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Document 32010L0022

Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 91 vom 10.4.2010, p. 1–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/22/oj

10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/1


RICHTLINIE 2010/22/EU DER KOMMISSION

vom 15. März 2010

zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind (5), und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (6), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Richtlinie 80/720/EWG sollte klargestellt werden, welche Fenster als Notausstiege ausgewiesen werden dürfen.

(2)

In Richtlinie 86/415/EWG sollten die Sicherheitsanforderungen für die externen Betätigungseinrichtungen der Zapfwelle festgelegt werden, um die Sicherheit von Zugmaschinen zu verbessern.

(3)

In Richtlinie 86/415/EWG sollte die Verwendung von Bildzeichen nach ISO 3767-1:1996 und ISO 3767-2:1996 als Symbole für die Betätigungseinrichtungen zugelassen werden, um die Gemeinschaftsnormen an die weltweit verwendeten Normen für die Bedienelemente land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern anzupassen.

(4)

In Richtlinie 2000/25/EG sind bestimmte Zusatzangaben zu machen, um für Übereinstimmung mit den neuen Grenzwertstufen (IIIA, IIIB und IV) zu sorgen, die mit der Richtlinie 2005/13/EG der Kommission (7) eingeführt wurden.

(5)

In Richtlinie 2003/37/EG sollten einige Passagen der Beschreibungsbogen zwecks größerer Klarheit genauer gefasst werden.

(6)

In den Richtlinien 2003/37/EG, 86/298/EWG und 87/402/EWG sollten die Verweise auf die OECD-Codes aktualisiert werden, da der Rat der OECD den Beschluss C(2005) 1 zuletzt durch den Beschluss C(2008) 128 vom Oktober 2008 geändert hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Texte solcher OECD-Dokumente in die Richtlinien aufgenommen werden.

(7)

Die Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG, 87/402/EWG, 2000/25/EG und 2003/37/EG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 80/720/EWG

Die Richtlinie 80/720/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 86/298/EWG

Die Richtlinie 86/298/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 86/415/EWG

Die Richtlinie 86/415/EWG wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 87/402/EWG

Die Richtlinie 87/402/EWG wird entsprechend Anhang IV dieser Richtlinie geändert.

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2000/25/EG

Die Richtlinie 2000/25/EWG wird entsprechend Anhang V dieser Richtlinie geändert.

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2003/37/EG

Die Richtlinie 2003/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 Absatz 4 werden die Worte „test bulletin“ (Prüfbescheinigung) ersetzt durch die Worte „test report“ (Prüfbericht).

(Betrifft nur die englische Fassung.)

2.

Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang VI dieser Richtlinie geändert.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Mai 2011 an, mit Ausnahme des Artikels 5, der bereits ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.

(2)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.

(3)  ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1.

(4)  ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35.


ANHANG I

Änderung der Richtlinie 80/720/EWG

Anhang I der Richtlinie 80/720/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer III.4 wird gestrichen.

2.

Der Nummer III.5. wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Jedes Fenster von ausreichender Größe kann als Notausstieg ausgewiesen werden, wenn es aus zerbrechlichem Glas besteht und mit einem Gegenstand zerstört werden kann, der zu diesem Zweck im Führerhaus bereitgestellt wird. Das in Richtlinie 89/173/EWG (1) Anhang III B Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 bezeichnete Glas gilt nicht als zerbrechlich im Sinne dieser Richtlinie.


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1


ANHANG II

Änderung der Richtlinie 86/298/EWG

Die Richtlinie 86/298/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 7 (1) des OECD-Beschlusses C(2008) 128 vom Oktober 2008, mit Ausnahme von Punkt 1.1 ‚Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen‘:

‚1.   Begriffsbestimmungen

1.1   (entfällt)

1.2   Umsturzschutzvorrichtung

Eine Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen), nachstehend ‚Schutzvorrichtung‘ genannt, ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die dazu dient, den Fahrzeugführer vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können.

Umsturzschutzvorrichtungen verfügen über eine Freiraumzone, deren Größe den Fahrzeugführer schützt, wenn dieser sich in der Sitzposition entweder innerhalb des Schutzaufbaus befindet oder innerhalb eines Raumes, der begrenzt ist durch eine Reihe gerader Linien, die von den Außenkanten der Schutzvorrichtung zu jedem möglicherweise mit dem Boden in Berührung kommenden Teil der Zugmaschine verlaufen, das im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann.

1.3   Spurweite

1.3.1   Vorläufige Begriffsbestimmungen: Radmittelebene

Die Radmittelebene liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die an den Außenkanten der Felgen anliegen.

1.3.2   Begriffsbestimmung für Spurweite

Die durch die Radachse verlaufende Ebene schneidet die Radmittelebene in einer Linie, die an einem bestimmten Punkt auf die Aufstandsfläche trifft. Werden die so definierten Punkte der Räder einer Achse der Zugmaschine mit A und B bezeichnet, so ist die Spurweite der Abstand zwischen den Punkten A und B. Diese Definition von Spurweite gilt für Vorder- und Hinterachse gleichermaßen. Bei Zwillingsbereifung ist die Spurweite der Abstand zwischen den Mittelebenen der Reifenpaare.

1.3.3   Zusätzliche Begriffsbestimmung: Mittelebene der Zugmaschine

Die äußerste Lage der Punkte A und B der Hinterachse der Zugmaschine stellen den größtmöglichen Wert für die Spurweite dar. Die vertikale Ebene, die rechtwinklig zu der durch die Punkte A und B beschriebenen Linie durch deren Mittelpunkt verläuft, ist die Mittelebene der Zugmaschine.

1.4   Radstand

Der Radstand ist der Abstand der zwei vertikalen Ebenen, die die beiden durch die Punkte A und B beschriebenen Linien, jeweils für die Vorder- und die Hinterräder, wie oben definiert, durchlaufen.

1.5   Bestimmung des Sitz-Index-Punktes; Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.1   Sitz-Index-Punkt (SIP)  (2)

Der Sitz-Index-Punkt ist gemäß ISO 5353:1995 zu bestimmen.

1.5.2   Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.2.1

Ist die Neigung der Sitzlehne und der Sitzschale verstellbar, so sind diese so einzustellen, dass sich der Sitz-Index-Punkt in der höchsten hinteren Stellung befindet.

1.5.2.2

Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt.

1.5.2.3

Ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muss die durch den Sitz-Index-Punkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein und darf nicht mehr als 100 mm von dieser Längsebene entfernt verlaufen.

1.6   Freiraumzone

1.6.1   Bezugsebene

Die Freiraumzone ist in den Abbildungen 7.1 und 7.2 dargestellt. Die Freiraumzone wird gegenüber der Bezugsebene und dem Sitz-Index-Punkt (SIP) festgelegt. Die Bezugsebene ist eine vertikale Ebene, die im Allgemeinen längs der Zugmaschine durch den Sitz-Index-Punkt sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Die Bezugsebene ist in der Regel mit der Längsmittelebene der Zugmaschine identisch. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung in Bezug auf die Zugmaschine bzw. den Boden der Überrollschutzvorrichtung verbleibt. Die Freiraumzone ist gemäß 1.6.2 und 1.6.3 definiert.

1.6.2   Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz.

Die Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz ist in den Nummern 1.6.2.1 bis 1.6.2.13 definiert (siehe unten); sie wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet und der Sitz, falls verstellbar, in der höchsten hinteren Stellung (3) ist und das Lenkrad, falls verstellbar, in mittlerer Stellung für einen sitzenden Fahrer eingestellt ist:

1.6.2.1

einer horizontalen Ebene A1 B1 B2 A2, (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt (SIP), wobei die Linie B1B2 (ah-10) mm hinter dem SIP verläuft;

1.6.2.2

einer geneigten Ebene H1 H2 G2 G1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene anschließt und die einen 150 mm hinter der Linie B1B2 liegenden Punkt und den hintersten Punkt der Sitzrückenlehne einschließt;

1.6.2.3

einer zylindrischen Fläche A1 A2 H2 H1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 120 mm tangential an die in 1.6.2.1 und 1.6.2.2 definierten Ebenen anschließt;

1.6.2.4

einer zylindrischen Fläche B1 C1 C2 B2, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 900 mm vorn in 400 mm Entfernung tangential an die in 1.6.2.1 genannte Ebene entlang der Linie B1B2 anschließt;

1.6.2.5

einer geneigten Ebene C1 D1 D2 C2, rechtwinklig zur Bezugsebene, die sich an die in 1.6.2.4 definierte Fläche anschließt und in 40 mm Abstand von der äußeren Vorderkante des Lenkrads verläuft. Ist das Lenkrad überhöht angeordnet, erstreckt sich diese Ebene tangential von der Linie B1B2 nach vorne bis an die in 1.6.2.4 definierte Fläche;

1.6.2.6

einer vertikalen Ebene D1 K1 E1 E2 K2 D2, rechtwinklig zur Bezugsebene, in 40 mm Abstand vor der äußeren Kante des Lenkrads;

1.6.2.7

einer horizontalen Ebene E1 F1 P1 N1 N2 P2 F2 E2, die (90-av) mm unter dem Sitz-Index-Punkt (SIP) verläuft;

1.6.2.8

einer Fläche G1 L1 M1 N1 N2 M2 L2 G2, die gegebenenfalls von der unteren Begrenzung der in 1.6.2.2 definierten Ebene bis zu der in 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene gekrümmt ist, rechtwinklig zur Bezugsebene verläuft und über die ganze Länge in Berührung mit der Sitzrückenlehne ist;

1.6.2.9

zwei vertikalen Ebenen K1 I1 F1 E1 und K2 I2 F2 E2, parallel zur Bezugsebene, 250 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten Ebene;

1.6.2.10

zwei geneigten und parallelen Ebenen A1 B1 C1 D1 K1 I1 L1 G1 H1 und A2 B2 C2 D2 K2 I2 L2 G2 H2, die von der Oberkante der in 1.6.2.9 definierten Ebenen bis zu der in 1.6.2.1 definierten horizontalen Ebene verlaufen und auf der Seite, gegen die der Druck geführt wird, mindestens 100 mm von der Bezugsebene entfernt sind;

1.6.2.11

zwei Ausschnitten der vertikalen Ebenen Q1 P1 N1 M1 und Q2 P2 N2 M2, parallel zur Bezugsebene, 200 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene;

1.6.2.12

zwei Ausschnitten I1 Q1 P1 F1 und I2 Q2 P2 F2 einer vertikalen Ebene, rechtwinklig zur Bezugsebene und (210-ah) vor dem Sitz-Index-Punkt verlaufend;

1.6.2.13

zwei Ausschnitten I1 Q1 M1 L1 und I2 Q2 M2 L2I1 der horizontalen Ebene, in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten Ebene verlaufend.

1.6.3   Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht der Freiraum aus dem von den beiden Freiraumzonen umgebenen Bereich; die Freiraumzonen werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.

1.6.4   Zusätzliche Sitze

1.6.4.1

Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen jener von beiden Freiraumzonen umgebene Bereich verwendet, der sich aus den Sitz-Index-Punkten aller möglichen Sitzpositionen ergibt. Die Schutzvorrichtung darf nicht Teil der größeren Freiraumzone sein, in der diese unterschiedlichen Sitz-Index-Punkte berücksichtigt sind.

1.6.4.2

Wird nach der Prüfung eine neue Sitzposition vorgeschlagen, ist zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitz-Index-Punkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Prüfung durchgeführt werden.

1.7   Zulässige Messtoleranzen

Längenmaße

:

± 3 mm

ausgenommen

:

Reifenverformung

:

± 1 mm

:

Verformung der Schutzvorrichtung bei horizontalen Belastungen

:

± 1 mm

:

Fallhöhe des Pendelblocks

:

± 1 mm

Massen

:

± 1 %

Kräfte

:

± 2 %

Winkel

:

± 2°

1.8   Symbole

ah

(mm)

Hälfte der horizontalen Sitzeinstellung

av

(mm)

Hälfte der vertikalen Sitzeinstellung

B

(mm)

Mindestgesamtbreite der Zugmaschine

B6

(mm)

Größte Außenbreite der Schutzvorrichtung

D

(mm)

Verformung der Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt (dynamische Prüfungen) bzw. Verformung an der Stelle und in der Richtung der Belastung (statische Prüfungen)

D′

(mm)

Verformung der Schutzvorrichtung für die errechnete erforderliche Energie

Ea

(J)

Absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D

Ei

(J)

Absorbierte Verformungsenergie; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D

E′i

(J)

Nach einer zusätzlichen infolge von Brücken und Rissen vorgenommenen Belastungsprüfung absorbierte Verformungsenergie

E′′i

(J)

Während der Überlastprüfung absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung vor der Prüfung mit Überlast; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D

Eil

(J)

Bei Längsbelastung zu absorbierende Eingangsenergie

Eis

(J)

Bei seitlicher Belastung zu absorbierende Eingangsenergie

F

(N)

Statische Belastungskraft

F′

(N)

Belastungskraft für errechnete erforderliche Energie entsprechend E'i

F-D

 

Kraft/Verformungs-Schaubild

Fmax

(N)

Höchste statische Kraft während der Belastung, Überlast nicht berücksichtigt

Fv

(N)

Vertikale Druckkraft

H

(mm)

Fallhöhe des Pendelblocks (dynamische Prüfungen)

H’

(mm)

Fallhöhe des Pendelblocks bei zusätzlicher Prüfung (dynamische Prüfungen)

I

(kgm2)

Bezugsträgheitsmoment der Zugmaschine um die Achse der Hinterräder, unabhängig von der Masse der Hinterräder

L

(mm)

Bezugsradstand der Zugmaschine

M

(kg)

Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen entsprechend 3.1.1.4

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denen von Punkt 3 des Kodex 7 des Beschlusses C(2008) 128 der OECD vom Oktober 2008, mit Ausnahme der Punkte 3.1.4 (Prüfprotokolle), 3.3.1 (administrative Erweiterungen), 3.4 (Kennzeichnung) und 3.6 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte) und haben folgenden Wortlaut:

‚3.   VORSCHRIFTEN UND HINWEISE

3.1   Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

3.1.1   Allgemeine Vorschriften

3.1.1.1   Zweck der Prüfung

Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese Prüfungen sollen Aufschluss geben über die Festigkeit der Schutzvorrichtung, ihrer Befestigung an der Zugmaschine und sonstiger, die Prüfkraft übertragender Zugmaschinenbauteile.

