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Document 32018R0987

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/2460

    ABl. L 182 vom 18.7.2018, p. 40–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/987/oj

    18.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 182/40


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/987 DER KOMMISSION

    vom 27. April 2018

    zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission (2) sind unter anderem die Verfahren für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt.

    (2)

    Nach Anhang III Tabelle III-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 liegen die verpflichtenden Zeitpunkte der Anwendung der EU-Typgenehmigung und des Inverkehrbringens von Motoren für die Unterklasse NRE-v-5 ein Jahr nach denen für die Unterklasse NRE-v-6.

    (3)

    Daher sollte die vorgeschriebene Dauer des kumulierten Betriebs in Betrieb befindlicher Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die im Rahmen der Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe geprüft werden, für diese Unterklasse verringert werden, um den Herstellern solcher NRE-v-5-Motoren niedrigerer Leistungsbereiche die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung von Prüfergebnissen an die Genehmigungsbehörden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zu erleichtern.

    (4)

    Aus Zwecken der Klarheit sollte in Anlage 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 festgelegt werden, dass die vom Hersteller bei den Verfahren zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für einen Motortyp bzw. für alle Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie verwendete Bezugsarbeit und CO2-Bezugsmasse denen im Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen für den Motortyp oder die Motorenfamilie nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (3) festgelegten Muster entsprechen.

    (5)

    Zur Vermeidung von Fehlern bei der Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe sollte klargestellt werden, dass die geltenden Abgasemissionsgrenzwerte in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 beschrieben sind.

    (6)

    Zur Gewährleistung der Kohärenz innerhalb der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 und um sie an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission (4) anzupassen, sollten einige Maßeinheiten überarbeitet werden.

    (7)

    Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wurden Fehler unterschiedlicher Art, unter anderem eine falsche Zuordnung der Zuständigkeiten sowie Fehler in bestimmten Gleichungen, festgestellt, die berichtigt werden müssen.

    (8)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

    „Artikel 3a

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission (*1) geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung.“

    (2)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.“

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 40).“"

    2.

    Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655

    Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. April 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).


    ANHANG I

    Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Nummern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 erhalten folgende Fassung:

    „2.6.1.1.

    Prüfung von 9 Motoren mit einem kumulierten Betrieb von weniger als a % der EDP gemäß Tabelle 1. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 zu übermitteln.

    2.6.1.2.

    Prüfung von 9 Motoren mit einem kumulierten Betrieb von mehr als b % der EDP gemäß Tabelle 1. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 zu übermitteln.“

    2.

    In Nummer 2.6.1.3 wird folgende Tabelle 1 eingefügt:

    Tabelle 1

    % der EDP-Werte

    Bezugsleistung des ausgewählten Motors (kW)

    a

    b

    56 ≤ P < 130

    20

    55

    130 ≤ P ≤ 560

    30

    70“

    3.

    Nummer 2.6.2.1 erhält folgende Fassung:

    „2.6.2.1.

    Die Prüfergebnisse der ersten neun Motoren sind innerhalb von 12 Monaten, nachdem der erste Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut wurde, und nicht später als 18 Monate nach dem Beginn der Produktion des genehmigten Motortyps bzw. der genehmigten Motorenfamilie zu übermitteln.“

    4.

    Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:

    „3.1.1.

    Das Bedienpersonal der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts, das die Überwachungsprüfung im Betrieb durchführt, muss nicht mit dem üblichen professionellen Bedienpersonal identisch sein, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweist, dass das benannte Bedienpersonal über ausreichende Qualifikationen und Schulungen verfügt, um die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät zu betreiben.“

    5.

    Die Tabelle in Anlage 3 Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

    Tabelle

    Toleranzen

    Steigung der Regressionsgeraden, m

    0,9 bis 1,1 — empfohlen

    Bestimmungskoeffizient, r2

    min. 0,90 — obligatorisch“

    (6)

    Anlage 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Vor Abbildung 1 wird folgende Nummer 2.1.5 eingefügt:

    „2.1.5.

    Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse eines Motortyps oder aller Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie sind die unter Nummer 11.3.1 und 11.3.2 des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für den Motortyp oder die Motorenfamilie angegebenen, wie in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (*1) festgelegt.

    (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).“"

    b)

    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe

    Das endgültige Prüfergebnis ist nach ASTM E 29-06b (Standardverfahren für die Verwendung signifikanter Dezimalstellen in Prüfdaten zur Ermittlung der Spezifikationskonformität) in einem Schritt auf die für die jeweils geltenden Abgasemissionsgrenzwerte nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 angegebene Zahl von Dezimalstellen zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle zu runden.“



    ANHANG II

    Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

    „5.1.

    Das ECU sendet gemäß den in Anlage 7 festgelegten Anforderungen Datenstrominformationen an die Messinstrumente oder den Datenlogger des tragbaren Emissionsmesssystems (PEMS).“

    2.

    Die Nummern 6.1 bis 6.4 erhalten folgende Fassung:

    „6.1.

    Die Überwachungsprüfungen im Betrieb werden gemäß Anlage 1 mit einem PEMS durchgeführt.

    6.2.

    Die Hersteller befolgen bei der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren.

    6.3.

    Die Hersteller befolgen bei der Vorverarbeitung der Daten aus der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 3 festgelegte Verfahren.

    6.4.

    Die Hersteller befolgen bei der Bestimmung gültiger Ereignisse während einer Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 4 festgelegte Verfahren.“

    3.

    Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.   Berechnungen

    Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren.“

    4.

    In Nummer 10.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

    „Die Hersteller erstellen für jeden zu prüfenden Motor einen Prüfberichtsentwurf für die Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren mit einem PEMS.“

    5.

    Anlage 5 wird wie folgt berichtigt:

    a)

    Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

    „2.2.1.   Berechnung der bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe

    Die bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe e gas (g/kWh) sind für jedes Mittelungsfenster und für jeden gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

    Formula

    Dabei gilt:

    mi ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs im i-ten Mittelungsfenster in g/Mittelungsfenster;

    W(t 2, i ) – W(t 1, i ) ist die Motorarbeit während des i-ten Mittelungsfensters in kWh.“

    b)

    Nummer 2.2.3 erhält folgende Fassung:

    „2.2.3.   Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren

    Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Mittelungsfenster und für jeden einzelnen gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

    Formula

    Dabei gilt:

    egas ist die bremsspezifische Emission des gasförmigen Schadstoffs [g/kWh];

    L ist der geltende Grenzwert [g/kWh].“

    c)

    In Nummer 2.3 erhalten in der Legende zur ersten Gleichung die Einträge zu

    Formula

    und

    Formula

    folgende Fassung:

    „—

    Formula

    ist die zwischen dem Start der Prüfung und der Zeit t j,i gemessene CO2-Masse [g];

    Formula

    ist die für den NRTC ermittelte CO2-Masse [g];“.

    d)

    In Nummer 2.3.1 erhält in der Legende zur Gleichung der Eintrag zu P max folgende Fassung:

    „—

    P max ist die höchste Nutzleistung wie in Artikel 3 Absatz 28 der Verordnung (EU) 2016/1628 beschrieben [kW].“;

    e)

    Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

    „2.3.2.   Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren

    Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne Mittelungsfenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

    Formula

    Dabei gilt

     

    Formula (Verhältnis im Betrieb) und

     

    Formula (Verhältnis der Zertifizierung)

    Dabei gilt:

    mi ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs im i-ten Mittelungsfenster [g/Mittelungsfenster];

    Formula ist die CO2-Masse während des i-ten Mittelungsfensters [g];

    Formula ist die für den NRTC ermittelte CO2-Masse des Motors [g];

    mL ist die Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe entsprechend dem geltenden Grenzwert im NRTC [g].“

    6.

    Anlage 8 Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:

    „2.8.

    Gesamthubraum des Motors [cm3]“.

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