Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R0339

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/339 der Kommission vom 7. März 2018 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Island

    C/2018/1370

    ABl. L 65 vom 8.3.2018, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/339/oj

    8.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/21


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/339 DER KOMMISSION

    vom 7. März 2018

    zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Island

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang V des auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossenen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (2) genehmigt wurde, sind eine Erhöhung der jährlichen zollfreien Kontingente sowie die Einführung eines neuen Kontingents für Käse vorgesehen.

    (2)

    Die neuen Kontingentsmengen gelten ab dem 1. Mai 2018. Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) sollte daher der Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 durch einen neuen Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 ersetzt werden, der für die Mengen gilt, die in Anhang I Nummer I Teil I der genannten Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festzusetzen sind.

    (3)

    Die Antragsfrist liegt vor dem Abschluss des Zulassungsverfahrens für Antragsteller, die im Rahmen der Kontingente ab dem 1. Juli 2018 Einfuhren tätigen dürfen. Damit Antragsteller, die noch nicht auf einer Zulassungsliste aufgeführt sind, an der Kontingentszuteilung für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 teilnehmen können, sollte eine Abweichung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehen werden.

    (4)

    Die Frist für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für das erste Halbjahr 2018 gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist abgelaufen. Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sollte daher ein neuer Zeitraum für die Einreichung von Lizenzanträgen vom 1. bis 10. April 2018 vorgesehen werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 5 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    die Kontingente gemäß Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (*1) (‘das Abkommen mit Island‘);

    (*1)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).“"

    b)

    Anhang I Nummer I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

    (1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird der Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 für die Mengen gemäß Anhang I Nummer I Teil I der Verordnung durch den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 ersetzt.

    (2)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen neben den in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmern auch Antragsteller, die vor dem 1. April 2018 einen gültigen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 8 der Verordnung eingereicht haben, Lizenzen für die Kontingente und den Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen.

    (3)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 werden die Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 für die Mengen gemäß Anhang I Nummer I Teil I der Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vom 1. bis 10. April 2018 eingereicht.

    (4)   Die Anträge gemäß Absatz 3 sind für mindestens 5 Tonnen und nicht mehr als die verfügbare Menge zu stellen. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 können keine Anträge eingereicht werden.

    (5)   Einfuhrlizenzen, die für gemäß Absatz 3 eingereichte Anträge erteilt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 gültig.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Sie gilt ab dem 1. April 2018.

    Brüssel, den 7. März 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).


    ANHANG

    I TEIL I

    Zollkontingente im Rahmen von Anhang V des mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 genehmigten Abkommens mit Island

    Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

    (Menge in Tonnen)

    Geltender Zollsatz: frei

    Kontingentnummer

     

    09.4225

    09.4226

    09.4227

    Warenbezeichnung  (*1)

     

    Natürliche Butter

    ‚Skyr‘

    Käse

    KN-Code

     

    0405 10 11

    0405 10 19

    ex 0406 10 50  (*2)

    ex 0406

    Ausgenommen ‚Skyr‘ der KN-Unterposition 0406 10 50  (*2)

    Menge für Mai-Dezember 2018

     

    201

    793

    9

    Jahresmenge 2019

     

    439

    2 492

    31

    Menge für Januar-Juni

     

    220

    1 246

    16

    Menge für Juli-Dezember

     

    219

    1 246

    15

    Jahresmenge 2020

     

    463

    3 095

    38

    Menge für Januar-Juni

     

    232

    1 548

    19

    Menge für Juli-Dezember

     

    231

    1 547

    19

    Jahresmenge 2021 und folgende

     

    500

    4 000

    50

    Menge für Januar-Juni

     

    250

    2 000

    25

    Menge für Juli-Dezember

     

    250

    2 000

    25


    (*1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

    (*2)  Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.“


    Top