3.1.1.2   Prüfverfahren

Die Prüfungen können nach dem dynamischen oder dem statischen Verfahren durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig.

3.1.1.3   Allgemeine Regeln für die Vorbereitung der Prüfungen

3.1.1.3.1

Die Schutzvorrichtung muss der Serienausführung entsprechen. Sie ist nach Empfehlung des Herstellers auf einer der Zugmaschinen zu befestigen, für die sie bestimmt ist.

Hinweis: Eine vollständige Zugmaschine ist für die statische Prüfung nicht erforderlich; die Schutzvorrichtung und die Teile der für die Prüfungen benutzten Zugmaschine, an denen sie befestigt ist, müssen jedoch eine betriebsmäßige Einheit, im folgenden ‚Aufbau‘ genannt, bilden.

3.1.1.3.2

Die Zugmaschine (bzw. der Aufbau) ist sowohl zur statischen als auch zur dynamischen Prüfung mit allen für die Montage benötigen Bauelementen der serienmäßigen Ausführung zu versehen, die die Festigkeit der Schutzvorrichtung beeinflussen können oder die gegebenenfalls zur Durchführung der Festigkeitsprüfung erforderlich sind.

Bauteile, die in der Freiraumzone eine Gefahr darstellen können, müssen ebenfalls an der Zugmaschine (bzw. dem Aufbau) vorhanden sein, damit geprüft werden kann, ob die Annahmekriterien nach 3.1.3 erfüllt sind. Alle Teile der Zugmaschine und der Schutzvorrichtung, einschließlich der Wetterschutzeinrichtung, sind mitzuliefern oder auf Plänen darzustellen.

3.1.1.3.3

Für die Festigkeitsprüfungen sind alle abnehmbaren Verkleidungen und nichttragenden Teile zu entfernen, damit sie nicht die Festigkeit des Aufbaus verstärken können.

3.1.1.3.4

Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzvorrichtung bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder abmontiert werden.

3.1.1.4   Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen

Die in den Formeln zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Energien und der Druckkräfte verwendete Bezugsmasse M ist mindestens gleich der Masse der Zugmaschine ohne Sonderausstattung, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug, zuzüglich der Schutzvorrichtung. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Sonderzubehör.

3.1.2   Prüfungen

3.1.2.1   Reihenfolge der Prüfungen

Unbeschadet der in den Nummern 3.2.1.1.6, 3.2.1.1.7, 3.2.2.1.6 und 3.2.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihenfolge durchgeführt:

1.

Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von hinten (siehe 3.2.1.1.1 und 3.2.2.1.1);

2.

Druckprüfung hinten (dynamisch oder statisch Prüfung) (siehe 3.2.1.1.4 und 3.2.2.1.4);

3.

Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von vorn (siehe 3.2.1.1.2 und 3.2.2.1.2);

4.

Seitliche Schlagprüfung (dynamisch) oder seitliche Belastungsprüfung (statisch) (siehe 3.2.1.1.3 und 3.2.2.1.3);

5.

Druckprüfung vorn (dynamisch oder statisch) (siehe 3.2.1.1.5 und 3.2.2.1.5).

3.1.2.2   Allgemeine Vorschriften

3.1.2.2.1

Bricht oder bewegt sich ein Teil der Haltevorrichtung während einer Prüfung, so ist diese Prüfung zu wiederholen.

3.1.2.2.2

Während der Prüfungen dürfen an der Zugmaschine oder an der Schutzvorrichtung keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.

3.1.2.2.3

Während der Prüfung befindet sich der Schalthebel der Zugmaschine in Leerlaufstellung, und die Bremsen sind gelöst.

3.1.2.2.4

Sind die Räder der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, so ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.

3.1.2.2.5

Der erste Schlag von hinten (bei dynamischen Prüfungen) oder die erste Belastung von hinten (bei statischen Prüfungen) muss auf der Seite der Schutzvorrichtung erfolgen, auf der Schläge oder Belastungen nach Ansicht der für die Prüfung zuständigen technischen Dienste die ungünstigeren Auswirkungen haben. Der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung beziehungsweise der Schlag und die Belastung von hinten sind auf beiden Seiten der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen. Der Schlag oder die Belastung von vorn sind auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen wie der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung.

3.1.3   Annahmekriterien

3.1.3.1

Eine vorgeführte Schutzvorrichtung gilt hinsichtlich der Festigkeit als zufriedenstellend, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

3.1.3.1.1

Nach jedem Teil der dynamischen Prüfung muss sie gemäß 3.2.1.2.1 frei von Rissen oder Brüchen sein. Ergeben sich bei der dynamischen Prüfung unannehmbare Risse oder Brüche, muss eine zusätzliche Schlag- oder Druckprüfung gemäß 3.2.1.1.6 oder 3.2.1.1.7 unmittelbar nach der Prüfung vorgenommen werden, die die Ursache für diese Risse oder Brüche war.

3.1.3.1.2

In dem Augenblick der statischen Prüfung, in dem die erforderliche Energie bei jeder vorgeschriebenen waagerechten Belastungsprüfung oder der Überlastprüfung erreicht wird, muss die Kraft mehr als 0,8 F betragen;

3.1.3.1.3

Ergeben sich bei einer statischen Prüfung infolge der aufgewendeten Druckkraft Brüche oder Risse, muss eine zusätzliche Druckprüfung gemäß 3.2.2.1.7 unmittelbar nach der Druckprüfung vorgenommen werden, die die Ursache für diese Brüche oder Risse war.

3.1.3.1.4

Kein Teil der Schutzvorrichtung darf während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, in die Freiraumzone gemäß 1.6 eindringen.

3.1.3.1.5

Während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, müssen gemäß 3.2.1.2.2 und 3.2.2.2.2 alle Teile der Freiraumzone innerhalb der Schutzvorrichtung liegen.

3.1.3.1.6

Während der Prüfungen darf keinerlei Druck von der Schutzvorrichtung auf die tragenden Teile des Sitzes ausgeübt werden.

3.1.3.1.7

Die gemäß 3.2.1.2.3 und 3.2.2.2.3 gemessene elastische Verformung muss unter 250 mm liegen.

3.1.3.2

Von keinem Zubehörteil darf eine Gefahr für den Fahrer ausgehen. Es darf kein vorstehendes Teil oder Zubehörteil vorhanden sein, das bei Umsturz der Zugmaschine den Fahrer verletzen kann oder das ihn z. B. an den Füßen oder Beinen einklemmen kann, wenn es zu einer Verformung der Schutzvorrichtung kommt.

3.1.4   (entfällt)

3.1.5   Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen

3.1.5.1   Pendelgewicht

3.1.5.1.1

Ein Gewicht wird als Pendel bifilar an zwei Punkten aufgehängt, die sich mindestens 6 m über dem Boden befinden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Fallhöhe des Gewichts und der Winkel zwischen Gewicht und Halteketten bzw. Halteseilen unabhängig voneinander eingestellt werden können.

3.1.5.1.2

Das Pendelgewicht muss 2 000 ± 20 kg ohne Halteketten oder -seile wiegen, die ihrerseits nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Die Seitenlänge der Aufschlagfläche muss 680 ± 20 mm betragen (siehe Abbildung 7.3). Das Gewicht ist so mit Material zu füllen, dass sein Schwerpunkt sich nicht verschiebt und mit der geometrischen Mitte des Quaders zusammenfällt.

3.1.5.1.3

Der Quader ist mit dem System zu verbinden, das es durch eine Schnellauslöseeinrichtung nach hinten zieht, die so konstruiert und angebracht ist, dass das Pendelgewicht freigegeben werden kann, ohne dass dadurch der Quader um seine Horizontalachse senkrecht zur Schwingungsebene des Pendels schwingt.

3.1.5.2   Halterung des Pendels

Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können.

3.1.5.3   Verankerungen

3.1.5.3.1

Verankerungsschienen in der erforderlichen Spurweite und in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen (siehe Abbildungen 7.4, 7.5 und 7.6) erforderlich ist, sind an einer nicht nachgebenden Platte unter dem Pendel starr zu befestigen.

3.1.5.3.2

Die Zugmaschine ist an den Schienen mit Drahtseilen mit Rundlitze und Faserkern, Bauart 6 × 19 gemäß ISO 2408:2004, Nenndurchmesser 13 mm, zu verankern. Die Metalllitzen müssen eine Mindestbruchfestigkeit von 1 770 MPa aufweisen.

3.1.5.3.3

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der zentrale Gelenkpunkt in geeigneter Weise für alle Prüfungen abzustützen und zu verankern und für den seitlichen Schlag zusätzlich von der Seite abzustützen. Vorder- und Hinterräder brauchen nicht unbedingt zu fluchten, wenn dies die geeignete Anbringung der Spannkabel erleichtert.

3.1.5.4   Kantholz zum Blockieren der Räder

3.1.5.4.1

Zum Blockieren der Räder bei den Schlagprüfungen wird ein Balken aus Weichholz mit einem Querschnitt von 150 mm mal 150 mm verwendet (siehe Abbildungen 7.4, 7.5 und 7.6).

3.1.5.4.2

Bei den seitlichen Schlagprüfungen wird zum Blockieren der Felge an der der Aufschlagrichtung entgegengesetzten Seite ein Balken aus Weichholz am Boden befestigt (siehe Abbildung 7.6).

3.1.5.5   Abstützungen und Verankerungen für Zugmaschinen mit Knicklenkung

3.1.5.5.1

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung sind zusätzliche Abstützungen und Verankerungen vorzusehen. Sie sollen sicherstellen, dass der Teil der Zugmaschine, an dem die Umsturzschutzvorrichtung befestigt ist, in ähnlicher Weise beansprucht wird wie Zugmaschinen in starrer Bauweise.

3.1.5.5.2

Weitere Einzelheiten zu den Schlag- und Druckprüfungen sind in 3.2.1.1 angegeben.

3.1.5.6   Reifendruck und Reifenverformung

3.1.5.6.1

Die Zugmaschinenreifen dürfen keinen Flüssigkeitsballast haben; sie müssen auf den Druck aufgepumpt sein, den der Zugmaschinenhersteller für Feldarbeit angibt.

3.1.5.6.2

Die Verankerungen müssen in jedem einzelnen Fall so gespannt werden, dass die Reifen eine Verformung von 12 % ihrer vor der Verspannung gemessenen Reifenwandhöhe (Abstand zwischen Boden und dem untersten Punkt der Felge) erfahren.

3.1.5.7   Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

3.1.5.8   Messvorrichtungen

Folgende Messvorrichtungen werden benötigt:

3.1.5.8.1

ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.8);

3.1.5.8.2

ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.2.2.2.2).

3.1.6   Geräte und Vorrichtungen für statische Prüfungen

3.1.6.1   Gerät für statische Prüfungen

3.1.6.1.1

Das Gerät soll Zug- oder Druckbelastungen der Schutzvorrichtung ermöglichen.

3.1.6.1.2

Es ist dafür zu sorgen, dass die Belastung senkrecht zur Kraftrichtung gleichmäßig auf die gesamte Länge einer Gleitkufe verteilt wird, deren Länge ein ganzzähliges Vielfaches von 50 betragen und zwischen 250 mm und 700 mm liegen muss. Der Balken muss 150 mm hoch sein. Die mit der Schutzvorrichtung in Berührung kommenden Kanten des Balkens müssen mit einem Radius von höchstens 50 mm abgerundet sein.

3.1.6.1.3

Das Lager muss jedem Winkel zur Belastungsrichtung angepasst werden können, so dass es bei Verformung der Schutzvorrichtung den Winkeländerungen der Last aufnehmenden Fläche der Schutzvorrichtung folgen kann.

3.1.6.1.4

Kraftrichtung (Abweichung von der Waagerechten und von der Senkrechten):

bei Prüfungsbeginn, unbelastet: ± 2°;

bei Prüfung unter Last: 10 ° oberhalb der Waagerechten und 20 ° unterhalb der Waagerechten. Diese Abweichungen müssen so klein wie möglich gehalten werden.

3.1.6.1.5

Die Verformungsgeschwindigkeit muss hinreichend langsam sein (weniger als 5 mm/s), damit die Belastung zu jedem Zeitpunkt als statisch angesehen werden kann.

3.1.6.2   Gerät zur Messung der von der Schutzvorrichtung absorbierten Energie

3.1.6.2.1

Die Kraft/Verformungskurve ist aufzuzeichnen, um die von der Schutzvorrichtung absorbierte Energie zu ermitteln. Kraft und Verformung brauchen nicht an dem Punkt gemessen zu werden, an dem die Belastung an der Schutzvorrichtung aufgebracht wird. Kraft und Verformung sind jedoch gleichzeitig auf der gleichen Linie zu messen.

3.1.6.2.2

Der Bezugspunkt der Verformungsmessungen ist so zu wählen, dass nur die von der Schutzvorrichtung und bestimmten Zugmaschinenteilen absorbierte Energie in die Berechnung eingeht. Die bei der Verformung und/oder dem Rutschen der Verankerung absorbierte Energie ist nicht zu berücksichtigen.

3.1.6.3   Verankerung der Zugmaschine am Boden

3.1.6.3.1

Verankerungsschienen sind in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen erforderlich ist, an einer widerstandsfähigen Platte in der Nähe der Prüfvorrichtung starr zu befestigen.

