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Document 32018R0987
Commission Delegated Regulation (EU) 2018/987 of 27 April 2018 amending and correcting Delegated Regulation (EU) 2017/655 supplementing Regulation (EU) 2016/1628 of the European Parliament and of the Council with regard to monitoring of gaseous pollutant emissions from in-service internal combustion engines installed in non-road mobile machinery (Text with EEA relevance.)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR.)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/2460
ABl. L 182 vom 18.7.2018, p. 40–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/40 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/987 DER KOMMISSION
vom 27. April 2018
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission (2) sind unter anderem die Verfahren für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt. |
(2) |
Nach Anhang III Tabelle III-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 liegen die verpflichtenden Zeitpunkte der Anwendung der EU-Typgenehmigung und des Inverkehrbringens von Motoren für die Unterklasse NRE-v-5 ein Jahr nach denen für die Unterklasse NRE-v-6. |
(3) |
Daher sollte die vorgeschriebene Dauer des kumulierten Betriebs in Betrieb befindlicher Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die im Rahmen der Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe geprüft werden, für diese Unterklasse verringert werden, um den Herstellern solcher NRE-v-5-Motoren niedrigerer Leistungsbereiche die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung von Prüfergebnissen an die Genehmigungsbehörden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zu erleichtern. |
(4) |
Aus Zwecken der Klarheit sollte in Anlage 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 festgelegt werden, dass die vom Hersteller bei den Verfahren zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für einen Motortyp bzw. für alle Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie verwendete Bezugsarbeit und CO2-Bezugsmasse denen im Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen für den Motortyp oder die Motorenfamilie nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (3) festgelegten Muster entsprechen. |
(5) |
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe sollte klargestellt werden, dass die geltenden Abgasemissionsgrenzwerte in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 beschrieben sind. |
(6) |
Zur Gewährleistung der Kohärenz innerhalb der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 und um sie an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission (4) anzupassen, sollten einige Maßeinheiten überarbeitet werden. |
(7) |
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wurden Fehler unterschiedlicher Art, unter anderem eine falsche Zuordnung der Zuständigkeiten sowie Fehler in bestimmten Gleichungen, festgestellt, die berichtigt werden müssen. |
(8) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Übergangsbestimmungen (1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission (*1) geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung.“ (2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.“ (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 40).“" |
2. |
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).
ANHANG I
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 erhalten folgende Fassung:
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2. |
In Nummer 2.6.1.3 wird folgende Tabelle 1 eingefügt: „Tabelle 1 % der EDP-Werte
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3. |
Nummer 2.6.2.1 erhält folgende Fassung:
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4. |
Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:
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5. |
Die Tabelle in Anlage 3 Nummer 4.1 erhält folgende Fassung: „Tabelle Toleranzen
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(6) |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Nummern 6.1 bis 6.4 erhalten folgende Fassung:
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3. |
Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Berechnungen Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren.“ |
4. |
In Nummer 10.1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Hersteller erstellen für jeden zu prüfenden Motor einen Prüfberichtsentwurf für die Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren mit einem PEMS.“ |
5. |
Anlage 5 wird wie folgt berichtigt:
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6. |
Anlage 8 Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:
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