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Document 32013D0497

Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ABl. L 272 vom 12.10.2013, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/497/oj

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/46


BESCHLUSS 2013/497/GASP DES RATES

vom 10. Oktober 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) erlassen.

(2)

Die Kriterien für die Benennung im Hinblick auf Einreisebeschränkungen bezüglich der Einreise in die Union und auf das Einfrieren von Geldern, die Personen und Einrichtungen betreffen, die bereits benannten Personen und Einrichtungen Hilfe dabei geleistet haben, die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Beschlusses 2010/413/GASP zu umgehen, bzw. gegen diese zu verstoßen, sollten angepasst werden, um Personen und Einrichtungen zu erfassen, die selbst gegen die genannten Bestimmungen verstoßen haben, bzw. diese umgangen haben.

(3)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder die Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie von weiteren Mitgliedern des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und von Personen, die im Namen der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines handeln, sowie von Personen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen zugunsten der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder zugunsten von in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehenden bzw. in deren Namen handelnden Einrichtungen, bereitstellen; diese sind in Anhang II aufgeführt.".

2.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die im Namen von Personen und Einrichtungen handeln oder Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für den Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt.".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. SINKEVIČIUS


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


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