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Document 32014D0313

    2014/313/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen (2014) 3468) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 164 vom 3.6.2014, p. 74–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017D1218

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/313/oj

    3.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/74


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2014

    zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen (2014) 3468)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/313/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entsprechen, noch für Produkte, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte Stoffe enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann die Kommission bei bestimmten Kategorien von Produkten, die diese Stoffe enthalten, und soweit es technisch nicht möglich ist, diese Produkte entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung zu gewähren.

    (2)

    Mit den Beschlüssen 2011/263/EU (4), 2011/264/EU (5), 2011/382/EU (6), 2011/383/EU (7), 2012/720/EU (8) und 2012/721/EU (9) der Kommission wurden die Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel, Waschmittel, Handgeschirrspülmittel, Allzweck- und Sanitärreiniger, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich sowie Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich festgelegt. Nach der Annahme dieser Beschlüsse wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission (10) geändert. Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt seit dem 1. Dezember 2012 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische. Mit der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 wurden neue Kriterien für die Einstufung als langfristig gewässergefährdend auf der Grundlage von Daten zur chronischen aquatischen Toxizität und zur Bioabbaubarkeit aufgenommen. Auf der Grundlage dieser neuen Kriterien wurden die meisten leicht abbaubaren Tenside, die derzeit in Wasch- und Spülmitteln sowie in Reinigungsmitteln verwendet werden, als chronisch gewässergefährdend der Kategorie 3 (H412) und in einigen Fällen (namentlich bei Handgeschirrspülmitteln) als chronisch gewässergefährdend der Kategorie 2 (H411) eingestuft und dürfen daher nicht mehr in mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichneten Produkten verwendet werden. Mit den derzeitigen Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel, Waschmittel, Handgeschirrspülmittel, Allzweck- und Sanitärreiniger, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich sowie Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich wäre es dadurch für diese Produkte schwierig, hinsichtlich der Umweltleistung während ihres gesamten Lebenszyklus den besten 10-20 % der auf dem EU-Markt verfügbaren Wasch- und Spülmittel sowie Reinigungsmittel zu entsprechen, da es keinen Hinweis dafür gibt, dass alternative Tenside zur Verfügung stehen. Der Text zur Beurteilung und Prüfung wird aktualisiert, um den Antragstellern Hilfestellung beim Nachweis der Beachtung der neuen Vorschrift zu geben.

    (3)

    Bei der Überarbeitung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel, Waschmittel, Handgeschirrspülmittel sowie Allzweck- und Sanitärreiniger in den Beschlüssen 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU sowie bei der Aufstellung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich und für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich und den Überlegungen zu Ausnahmen für Tenside in den Beschlüssen 2012/720/EU und 2012/721/EU war nicht klar, wie sich die Einführung neuer Einstufungskriterien auswirken würde.

    (4)

    Diese Änderung ist rückwirkend ab 1. Dezember 2012 anwendbar, um die Kontinuität der Gültigkeit der Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel, Waschmittel, Handgeschirrspülmittel, Allzweck- und Sanitärreiniger, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich sowie Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich sicherzustellen.

    (5)

    Die Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU sind daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Beschlusses 2011/263/EU wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Der Anhang des Beschlusses 2011/264/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 3

    Der Anhang des Beschlusses 2011/382/EU wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 4

    Der Anhang des Beschlusses 2011/383/EU wird gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 5

    Der Anhang des Beschlusses 2012/720/EU wird gemäß Anhang V des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 6

    Der Anhang des Beschlusses 2012/721/EU wird gemäß Anhang VI des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss gilt für Stoffe mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Mai 2014

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (4)  Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22).

    (5)  Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).

    (6)  Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40).

    (7)  Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52).

    (8)  Beschluss 2012/720/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 25).

    (9)  Beschluss 2012/721/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 38).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1).


    ANHANG I

    Der Anhang des Beschlusses 2011/263/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

    „Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 %

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (1)

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Biozide für Konservierungszwecke (2)

    H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R50-53

    H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R51-53

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Duftstoffe

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Enzyme (3)

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (4)

    H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

    R40

    2.

    Unter Kriterium 2 Buchstabe b wird an den Text unter „Beurteilung und Prüfung“ folgender Absatz angefügt:

    „Für unter die Ausnahme fallende Tenside, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklasse H412 erfüllen, legt der Antragsteller Unterlagen zu ihrer Abbaubarkeit mit einem Verweis auf die DID-Liste vor. Bei nicht in der DID-Liste erfassten Tensiden wird auf einschlägige Angaben in der Literatur oder anderen Quellen oder auf die Ergebnisse geeigneter Tests (wie in Anlage I beschrieben) verwiesen.“


    (1)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

    (2)  Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.

    (3)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

    (4)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“


    ANHANG II

    Der Anhang des Beschlusses 2011/264/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

    „Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 %

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (1)

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Biozide für Konservierungszwecke (2)

    H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R50-53

    H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R51-53

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Duftstoffe

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Enzyme (3)

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    Bleichkatalysatoren (3)

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (4)

    H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

    R40

    Optische Aufheller (nur für Vollwaschmittel)

    H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein mit langfristiger Wirkung

    R53

    2.

