich bestanden haben, sind nicht verpflichtet, den Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung zu wiederholen, den sie erfolgreich absolviert haben.

Artikel 7

Erworbene Rechte

(1)   Für Skilehrer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaber eines im Rahmen der Vereinbarung ausgestellten Berufsausweises sind, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(2)   Für Skilehrer, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die sowohl den Euro-Test als auch den Euro-Security-Test bestanden haben, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2, wenn sie auch eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen.

(3)   Für Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als einem Unterzeichnerstaat der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworben haben und eine Berufserfahrung von mindestens 200 Tagen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisen können' gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(4)   Skilehrer, die erworbene Rechte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 besitzen, sind berechtigt, einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 8 zu beantragen.

Artikel 8

Befähigungsnachweis

(1)   Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen, wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Der Nachweis wird von dem Mitgliedstaat oder von der zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt, von dem beziehungsweise von der die berufliche Qualifikation verliehen wurde, welche den Berufsangehörigen zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt.

(2)   Der Befähigungsnachweis enthält zumindest folgende Angaben:

a)

den Namen des Skilehrers;

b)

gegebenenfalls die bei der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erzielten Ergebnisse und das Datum, an dem die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden wurde;

c)

gegebenenfalls das spezifische erworbene Recht des Skilehrers gemäß Artikel 7;

d)

den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle;

e)

die in Anhang I aufgeführte Qualifikation des Skilehrers.

(3)   Dem Befähigungsnachweis ist ein Aufkleber beigefügt, der auf dem nationalen Ausweis des Skilehrers anzubringen ist. Mit dem Aufkleber wird bescheinigt, dass dem Skilehrer ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde; er erhält zumindest folgende Angaben:

a)

den Namen des Skilehrers;

b)

das Jahr der Ausstellung des Befähigungsnachweises;

c)

den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle.

(4)   Ein Duplikat des Befähigungsnachweises wird auf Antrag des Skilehrers jederzeit ausgestellt.

Artikel 9

Meldeverfahren

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Änderungen der in Anhang I aufgeführten Qualifikationen sowie alle neuen Qualifikationen, die hinsichtlich der Kompetenzen und des Wissens mit den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen vergleichbar sind. Die Meldungen erfolgen über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem.

Artikel 10

Ausbildung und lange Berufserfahrung

Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen und eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Skilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung als Skilehrer nachweisen können, werden in Österreich als „Diplomschilehrer“ anerkannt.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  Im Falle Österreichs handelt es sich dabei um die Qualifikation als Diplomschilehrer — vormalige Bezeichnung „Staatlich geprüfter Schilehrer“.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG I

Qualifikationen

Die in diesem Anhang aufgeführten Qualifikationen sind so festzulegen, dass mit einem ausgewogenen Konzept Theorie und Praxis einschließlich des Pistenskilaufs und des Skilaufs abseits der Pisten in Einklang gebracht werden, und sind insbesondere auf die Vermittlung folgender Fähigkeiten und Kenntnisse auszurichten:

a)

das Verständnis der Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmethodik sowie die Fähigkeit, diese im Alpinskiunterricht sowohl auf Pisten als auch abseits der Pisten anzuwenden;

b)

die Fähigkeit, eine Lehreinheit bei wechselhaften Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen;

c)

die Fähigkeit, Instruktionsanforderungen autonom zu erstellen, umzusetzen und zu bewerten, die für alle Klassen auf allen Niveaus des Alpinskiunterrichts (Einstieg bis Perfektion) geeignet sind;

d)

die Fähigkeit, mithilfe geeigneter Lehrtechniken ein Programm für den Alpinskiunterricht zu entwickeln;

e)

die Fähigkeit, eine Trainingssituation zu gestalten;

f)

die Fähigkeit zur Erstellung von Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmaterialien für jede Art von Alpinskiunterricht;

g)

die Fähigkeit, eine technische Demonstration durchzuführen und dabei die verschiedenen Elemente für alle Klassen und jedes Niveau des Alpinskiunterrichts zu erläutern;

h)

die Fähigkeit, eine Alpinskiunterrichts- oder -kurseinheit zu bewerten;

i)

die Kenntnis der Grundsätze der Ersten Hilfe bei einem Wintersportunfall und die Fähigkeit, diese anzuwenden und Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