3.1.6.3.2

Die Zugmaschine ist an den Schienen durch geeignete Mittel (Platten, Keile, Drahtseile, Stützen usw.) zu verankern, so dass sie sich während der Prüfungen nicht bewegen kann. Dies ist während der Durchführung der Belastungen mit den üblichen Geräten zur Längenmessung zu kontrollieren.

Bewegt sich die Zugmaschine, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen, es sei denn, das System zur Messung der Verformungen, die für die Auswertung der Kraft/Verformungskurve berücksichtigt wurden, ist an der Zugmaschine befestigt.

3.1.6.4   Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

3.1.6.5   Sonstige Messgeräte

Folgende Messgeräte werden ebenfalls benötigt:

3.1.6.5.1

ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.8).

3.1.6.5.2

ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.3.2.2.2).

3.2   Prüfverfahren

3.2.1   Dynamische Prüfverfahren

3.2.1.1   Schlag- und Druckprüfungen

3.2.1.1.1    Schlagprüfung hinten

3.2.1.1.1.1

Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzeinrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene in einem Winkel stehen, dessen Wert M/100 ist und höchstens 20 ° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach rückwärts den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.1.1.1.2

Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.4. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30 ° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Vorderseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.2.1.1.1.3

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.

3.2.1.1.1.4

Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln bestimmt wird:

H = 2,165 × 10–8 M L2

oder

H = 5,73 × 10–2 I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.1.5

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) ist die Höhe entweder ≥

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg, oder ≥

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

3.2.1.1.2    Schlagprüfung vorn

3.2.1.1.2.1

Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzvorrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene A in einem Winkel stehen, dessen Wert mt/100 ist und höchstens 20 ° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.1.1.2.2

Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.5. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30 ° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Hinterseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.2.1.1.2.3

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.

3.2.1.1.2.4

Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Masse > 2 000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.2.5

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

gilt die oben stehende Formel, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

für andere Schutzvorrichtungsarten gilt als Höhe der höchste Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

H = 2,165 × 10–8 ML2

oder

H = 0, 573 × 10–2 I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.3    Schlagprüfung seitlich

3.2.1.1.3.1

Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle während der Verformung in einem kleineren Winkel als 20 ° zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts durch eine Zusatzeinrichtung parallel zur Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung im Augenblick der größten Verformung ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht.

3.2.1.1.3.2

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

3.2.1.1.3.3

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei Umsturz der Zugmaschine nach der Seite den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass auf dieser Kante der Umsturzschutzvorrichtung ein anderes Element den Boden zuerst berührt, wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinklig und 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt verläuft, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet.

3.2.1.1.3.4

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinkelig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden Sitz-Index-Punkte treffen, die durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmt werden. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss der Aufschlagpunkt an einem der beiden Pfosten liegen.

3.2.1.1.3.5

Die Zugmaschinenräder auf der Aufschlagseite müssen am Boden mit Drahtseilen befestigt werden, die über die entsprechenden Enden der Vorder- und Hinterachsen verlaufen. Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren.

Nach dem Anspannen der Seile ist ein Kantholz auf den Boden zu legen, auf der dem Schlag entgegengesetzten Seite gegen die Reifen zu drücken und dann am Boden zu befestigen. Wenn die Außenseiten der Vorder- und Hinterreifen nicht in der gleichen Ebene liegen, können zwei Kanthölzer erforderlich sein. Dann ist eine Stütze gemäß Abbildung 7.6 an der Felge des am stärksten belasteten Rades anzusetzen, das sich gegenüber dem Aufschlag befindet, fest gegen die Felge zu schieben und dann am Boden zu befestigen. Die Länge der Stütze ist so zu wählen, dass sie mit dem Boden einen Winkel von 30 ± 3 ° bildet, wenn sie an der Felge angesetzt ist. Außerdem muss ihre Breite möglichst zwischen 20- und 25-mal geringer als ihre Länge und zwei- bis dreimal kleiner sein als ihre Höhe. Die Stützen müssen an beiden Enden gemäß Abbildung 7.6 geformt sein.

3.2.1.1.3.6

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm und zusätzlich seitlich durch eine Vorrichtung ähnlich der Stütze, die das Hinterrad festhält, abzustützen (wie in 3.2.1.1.3.6). Der Gelenkpunkt ist dann fest am Boden zu verankern.

3.2.1.1.3.7

Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,20 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

3.2.1.1.3.8

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

hat die gewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt:

H = (25 + 0,20 M) (B6 + B) / 2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = (125 + 0,15 M) (B6 + B) / 2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

Für andere Schutzvorrichtungsarten hat die ausgewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

H = 25 + 0,20 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.4    Druckprüfung hinten

Der Druckbalken ist über das hinterste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:

Fv = 20 M

Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

Hält der hintere Teil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine abzustützen.

Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht.

3.2.1.1.5    Druckprüfung vorn

Der Druckbalken ist über das vorderste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:

Fv = 20 M

Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

Hält der Vorderteil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann.

Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht.

3.2.1.1.6    Zusätzliche Schlagprüfungen

Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe von

H’ = (H × 10–1) (12 + 4a) (1 + 2a)–1

unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei „a“ das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt:

a = Dp / De

Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen.

Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden.

3.2.1.1.7    Zusätzliche Druckprüfungen

Entstehen bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

3.2.1.2   Erforderliche Messungen

3.2.1.2.1    Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

Risse, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden.

3.2.1.2.2    Eindringen in die Freiraumzone

Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß 1.6 eingedrungen sind.

Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.

3.2.1.2.3    Elastische Verformung (bei seitlichem Aufschlag)

Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden.

3.2.1.2.4    Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

3.2.2   Statische Prüfungen

3.2.2.1   Belastungs- und Druckprüfungen

3.2.2.1.1    Belastungsprüfung hinten

3.2.2.1.1.1

Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen.

Die Last ist in dem Punkt an der Umsturzschutzvorrichtung einzuleiten, der bei rückwärtigem einem Überschlag voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die obere Kante. Die senkrechte Ebene, in der die Last eingeleitet wird, muss ein Drittel der äußeren Breite des oberen Teiles der Schutzvorrichtung von der Mittelebene entfernt sein.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.2.1.1.2

Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.

3.2.2.1.1.3

Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 2,165 × 10–7 ML2

oder

Eil = 0,574 × I

3.2.2.1.1.4

Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder der nachstehenden Formel ergibt:

Eil = 500 + 0,5 M

3.2.2.1.2    Belastungsprüfung vorn

3.2.2.1.2.1

Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen. Als Lasteinleitungspunkt an der Umsturzvorrichtung ist der Punkt zu wählen, der bei einem Umsturz der Zugmaschine seitwärts bei Vorwärtsfahrt voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die vordere obere Ecke. Der Lasteinleitungspunkt muss ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.2.1.2.2

Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.

3.2.2.1.2.3

Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 500 + 0,5 M

3.2.2.1.2.4

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

gilt ebenfalls die obige Formel, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

für andere Schutzvorrichtungsarten muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder den nachstehenden Formeln ergibt:

Eil = 2,165 × 10–7 ML2

oder

Eil = 0,574 I

3.2.2.1.3    Belastungsprüfung seitlich

3.2.2.1.3.1

Die seitliche Belastung erfolgt waagerecht und rechtwinklig zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet. Die Last ist an dem Teil der Schutzvorrichtung einzuleiten, der bei einem seitlichem Umsturz voraussichtlich zuerst den Boden berührt, normalerweise die obere Kante.

3.2.2.1.3.2

Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.

3.2.2.1.3.3

Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eis = 1,75 M

3.2.2.1.3.4

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) muss der Lasteinleitungspunkt in der Querebene liegen, die zur Längsmittelebene rechtwinklig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden Sitz-Index-Punkte treffen, die durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmt werden. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss sich der Angriffspunkt der Last an einem der beiden Pfosten befinden.

3.2.2.1.3.5

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad), deren Schutzvorrichtung aus einem hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten besteht, muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus den nachstehenden Formeln ergibt:

Eis = 1,75 M

oder

Eis = 1,75 M (B6 + B)/2B

3.2.2.1.4    Druckprüfung hinten

Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.4.

3.2.2.1.5    Druckprüfung vorn

Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.5.

3.2.2.1.6    Zusätzliche Überlastprüfung (Abbildungen 7.9 bis 7.11)

Die Überlastprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Belastungskraft über die letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 7.10).

Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu einer zusätzlichen Energie von höchstens 20 % fortzusetzen (siehe Abbildung 7.11).

Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft nach einem der Schritte zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 %, 10 % oder 15 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt.

Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft, nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der zusätzlichen Energie absorbiert hat, über 0,8 Fmax beträgt.

Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach dem Wegfall der Überlast darf die Schutzvorrichtung jedoch nicht in die Freiraumzone eindringen und die Zone muss vollständig geschützt sein.

3.2.2.1.7    Zusätzliche Druckprüfungen

Entstehen bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

3.2.2.2   Erforderliche Messungen

3.2.2.2.1    Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

3.2.2.2.2    Eindringen in die Freiraumzone

Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone gemäß 1.6 eingedrungen sind.

Außerdem ist nachzuprüfen, ob sich ein Teil der Freiraumzone außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung befindet. Dieser Fall gilt dann als gegeben, wenn ein Teil der Freiraumzone bei Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit dem ebenen Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt.

3.2.2.2.3    Elastische Verformung (bei seitlicher Belastung)

Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden.

3.2.2.2.4    Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen

3.3.1   (Entfällt.)

3.3.2   Technische Erweiterung

Wenn an einer Zugmaschine, einer Schutzvorrichtung oder der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an einer Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen werden, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen „Bericht über eine technische Erweiterung“ ausstellen:

3.3.2.1   Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf andere Zugmaschinentypen

Entsprechen die Umsturzschutzvorrichtung und die Zugmaschine den Bedingungen unter 3.3.2.1.1 bis 3.3.2.1.5, müssen die Schlag- und Druckprüfungen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.

3.3.2.1.1

Die Vorrichtung ist identisch mit der geprüften Vorrichtung.

3.3.2.1.2

Die erforderliche Energie darf die für die ursprüngliche Prüfung berechnete Energie um nicht mehr als 5 % übersteigen.

3.3.2.1.3

Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

3.3.2.1.4

Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzvorrichtung dienen können, sind gleich.

3.3.2.1.5

Die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes innerhalb der Schutzvorrichtung sowie die Anordnung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine müssen dergestalt sein, dass die Freiraumzone bei allen Prüfungen ungeachtet der Verformungen der Schutzvorrichtung erhalten bleibt (um dies zu prüfen, werden die im Originalprüfbericht angegebenen Bezugswerte für die Freiraumzone verwendet, nämlich der Sitz-Bezugs-Punkt oder der Sitz-Index-Punkt.

3.3.2.2   Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf geänderte Schutzvorrichtungstypen

Sind die unter 3.3.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kommt das nachstehende Verfahren zur Anwendung; es darf nicht angewendet werden, wenn die Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine grundsätzlich anders ist (z. B. Gummiabstützung statt Aufhängeeinrichtung). Folgende Änderungen sind zulässig:

3.3.2.2.1

Änderungen, die sich nicht auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken (z. B. Schweißbefestigung der Grundplatte eines Zubehörteils an einer unkritischen Stelle der Vorrichtung), das Hinzufügen von Sitzen mit einem anderen Sitz-Index-Punkt in der Schutzvorrichtung (sofern die Prüfung ergibt, dass die neue(n) Freiraumzone(n) bei sämtlichen Prüfungen innerhalb des Schutzbereichs der verformten Vorrichtung bleibt (bleiben)).

3.3.2.2.2

Änderungen, die sich möglicherweise auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken, ohne jedoch die Zulässigkeit der Schutzvorrichtung in Frage zu stellen (z. B. Änderung eines tragenden Teils, Änderung der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine). Es kann eine Validierungsprüfung durchgeführt werden, deren Ergebnisse im Erweiterungsbericht anzugeben sind.

Für diese Erweiterung der Typgenehmigung bestehen folgende Beschränkungen:

3.3.2.2.2.1

Ohne Validierungsprüfung dürfen höchstens fünf Erweiterungen angenommen werden.

3.3.2.2.2.2

Die Ergebnisse der Validierungsprüfung werden für eine Erweiterung zugelassen, wenn alle Annahmekriterien des Kodex erfüllt sind und:

 

wenn die nach den einzelnen Schlagprüfungen gemessene Verformung nicht um mehr als ± 7 % von der im Originalprüfbericht in Bezug auf die einzelnen Schlagprüfungen angegebenen Verformung abweicht (bei dynamischer Prüfung);

 

wenn die Kraft, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ± 7 % von der Kraft abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde, und wenn die Verformung (4), die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ± 7 % von der Verformung abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde (bei statischer Prüfung).

3.3.2.2.2.3

In einem einzigen Erweiterungsbericht können mehrere Schutzvorrichtungsänderungen zusammengefasst werden, wenn sie verschiedene Ausführungen derselben Schutzvorrichtung betreffen, in einem einzigen Erweiterungsbericht ist jedoch nur eine Validierungsprüfung zulässig. Die nicht geprüften Ausführungen sind in einem eigenen Abschnitt des Erweiterungsberichts zu beschreiben.

3.3.2.2.3

Erhöhung der vom Hersteller angegebenen Bezugsmasse für eine bereits geprüfte Schutzvorrichtung: Will der Hersteller dieselbe Typgenehmigungsnummer beibehalten, kann nach Durchführung einer Validierungsprüfung ein Erweiterungsbericht ausgestellt werden (die Beschränkung von ± 7 % gemäß 3.3.2.2.2.2 gilt in einem solchen Fall nicht).

3.4   Gegenstandslos.

3.5   Verhalten von Umsturzschutzvorrichtungen bei niedrigen Temperaturen

3.5.1

Wird eine Umsturzschutzvorrichtung als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.

