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Document 32018R0196

Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (kodifizierter Text)

ABl. L 44 vom 16.2.2018, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/196/oj

16.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


VERORDNUNG (EU) 2018/196 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Februar 2018

über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Am 27. Januar 2003 nahm das Streitbeilegungsgremium („DSB“) der Welthandelsorganisation („WTO“) den Bericht des Berufungsgremiums (4) und den Panel-Bericht (5), der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte fest, dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken („Continued Dumping and Subsidy Offset Act — CDSOA“) nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der Vereinigten Staaten vereinbar ist.

(3)

Da die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) beim Streitbeilegungsgremium die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen („GATT“) 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten (6). Die Vereinigten Staaten erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.

(4)

Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOA für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten im Einklang mit der Entscheidung des Schiedsgremiums auszusetzen.

(5)

Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt Daten zur Verfügung standen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2004 (1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) erhoben wurden. Auf der Grundlage der Daten, die von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden, wurde der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 27,81 Mio. USD beziffert. Die Gemeinschaft war daher berechtigt, die Anwendung ihrer den Vereinigten Staaten gewährten Zollzugeständnisse für einen entsprechenden Betrag auszusetzen. Die Auswirkungen eines zusätzlichen Einfuhrzolls von 15 % ad valorem auf Einfuhren von in Anhang I gelisteten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten machten über ein Jahr gerechnet einen Handelswert von nicht mehr als 27,81 Mio. USD aus. Für diese Waren setzte die Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2005 die Anwendung ihrer Zollzugeständnisse aus.

(6)

Wenn die Vereinigten Staaten auch in Zukunft die Entscheidung und Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums nicht umsetzen, sollte die Kommission jedes Jahr die Höhe der Aussetzungen an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anpassen, die zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zulasten der Europäischen Union entstehen. Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle oder die Liste in Anhang I so ändern, dass die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten für die ausgewählten Waren über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.

(7)

Die Kommission sollte die folgenden Kriterien zugrunde legen:

a)

Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle ändern, falls es nicht möglich ist, durch Hinzufügen weiterer Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von Waren von dieser Liste den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen; ansonsten sollte die Kommission die Liste in Anhang I um Waren ergänzen, wenn sich der Umfang der Aussetzungen erhöht, bzw. Waren von dieser Liste streichen, wenn der Umfang der Aussetzungen abnimmt;

b)

werden Waren hinzugefügt, so sollte die Kommission automatisch Waren von der Liste in Anhang II wählen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Waren aufgeführt sind; daher sollte die Kommission auch die Liste in Anhang II ändern, indem sie von dieser Liste die Waren streicht, die der Liste in Anhang I hinzugefügt wurden;

c)

werden Waren gestrichen, so sollte die Kommission zuerst die Waren streichen, die der Liste in Anhang I nach dem 1. Mai 2005 hinzugefügt wurden; erst dann sollte die Kommission Waren streichen, die am 1. Mai 2005 in der Liste in Anhang I aufgeführt waren, wobei sie erneut die Reihenfolge der Liste beachtet.

(8)

Zum Zweck der erforderlichen Anpassungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, und zwar um nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle oder die Listen in den Anhängen I und II ändern zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Union werden für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ausgesetzt.

Artikel 2

Ein Ad-valorem-Einfuhrzoll von 4,3 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 3

(1)   Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken („CDSOA“) zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union an. Die Kommission ändert den Zollsatz des zusätzlichen Einfuhrzolls oder die Liste in Anhang I unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Union gezahlt wurden.

b)

Die Änderung wird so vorgenommen, dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.

c)

Steigt der Umfang der Aussetzung, so fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; diese Waren werden von der Liste in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt.

d)

Nimmt der Umfang der Aussetzung ab, so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; die Kommission streicht zunächst die Waren, die am 1. Mai 2005 in der Liste in Anhang II aufgeführt waren und der Liste in Anhang I später hinzugefügt wurden; dann erst streicht die Kommission die Waren, die sich am 1. Mai 2005 auf der Liste in Anhang I befanden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.

e)

Die Kommission ändert die Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von dieser Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann.

(2)   Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren dort streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zum Zweck von Anpassungen und Änderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

Wenn Informationen über den Betrag der Zahlungen seitens der Vereinigten Staaten so spät im Jahr vorgelegt werden, dass die WTO- und gesetzlichen Fristen nach dem Verfahren des Artikels 4 nicht eingehalten werden können, und wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen wurden, Anwendung.

Artikel 4

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 5

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 6

Der Ursprung der Waren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt.

Artikel 7

(1)   Auf Waren des Anhangs I, für die vor dem 30. April 2005 eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollsenkung erteilt wurde, werden keine zusätzlichen Einfuhrzölle erhoben.

(2)   Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (9) von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Einfuhrzölle erhoben.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. Februar 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. PANAYOTOVA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1).

(3)  Siehe Anhang III.

(4)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Bericht des Berufungsgremiums (WT/DS217/AB/R, WT/DS234/AB/R, 16. Januar 2003).

(5)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Panel-Bericht (WT/DS217/R, WT/DS234/R, 16. September 2002).

(6)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Rückgriff der Europäischen Gemeinschaften auf Artikel 22 Absatz 2 DSU (WT/DS217/22, 16. Januar 2004).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 10.10.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).


ANHANG I

Die dem zusätzlichen Einfuhrzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) zu entnehmen.

0710 40 00

ex 9003 19 00„Fassungen aus unedlen Metallen“

8705 10 00

6204 62 31


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG II

Die Waren dieses Anhangs sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen.


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates

(ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission

(ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 409/2007 der Kommission

(ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission

(ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 19)

 

Verordnung (EG) Nr. 317/2009 der Kommission

(ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 6)

 

Verordnung (EU) Nr. 305/2010 der Kommission

(ABl. L 94 vom 15.4.2010, S. 15)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2011 der Kommission

(ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 51)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2013 der Kommission

(ABl. L 108 vom 18.4.2013, S. 6)

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1)

Nur Nr. 11 des Anhangs

Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52)

Nur Nr. 4 des Anhangs

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 303/2014 der Kommission

(ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 6)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2015/675 der Kommission

(ABl. L 111 vom 30.4.2015, S. 16)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2016/654 der Kommission

(ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 1)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2017/750 der Kommission

(ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 12)

 


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 673/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 4a

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


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