Mitgliedstaat

Qualifikationen

Stellen, die die Qualifikationen verleihen

Österreich

Diplomschilehrer oder Landesschilehrer/Schilehrer in Vorarlberg

Bundessportakademie Innsbruck

Landesschilehrerverbände

Belgien

französischsprachiger Landesteil: Moniteur sportif entraineur

niederländischsprachiger Landesteil: Trainer A Alpijns Skiën/Skileraar

Administration de l'Éducation physique, du Sport et de la Vie en Plein Air (ADEPS)

Sport Vlaanderen

Bulgarien

Ски учител клас C

Българско ски училище

Kroatien

Učitelj skijanja

Skijaško Učilište

Hrvatski zbor učitelja i trenera sportova na snijegu (HZUTS)

Tschechische Republik

Instruktor lyžování APUL A

Asociace profesionálních učitelů lyžování a lyžařských škol, o.s. (APUL)

Dänemark

Euro Ski Pro

Den Danske Skiskole

Finnland

Level 3 — hiihdonopettaja

Suomen hiihdonopettajat ry (FNASI/SHOry)

Vuokatti Sportinstitut

Frankreich

Diplôme d'Etat de ski

moniteur national de ski alpin

Ecole Nationale des Sports de Montagne (ENSM)

Deutschland

Staatlich geprüfter Skilehrer

Technische Universität München in Zusammenarbeit mit DSLV — Deutscher Skilehrerverband, soweit diesem Aufgaben übertragen wurden

Griechenland

Skilehrer — Abfahrt A

Γενική Γραμματεία Αθλητισμού — Υπουργείο Πολιτισμού και Αθλητισμού

Ungarn

Síoktató ****

Síktatók Magyarországi Szövetsége

Irland

Alpine Ski Teacher — Level 4

Irish Association of Snowsports instructors (IASI)

Italien

Maestro di Sci

Collegio Nazionale dei Maestri di Sci

Federazione Italiana Sport Invernali

Collegi Regionali e Provinciali

Lettland

Profesionāls slēpošanas instruktors

Latvijas Slēpošanas un snovborda instruktoru asociācija (LSSIA)

Litauen

A kategorijos instruktorių pažymėjimai

National Russian League of Instructors (NRLI)/DruSkiSchool

Niederlande

Ski-instructeur niveau 4

Nederlandse Ski Vereniging

Polen

Instruktor Zawodowy — PZN

Stowarzyszenie Instruktorów i Trenerów Narciarstwa Polskiego Związku Narciarskiego (SITN PZN)

Portugal

Treinadores de esqui alpino de grau 2

Federação de Desportos de Inverno de Portugal (FDI-Portugal)

Instituto Português do Desporto e Juventude

Rumänien

Monitor de schi I

Federația română de schi biatlon

Slowakei

Inštruktor lyžovnia III. kvalifikačného stupňa

Für ab dem 1. Januar 2016 ausgestellte Qualifikationen: Comenius-Universität in Bratislava (Fakultät für Leibeserziehung und Sport); Universität Prešov (Fakultät für Sport); Matej-Beel-Universität in Banská Bystrica (Philosophische Fakultät); und Philosoph-Konstantin-Universität in Nitra (Fakultät für Erziehungswissenschaften) sowie Slovenská lyžiarska asociácia (SLA)

Für bis zum 31. Dezember 2015 ausgestellte Qualifikationen: Slovenská lyžiarska asociácia (SLA) als Teil von „Tatranská, akciová spoločnosť“ oder Slovenská asociácia učiteľov lyžovania a snowboardingu (SAPUL)