3.5.2

Die nachstehenden Anforderungen und Verfahren stellen ab auf die Gewährleistung der Festigkeit und der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung. Es wird empfohlen, folgende Mindestanforderungen an die Werkstoffe zugrunde zu legen, wenn beurteilt wird, ob eine Umsturzschutzvorrichtung für den Einsatz bei tiefen Temperaturen geeignet ist, für den in einigen Ländern zusätzliche Anforderungen gelten:

3.5.2.1

Schrauben und Muttern, die zur Befestigung der Umsturzschutzvorrichtung an der Zugmaschine und zur Verbindung von Bauteilen der Vorrichtung dienen, müssen nachweislich eine ausreichende Kaltzähigkeit besitzen.

3.5.2.2

Alle bei der Herstellung von Bauteilen und Halterungen verwendeten Schweißelektroden müssen mit dem Material der Umsturzschutzvorrichtung gemäß 3.5.2.3 kompatibel sein.

3.5.2.3

Die Stähle für tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung müssen nachweislich ausreichend zäh sein und mindestens die Anforderungen des Kerbschlagbiegeversuchs nach Charpy (V-Kerbe) gemäß Tabelle 7.1 erfüllen. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 bestimmt.

Stahl mit einer Walzdicke von weniger als 2,5 mm und einem Kohlenstoffgehalt unter 0,2 % gilt als geeignet.

Tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung aus anderen Materialien als Stahl müssen eine vergleichbare Kaltzähigkeit aufweisen.

3.5.2.4

Der Probekörper für den Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche der in Tabelle 7.1 genannten Größen.

3.5.2.5

Der Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) erfolgt gemäß ASTM A 370-1979, außer bei Probekörpergrößen, die den in Tabelle 7.1 genannten Abmessungen entsprechen.

Tabelle 7.1

Mindestschlagenergie, Charpy-Prüfung (V-Kerbe)

Probekörpergröße

Energie bei

Energie bei

 

–30 °C

–20 °C

mm

J

J (6)

10 × 10 (6)

11

27,5

10 × 9

10

25

10 × 8

9,5

24

10 × 7,5 (5)

9,5

24

10 × 7

9

22,5

10 × 6,7

8,5

21

10 × 6

8

20

10 × 5 (5)

7,5

19

10 × 4

7

17,5

10 × 3,5

6

15

10 × 3

6

15

10 × 2,5 (5)

5,5

14

3.5.2.6

Alternativ zu diesem Verfahren kann beruhigter oder halbberuhigter Stahl verwendet werden, für den entsprechende Eigenschaften nachzuweisen sind. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 (Amd 1:2003) bestimmt.

3.5.2.7

Verwendet werden längliche Proben, die vor der Formgebung oder dem Schweißen zur Verwendung in der Schutzvorrichtung aus Flachmaterial, Stäben oder Profilen entnommen sind. Die Proben von Stäben oder Profilen müssen aus der Mitte der Seite mit der größten Abmessung entnommen sein und dürfen keine Schweißnähte aufweisen.

3.6   (Entfällt.)

Abbildung 7.1

Freiraumzone

Abbildung 7.1.a

Seitenansicht

Schnitt durch die Bezugsebene

Image

Abbildung 7.1.b

Rückansicht

Image

Abbildung 7.1.c

Draufsicht

Image

Abbildung 7.2.a

Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz: Überrollbügel mit zwei Pfosten

Image

Abbildung 7.2.b

Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz: andere Schutzvorrichtungstypen

Image

Abbildung 7.3

Pendelgewicht mit Aufhängeketten und -drahtseilen

Image

Abbildung 7.4

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von hinten)

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Abbildung 7.5

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von vorne)

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Abbildung 7.6

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (seitliche Schlagprüfung)

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Abbildung 7.7

Beispiel einer Druckprüfungsvorrichtung

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Abbildung 7.8

Beispiel eines Geräts zur Messung der elastischen Verformung

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Abbildung 7.9

Kraft-Verformungskurve

Überlastprüfung nicht erforderlich

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Abbildung 7.10

Kraft-Verformungskurve

Überlastprüfung erforderlich

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Abbildung 7.11

Kraft-Verformungs-Kurve

Überlastprüfung ist fortzusetzen

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(1)  OECD-Kodex für amtliche Prüfungen der hinteren Umsturzschutzvorrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern.

(2)  Für Erweiterungsprüfungen, durch die Prüfprotokolle untersucht werden, in denen ursprünglich der Sitzbezugspunkt verwendet wurde, sind die erforderlichen Messungen unter Verwendung des Sitzbezugspunktes statt des Sitz-Index-Punktes durchzuführen und die Verwendung des Sitzbezugspunktes ist deutlich anzuzeigen (siehe Anhang 1).

(3)  Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.‘ “

(4)  Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.‘“

(5)  Bevorzugte Größen. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.

(6)  Die erforderliche Energie bei-20 oC beträgt 2,5-mal den für -30 oC angegebenen Wert. Die Größe der Schlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.


ANHANG III

Änderung der Richtlinie 86/415/EWG

Die Richtlinie 86/415/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.4.2.2.3 erhält folgende Fassung:

„2.4.2.2.3

Die Dreipunkthydraulik wird mittels selbst rückstellender Betätigungseinrichtungen in Gang gesetzt.“

b)

Folgende Nummer 2.5 wird angefügt:

„2.5   Betätigungseinrichtung(en) der Zapfwelle

2.5.1   Bei eingekuppelter Zapfwelle darf das Anlassen des Motors nicht möglich sein.

2.5.2   Externe Betätigungseinrichtungen

2.5.2.1

Die Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass die Bedienungsperson sie aus einer sicheren Position betätigen kann.

2.5.2.2

Die Betätigungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen ausgeschlossen ist.

2.5.2.3

Die Betätigungseinrichtung muss zumindest während der ersten drei Sekunden selbst rückstellend sein.

2.5.2.4

Die Zeit zwischen dem Betätigen der Betätigungseinrichtungen und dem gewünschten Betriebszustand darf nicht länger sein als die technisch zum Ein-/Auskuppeln notwendige Zeit. Wird diese Zeit überschritten, muss sich der Zapfwellenantrieb selbsttätig abschalten.

2.5.2.5

Die Zapfwelle muss sich jederzeit sowohl vom Sitz der Bedienungsperson als auch von den externen Betätigungseinrichtungen aus abschalten lassen. Das Abschalten muss immer Vorrang vor anderen Funktionen haben.

2.5.2.6

Eine gegenseitige Beeinflussung der externen Betätigungseinrichtung der Zapfwelle und der Betätigungseinrichtung am Sitzplatz der Bedienungsperson ist nicht zulässig.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

Unter Symbol 1 wird eingefügt: „Alternativ kann Symbol 8.18 von ISO 3767-1:1998 verwendet werden.“.

Unter Symbol 3 wird eingefügt: „Alternativ kann Symbol 8.19 von ISO 3767-1:1998 verwendet werden.“.

Unter Symbol 6 wird eingefügt: „Alternativ kann Symbol 7.11 von ISO 3767-2:1991 in Verbindung mit Symbol 7.1 bis 7.5 von ISO 3767-1:1998 verwendet werden.“.

Unter Symbol 7 wird eingefügt: „Alternativ kann für die Darstellung der Zapfwelle auch Symbol 7.12 von ISO 3767-2:1991 in Verbindung mit Symbol 7.1 bis 7.5 von ISO 3767-1:1991 verwendet werden.“.


ANHANG IV

Änderung der Richtlinie 87/402/EWG

Die Richtlinie 87/402/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 6 (1) des OECD-Beschlusses C(2008) 128 vom Oktober 2008, mit Ausnahme von Punkt 1.1 ‚Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen‘:

‚1.   Begriffsbestimmungen

1.1   (entfällt)

1.2   Umsturzschutzvorrichtung

Eine Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen), nachstehend ‚Schutzvorrichtung‘ genannt, ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die dazu dient, den Fahrzeugführer vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können.

Umsturzschutzvorrichtungen verfügen über eine Freiraumzone, deren Größe den Fahrzeugführer schützt, wenn dieser sich in der Sitzposition entweder innerhalb des Schutzaufbaus befindet oder innerhalb eines Raumes, der begrenzt ist durch eine Reihe gerader Linien, die von den Außenkanten der Schutzvorrichtung zu jedem möglicherweise mit dem Boden in Berührung kommenden Teil der Zugmaschine verlaufen, das im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann.

1.3   Spurweite

1.3.1   Vorläufige Begriffsbestimmungen: Radmittelebene

Die Radmittelebene liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die an den Außenkanten der Felgen anliegen.

1.3.2   Begriffsbestimmung für Spurweite

Die durch die Radachse verlaufende Ebene schneidet die Radmittelebene in einer Linie, die an einem bestimmten Punkt auf die Aufstandsfläche trifft. Werden die so definierten Punkte der Räder einer Achse der Zugmaschine mit A und B bezeichnet, so ist die Spurweite der Abstand zwischen den Punkten A und B. Diese Definition von Spurweite gilt für Vorder- und Hinterachse gleichermaßen. Bei Zwillingsbereifung ist die Spurweite der Abstand zwischen den Mittelebenen der Reifenpaare.

1.3.3   Zusätzliche Begriffsbestimmung: Mittelebene der Zugmaschine

Die äußerste Lage der Punkte A und B der Hinterachse der Zugmaschine stellen den größtmöglichen Wert für die Spurweite dar. Die vertikale Ebene, die rechtwinklig zu der durch die Punkte A und B beschriebenen Linie durch deren Mittelpunkt verläuft, ist die Mittelebene der Zugmaschine.

1.4   Radstand

Der Radstand ist der Abstand der zwei vertikalen Ebenen, die die beiden durch die Punkte A und B beschriebenen Linien, jeweils für die Vorder- und die Hinterräder, wie oben definiert, durchlaufen.

1.5   Bestimmung des Sitz-Index-Punktes; Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.1   Sitz-Index-Punkt (SIP)  (2)

Der Sitz-Index-Punkt ist gemäß ISO 5353:1995 zu bestimmen.

1.5.2   Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.2.1

Ist die Neigung der Sitzlehne und der Sitzschale verstellbar, so sind diese so einzustellen, dass sich der Sitz-Index-Punkt in der höchsten hinteren Stellung befindet.

1.5.2.2

Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt.

1.5.2.3

Ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muss die durch den Sitz-Index-Punkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein und darf nicht mehr als 100 mm von dieser Längsebene entfernt verlaufen.

1.6   Freiraumzone

1.6.1   Vertikale Bezugsebene und -linie

Die Freiraumzone (Abbildung 6.1 Anhang II) ist durch eine vertikale Bezugsebene und eine Bezugslinie definiert.

1.6.1.1

Die Bezugsebene ist eine vertikale Ebene, die im Allgemeinen längs der Zugmaschine durch den Sitz-Index-Punkt sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Die Bezugsebene ist in der Regel mit der Längsmittelebene der Zugmaschine identisch. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung in Bezug auf die Zugmaschine bzw. den Boden der Überrollschutzvorrichtung verbleibt.

1.6.1.2

Die Bezugslinie ist die in der Bezugsebene enthaltene Linie, die sowohl durch einen Punkt verläuft, der sich 140 + ah hinter und 90 — av unterhalb des Sitz-Index-Punkts befindet, als auch durch den ersten Punkt des Lenkradkranzes, den sie schneidet, wenn sie horizontal verlängert wird.

1.6.2   Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz.

Die Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz ist in den Nummern 1.6.2.1 bis 1.6.2.11 definiert (siehe unten); sie wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet und der Sitz, falls verstellbar, in der höchsten hinteren Stellung ist (3) und das Lenkrad, falls verstellbar, in mittlerer Stellung für einen sitzenden Fahrer eingestellt ist:

1.6.2.1

zwei beiderseitig im Abstand von 250 mm zur Bezugsebene verlaufenden vertikalen Ebenen; diese vertikalen Ebenen erstrecken sich über der in 1.6.2.8 definierten Ebene 300 mm nach oben und in Längsrichtung mindestens 550 mm vor einer vertikalen Ebene senkrecht zur Bezugsebene, die (210–ah) mm vor dem Sitz-Index-Punkt verläuft;

1.6.2.2

zwei beiderseitig im Abstand von 200 mm zur Bezugsebene verlaufenden vertikalen Ebenen; diese vertikalen Ebenen erstrecken sich über der in 1.6.2.8 definierten Ebene 300 mm nach oben und in Längsrichtung von der in 1.6.2.11 definierten Fläche bis zur vertikalen Ebene senkrecht zur Bezugsebene, die (210–ah) mm vor dem Sitz-Index-Punkt verläuft;

1.6.2.3

einer geneigten Ebene senkrecht zur Bezugsebene verlaufend, parallel zu und 400 mm über der Bezugslinie liegend, nach hinten zu dem Punkt auslaufend, wo sie die vertikale, senkrecht zur Bezugsebene verlaufende Ebene schneidet, die durch einen Punkt (140 + ah) mm hinter dem Sitz-Index-Punktes verläuft;

1.6.2.4

einer geneigten Ebene, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene anschließt, auf die in 1.6.2.3 definierte Ebene an ihrem hintersten Punkt auftrifft und auf dem höchsten Punkt der Sitzrückenlehne aufliegt;

1.6.2.5

einer vertikalen Ebene senkrecht zur Bezugsebene, mindestens 40 mm vor dem Lenkrad und mindestens 760–ah vor dem Sitz-Index-Punkt verlaufend.

1.6.2.6

einer zylindrischen Fläche, deren Achse rechtwinklig zur Bezugsebene verläuft und mit einem Radius von 150 mm tangential an die in 1.6.2.3 und 1.6.2.5 definierten Ebenen anschließt;

1.6.2.7

zwei geneigten parallelen Ebenen, die durch die oberen Begrenzungen der in 1.6.2.1 festgelegten Ebenen verlaufen, wobei die geneigte Ebene, auf deren Seite der Schlag angesetzt wird, mindestens 100 mm von der Bezugsebene oberhalb des Freiraums entfernt ist.

