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Document 32015R0160

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/160 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

    ABl. L 27 vom 3.2.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R0127

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/160/oj

    3.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/7


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/160 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2014

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 40 und Artikel 53 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben für eine Finanzierung der Union in Betracht kommen.

    (2)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sind zu den bereits in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 festgelegten Vorschriften die Bedingungen hinzuzufügen, die für Direktzahlungen im Haushaltsjahr 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) getätigte Direktzahlungen gelten sollten. Zu diesem Zweck ist insbesondere auf die in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Mitgliedstaaten festgelegten einschlägigen Obergrenzen für das Kalenderjahr 2014 zu verweisen, wobei zwischen den Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden, und denjenigen, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, zu unterscheiden ist. Um die besondere Situation in Bezug auf die Anwendung der Haushaltsdisziplin zu berücksichtigen, sollte darüber hinaus für die im Kalenderjahr 2013 geleisteten Zahlungen auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und für die im Kalenderjahr 2014 geleisteten Zahlungen auf Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Bezug genommen werden.

    (3)

    Artikel 12 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 ist zu präzisieren, da sein Wortlaut unbeabsichtigt dazu führen kann, dass die Kommission einen Pauschalsatz anwendet, der niedriger ist als das Risiko für den Unionshaushalt. Artikel 12 Absatz 8 sollte daher umformuliert werden, sodass deutlich ist, dass in den Fällen, in denen objektive Informationen beweisen, dass der höchste Verlust für den Fonds niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung eines niedrigeren als des von der Kommission vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, die Kommission diesen niedrigeren Pauschalsatz anzuwenden hat, um die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge festzulegen.

    (4)

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 3a angefügt:

    „(3a)   Abweichend von Absatz 2 gilt im Haushaltsjahr 2015 für die Direktzahlungen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates aufgeführt sind, Folgendes:

    a)

    Wurde die in Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober 2015 für das Kalenderjahr 2014 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;

    b)

    im Falle von Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, kommen für das Kalenderjahr 2013 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der im Haushaltsjahr 2015 getätigten Direktzahlungen, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berichtigt, die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 festgelegte Obergrenze unter Berücksichtigung der in Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136b der Verordnung im Kalenderjahr 2014 ergeben, nicht überschreitet;

    c)

    im Falle von Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, kommen für das Kalenderjahr 2013 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Direktzahlungen für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der im Haushaltsjahr 2015 getätigten Direktzahlungen, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berichtigt, die Summe der einzelnen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Obergrenzen für Direktzahlungen im Kalenderjahr 2014 nicht überschreitet;

    d)

    Ausgaben, die die in Buchstabe a, b oder c genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt.

    Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c erfüllt ist.

    2.

    Artikel 12 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)   Beweisen objektive, vom Mitgliedstaat vorgelegte Informationen, die allerdings nicht die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllen, dass der höchste Verlust für den Fonds niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung eines niedrigeren als des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so wendet die Kommission diesen niedrigeren Pauschalsatz an, um die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge festzulegen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. November 2014.

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).“


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