Slowenien

Strokovni delavec 2 — športno treniranje — smučanje — alpsko

Smučarska zveza Slovenije

Spanien

Técnico deportivo de esquí alpino

Ministerio de Educación, Cultura y Deporte

Schweden

Svenska skidlärarexamen

Det svenska skidrådet

Vereinigtes Königreich

Alpine level 4 — International Ski Teacher Diploma

BASI — British Association of Snowsport Instructors


ANHANG II

Organisation des gemeinsamen Ausbildungstests

1.   TEIL I — PRÜFUNG ZUR BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN FÄHIGKEITEN („TECHNIKPRÜFUNG“)

1.1.   Allgemeine Grundsätze

1.1.1.   Anwendbare Vorschriften

Die Technikprüfung besteht aus einem alpinen Riesenslalom. Sie wird gemäß den technischen Regeln der Fédération Internationale du Ski (Internationaler Skiverband — FIS) abgehalten und so angepasst, dass den Zielen der Technikprüfung Rechnung getragen wird.

1.1.2.   Zugelassene Kandidaten

Unionsbürger, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, dürfen an der Technikprüfung teilnehmen. Zugelassene Kandidaten können die Prüfung ohne Einschränkung wiederholen, wenn sie diese bei früheren Versuchen nicht bestanden haben. Zugelassene Kandidaten melden sich direkt bei einem organisierenden Mitgliedstaat oder bei einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat, die die Prüfung organisiert, zur Technikprüfung an.

1.1.3.   Durchgänge

Die Technikprüfung besteht aus zwei Durchgängen. Die Startreihenfolge der ersten Durchgangs wird per Losentscheid bestimmt, die Startreihenfolge des zweiten Durchgangs ist genau umgekehrt zu jener des ersten Durchgangs. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang bestanden haben, nehmen am zweiten Durchgang nicht teil. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang nicht bestanden haben, dürfen am zweiten Durchgang teilnehmen.

1.1.4.   Prüfungsjurys

Prüfungsjurys überwachen die Technikprüfung und gewährleisten deren korrekte Durchführung. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsjurys für die Technikprüfung steht qualifizierten Bürgern aus jedem Mitgliedstaat offen. Nur Bürger, die entweder den Euro-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, kommen für eine Nominierung als Mitglied der Prüfungsjury zur Bewertung der Module der Technikprüfung infrage.

Diese Prüfungsjurys werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle kann diese Befugnis an Dritte übertragen, wobei die Mitglieder der Prüfungsjury jedoch stets mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsjury unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle den Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

1.1.5.   Überprüfungsverfahren

Kandidaten können eine Neubewertung ihres Abschneidens bei der Technikprüfung durch die Prüfungsjury beantragen' wenn sie der Ansicht sind, dass wesentliche Fehler begangen wurden. In diesem Fall bewertet die Prüfungsjury den Antrag und antwortet unverzüglich, indem sie die Gründe erläutert, aus denen die Ergebnisse der Technikprüfung des betreffenden Kandidaten bestätigt oder geändert werden. Die Prüfungsjury entscheidet mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.

1.1.6.   Dokumentation der Ergebnisse

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen, die die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen festlegen, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Organisation einer Veranstaltung zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung über die Ergebnisse der Technikprüfung. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die zuständigen Stellen führen und veröffentlichen jährlich eine aktuelle Liste jener Skilehrer, die die Technikprüfung erfolgreich absolviert haben oder die erworbene Rechte oder Freistellungen genossen und denen sie eine der in Anhang I genannten Qualifikationen verliehen haben.

