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Document 32014D0840
2014/840/EU, Euratom: Commission Implementing Decision of 26 November 2014 amending Decision 90/177/Euratom, EEC authorizing Belgium not to take into account certain categories of transactions and to use certain approximate estimates for the calculation of the VAT own resources base (notified under document C(2014) 8921)
2014/840/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8921)
2014/840/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8921)
ABl. L 343 vom 28.11.2014, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. November 2014
zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8921)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(2014/840/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Belgien die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
(2) |
Belgien ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Belgien hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Belgien sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen. |
(3) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht. |
(4) |
Daher ist es angezeigt, den Beschluss der Kommission 90/177/Euratom, EWG (4) entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In die Entscheidung 90/177/Euratom, EWG wird folgender Artikel 2a eingefügt:
„Artikel 2a
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Belgien ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude oder Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) genannte Umsätze 0,21 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2014
Für die Kommission
Kristalina GEORGIEVA
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Ares(2014)370476.
(4) Entscheidung 90/177/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 24).
(5) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“