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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32019R0630R(02)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 25. April 2019)

ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 20-20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/630/corrigendum/2020-10-13/oj

13.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/20


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 25. April 2019 )

Seite 8, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 47a Absatz 6 Unterabsatz 2 einleitender Satz:

Anstatt:

„Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung gilt nicht als wahrscheinlich, wenn der Schuldner nicht regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:“

muss es heißen:

„Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung kann als wahrscheinlich angesehen werden, wenn der Schuldner regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:“.


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