1.2.   Das Rennen

1.2.1.   Allgemeine Rennkriterien

Die Technikprüfung findet auf einem Riesenslalom-Parcours statt, der den FIS-Kriterien entspricht und auf die Ziele der Technikprüfung — insbesondere hinsichtlich Länge, Höhenunterschied und Anzahl der Tore — abgestimmt ist. Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Stellen die Termine für die Technikprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

Der Höhenunterschied liegt zwischen 250 m und 300 m. Die Anzahl der Tore beträgt zwischen 11 % und 15 % des Höhenunterschieds in Metern, idealerweise aber zwischen 12 % und 13 %, um eher die Kurventechnik der Skilehrer als deren Gleittechnik zu bewerten.

Aufgrund der in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1.2.2. festgelegten Kriterien dürfen regelmäßig nichtkompensierte Zeiten erzielt werden, die für die Referenzskiläufer bei Eröffnung der Technikprüfung zwischen 45 und 60 Sekunden liegen.

Für die Technikprüfung kann der Kurs ohne Außentore — mit Ausnahme des ersten und letzten Tores und der Verzögerungstore — gesetzt sein.

1.2.2.   Hangprofile

Die Hangprofile für den Riesenslalom-Parcours müssen möglichst folgenden Kombinationen entsprechen:

a)

Ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit einem normalem Gefälle (26 % bis 43 %) bestehen;

b)

ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit starkem Gefälle (45 % bis 52 %) bestehen;

c)

ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit geringem Gefälle (25 % bis 26 %) bestehen.

1.2.3.   Genehmigung des Kurses

Der Kurs wird von einer technischen Kommission genehmigt, deren Mitglieder vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt werden. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen können Vorschläge für die Zusammensetzung der technischen Kommission unterbreiten. In einem derartigen Fall kann der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen. Nach der Genehmigung teilt der Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate im Voraus alle praktischen Angaben zu jeder Veranstaltungen mit, die zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung auf diesem Kurs organisiert werden soll.

1.3.   Referenzskiläufer

1.3.1.   Anforderungen an Referenzskiläufer, die an der Technikprüfung teilnehmen

Mindestens drei Referenzskiläufer nehmen an der Technikprüfung teil. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Referenzskiläufer auszuwählen.

Referenzskiläufer sind Bürger eines beliebigen Mitgliedstaats. Sie haben entweder den Euro-Test und den Euro-Security-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden und beim Kalibrierungstest für die laufende Saison einen Korrekturkoeffizienten von 0,8700 oder mehr erreicht.

1.3.2.   Der Kalibrierungstest für Referenzskiläufer

Die Referenzskiläufer für die Technikprüfung absolvieren einen Kalibrierungstest. Mit dem Kalibrierungstest soll jedem Referenzskiläufer ein Korrekturkoeffizient zugeordnet werden, der zur Festlegung der Basiszeit für die zur Technikprüfung antretenden Kandidaten dient. Jeder Referenzskiläufer kann im Zuge der Kalibrierungsprüfung zwei Durchgänge fahren, wobei ihm das bessere Ergebnis zugeordnet wird. Der jedem Referenzskiläufer zugeordnete Korrekturkoeffizient wird jährlich überprüft.

Der Kalibrierungstest wird von einer Kalibrierungstestkommission organisiert. Die Mitglieder der Kalibrierungstestkommission werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Nicht mit der Organisation des Kalibrierungstests befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Kalibrierungstestkommission unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen derartigen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder zuständigen Stellen die Termine für den Kalibrierungstest mindestens zwei Monate im Voraus mit.

Die Ergebnisse des Kalibrierungstests werden vom organisierenden Mitgliedstaat veröffentlicht, bevor eine gemeinsame Ausbildungsprüfung in diesem Mitgliedstaat angesetzt wird.

1.3.3.   Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer

Zur Berechnung der kompensierten Zeiten für die Referenzskiläufer wird die beim Kalibrierungstest erzielte Laufzeit des jeweiligen Referenzskiläufers mit dem ihm zugewiesenen Korrekturkoeffizienten multipliziert.