    Unter Kriterium 4 Buchstabe b wird an den Text unter „Beurteilung und Prüfung“ folgender Absatz angefügt:

    „Für unter die Ausnahme fallende Tenside, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklasse H412 erfüllen, legt der Antragsteller Unterlagen zu ihrer Abbaubarkeit mit einem Verweis auf die DID-Liste vor. Bei nicht in der DID-Liste erfassten Tensiden wird auf einschlägige Angaben in der Literatur oder anderen Quellen oder auf die Ergebnisse geeigneter Tests (wie in Anlage I beschrieben) verwiesen.“


    (1)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

    (2)  Werden unter Kriterium 4 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.

    (3)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

    (4)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“


    ANHANG III

    Der Anhang des Beschlusses 2011/382/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Kriterium 3 Buchstabe c Absatz 4 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

    „Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (1)

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (2)

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 2,5 % (2)

    H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R51-53

    Duftstoffe

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Enzyme (3)

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (4)

    H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

    R40

    2.

    Unter Kriterium 3 Buchstabe c wird an den Text unter „Beurteilung und Prüfung“ folgender Absatz angefügt:

    „Für unter die Ausnahme fallende Tenside, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklassen H412 und/oder H411 erfüllen, legt der Antragsteller Unterlagen zu ihrer Abbaubarkeit mit einem Verweis auf die DID-Liste vor. Bei nicht in der DID-Liste erfassten Tensiden wird auf einschlägige Angaben in der Literatur oder anderen Quellen oder auf die Ergebnisse geeigneter Tests (wie in Anlage I beschrieben) verwiesen.“


    (1)  Dieser Prozentsatz ist durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten M-Faktor zu teilen.

    (2)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

    (3)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

    (4)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“


    ANHANG IV

    Der Anhang des Beschlusses 2011/383/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Kriterium 3 Buchstabe c Absatz 4 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

    „Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (1)

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (2)

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Duftstoffe

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Enzyme (3)

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (4)

    H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

    R40

    2.

    Unter Kriterium 3 Buchstabe c wird an den Text unter „Beurteilung und Prüfung“ folgender Absatz angefügt:

    „Für unter die Ausnahme fallende Tenside, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklasse H412 erfüllen, legt der Antragsteller Unterlagen zu ihrer Abbaubarkeit mit einem Verweis auf die DID-Liste vor. Bei nicht in der DID-Liste erfassten Tensiden wird auf einschlägige Angaben in der Literatur oder anderen Quellen oder auf die Ergebnisse geeigneter Tests (wie in Anlage I beschrieben) verwiesen.“


    (1)  Dieser Prozentsatz ist durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten M-Faktor zu teilen.

    (2)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

    (3)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

    (4)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“


    ANHANG V

    Der Anhang des Beschlusses 2012/720/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Kriterium 3 Buchstabe b Absatz 6 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

    „Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 15 %

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 %

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Biozide für Konservierungszwecke (1)

    (nur für Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 2 und 12 und höchstens 0,10 % Massenanteil Wirkstoff)

    H331: Giftig bei Einatmen

    R23

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Enzyme (2)

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (3)

    H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

    R40

    2.

    Unter Kriterium 3 Buchstabe b wird an den Text unter „Beurteilung und Prüfung“ folgender Absatz angefügt:

    „Für unter die Ausnahme fallende Tenside, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklasse H412 erfüllen, legt der Antragsteller Unterlagen zu ihrer Abbaubarkeit mit einem Verweis auf die DID-Liste vor. Bei nicht in der DID-Liste erfassten Tensiden wird auf einschlägige Angaben in der Literatur oder anderen Quellen oder auf die Ergebnisse geeigneter Tests (wie in Anlage I beschrieben) verwiesen.“


    (1)  Die Ausnahme gilt nur für das Kriterium 3 Buchstabe b. Biozide müssen das Kriterium 3 Buchstabe d erfüllen.

    (2)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

    (3)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“


    ANHANG VI

    Der Anhang des Beschlusses 2012/721/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 6 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

    „Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 20 %

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (1)

    H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

    R52-53

    Biozide für Konservierungszwecke (2)

    (nur für Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 2 und 12 und höchstens 0,10 % Massenanteil Wirkstoff)

    H331: Giftig bei Einatmen

    R23

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    Enzyme (3)

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

    R43

    Bleichkatalysatoren (3)

    H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

    R50

    NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (4)

    H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

    R40

    2.

    Unter Kriterium 4 Buchstabe b wird an den Text unter „Beurteilung und Prüfung“ folgender Absatz angefügt:

    „Für unter die Ausnahme fallende Tenside, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklasse H412 erfüllen, legt der Antragsteller Unterlagen zu ihrer Abbaubarkeit mit einem Verweis auf die DID-Liste vor. Bei nicht in der DID-Liste erfassten Tensiden wird auf einschlägige Angaben in der Literatur oder anderen Quellen oder auf die Ergebnisse geeigneter Tests (wie in Anlage I beschrieben) verwiesen.“


    (1)  Die Ausnahme gilt nur, wenn die Tenside das Kriterium 3 Buchstabe a erfüllen und anaerob abbaubar sind.

    (2)  Die Ausnahme gilt nur für das Kriterium 4 Buchstabe b. Biozide müssen das Kriterium 4 Buchstabe e erfüllen.

    (3)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

    (4)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“


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