1.6.2.8

einer horizontalen Ebene, die 90–av unter dem Sitz-Index-Punkt verläuft;

1.6.2.9

zwei Ausschnitten der vertikalen Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene und 210–ah vor dem Sitz-Index-Punkt verläuft; diese beiden Teilebenen verbinden jeweils die hinteren Begrenzungen der unter 1.6.2.1 festgelegten Ebenen und die vorderen Begrenzungen der unter 1.6.2.2 festgelegten Ebenen;

1.6.2.10

zwei Ausschnitten der horizontalen Ebene, die 300 mm oberhalb der in 1.6.2.8 definierten Ebene verläuft; diese beiden Teilebenen verbinden jeweils die oberen Begrenzungen der in 1.6.2.2 festgelegten vertikalen Ebenen und die unteren Begrenzungen der in 1.6.2.7 festgelegten geneigten Ebenen;

1.6.2.11

einer gegebenenfalls gekrümmten Fläche, deren Mantellinie senkrecht zur Bezugsebene verläuft und die an der Rückseite der Sitzrückenlehne anliegt.

1.6.3   Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Führerstand

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht der Freiraum aus dem von den beiden Freiraumzonen umgebenen Bereich; die Freiraumzonen werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.

1.6.4   Zusätzliche Sitze

1.6.4.1

Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen jener von beiden Freiraumzonen umgebene Bereich verwendet, der sich aus den Sitz-Index-Punkten aller möglichen Sitzpositionen ergibt. Die Schutzvorrichtung darf nicht Teil der größeren Freiraumzone sein, in der diese unterschiedlichen Sitz-Index-Punkte berücksichtigt sind.

1.6.4.2

Wird nach der Prüfung eine neue Sitzposition vorgeschlagen, ist zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitz-Index-Punkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Prüfung durchgeführt werden.

1.7   Zulässige Messtoleranzen

Längenmaße

:

± 3 mm

Ausgen.

:

:

Reifenverformung

:

± 1 mm

:

Verformung der Schutzvorrichtung bei horizontalen Belastungen

:

± 1 mm

:

Fallhöhe des Pendelblocks

:

± 1 mm

Massen

:

± 1 %

Kräfte

:

± 2 %

Winkel

:

± 2°

1.8   Symbole

ah

(mm)

Hälfte der horizontalen Sitzverstellung

av

(mm)

Hälfte der vertikalen Sitzverstellung

B

(mm)

Mindestgesamtbreite der Zugmaschine

Bb

(mm)

Größte Außenbreite der Umsturzschutzvorrichtung

D

(mm)

Verformung der Schutzvorrichtung am Aufschlagspunkt (dynamische Prüfungen) bzw. Verformung an der Stelle und in der Richtung der Belastung (statische Prüfungen)

D′

(mm)

Verformung der Schutzvorrichtung für die errechnete erforderliche Energie

Ea

(J)

Absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D.

Ei

(J)

Absorbierte Verformungsenergie; der Bereich liegt unterhalb der Kurve F-D.

E′i

(J)

Nach einer zusätzlichen infolge von Brüchen und Rissen vorgenommenen Belastungsprüfung absorbierte Verformungsenergie

E″i

(J)

Während der Überlastprüfung absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung vor der Prüfung mit Überlast; der Bereich liegt unterhalb der Kurve F-D.

Eil

(J)

Bei Längsbelastung zu absorbierende Eingangsenergie

Eis

(J)

Bei seitlicher Belastung zu absorbierende Eingangsenergie

F

(N)

Statische Belastungskraft

F′

(N)

Belastungskraft für errechnete erforderliche Energie entsprechend E'i

F-D

 

Kraft-Verformungs-Schaubild

Fi

(N)

Am hinteren starren Teil aufgebrachte Kraft

Fmax

(N)

Höchste statische Kraft während der Belastung, Überlast nicht berücksichtigt

Fv

(N)

Vertikale Druckkraft

H

(mm)

Fallhöhe des Pendelblocks (dynamische Prüfungen)

H′

(mm)

Fallhöhe des Pendelblocks bei zusätzlicher Prüfung (dynamische Prüfungen)

I

(kgm2)

Bezugsträgheitsmoment der Zugmaschine um die Achse der Hinterräder, unabhängig von der Masse der Hinterräder

L

(mm)

Bezugsradstand der Zugmaschine

M

(kg)

Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen entsprechend 3.2.1.4

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denen von Punkt 3 des Kodex 6 (4) des Beschlusses C(2008) 128 der OECD vom Oktober 2008, mit Ausnahme der Punkte 3.2.4 (Prüfprotokolle), 3.4.1 (administrative Erweiterung), 3.5 (Kennzeichnung) und 3.7 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte) und haben folgenden Wortlaut:

‚3.   VORSCHRIFTEN UND HINWEISE

3.1   Vorbedingungen für die Festigkeitsprüfungen

3.1.1   Durchführung von zwei Vorprüfungen

Die Schutzvorrichtung ist den Festigkeitsprüfungen nur dann zu unterziehen, wenn sowohl die Kippsicherheitsprüfung als auch die Nichtweiterrollprüfung zufriedenstellend verlaufen sind (siehe Flussdiagramm Abbildung 6.10).

3.1.2   Vorbereitung der Vorprüfungen

3.1.2.1

Die Zugmaschine muss mit der Schutzvorrichtung in Sicherheitsstellung ausgerüstet sein.

3.1.2.2

Die Zugmaschine muss mit Reifen mit dem größten vom Hersteller angegebenen Durchmesser und mit dem kleinsten Reifenquerschnitt für diesen Durchmesser ausgestattet sein. Die Reifen dürfen keinen Flüssigkeitsballast haben; sie müssen auf den Druck aufgepumpt sein, den der Zugmaschinenhersteller für Feldarbeit angibt.

3.1.2.3

Die Hinterräder müssen auf die kleinste Spurweite eingestellt sein; die Vorderräder sollen so weit möglich die gleiche Spurweite haben. Sind zwei Vorderrad-Spurweiten möglich, die sich um den gleichen Wert von der kleinsten Hinterradspurweite unterscheiden, ist die größere zu wählen.

3.1.2.4

Alle Zugmaschinentanks müssen gefüllt oder die Flüssigkeiten durch eine entsprechende Masse an der entsprechenden Stelle ersetzt werden.

3.1.2.5

Alle in der serienmäßigen Ausführung verwendeten Befestigungen sind in der normalen Stellung an der Zugmaschine anzubringen.

3.1.3   Kippsicherheitsprüfung

3.1.3.1

Die gemäß den obigen Bestimmungen vorbereitete Zugmaschine ist auf eine horizontale Ebene zu stellen; der Vorderachsendrehpunkt oder — bei Zugmaschinen mit Knicklenkung der horizontale Drehpunkt zwischen den zwei Achsen — muss dabei frei beweglich sein.

3.1.3.2

Mit einer Winde oder einem Hebezeug ist der Teil der Zugmaschine zu kippen, der fest mit der Achse verbunden ist, die mehr als 50 % des Zugmaschinengewichtes trägt; dabei ist der Neigungswinkel ständig zu messen. Wenn die Zugmaschine über den am Boden befindlichen Rädern im labilen Gleichgewicht ist, muss dieser Winkel mindestens 38 ° betragen. Der Versuch ist einmal mit einem völlig nach rechts und ein zweites Mal mit einem völlig nach links eingeschlagenen Lenkrad durchzuführen.

3.1.4   Nichtweiterrollprüfung

3.1.4.1   Allgemeines

Mit der Nichtweiterrollprüfung soll festgestellt werden, ob eine an der Zugmaschine befestigte Vorrichtung zum Schutz des Fahrers das Weiterrollen der Zugmaschine wirkungsvoll verhindern kann, wenn sie an einem Hang mit einer Neigung von 1 zu 1,5 seitlich umstürzt (Abbildung 6.4).

Der Nachweis des Nichtweiterrollens kann nach einer der beiden unter den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 beschriebenen Methoden erbracht werden.

3.1.4.2   Nachweis des Nichtweiterrollens durch Umsturzversuch

3.1.4.2.1

Der Umsturzversuch ist auf einer mindestens 4 m langen geneigten Prüffläche (siehe Abbildung 6.4) durchzuführen. Die Oberfläche ist mit einer 18 cm dicken Schicht eines Materials zu bedecken, das bei Messung nach den Normen ASAE S313.3 FEB1999 und ASAE EP542 FEB1999 für Kegelpenetrometer für Bodenproben folgenden Konuspenetrationsindex hat:

A = 235 ± 20

oder

B = 335 ± 20

3.1.4.2.2

Die Zugmaschine (gemäß 3.1.2 vorbereitet) wird seitlich mit einer Anfangsgeschwindigkeit Null gekippt. Dazu wird sie an den Anfang der Prüffläche so gestellt, dass die Räder auf der Talseite am Boden bleiben und die Mittelebene der Zugmaschine parallel zu den Höhenschichtlinien liegt. Nachdem die Zugmaschine auf die Oberfläche der Prüffläche aufgetroffen ist, darf sie sich selbst von der Fläche abheben, indem sie sich um die obere Ecke der Schutzstruktur dreht, sie darf sich aber nicht überschlagen. Sie muss auf die Seite, auf die sie zuerst aufgeschlagen ist, wieder zurückfallen.

3.1.4.3   Rechnerischer Nachweis des Nichtweiterrollens

3.1.4.3.1

Zum Nachweis des Nichtweiterrollens sind folgende charakteristische Daten der Zugmaschine zu ermitteln (siehe Abbildung 6.5):

B0

(m)

Reifenbreite der Hinterrad-Reifen

B6

(m)

Breite der Umsturzschutzvorrichtung zwischen linkem und rechtem Aufschlagpunkt

B7

(m)

Breite der Motorhaube

D0

(rad)

Pendelwinkel der Vorderachse (Null-Lage bis Anschlag)

D2

(m)

Höhe der Vorderrad-Reifen bei maximaler Achslast

D3

(m)

Höhe der Hinterrad-Reifen bei maximaler Achslast

H0

(m)

Höhe des Vorderachsdrehpunkts

H1

(m)

Höhe des Schwerpunkts

H6

(m)

Höhe am Aufschlagpunkt

H7

(m)

Höhe der Motorhaube

L2

(m)

Horizontaler Abstand des Schwerpunkts von der Vorderachse

L3

(m)

Horizontaler Abstand des Schwerpunkts von der Hinterachse

L6

(m)

Horizontaler Abstand des Schwerpunkts vom vorderen Schnittpunkt der Schutzvorrichtung (mit negativem Vorzeichen einzusetzen, wenn dieser Punkt vor dem Schwerpunkt liegt)

L7

(m)

Horizontaler Abstand des Schwerpunkts von der vorderen Ecke der Motorhaube

Mc

(kg)

Masse der Zugmaschine für Berechnungszwecke

Q

(kgm2)

Massenträgheitsmoment um die Längsachse durch den Schwerpunkt

S

(m)

Spurweite der Hinterachse

Dabei muss die Summe aus der Spurweite (S) und der Reifenbreite (B0) größer sein als die Breite B6 der Schutzvorrichtung.

3.1.4.3.2

Bei der Berechnung werden folgende vereinfachende Annahmen getroffen:

3.1.4.3.2.1

Die stehende Zugmaschine kippt am Hang mit der Neigung 1 zu 1,5 mit eingependelter Vorderachse, wenn der Schwerpunkt senkrecht über der Drehachse liegt;

3.1.4.3.2.2

Die Drehachse liegt parallel zur Zugmaschinen-Längsachse und verläuft durch die Mitte der Aufstandsflächen des talseitigen Vorder- und Hinterrades;

3.1.4.3.2.3

Die Zugmaschine rutscht nicht hangabwärts;

3.1.4.3.2.4

Der Aufschlag auf den Hang erfolgt teilelastisch mit dem Elastizitätsfaktor

U = 0,2

3.1.4.3.2.5

Die Eindringtiefe in den Hang und die Verformung der Schutzvorrichtung betragen zusammen

T = 0,2 m

3.1.4.3.2.6

Andere Bauteile der Zugmaschine dringen nicht in den Hang ein.

3.1.4.3.3

Das zur Bestimmung des Kipp- und Rollverhaltens einer seitlich umstürzenden Schmalspurzugmaschine mit vorne angebauter Umsturzschutzvorrichtung erforderliche Computerprogramm (BASIC (5) ist in diesem Kodex berücksichtigt (Beispiele in den Nummern 6.1 bis 6.11).

3.1.5   Messverfahren

3.1.5.1   Horizontaler Abstand des Schwerpunkts von der Hinterachse (L3) oder der Vorderachse (L2)

Der Abstand zwischen Hinter- und Vorderachse ist auf beiden Seiten der Zugmaschine zu messen, um zu gewährleisten, dass kein Lenkeinschlag besteht.

Die Abstände des Schwerpunkts von der Hinterachse (L3) bzw. der Vorderachse (L2) sind ausgehend von der Verteilung der Masse der Zugmaschine zwischen den Vorder- und Hinterrädern zu messen.

3.1.5.2   Höhe der Hinterradreifen (D3) und der Vorderradreifen (D2).

Der Abstand vom höchsten Punkt des Reifens zur Bodenebene ist zu messen (Abbildung 6.5); dasselbe Verfahren ist bei Hinterrad- und Vorderradreifen anzuwenden.

3.1.5.3   Horizontaler Abstand des Schwerpunkts vom vorderen Schnittpunkt der Schutzvorrichtung (L6)

Der Abstand des Schwerpunkts vom vorderen Schnittpunkt der Schutzvorrichtung ist zu messen (Abbildungen 6.6.a, 6.6.b und 6.6.c). Befindet sich die Schutzvorrichtung vor der durch den Schwerpunkt verlaufenden Vertikalebene, ist dem Messergebnis ein negatives Vorzeichen (-L6) voranzustellen.