Die Basiszeit für die Kalibrierungsprüfung wird als Durchschnitt der besten beiden kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet. Vier Referenzskiläufer werden von der Kalibrierungstestkommission auf der Grundlage der Vorjahresliste der von den Referenzskiläufern erzielten Ergebnisse benannt.

Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer wird wie folgt berechnet:

Korrekturkoeffizient = Kalibrierungstest-Basiszeit/Laufzeit der Referenzskiläufer

1.4.   Voraussetzungen für das Bestehen der Technikprüfung

1.4.1.   Berechnung der Basiszeit für die Technikprüfung

Die Technikprüfung-Basiszeit wird nach den folgenden Regeln anhand von mindestens drei ihre Läufe antretenden Referenzskiläufern berechnet, von denen zumindest zwei ihre Läufe beenden:

a)

Es wird der Durchschnitt der beiden besten kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet, die ihren Lauf vor dem Start des ersten Kandidaten beendet haben;

b)

es wird der Durchschnitt der beiden besten kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet, die ihren Lauf nach dem Start des letzten Kandidaten beendet haben;

c)

die Technikprüfung-Basiszeit ist der Durchschnitt der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Durchschnittswerte.

Jeder Referenzskiläufer darf erneut starten, wenn er den Lauf nicht normal beenden konnte.

Den Kandidaten wird vor Beginn der Technikprüfung der Koeffizient der Referenzskiläufer mitgeteilt.

1.4.2.   Die Höchstzeit

Folgende Bewerber haben die Technikprüfung bestanden:

a)

Kandidaten, die einen Lauf in einer Zeit beenden, die der Technikprüfung-Basiszeit plus 19 % entspricht oder darunter liegt;

b)

Kandidatinnen, die einen Lauf in einer Zeit beenden, die der Technikprüfung-Basiszeit plus 25 % entspricht oder darunter liegt.

Die Höchstzeit wird somit wie folgt berechnet:

a)

Laufzeit Männer = Technikprüfung-Basiszeit x 1,19

b)

Laufzeit Damen = Technikprüfung-Basiszeit x 1,25

2.   TEIL II — PRÜFUNG ZUR BESCHEINIGUNG DER FÄHIGKEITEN IM SICHERHEITSBEREICH (IM FOLGENDEN „SICHERHEITSPRÜFUNG“)

2.1.   Allgemeine Grundsätze

2.1.1.   Ziel der Sicherheitsprüfung

Mit der Sicherheitsprüfung soll bewertet werden, ob die Kandidaten die Mindestanforderungen im Sicherheitsbereich erfüllen, die für in einer spezifischen Umgebung arbeitende Skilehrer von wesentlicher Bedeutung sind.

2.1.2.   Zugelassene Kandidaten

Unionsbürger dürfen an der Sicherheitsprüfung teilnehmen, wenn sie die Technikprüfung bestanden haben. Zugelassene Kandidaten können die Prüfung ohne Einschränkung wiederholen, wenn sie diese bei früheren Versuchen nicht bestanden haben. Zugelassene Kandidaten melden sich direkt bei einem organisierenden Mitgliedstaat oder bei einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat, die die Prüfung organisiert, zur Sicherheitsprüfung an.

2.1.3.   Zuständige Behörde

Die Organisation der Sicherheitsprüfung fällt in die Zuständigkeit der für die Skilehrerausbildung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Stelle, in welchem die Sicherheitsprüfung aufgrund einer Vereinbarung durchgeführt wird, die mit einer zu diesem Zweck eingesetzten technischen Kommission geschlossen wurde. Der technischen Kommission gehören qualifizierte Staatsbürger aus jedem beliebigen Mitgliedstaat an, in ihr sind mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Sie werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder zuständigen Stellen die Termine für die Sicherheitsprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

2.1.4.   Prüfungsjurys

Prüfungsjurys überwachen die Sicherheitsprüfung und gewährleisten deren korrekte Durchführung. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsjurys für die Sicherheitsprüfung steht qualifizierten Bürgern aus jedem Mitgliedstaat offen. Nur jene Bürger, die entweder den Euro-Security-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, kommen für eine Nominierung als Mitglied der Prüfungsjury zur Bewertung der Module der Sicherheitsprüfung infrage.

