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Document 32016R1025

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1025 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates hinsichtlich der Definition von Baumkurren-Fanggerätegruppen in bestimmten geografischen Gebieten

    C/2016/3856

    ABl. L 168 vom 25.6.2016, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/08/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0973

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1025/oj

    25.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1025 DER KOMMISSION

    vom 24. Juni 2016

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates hinsichtlich der Definition von Baumkurren-Fanggerätegruppen in bestimmten geografischen Gebieten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (1), insbesondere auf Artikel 31,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 werden für Aufwandsgruppen, die durch die Fanggerätegruppen und die geografischen Gebiete in Anhang I der genannten Verordnung definiert werden, Fischereiaufwandsbeschränkungen festgelegt.

    (2)

    Eines der wichtigsten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die verschwenderische Rückwurfpraxis zu beenden. Für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten, die derzeit der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unterliegen, wird zwischen 2016 und spätestens 2019 schrittweise die Anlandeverpflichtung eingeführt.

    (3)

    Angesichts der Einführung der Anlandeverpflichtung muss die derzeitige Fischereiaufwandsregelung flexibler gestaltet werden, damit die Fischer selektivere Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung einsetzen können. In diesem Zusammenhang erschien es notwendig, zu prüfen, ob die gegenwärtige Einteilung der Aufwandsgruppen bezüglich des Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und Erhaltungsbedarf noch kosteneffizient ist.

    (4)

    Deshalb wurde der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) gebeten, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die zur Definition der Aufwandsgruppen herangezogenen derzeitigen Baumkurren-Fanggerätegruppen BT1 und BT2 zusammengefasst werden könnten. Der STECF kam zu dem Schluss (2), dass die Zusammenfassung der Fanggerätegruppen BT1 und BT2 zu einer erhöhten fischereilichen Sterblichkeit bei Kabeljau führen könnte. Er gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass die zusammengefasste Gruppe im Hinblick auf die befischten biologischen Bestände heterogener wäre als bei gesonderten BT1- und BT2-Gruppen. Die Kosteneffizienz würde wahrscheinlich nicht verbessert, da zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um einer möglichen Erhöhung der fischereilichen Sterblichkeit von Kabeljau zu begegnen. Allerdings ergab das STECF-Gutachten auch, dass Fischer nach einer solchen Zusammenfassung selektiver fischen könnten. Eine Zusammenfassung der Fanggerätgruppen könnte unerwünschte Fänge an Scholle und anderen Plattfischarten verringern.

    (5)

    Der STECF weist außerdem darauf hin, dass auf die BT1- und BT2-Fanggeräte zusammen genommen nur 5 % der gesamten Kabeljaufangmenge in der Nordsee entfallen und eine solche Zusammenfassung daher nur begrenzte Auswirkungen auf die Sterblichkeit bei Kabeljau haben würde.

    (6)

    Die kürzlich erfolgte Zusammenfassung der Fanggerätegruppen für Grundschleppnetze und Waden (TR-Fanggeräte) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2324 der Kommission (3) hat negative Auswirkungen für die Mitgliedstaaten gehabt, die regelmäßig Aufwand von BT-Gruppen auf die Gruppe TR2 übertragen haben. Eine Zusammenfassung der BT-Gruppen wird diese negativen Auswirkungen beheben.

    (7)

    Die Zusammenfassung wird durch Reduzierung der Verwaltungskosten für nationale Behörden und Fischer eine erhebliche Verringerung der Bewirtschaftungskosten ermöglichen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass viele Fischer mehrere Fanggeräte verwenden und somit mehreren Aufwandsgruppen angehören, weshalb bei der Zuweisung des entsprechenden Fischereiaufwands komplizierte Berechnungen vorgenommen werden müssen.

    (8)

    Gemäß dem ICES-Gutachten (4) hat sich der Erhaltungszustand des Kabeljaubestands in der Nordsee im ICES-Untergebiet IV, in der ICES-Division VIId und im westlichen Teil der ICES-Division IIIa (Skagerrak) erheblich verbessert.

    (9)

    Daher ist es nicht angezeigt, in den nachstehenden Gebieten getrennte Fanggerätegruppen BT1 und BT2 beizubehalten: Skagerrak, der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, ICES-Gebiet IV und Unionsgewässer des ICES-Gebiets IIa sowie ICES-Gebiet VIId. Angesichts des schlechten Zustands der Kabeljaubestände im Kattegat, in den ICES-Gebieten VIIa und VIa und den Unionsgewässern des ICES-Gebiets Vb sollte die Zusammenfassung der Fanggerätegruppen in diesen Gebieten nicht gelten.

    (10)

    Die Kommission wird genau beobachten, wie sich die Zusammenfassung der Fanggerätegruppen BT1 und BT2 auf die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau auswirkt. Falls die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau aufgrund von Rückwürfen steigt, wird die Einteilung der Fanggerätgruppen entsprechend angepasst.

    (11)

    Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Entwicklung der Situation ohne zusätzliche Verwaltungskosten überwachen können, sollte das gegenwärtige Meldesystem nicht geändert werden.

    (12)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte daher geändert werden.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird folgende Nummer 4 angefügt:

    „4.

    Abweichend von Nummer 1 gilt bei der Steuerung des Fischereiaufwands in dem Gebiet gemäß Nummer 2 Buchstabe b, dass die Fanggerätegruppen BT1 und BT2 eine gemeinsame Fanggerätegruppe bilden, deren Fanggeräte eine Maschenöffnung von 80 mm oder mehr aufweisen. Gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme des Fischereiaufwands weiterhin getrennt für die Fanggerätegruppen BT1 und BT2.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

    (2)  Zusammenfassung der Fanggerätekategorien BT1 und BT2 in der Nordsee (STECF-16-02).

    (3)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 101.

    (4)  ICES-Gutachten über Fangmöglichkeiten, Fänge und Fischereiaufwand — Ökoregionen erweiterte Nordsee und Keltische See: 6.3.4 Kabeljau (Gadus morhua) im Untergebiet IV und in den Divisionen VIId und IIIa West (Nordsee, östlicher Ärmelkanal, Skagerrak), 30.6.2015.


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