3.1.5.4   Breite der Schutzvorrichtung (B6)

Der Abstand zwischen linkem und rechtem Aufschlagpunkt der beiden senkrechten Pfosten der Schutzvorrichtung ist zu messen.

Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten der Vorderrad- und Hinterradreifen gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7).

3.1.5.5   Höhe der Schutzvorrichtung (H6)

Der senkrechte Abstand zwischen dem Aufschlagpunkt der Schutzvorrichtung und der Bodenebene ist zu messen.

3.1.5.6   Höhe der Motorhaube (H7)

Der senkrechte Abstand zwischen dem Aufschlagpunkt der Motorhaube und der Bodenebene ist zu messen.

Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Motorhaube und die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten des Vorderradreifens gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7). Die Messung ist auf beiden Seiten der Motorhaube vorzunehmen.

3.1.5.7   Breite der Motorhaube (B7)

Der Abstand zwischen den beiden Aufschlagpunkten der Motorhaube ist wie oben beschrieben zu messen.

3.1.5.8   Horizontaler Abstand des Schwerpunkts von der vorderen Ecke der Motorhaube (L7)

Der Abstand des Aufschlagpunkts der Motorhaube vom Schwerpunkt ist wie oben beschrieben zu messen.

3.1.5.9   Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0)

Der senkrechte Abstand zwischen dem Vorderachsdrehpunkt und der Achse der Vorderradreifen (H01) muss im technischen Bericht des Herstellers enthalten sein und ist zu prüfen.

Der senkrechte Abstand zwischen der Achse der Vorderradreifen und der Bodenebene (H02) ist zu messen (Abbildung 6.8).

Die Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0) ergibt sich aus der Summe beider Werte.

3.1.5.10   Spurweite der Hinterachse (S)

Die Mindestspurweite der Hinterachse mit den breitesten vom Hersteller empfohlenen Reifen ist zu messen (Abbildung 6.9).

3.1.5.11   Breite der Hinterradreifen (B0)

Der Abstand zwischen der äußeren und der inneren am Reifen anliegenden Vertikalebene ist im oberen Teil des Reifens zu messen (Abbildung 6.9).

3.1.5.12   Pendelwinkel der Vorderachse (D0)

Der größte Pendelwinkel der Vorderachse gegen die Horizontale ist auf beiden Seiten der Achse unter Berücksichtigung vorhandener Anschläge zu messen. Der größte gemessene Winkel ist zu verwenden.

3.1.5.13   Masse der Zugmaschine (M)

Die Masse der Zugmaschine ist gemäß 3.2.1.4 zu bestimmen.

3.2   Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

3.2.1   Allgemeine Vorschriften

3.2.1.1   Zweck der Prüfung

Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese Prüfungen sollen Aufschluss geben über die Festigkeit der Schutzvorrichtung, ihrer Befestigung an der Zugmaschine und sonstiger, die Prüfkraft übertragender Zugmaschinenbauteile.

3.2.1.2   Prüfverfahren

Die Prüfungen können entweder nach dem dynamischen oder nach dem statischen Verfahren durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig.

3.2.1.3   Allgemeine Regeln für die Vorbereitung der Prüfungen

3.2.1.3.1

Die Schutzvorrichtung muss der Serienausführung entsprechen. Sie ist nach Empfehlung des Hersteller auf einer der Zugmaschinen zu befestigen, für die sie bestimmt ist.

Hinweis: Eine vollständige Zugmaschine ist für die statische Prüfung nicht erforderlich; die Schutzvorrichtung und die Teile der für die Prüfungen benutzten Zugmaschine, an denen sie befestigt ist, müssen jedoch eine betriebsmäßige Einheit, im folgenden ‚Aufbau‘ genannt, bilden.

3.2.1.3.2

Die Zugmaschine (bzw. der Aufbau) ist sowohl zur statischen als auch zur dynamischen Prüfung mit allen für die Montage benötigen Bauelementen der serienmäßigen Ausführung zu versehen, die die Festigkeit der Schutzvorrichtung beeinflussen können oder die gegebenenfalls zur Durchführung der Festigkeitsprüfung erforderlich sind.

Bauteile, die in der Freiraumzone eine Gefahr darstellen können, müssen ebenfalls an der Zugmaschine (bzw. dem Aufbau) vorhanden sein, damit geprüft werden kann, ob die Annahmekriterien nach 3.2.3 erfüllt sind.

Alle Teile der Zugmaschine und der Schutzvorrichtung, einschließlich der Wetterschutzeinrichtung, sind mitzuliefern oder auf Plänen darzustellen.

3.2.1.3.3

Für die Festigkeitsprüfungen sind alle abnehmbaren Verkleidungen und nichttragenden Teile zu entfernen, damit sie nicht die Festigkeit des Aufbaus verstärken können.

3.2.1.3.4

Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzvorrichtung bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder abmontiert werden.

3.2.1.4   Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen

Die in den Formeln zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Energien und der Druckkräfte verwendete Bezugsmasse M ist mindestens gleich der Masse der Zugmaschine ohne Sonderausstattung, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug, zuzüglich der Schutzvorrichtung. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Sonderzubehör.

3.2.2   Prüfungen

3.2.2.1   Reihenfolge der Prüfungen

Unbeschadet der in den Nummern 3.3.1.1.6, 3.3.1.1.7, 3.3.2.1.6 und 3.3.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihefolge durchgeführt:

1.

Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von hinten

(siehe 3.3.1.1.1 und 3.3.2.1.1);

2.

Druckprüfung hinten (dynamisch oder statisch)

(siehe 3.3.1.1.4 und 3.3.2.1.4);

3.

Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von vorn

(siehe 3.3.1.1.2 und 3.3.2.1.2);

4.

Seitliche Schlagprüfung (dynamisch) oder seitliche Belastungsprüfung (statisch)

(siehe 3.3.1.1.3 und 3.3.2.1.3);

5.

Druckprüfung vorn (dynamisch oder statisch)

(siehe 3.3.1.1.5 und 3.3.2.1.5).

3.2.2.2   Allgemeine Vorschriften

3.2.2.2.1

Bricht oder bewegt sich ein Teil der Haltevorrichtung während einer Prüfung, so ist diese Prüfung zu wiederholen.

3.2.2.2.2

Während der Prüfungen dürfen an der Zugmaschine oder an der Schutzvorrichtung keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.

3.2.2.2.3

Während der Prüfung befindet sich der Schalthebel der Zugmaschine in Leerlaufstellung, und die Bremsen sind gelöst.

3.2.2.2.4

Sind die Räder der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, so ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.

3.2.2.2.5

Der erste Schlag von hinten (bei dynamischen Prüfungen) oder die erste Belastung von hinten (bei statischen Prüfungen) muss auf der Seite der Schutzvorrichtung erfolgen, auf der Schläge oder Belastungen nach Ansicht der für die Prüfung zuständigen technischen Dienste die ungünstigeren Auswirkungen haben. Der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung beziehungsweise der Schlag und die Belastung von hinten sind auf beiden Seiten der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen. Der Schlag oder die Belastung von vorn sind auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen wie der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung.

3.2.3   Annahmekriterien

3.2.3.1

Eine vorgeführte Schutzvorrichtung gilt hinsichtlich der Festigkeit als zufriedenstellend, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

3.2.3.1.1

Nach jedem Teil der Prüfung muss sie frei von Brüchen oder Rissen im Sinne von 3.3.1.2.1 oder 3.2.3.1.2 sein. Ergeben sich bei einer der Prüfungen unannehmbare Risse oder Brüche, muss eine zusätzliche statische oder dynamische Prüfung unmittelbar nach dem Aufschlag bzw. der Druckbelastung vorgenommen werden, die die Ursache für diese Risse oder Brüche war.

3.2.3.1.2

Kein Teil der Schutzvorrichtung darf während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, in die Freiraumzone gemäß 1.6 Anhang I eindringen.

3.2.3.1.3

Während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, müssen gemäß 3.3.1.2.2 und 3.3.2.2.2 alle Teile der Freiraumzone innerhalb der Schutzvorrichtung liegen.

3.2.3.1.4

Während der Prüfungen darf keinerlei Druck von der Schutzvorrichtung auf die tragenden Teile des Sitzes ausgeübt werden.

3.2.3.1.5

Die gemäß 3.3.1.2.3 und 3.3.2.2.3 gemessene elastische Verformung muss unter 250 mm liegen.

3.2.3.2

Von keinem Zubehörteil darf eine Gefahr für den Fahrer ausgehen. Es darf kein vorstehendes Teil oder Zubehörteil vorhanden sein, das bei Umsturz der Zugmaschine den Fahrer verletzen kann oder das ihn z. B. an den Füßen oder Beinen einklemmen kann, wenn es zu einer Verformung der Schutzvorrichtung kommt.

3.2.4   (entfällt)

3.2.5   Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen

3.2.5.1   Pendelgewicht

3.2.5.1.1

Ein Gewicht wird als Pendel bifilar an zwei Punkten aufgehängt, die sich mindestens 6 m über dem Boden befinden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Fallhöhe des Gewichts und der Winkel zwischen Gewicht und Halteketten bzw. Halteseilen unabhängig voneinander eingestellt werden können.

3.2.5.1.2

Das Pendelgewicht muss 2 000 ± 20 kg ohne Halteketten oder -seile wiegen, die ihrerseits nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Die Seitenlänge der Aufschlagfläche muss 680 ± 20 mm betragen (siehe Abbildung 6.10). Das Gewicht ist so mit Material zu füllen, dass sein Schwerpunkt sich nicht verschiebt und mit der geometrischen Mitte des Quaders zusammenfällt.

3.2.5.1.3

Der Quader ist mit dem System zu verbinden, das es durch eine Schnellauslöseeinrichtung nach hinten zieht, die so konstruiert und angebracht ist, dass das Pendelgewicht freigegeben werden kann, ohne dass dadurch der Quader um seine Horizontalachse senkrecht zur Schwingungsebene des Pendels schwingt.

3.2.5.2   Halterung des Pendels

Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können.

3.2.5.3   Verankerungen

3.2.5.3.1

Verankerungsschienen in der erforderlichen Spurweite und in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen (siehe Abbildungen 6.11, 6.12 und 6.13) erforderlich ist, sind an einer nicht nachgebenden Platte unter dem Pendel starr zu befestigen.

3.2.5.3.2

Die Zugmaschine ist an den Schienen mit Drahtseilen mit Rundlitze und Faserkern, Bauart 6 × 19 gemäß ISO 2408:2004, Nenndurchmesser 13 mm, zu verankern. Die Metalllitzen müssen eine Mindestbruchfestigkeit von 1 770 MPa aufweisen.

3.2.5.3.3

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der zentrale Gelenkpunkt in geeigneter Weise für alle Prüfungen abzustützen und zu verankern und für den seitlichen Schlag zusätzlich von der Seite abzustützen. Vorder- und Hinterräder brauchen nicht unbedingt zu fluchten, wenn dies die geeignete Anbringung der Spannkabel erleichtert.

3.2.5.4   Kantholz zum Blockieren der Räder

3.2.5.4.1

Zum Blockieren der Räder bei den Schlagprüfungen wird ein Balken aus Weichholz mit einem Querschnitt von 150 mm mal 150 mm verwendet (siehe Abbildungen 6.11, 6.12 und 6.13).

3.2.5.4.2

Bei den seitlichen Schlagprüfungen wird zum Blockieren der Felge an der der Aufschlagrichtung entgegengesetzten Seite ein Balken aus Weichholz am Boden befestigt (siehe Abbildung 6.13).

3.2.5.5   Abstützungen und Verankerungen für Zugmaschinen mit Knicklenkung

3.2.5.5.1

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung sind zusätzliche Abstützungen und Verankerungen vorzusehen. Sie sollen sicherstellen, dass der Teil der Zugmaschine, an dem die Umsturzschutzvorrichtung befestigt ist, in ähnlicher Weise beansprucht wird wie Zugmaschinen in starrer Bauweise.

3.2.5.5.2

Weitere Einzelheiten zu den Schlag- und Druckprüfungen sind in 3.2.1.1 angegeben.

3.2.5.6   Reifendruck und Reifenverformung

3.2.5.6.1

Die Zugmaschinenreifen dürfen keinen Flüssigkeitsballast haben; sie müssen auf den Druck aufgepumpt sein, den der Zugmaschinenhersteller für Feldarbeit angibt.

3.2.5.6.2

Die Verankerungen müssen in jedem einzelnen Fall so gespannt werden, dass die Reifen eine Verformung von 12 % ihrer vor der Verspannung gemessenen Reifenwandhöhe (Abstand zwischen Boden und dem untersten Punkt der Felge) erfahren.

3.2.5.7   Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 6.14 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

3.2.5.8   Messvorrichtungen

Folgende Messvorrichtungen werden benötigt:

3.2.5.8.1

ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 6.15);

3.2.5.8.2

ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.3.2.2.2).

3.2.6   Geräte und Vorrichtungen für statische Prüfungen

3.2.6.1   Gerät für statische Prüfungen

3.2.6.1.1

Das Gerät soll Zug- oder Druckbelastungen der Schutzvorrichtung ermöglichen.

3.2.6.1.2

Es ist dafür zu sorgen, dass die Belastung senkrecht zur Kraftrichtung gleichmäßig auf die gesamte Länge einer Gleitkufe verteilt wird, deren Länge ein ganzzahliges Vielfaches von 50 betragen und zwischen 250 mm und 700 mm liegen muss. Der Balken muss 150 mm hoch sein. Die mit der Schutzvorrichtung in Berührung kommenden Kanten des Balkens müssen mit einem Radius von höchstens 50 mm abgerundet sein.