Diese Prüfungsjurys werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle kann diese Befugnis an Dritte übertragen, wobei die Mitglieder der Prüfungsjury jedoch stets mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsjury unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle einen derartigen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

2.1.5.   Überprüfungsverfahren

Kandidaten können eine Neubewertung ihres Abschneidens bei der Sicherheitsprüfung durch die Prüfungsjury beantragen' wenn sie der Ansicht sind, dass wesentliche Fehler begangen wurden. In diesem Fall bewertet die Prüfungsjury den Antrag und antwortet unverzüglich, indem sie die Gründe erläutert, aus denen die Ergebnisse der Sicherheitsprüfung des betreffenden Kandidaten bestätigt oder geändert werden. Die Prüfungsjury entscheidet mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.

2.1.6.   Dokumentation der Ergebnisse

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen, die die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen ausstellen, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Organisation einer Veranstaltung zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung über die Ergebnisse der Sicherheitsprüfung. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die zuständigen Stellen führen und veröffentlichen jährlich eine aktuelle Liste jener Skilehrer, die die Sicherheitsprüfung erfolgreich absolviert haben oder die erworbene Rechte oder Freistellungen genossen und denen sie eine der in Anhang I genannten Qualifikationen verliehen haben.

2.2.   Struktur der Prüfung

Die Sicherheitsprüfung besteht aus zwei Teilen mit fünf Pflichtmodulen, die jeweils einzeln bewertet werden. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Kandidaten im Sicherheitsbereich werden bei der Sicherheitsprüfung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bewertet.

Wenn ein Kandidat eines oder mehrere dieser Module nicht erfolgreich absolviert hat oder wenn die Sicherheitsprüfung nicht alle Module umfasst, muss die Prüfung vollständig wiederholt werden.

Der Inhalt der einzelnen Module wird nachstehend erläutert.

2.2.1.   Die theoretische Prüfung

Modul: „Einen Notruf in der Sprache des Aufnahmelandes beim örtlichen Rettungsdienst nach einem Lawinenunfall tätigen.“

Die theoretische Prüfung ist dann erfolgreich absolviert, wenn der Notruf beim Rettungsdienst klar und verständlich getätigt wurde und dabei korrekte Angaben gemacht wurden, die dem Dienst die Durchführung des Einsatzes ermöglichen.

2.2.2.   Die praktische Prüfung

Die praktische Prüfung für das Skifahren abseits der Pisten besteht aus drei Lehrmodulen, bei denen Führen von Gruppen im Mittelpunkt steht, sowie aus einem Modul, das die Suche und Rettung von zwei von einer Lawine verschütteten Personen umfasst. Die praktische Prüfung ist in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung stattfindet, abzulegen.

Die Dauer der drei Module „Führen von Gruppen“ beträgt jeweils 15 Minuten, zu denen eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten hinzukommt. Diese Lehrmodule sind dann erfolgreich absolviert, wenn mindestens 75 % der Übungen zufriedenstellend durchgeführt wurden.

2.2.2.1.   Die Module „Führen von Gruppen“

Modul 1: „Interpretieren Sie die Lawinenprognose gemeinsam mit Ihrer Gruppe. Vergleichen Sie die Informationen der Prognose mit Ihren eigenen, vor Ort gemachten Beobachtungen und bewerten Sie die Situation.“

Modul 2: „Sie unternehmen mit Ihrer Gruppe eine Abfahrt abseits der Pisten und machen einen Routenvorschlag, bei dem Faktoren wie Schneeverhältnisse, Sammelplätze und Formen der Gruppenorganisation berücksichtigt werden Erarbeiten Sie mit Ihrer Gruppe eine Bewertung der mit der Abfahrt verbundenen Risiken.“

Modul 3: Eine weitere Form der Bewertung wird nach dem Zufallsprinzip aus den folgenden Möglichkeiten ausgewählt:

a)

Meteorologie — Interpretation und Verständnis

1.

