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Document 32014R0596R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014)

ABl. L 287 vom 21.10.2016, p. 320–320 (BG, ES, CS, DA, ET, EN, HR, LV, MT, PL, PT, RO, SK, SL, FI)
ABl. L 287 vom 21.10.2016, p. 1–2 (GA)
ABl. L 287 vom 21.10.2016, p. 320–323 (DE)
ABl. L 287 vom 21.10.2016, p. 320–321 (EL, FR, LT, HU, NL)
ABl. L 287 vom 21.10.2016, p. 320–322 (SV)
ABl. L 287 vom 21.10.2016, p. 320–330 (IT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/corrigendum/2016-10-21/oj

21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/320


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

Seite 14 Erwägungsgrund 76

Anstatt:

„… kann die Marktpraxis, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestand und von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission (1) für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG anerkannt wurde, …

muss es heißen:

„… kann die Marktpraxis, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestand und von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission (2) für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG anerkannt wurde, …

Seite 17 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1 hat;“

muss es heißen:

„a)

Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1 hat, oder eine solche Auswirkung wahrscheinlich oder beabsichtigt ist;“.

Seite 17 Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5

Anstatt:

„5.

„Marktteilnehmer“ bezeichnet einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;“

muss es heißen:

„5.

„Marktbetreiber“ bezeichnet einen Marktbetreiber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;“.

Seite 18 Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10

Anstatt:

„10.

„Handelsplatz“ bezeichnet einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung Richtlinie 2014/65/EU;“

muss es heißen:

„10.

„Handelsplatz“ bezeichnet einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;“.

Seite 19 Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 Buchstabe d

Anstatt:

„eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine in den Buchstaben a, b oder c genannte Person wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen;“

muss es heißen:

„eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder durch eine in den Buchstaben a, b oder c genannte Person wahrgenommen werden, oder die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, oder die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen;“.

Seite 21 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

Datum und Uhrzeit der Beantragung der Zulassung zum Handel, der Erteilung der Zulassung und des erstmaligen Handels;“

muss es heißen:

„b)

Datum und Uhrzeit der Beantragung der Zulassung zum Handel, der Erteilung der Zulassung oder des erstmaligen Handels;“.

Seite 25 Artikel 8 Absatz 1

Anstatt:

„… oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 schließt …“

muss es heißen:

„… oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gehalten werden, schließt …“.

Seite 25 Artikel 8 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und

a)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder

b)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen“

muss es heißen:

„(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften oder die Verleitung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und

a)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu verleitet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder

b)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu verleitet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen“.

Seite 26 Artikel 8 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Die Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen gemäß Absatz 2 erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts im Sinne dieses Artikels, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht.“

muss es heißen:

„(3)   Die Nutzung von Empfehlungen oder Verleitungen gemäß Absatz 2 erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts im Sinne dieses Artikels, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Verleitung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht.“

Seite 27 Artikel 10 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Weitergabe von Empfehlungen oder das Anstiften anderer, nachdem man selbst angestiftet wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere anstiftet, nachdem sie selbst angestiftet wurde, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insiderinformationen beruht.“

muss es heißen:

„(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Weitergabe von Empfehlungen oder das Verleiten anderer, nachdem man selbst verleitet wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere verleitet, nachdem sie selbst verleitet wurde, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Verleitung auf Insiderinformationen beruht.“

Seite 29 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung, die

i)

falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder

ii)

ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert oder bei der dies wahrscheinlich ist;“

muss es heißen:

„a)

Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung,

i)

der bzw. die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder

ii)

durch das bzw. die ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts erzielt wird oder bei dem/der dies wahrscheinlich ist;“.

Seite 30 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a am Ende

Anstatt:

„… es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nach,“

muss es heißen:

„… es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, weist nach,“.

Seite 33 Artikel 14 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder“

muss es heißen:

„b)

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder“.

Seite 33 Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Anstatt:

„(1)   Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, haben gemäß Artikel 31 und 54 der Richtlinie 2014/65/EU wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmissbrauch versuchten Insidergeschäften und versuchtem Marktmissbrauch zu schaffen und aufrechtzuerhalten.“

muss es heißen:

„(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, haben gemäß Artikel 31 und 54 der Richtlinie 2014/65/EU wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmanipulation, versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation zu schaffen und aufrechtzuerhalten.“

Seite 33 Artikel 16 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten erteilen oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind …“

muss es heißen:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten erteilen oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind …“.

Seite 34 Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1

Anstatt:

„Die Emittenten stellen sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, schnell auf sie zuzugreifen, falls vorhanden, und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten, und dass sie in dem amtlich bestellten System …“

muss es heißen:

„Die Emittenten stellen sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, schnell auf sie zuzugreifen und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten, und dass sie gegebenenfalls in dem amtlich bestellten System …“

Seite 34 Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3, Seite 37 Artikel 18 Absatz 7, Seite 39 Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a

Die Worte „beantragt oder erhalten haben,“ werden jeweils ersetzt durch „beantragt oder genehmigt haben,“.

Seite 40 Artikel 19 Absatz 7 Unterabsatz 2

Anstatt:

„… ein Depotkonto nicht gemeldet werden, sofern und solange eine derartige Verpfändung oder andere Sicherung dazu dient, eine spezifische Kreditfazilität zu sichern.“

muss es heißen:

„… ein Depotkonto nicht gemeldet werden, sofern und solange eine derartige Verpfändung oder andere Sicherung nicht dazu dient, eine spezifische Kreditfazilität zu sichern.“.

Seite 53 Artikel 37

Anstatt:

„Die Richtlinie 2003/6/EG und die Richtlinien 2004/72/EG (3), 2003/125/EG …

muss es heißen:

„Die Richtlinie 2003/6/EG und die Richtlinien 2004/72/EG, 2003/125/EG …“.



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