3.2.6.1.3

Das Lager muss jedem Winkel zur Belastungsrichtung angepasst werden können, so dass es bei Verformung der Schutzvorrichtung den Winkeländerungen der Last aufnehmenden Fläche der Schutzvorrichtung folgen kann.

3.2.6.1.4

Kraftrichtung (Abweichung von der Waagerechten und von der Senkrechten):

bei Prüfungsbeginn, unbelastet: ± 2°;

bei Prüfung unter Last: 10° oberhalb der Waagerechten und 20° unterhalb der Waagerechten. Diese Abweichungen müssen so klein wie möglich gehalten werden.

3.2.6.1.5

Die Verformungsgeschwindigkeit muss hinreichend langsam sein (weniger als 5 mm/s), damit die Belastung zu jedem Zeitpunkt als statisch angesehen werden kann.

3.2.6.2   Gerät zur Messung der von der Schutzvorrichtung absorbierten Energie

3.2.6.2.1

Die Kraft/Verformungskurve ist aufzuzeichnen, um die von der Schutzvorrichtung absorbierte Energie zu ermitteln. Kraft und Verformung brauchen nicht an dem Punkt gemessen zu werden, an dem die Belastung an der Schutzvorrichtung aufgebracht wird. Kraft und Verformung sind jedoch gleichzeitig auf der gleichen Linie zu messen.

3.2.6.2.2

Der Bezugspunkt der Verformungsmessungen ist so zu wählen, dass nur die von der Schutzvorrichtung und bestimmten Zugmaschinenteilen absorbierte Energie in die Berechnung eingeht. Die bei der Verformung und/oder dem Rutschen der Verankerung absorbierte Energie ist nicht zu berücksichtigen.

3.2.6.3   Verankerung der Zugmaschine am Boden

3.2.6.3.1

Verankerungsschienen sind in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen erforderlich ist, an einer widerstandsfähigen Platte in der Nähe der Prüfvorrichtung starr zu befestigen.

3.2.6.3.2

Die Zugmaschine ist an den Schienen durch geeignete Mittel (Platten, Keile, Drahtseile, Stützen usw.) zu verankern, so dass sie sich während der Prüfungen nicht bewegen kann. Dies ist während der Durchführung der Belastungen mit den üblichen Geräten zur Längenmessung zu kontrollieren.

Bewegt sich die Zugmaschine, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen, es sei denn, das System zur Messung der Verformungen, die für die Auswertung der Kraft/Verformungskurve berücksichtigt wurden, ist an der Zugmaschine befestigt.

3.2.6.4   Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 6.14 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

3.2.6.5   Sonstige Messgeräte

Folgende Messgeräte werden ebenfalls benötigt:

3.2.6.5.1

ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 6.15);

3.2.6.5.2

ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.3.2.2.2).

3.3   Prüfverfahren

3.3.1   Dynamische Prüfverfahren

3.3.1.1   Schlag- und Druckprüfungen

3.3.1.1.1    Schlagprüfung hinten

3.3.1.1.1.1

Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzvorrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene A in einem Winkel stehen, dessen Wert mt/100 ist und höchstens 20° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach rückwärts den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.3.1.1.1.2

Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 6,11. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.2.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Vorderseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.3.1.1.1.3

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.

3.3.1.1.1.4

Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.3.1.1.1.5

Für Zugmaschinen mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) gelten dieselben Formeln.

3.3.1.1.2    Schlagprüfung vorn

3.3.1.1.2.1

Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzvorrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene A in einem Winkel stehen, dessen Wert M/100 ist und höchstens 20° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.3.1.1.2.2

Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 6.12. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.2.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Hinterseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.3.1.1.2.3

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.

3.3.1.1.2.4

Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.3.1.1.2.5

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) hat die Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

H = 2,165 × 10-8 M × L2

oder

H = 5,73 × 10-2I

3.3.1.1.3    Schlagprüfung seitlich

3.3.1.1.3.1

Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle während der Verformung in einem kleineren Winkel als 20° zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts durch eine Zusatzeinrichtung parallel zur Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung im Augenblick der größten Verformung ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite den Boden zuerst berühren würde.

3.3.1.1.3.2

Die Zugmaschinenräder auf der Aufschlagseite müssen am Boden mit Drahtseilen befestigt werden, die über die entsprechenden Enden der Vorder- und Hinterachsen verlaufen. Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.2.5.6.2 genannten Verformungen erfahren.

Nach dem Anspannen der Seile ist ein Kantholz auf den Boden zu legen, auf der dem Schlag entgegengesetzten Seite gegen die Reifen zu drücken und dann am Boden zu befestigen. Wenn die Außenseiten der Vorder- und Hinterreifen nicht in der gleichen Ebene liegen, können zwei Kanthölzer erforderlich sein. Dann ist eine Stütze gemäß Abbildung 6,13 an der Felge des am stärksten belasteten Rades anzusetzen, das sich gegenüber dem Aufschlag befindet, fest gegen die Felge zu schieben und dann am Boden zu befestigen. Die Länge der Stütze ist so zu wählen, dass sie mit dem Boden einen Winkel von 30 ± 3° bildet, wenn sie an der Felge angesetzt ist. Außerdem muss ihre Breite möglichst zwischen 20- und 25-mal geringer als ihre Länge und zwei- bis dreimal kleiner sein als ihre Höhe. Die Stützen müssen an beiden Enden gemäß Abbildung 6,13 geformt sein.

3.3.1.1.3.3

Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm und zusätzlich seitlich durch eine Vorrichtung ähnlich der Stütze, die das Hinterrad festhält, abzustützen (wie in 3.3.1.1.3.2). Der Gelenkpunkt ist dann fest am Boden zu verankern.

3.3.1.1.3.4

Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = (25 + 0,20 M) (B6+B) / 2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = (125 + 0,15 M) (B6+B) / 2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

3.3.1.1.3.5

Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Führerstand hat die Höhe den höchsten Wert, der sich aus den oben und unten stehenden Formeln ergibt:

H = 25 + 0,2 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.3.1.1.4    Druckprüfung, hinten

Der Druckbalken ist über das hinterste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:

Fv = 20 M

Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

Hält der hintere Teil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine abzustützen.

Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht.

3.3.1.1.5    Druckprüfung vorn

Der Druckbalken ist über das vorderste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:

Fv = 20 M

Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

Hält der Vorderteil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann.

Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht.

3.3.1.1.6    Zusätzliche Schlagprüfungen

Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe von

H′ = (H × 10-1) (12 + 4a) (1 + 2a )-1

unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei ‚a‘ das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt.

a = Dp / De

Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen.

Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden.

3.3.1.1.7    Zusätzliche Druckprüfungen

Entstehen bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

3.3.1.2   Erforderliche Messungen

3.3.1.2.1    Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

Risse, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden.

3.3.1.2.2    Freiraumzone

3.3.1.2.2.1   Eindringen in die Freiraumzone

Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß 1.6 eingedrungen sind.

Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.

3.3.1.2.2.2   Prüfungen am hinteren festen Element

Ist die Zugmaschine mit einem hinter dem Führersitz angebrachten starren Teil, Gehäuse oder sonstigen festen Element ausgestattet, so wird angenommen, dass dieses Element in einem Umsturz nach hinten oder zur Seite einen Auflagepunkt bildet. Dieses feste Element hinter dem Führersitz muss ohne Bruch oder Eindringen in die Freiraumzone einer nach abwärts gerichteten Kraft Fi:

Fi = 15 M

standhalten, die in der Mittelebene der Zugmaschine senkrecht auf den oberen Teil des Rahmens aufgebracht wird. Die Richtung der eingeleiteten Kraft muss zu Beginn der Belastung mit einer parallel zum Boden verlaufenden Geraden einen Winkel von 40° bilden (siehe Abbildung 6.16). Die Mindestbreite dieses starren Teils muss 500 mm betragen (siehe Abbildung 6.17).

Außerdem muss es von ausreichender Steifigkeit und an der Zugmaschine hinten fest angebracht sein.

3.3.1.2.3    Elastische Verformung (bei seitlichem Aufschlag)

Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Indexpunkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagspunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 6.15 zu verwenden.

3.3.1.2.4    Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

3.3.2   Statische Prüfungen

3.3.2.1   Belastungs- und Druckprüfungen

3.3.2.1.1    Belastungsprüfung hinten

3.3.2.1.1.1

Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen.

Die Last ist in dem Punkt an der Umsturzschutzvorrichtung einzuleiten, der bei einem Überschlag nach hinten voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die obere Kante. Die senkrechte Ebene, in der die Last eingeleitet wird, muss ein Drittel der äußeren Breite des oberen Teiles der Schutzvorrichtung von der Mittelebene entfernt sein.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.3.2.1.1.2

Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.2.6.3 am Boden zu verankern.

3.3.2.1.1.3

Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 500 + 0,5 M

3.3.2.1.1.4

Für Zugmaschinen mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) gilt dieselbe Formel.

3.3.2.1.2    Belastungsprüfung vorne

3.3.2.1.2.1

Die Last ist waagerecht parallel zur senkrechten Mittellängsebene der Zugmaschine aufzubringen, und zwar in einer Entfernung von dieser Ebene, die einem Drittel der äußeren Breite des oberen Teils der Schutzvorrichtung entspricht.

Als Lasteinleitungspunkt an der Umsturzvorrichtung ist der Punkt zu wählen, der bei einem Umsturz der Zugmaschine seitwärts bei Vorwärtsfahrt voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die vordere obere Ecke.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.3.2.1.2.2

Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.2.6.3 am Boden zu verankern.

3.3.2.1.2.3

Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 500 + 0,5 M

3.3.2.1.2.4

Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder einer der nachstehenden Formeln ergibt:

Eil = 2,165 × 10–7M × L2

oder

Eil = 0,574 I

3.3.2.1.3    Belastungsprüfung seitlich

3.3.2.1.3.1

Die seitliche Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen. Die Last ist an dem Teil der Schutzvorrichtung einzuleiten, der bei einem seitlichem Umsturz voraussichtlich zuerst den Boden berührt, normalerweise die obere Kante.

3.3.2.1.3.2

Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.2.6.3 am Boden zu verankern.

3.3.2.1.3.3

Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eis = 1,75 M(B6+B) / 2B

3.3.2.1.3.4

Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder der nachstehenden Formel ergibt:

Eis = 1,75 M

3.3.2.1.4    Druckprüfung hinten

Es gelten die Bestimmungen von 3.3.1.1.4.

3.3.2.1.5    Druckprüfung vorn

Es gelten die Bestimmungen von 3.3.1.1.5.

3.3.2.1.6    Zusätzliche Überlastprüfung (Abbildungen 6.18 bis 6.20)

Die Überlastprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Belastungskraft über die letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 6.19).

Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu einer zusätzlichen Energie von höchstens 20 % fortzusetzen (siehe Abbildung 6.20).

Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft nach einem der Schritte zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 %, 10 % oder 15 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt.

Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft, nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der zusätzlichen Energie absorbiert hat, über 0,8 Fmax beträgt.

Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach dem Wegfall der Überlast darf die Schutzvorrichtung jedoch nicht in die Freiraumzone eindringen und die Zone muss vollständig geschützt sein.

3.3.2.1.7    Zusätzliche Druckprüfungen

Entstehen bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

3.3.2.2   Erforderliche Messungen

3.3.2.2.1    Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

3.3.2.2.2    Freiraumzone

3.3.2.2.2.1   Eindringen in die Freiraumzone

Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone gemäß 1.6 eingedrungen sind.

Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.

3.3.2.2.2.2   Prüfungen am hinteren festen Element

Ist die Zugmaschine mit einem hinter dem Führersitz angebrachten starren Teil, Gehäuse oder sonstigen festen Element ausgestattet, so wird angenommen, dass dieses Element bei einem Umsturz nach hinten oder zur Seite einen Auflagepunkt bildet. Dieses feste Element hinter dem Führersitz muss ohne Bruch oder Eindringen in die Freiraumzone einer nach abwärts gerichteten Kraft Fi:

Fi = 15 M

standhalten, die in der Mittelebene der Zugmaschine senkrecht auf den oberen Teil des Rahmens aufgebracht wird. Die Richtung der eingeleiteten Kraft muss zu Beginn der Belastung mit einer parallel zum Boden verlaufenden Geraden einen Winkel von 40° bilden (siehe Abbildung 6.16). Die Mindestbreite dieses starren Teils muss 500 mm betragen (siehe Abbildung 6.17).

Außerdem muss es von ausreichender Steifigkeit und an der Zugmaschine hinten fest angebracht sein.

3.3.2.2.3    Elastische Verformung (bei seitlicher Belastung)

Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 6.15 zu verwenden.

3.3.2.2.4    Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

3.4   Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen

3.4.1   Gegenstandslos.

3.4.2   Technische Erweiterung

Wurden an einer Zugmaschine, einer Schutzvorrichtung oder der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an einer Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen ‚Bericht über eine technische Erweiterung‘ ausstellen, wenn die Schutzvorrichtung die Vorprüfungen zur seitlichen Stabilität und zum Nichtweiterrollen gemäß 3.1.3 und 3.1.4 bestanden hat und wenn das in 3.3.1.2.2.2 beschriebene hintere feste Element (sofern vorhanden) gemäß dem in diesem Absatz beschriebenen Verfahren geprüft worden ist (außer 3.4.2.2.4):

3.4.2.1   Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf andere Zugmaschinentypen

Entsprechen die Umsturzschutzvorrichtung und die Zugmaschine den Bedingungen unter 3.4.2.1.1 bis 3.4.2.1.5, müssen die Schlag-, Belastungs- und Druckprüfungen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.

3.4.2.1.1

Die Vorrichtung (einschließlich des hinteren festen Elements) ist identisch mit der geprüften Vorrichtung.

3.4.2.1.2

Die erforderliche Energie darf die für die ursprüngliche Prüfung berechnete Energie um nicht mehr als 5 % übersteigen.

3.4.2.1.3

Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

3.4.2.1.4

Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzvorrichtung dienen können, sind gleich.