Laut Wettervorhersage kommt es zu einer Nordstausituation mit heftigen Niederschlägen aus nördlicher Richtung (Hochdruck im Westen und Tiefdruck im Osten). Wie kommt diese Situation zustande? Wo und in welcher Menge sind in etwa Niederschläge zu erwarten? Wie kann sich dies auf die Lawinensituation auswirken?

2.

Laut Wettervorhersage weht voraussichtlich starker Föhn auf den Nordhängen des Hochgebirges. Welches Wetter wird im nördlichen und südlichen Teilen des Gebirgsmassivs herrschen und wie dürfte sich dies auf die Lawinensituation auswirken?

3.

Beurteilen Sie die Wetterlage vor Ort. Welche Faktoren haben einen Einfluss auf Änderungen der Wetterlage und wie wird sich das Wetter nach Ihrer Ansicht in den nächsten Tagen ändern?

b)

Verstehen der Gefahren in Hochgebirgsregionen

1.

Welche Faktoren können zu einer Unterkühlung führen und welche Vorkehrungen müssen Sie treffen? Welche Anzeichen deuten auf eine Unterkühlung hin und wie sollten Sie reagieren? Bei welchen Symptomen ist ein Arzt zu konsultieren?

2.

Welche Faktoren können zu Erfrierungen führen und welche Vorkehrungen müssen Sie treffen? Welche Anzeichen deuten auf Erfrierungen hin und wie sollten Sie reagieren? Durch welche Faktoren werden Erfrierungen begünstigt? Bei welchen Symptomen ist ein Arzt zu konsultieren?

3.

Sie befinden sich gerade mitten in einer langen Abfahrt. Aufgrund von Nebel wird die Sicht zunehmend schlechter. Wie orientieren Sie sich ohne GPS und mit welcher Strategie führen Sie die Gruppe?

c)

Schneedecke — Fähigkeit zur Bewertung und Verständnis

1.

Analysieren Sie die Stabilität der derzeitigen Schneedecke.

2.

Beschreiben Sie, wie die Schneedecke in einem schneearmen Winter beschaffen sein kann. Erläutern Sie die Wetterereignisse, die zu einer instabilen Schneedecke führen können.

3.

Beschreiben Sie, wie die Schneedecke in einem schneereichen Winter beschaffen sein kann. Erläutern Sie die Wetterereignisse, die zu einer instabilen Schneedecke führen könnten.

2.2.2.2.   Modul „Unter einer Lawine verschüttete Personen suchen und bergen“

Ziel des Moduls ist es, zwei Lawinenverschüttetensuchgeräte („LVS-Geräte“) zu orten und mindestens eines der beiden Geräte aufzufinden. Jedes LVS-Gerät wird in einer ca. 60 cm breiten Isoliertasche in 1 Meter Tiefe vergraben, ohne dass jedoch sich überlagernde Signale ausgesendet werden. Es darf ein für Trainingszwecke genutztes LVS-Gerät verwendet werden. Die Suchzone wird auf eine Fläche von maximal 50 m x 50 m begrenzt. Die zulässige Zeit für die Ortung der beiden LVS-Geräte und das Auffinden eines dieser Geräte beträgt maximal 8 Minuten. Zur Teilnahme an diesem Modul benötigen die Kandidaten ein digitales LVS-Gerät mit mindestens drei Antennen. Kandidaten mit analogen LVS-Geräten werden zu diesem Prüfungsmodul nicht zugelassen. Dieses Modul ist dann erfolgreich absolviert, wenn die beiden vergrabenen LVS-Geräte geortet wurden und eines davon innerhalb der vorgegebenen Zeit aufgefunden wurde.


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