3.4.2.1.5

Die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes innerhalb der Schutzvorrichtung sowie die Anordnung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine müssen dergestalt sein, dass die Freiraumzone bei allen Prüfungen ungeachtet der Verformungen der Schutzvorrichtung erhalten bleibt (um dies zu prüfen, werden die im Originalprüfbericht angegebenen Bezugswerte für die Freiraumzone verwendet, nämlich der Sitz-Bezugs-Punkt oder der Sitz-Index-Punkt.

3.4.2.2   Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf geänderte Schutzvorrichtungstypen

Sind die unter 3.4.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kommt das nachstehende Verfahren zur Anwendung; es darf nicht angewendet werden, wenn die Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine grundsätzlich anders ist (z. B. Gummiabstützung statt Aufhängeeinrichtung); Folgende Änderungen sind zulässig:

3.4.2.2.1

Änderungen, die sich nicht auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken (z. B. Schweißbefestigung der Grundplatte eines Zubehörteils an einer unkritischen Stelle der Vorrichtung), das Hinzufügen von Sitzen mit einem anderen Sitz-Index-Punkt in der Schutzvorrichtung (sofern die Prüfung ergibt, dass die neue(n) Freiraumzone(n) bei sämtlichen Prüfungen innerhalb des Schutzbereichs der verformten Vorrichtung bleibt (bleiben)).

3.4.2.2.2

Änderungen, die sich möglicherweise auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken, ohne jedoch die Zulässigkeit der Schutzvorrichtung in Frage zu stellen (z. B. Änderung eines tragenden Teils, Änderung der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine). Es kann eine Validierungsprüfung durchgeführt werden, deren Ergebnisse im Erweiterungsbericht anzugeben sind.

Für diese Erweiterung der Typgenehmigung bestehen folgende Beschränkungen:

3.4.2.2.2.1

Ohne Validierungsprüfung dürfen höchstens fünf Erweiterungen angenommen werden.

3.4.2.2.2.2

Die Ergebnisse der Validierungsprüfung werden für eine Erweiterung zugelassen, wenn alle Annahmekriterien des Kodex erfüllt sind und:

wenn die nach den einzelnen Schlagprüfungen gemessene Verformung nicht um mehr als ±7 % von der im Originalprüfbericht in Bezug auf die einzelnen Schlagprüfungen angegebenen Verformung abweicht (bei dynamischer Prüfung);

wenn die Kraft, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ±7 % von der Kraft abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde, und wenn die Verformung (6), die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ± 7 % von der Verformung abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde (bei statischer Prüfung).

3.4.2.2.2.3

In einem einzigen Erweiterungsbericht können mehrere Schutzvorrichtungsänderungen zusammengefasst werden, wenn sie verschiedene Ausführungen derselben Schutzvorrichtung betreffen, in einem einzigen Erweiterungsbericht ist jedoch nur eine Validierungsprüfung zulässig. Die nicht geprüften Ausführungen sind in einem eigenen Abschnitt des Erweiterungsberichts zu beschreiben.

3.4.2.2.3

Erhöhung der vom Hersteller angegebenen Bezugsmasse für eine bereits geprüfte Schutzvorrichtung: Will der Hersteller dieselbe Typgenehmigungsnummer beibehalten, kann nach Durchführung einer Validierungsprüfung ein Erweiterungsbericht ausgestellt werden (die Beschränkung von ±7 % gemäß 3.4.2.2.2.2 gilt in einem solchen Fall nicht).

3.4.2.2.4

Änderung des hinteren festen Elements oder Hinzufügen eines neuen hinteren festen Elements: Es muss geprüft werden, ob die Freiraumzone bei sämtlichen Prüfungen mit dem neuen oder geänderten hinteren festen Element innerhalb des Schutzbereichs der verformten Vorrichtung bleibt. Das hintere feste Element ist gemäß 3.3.1.2.2.2 oder 3.3.2.2.2.2 zu prüfen und die Ergebnisse sind im Erweiterung Bericht anzugeben.

3.5   (Entfällt.)

3.6   Verhalten von Umsturzschutzvorrichtungen bei niedrigen Temperaturen

3.6.1   Wird eine Umsturzschutzvorrichtung als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.

3.6.2   Die nachstehenden Anforderungen und Verfahren stellen ab auf die Gewährleistung der Festigkeit und der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung. Es wird empfohlen, folgende Mindestanforderungen an die Werkstoffe zugrunde zu legen, wenn beurteilt wird, ob eine Umsturzschutzvorrichtung für den Einsatz bei tiefen Temperaturen geeignet ist, für den in einigen Ländern zusätzliche Anforderungen gelten:

3.6.2.1

Schrauben und Muttern, die zur Befestigung der Umsturzschutzvorrichtung an der Zugmaschine und zur Verbindung von Bauteilen der Vorrichtung dienen, müssen nachweislich eine ausreichende Kaltzähigkeit besitzen.

3.6.2.2

Alle bei der Herstellung von Bauteilen und Halterungen verwendeten Schweißelektroden müssen mit dem Material der Umsturzschutzvorrichtung gemäß 3.6.2.3 kompatibel sein.

3.6.2.3

Die Stähle für tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung müssen nachweislich ausreichend zäh sein und mindestens die Anforderungen des Kerbschlagbiegeversuchs nach Charpy (V-Kerbe) gemäß Tabelle 6.1 erfüllen. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 bestimmt.

Stahl mit einer Walzdicke von weniger als 2,5 mm und einem Kohlenstoffgehalt unter 0,2 % gilt als geeignet.

Tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung aus anderen Materialien als Stahl müssen eine vergleichbare Kaltzähigkeit aufweisen.

3.6.2.4

Der Probekörper für den Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche der in Tabelle 6,1 genannten Größen.

3.5.2.5

Der Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) erfolgt gemäß ASTM A 370-1979, außer bei Probekörpergrößen, die den in Tabelle 7.1 genannten Abmessungen entsprechen.

3.6.2.6

Alternativ zu diesem Verfahren kann beruhigter oder halbberuhigter Stahl verwendet werden, für den entsprechende Eigenschaften nachzuweisen sind. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 (Amd 1:2003) bestimmt.

3.6.2.7

Verwendet werden längliche Proben, die vor der Formgebung oder dem Schweißen zur Verwendung in der Schutzvorrichtung aus Flachmaterial, Stäben oder Profilen entnommen sind. Die Proben von Stäben oder Profilen müssen aus der Mitte der Seite mit der größten Abmessung entnommen sein und dürfen keine Schweißnähte aufweisen.

Tabelle 6.1

Mindestschlagenergie, Charpy-Prüfung (V-Kerbe)

Probekörpergröße

Energie bei

Energie bei

 

–30 °C

–20 °C

mm

J

J (8)

10 × 10 (7)

11

27,5

10 × 9

10

25

10 × 8

9,5

24

10 × 7,5 (7)

9,5

24

10 × 7

9

22,5

10 × 6,7

8,5

21

10 × 6

8

20

10 × 5 (7)

7,5

19

10 × 4

7

17,5

10 × 3,5

6

15

10 × 3

6

15

10 × 2,5 (7)

5,5

14

3.7   (entfällt)

Abbildung 6.1

Freiraumzone

Abbildung 6.1.a

Seitenansicht

Schnitt durch die Bezugsebene

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Abbildung 6.1.b

Rückansicht

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Abbildung 6.1.c

Draufsicht

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1 —

Bezugslinie

2 —

Sitz-Index-Punkt

3 —

Bezugsebene

Abbildung 6.2

Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz

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Abbildung 6.3

Flussdiagramm zur Bestimmung des Weiterrollverhaltens einer seitlich umstürzenden Zugmaschine mit Umsturzschutzvorrichtung (USC) vorne, mittig oder hinten an der Zugmaschine angebaut

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Abbildung 6.4

Vorrichtung für die Prüfung der Nichtüberschlageigenschaften auf einer geneigten Ebene mit einem Gefälle 1/1,5

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Abbildung 6.5

Notwendige Daten für eine Umsturzrechnung einer Zugmaschine mit räumlichem Rollverhalten

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Abbildungen 6.6.a, 6.6.b, 6.6.c

Horizontaler Abstand des Schwerpunkts vom vorderen Schnittpunkt der Schutzvorrichtung (L6)

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Abbildung 6.7

Bestimmung der Aufprallpunkte zur Messung der Breite der Schutzvorrichtung (B6) und der Höhe der Motorhaube (H7)

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Image

Image

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Abbildung 6.8

Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0)

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Abbildung 6.9

Spurweite der Hinterachse (S) und Breite der Hinterradreifen (B0)

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Abbildung 6.10

Pendelgewicht mit Aufhängeketten und –drahtseilen

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Abbildung 6.11

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von hinten)

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Abbildung 6.12

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von vorne)

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Abbildung 6.13

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (seitliche Schlagprüfung)

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Abbildung 6.14

Beispiel einer Druckprüfungsvorrichtung

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Abbildung 6.15

Beispiel eines Gerätes zur Messung der elastischen Verformung

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Abbildung 6.16

Simulierte Grundlinie

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Abbildung 6.17

Mindestbreite des hinteren starren Teils

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Abbildung 6.18

Kraft-Verformungskurve

Überlastprüfung nicht erforderlich

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Abbildung 6.19

Kraft-Verformungskurve

Überlastprüfung erforderlich

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Abbildung 6.20

Kraft-Verformungs-Kurve

Überlastprüfung ist fortzusetzen

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(1)  OECD-Kodex für die amtliche Prüfung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen.

(2)  Für Erweiterungsprüfungen, durch die Prüfprotokolle untersucht werden, in denen ursprünglich der Sitzbezugspunkt verwendet wurde, sind die erforderlichen Messungen unter Verwendung des Sitzbezugspunktes statt des Sitz-Index-Punktes durchzuführen und die Verwendung des Sitzbezugspunktes ist deutlich anzuzeigen (siehe Anhang 1).

(3)  Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.‘ “

(4)  OECD-Kodex für die amtliche Prüfung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen.

(5)  OECD-Kodex für die amtliche Prüfung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen.

(6)  Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.‘“

(7)  Bevorzugte Größen. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.

(8)  Die erforderliche Energie bei –20 °C beträgt 2,5-mal den für –30 °C angegebenen Wert. Die Größe der Schlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung. Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.


ANHANG V

Änderung der Richtlinie 2000/25/EG

Anhang I Anlage 4 Nummer 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2000/25/EG erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 2

Die Nummer der Grundrichtlinie, gefolgt vom Buchstaben ‚A‘ für Stufe I bzw. vom Buchstaben ‚B‘ für Stufe II, vom Buchstaben ‚C‘ für Stufe IIIA, vom Buchstaben ‚D‘ für Stufe IIIB und vom Buchstaben ‚E‘ für Stufe IV.“


ANHANG VI

Änderung der Richtlinie 2003/37/EG

Die Richtlinie 2003/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Muster A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.

Technisch zulässige Anhängemasse(n) (nach Typ der Anhängevorrichtung)

2.4.1.

Nichtgebremste Anhängemasse: …

2.4.2.

Anhängemasse bei unabhängiger Bremsung: …

2.4.3.

Anhängemasse bei Auflaufbremsung: …

2.4.4.

Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch): …

2.4.5.

Technisch zulässige Gesamtmasse(n) der Einheit Zugmaschine/Anhänger (je nach Bauart der Anhängerbremsanlage): …

2.4.6.

Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1.

Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1.

höchstens: …

2.4.6.1.2.

mindestens: …

2.4.6.2.

Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse (mm):

2.4.6.2.1.

höchstens: …

2.4.6.2.2.

mindestens: …

2.4.6.3.

Technisch zulässige ruhende Vertikallast auf dem Kupplungspunkt:

2.4.6.3.1.

der Zugmaschine: …

2.4.6.3.2.

des Sattelanhängers (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart) oder des Zentralachsanhängers (einer gezogenen auswechselbaren Maschine dieser Bauart): …“

b)

Nummer 2.7.2 erhält folgende Fassung:

„2.7.2.

Abmessungen über alles der Zugmaschine mit Anhängevorrichtung

2.7.2.1.

Länge für den Einsatz im Straßenverkehr (10):

 

höchstens: …

 

mindestens: …

2.7.2.2.

Breite für den Einsatz im Straßenverkehr (11):

 

höchstens: …

 

mindestens: …

2.7.2.3.

Höhe für den Einsatz im Straßenverkehr (12):

 

höchstens: …

 

mindestens: …

2.7.2.4.

Überhang vorn (13):

 

höchstens: …

 

mindestens: …

2.7.2.5.

Überhang hinten (14):

 

höchstens: …

 

mindestens: …

2.7.2.6.

Bodenfreiheit (15):

 

höchstens: …

 

mindestens: …“

2.

Anhang I Muster A Fußnote 15 wird wie folgt geändert: „ISO-Norm 612-6.8:1978“.

3.

Anhang II Kapitel B Teil II.C wird wie folgt geändert:

a)

Im Einleitungssatz werden die Worte „test bulletin“ (Prüfprotokoll) ersetzt durch die Worte „test report“ (Prüfbericht).

(Betrifft nur die englische Fassung.)

b)

Die Anmerkung (*) erhält folgende Fassung:

„(*)

Die Prüfberichte müssen dem Beschluss C(2008) 128 des Rates der OECD vom Oktober 2008 entsprechen. Die Gleichwertigkeit eines Prüfberichts kann für die Verankerungen der Sicherheitsgurte nur dann anerkannt werden, wenn diese geprüft wurden. Die Prüfberichte, die den Codes laut Beschluss C(2000) 59 des Rates der OECD, zuletzt geändert durch den Beschluss C(2005) 1, entsprechen, behalten ihre Gültigkeit. Ab dem Stichtag für die Umsetzung der Richtlinie müssen neue Prüfberichte sich auf die neue Fassung der Codes stützen.“


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