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Document 32010L0022
Commission Directive 2010/22/EU of 15 March 2010 amending, for the purposes of their adaptation to technical progress, Council Directives 80/720/EEC, 86/298/EEC, 86/415/EEC and 87/402/EEC and Directives 2000/25/EC and 2003/37/EC of the European Parliament and of the Council relating to the type-approval of agricultural or forestry tractors (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 91 vom 10.4.2010, p. 1–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167
10.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/1 |
RICHTLINIE 2010/22/EU DER KOMMISSION
vom 15. März 2010
zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (1), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (2), insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (4), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind (5), und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (6), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Richtlinie 80/720/EWG sollte klargestellt werden, welche Fenster als Notausstiege ausgewiesen werden dürfen. |
(2) |
In Richtlinie 86/415/EWG sollten die Sicherheitsanforderungen für die externen Betätigungseinrichtungen der Zapfwelle festgelegt werden, um die Sicherheit von Zugmaschinen zu verbessern. |
(3) |
In Richtlinie 86/415/EWG sollte die Verwendung von Bildzeichen nach ISO 3767-1:1996 und ISO 3767-2:1996 als Symbole für die Betätigungseinrichtungen zugelassen werden, um die Gemeinschaftsnormen an die weltweit verwendeten Normen für die Bedienelemente land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern anzupassen. |
(4) |
In Richtlinie 2000/25/EG sind bestimmte Zusatzangaben zu machen, um für Übereinstimmung mit den neuen Grenzwertstufen (IIIA, IIIB und IV) zu sorgen, die mit der Richtlinie 2005/13/EG der Kommission (7) eingeführt wurden. |
(5) |
In Richtlinie 2003/37/EG sollten einige Passagen der Beschreibungsbogen zwecks größerer Klarheit genauer gefasst werden. |
(6) |
In den Richtlinien 2003/37/EG, 86/298/EWG und 87/402/EWG sollten die Verweise auf die OECD-Codes aktualisiert werden, da der Rat der OECD den Beschluss C(2005) 1 zuletzt durch den Beschluss C(2008) 128 vom Oktober 2008 geändert hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Texte solcher OECD-Dokumente in die Richtlinien aufgenommen werden. |
(7) |
Die Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG, 87/402/EWG, 2000/25/EG und 2003/37/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 80/720/EWG
Die Richtlinie 80/720/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 86/298/EWG
Die Richtlinie 86/298/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 86/415/EWG
Die Richtlinie 86/415/EWG wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 87/402/EWG
Die Richtlinie 87/402/EWG wird entsprechend Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG
Die Richtlinie 2000/25/EWG wird entsprechend Anhang V dieser Richtlinie geändert.
Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2003/37/EG
Die Richtlinie 2003/37/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 12 Absatz 4 werden die Worte „test bulletin“ (Prüfbescheinigung) ersetzt durch die Worte „test report“ (Prüfbericht). (Betrifft nur die englische Fassung.) |
2. |
Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang VI dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 7
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Mai 2011 an, mit Ausnahme des Artikels 5, der bereits ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 9
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.
(2) ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.
(3) ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1.
(4) ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.
(5) ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.
(6) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(7) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35.
ANHANG I
Änderung der Richtlinie 80/720/EWG
Anhang I der Richtlinie 80/720/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer III.4 wird gestrichen. |
2. |
Der Nummer III.5. wird folgender Unterabsatz angefügt: „Jedes Fenster von ausreichender Größe kann als Notausstieg ausgewiesen werden, wenn es aus zerbrechlichem Glas besteht und mit einem Gegenstand zerstört werden kann, der zu diesem Zweck im Führerhaus bereitgestellt wird. Das in Richtlinie 89/173/EWG (1) Anhang III B Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 bezeichnete Glas gilt nicht als zerbrechlich im Sinne dieser Richtlinie. |
ANHANG II
Änderung der Richtlinie 86/298/EWG
Die Richtlinie 86/298/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Technische Anforderungen Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denen von Punkt 3 des Kodex 7 des Beschlusses C(2008) 128 der OECD vom Oktober 2008, mit Ausnahme der Punkte 3.1.4 (Prüfprotokolle), 3.3.1 (administrative Erweiterungen), 3.4 (Kennzeichnung) und 3.6 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte) und haben folgenden Wortlaut: ‚3. VORSCHRIFTEN UND HINWEISE 3.1 Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine 3.1.1 Allgemeine Vorschriften 3.1.1.1 Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese Prüfungen sollen Aufschluss geben über die Festigkeit der Schutzvorrichtung, ihrer Befestigung an der Zugmaschine und sonstiger, die Prüfkraft übertragender Zugmaschinenbauteile. 3.1.1.2 Die Prüfungen können nach dem dynamischen oder dem statischen Verfahren durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig. 3.1.1.3
3.1.1.4 Die in den Formeln zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Energien und der Druckkräfte verwendete Bezugsmasse M ist mindestens gleich der Masse der Zugmaschine ohne Sonderausstattung, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug, zuzüglich der Schutzvorrichtung. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Sonderzubehör. 3.1.2 Prüfungen 3.1.2.1 Unbeschadet der in den Nummern 3.2.1.1.6, 3.2.1.1.7, 3.2.2.1.6 und 3.2.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihenfolge durchgeführt:
3.1.2.2
3.1.3 Annahmekriterien
3.1.4 (entfällt) 3.1.5 Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen 3.1.5.1
3.1.5.2 Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können. 3.1.5.3
3.1.5.4
3.1.5.5
3.1.5.6
3.1.5.7 Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben. 3.1.5.8 Folgende Messvorrichtungen werden benötigt:
3.1.6 Geräte und Vorrichtungen für statische Prüfungen 3.1.6.1
3.1.6.2
3.1.6.3
3.1.6.4 Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben. 3.1.6.5 Folgende Messgeräte werden ebenfalls benötigt:
3.2 Prüfverfahren 3.2.1 Dynamische Prüfverfahren 3.2.1.1 3.2.1.1.1
3.2.1.1.2
3.2.1.1.3
3.2.1.1.4 Der Druckbalken ist über das hinterste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen: Fv = 20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der hintere Teil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine abzustützen. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. 3.2.1.1.5 Der Druckbalken ist über das vorderste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen: Fv = 20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der Vorderteil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. 3.2.1.1.6 Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe von H’ = (H × 10–1) (12 + 4a) (1 + 2a)–1 unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei „a“ das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt: a = Dp / De Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen. Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden. 3.2.1.1.7 Entstehen bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. 3.2.1.2 3.2.1.2.1 Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Risse, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden. 3.2.1.2.2 Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß 1.6 eingedrungen sind. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt. 3.2.1.2.3 Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden. 3.2.1.2.4 Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt. 3.2.2 Statische Prüfungen 3.2.2.1 3.2.2.1.1
3.2.2.1.2
3.2.2.1.3
3.2.2.1.4 Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.4. 3.2.2.1.5 Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.5. 3.2.2.1.6 Die Überlastprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Belastungskraft über die letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 7.10). Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu einer zusätzlichen Energie von höchstens 20 % fortzusetzen (siehe Abbildung 7.11). Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft nach einem der Schritte zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 %, 10 % oder 15 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt. Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft, nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der zusätzlichen Energie absorbiert hat, über 0,8 Fmax beträgt. Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach dem Wegfall der Überlast darf die Schutzvorrichtung jedoch nicht in die Freiraumzone eindringen und die Zone muss vollständig geschützt sein. 3.2.2.1.7 Entstehen bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. 3.2.2.2 3.2.2.2.1 Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. 3.2.2.2.2 Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone gemäß 1.6 eingedrungen sind. Außerdem ist nachzuprüfen, ob sich ein Teil der Freiraumzone außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung befindet. Dieser Fall gilt dann als gegeben, wenn ein Teil der Freiraumzone bei Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit dem ebenen Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt. 3.2.2.2.3 Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden. 3.2.2.2.4 Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt. Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen 3.3.1 (Entfällt.) 3.3.2 Technische Erweiterung Wenn an einer Zugmaschine, einer Schutzvorrichtung oder der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an einer Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen werden, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen „Bericht über eine technische Erweiterung“ ausstellen: 3.3.2.1 Entsprechen die Umsturzschutzvorrichtung und die Zugmaschine den Bedingungen unter 3.3.2.1.1 bis 3.3.2.1.5, müssen die Schlag- und Druckprüfungen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.
3.3.2.2 Sind die unter 3.3.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kommt das nachstehende Verfahren zur Anwendung; es darf nicht angewendet werden, wenn die Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine grundsätzlich anders ist (z. B. Gummiabstützung statt Aufhängeeinrichtung). Folgende Änderungen sind zulässig:
3.4 Gegenstandslos. 3.5 Verhalten von Umsturzschutzvorrichtungen bei niedrigen Temperaturen
3.6 (Entfällt.) Abbildung 7.1 Freiraumzone
Abbildung 7.1.c Draufsicht
Abbildung 7.2.a Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz: Überrollbügel mit zwei Pfosten
Abbildung 7.2.b Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz: andere Schutzvorrichtungstypen
Abbildung 7.3 Pendelgewicht mit Aufhängeketten und -drahtseilen
Abbildung 7.4 Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von hinten)
Abbildung 7.5 Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von vorne)
Abbildung 7.6 Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (seitliche Schlagprüfung)
Abbildung 7.7 Beispiel einer Druckprüfungsvorrichtung
Abbildung 7.8 Beispiel eines Geräts zur Messung der elastischen Verformung
Abbildung 7.9 Kraft-Verformungskurve Überlastprüfung nicht erforderlich
Abbildung 7.10 Kraft-Verformungskurve Überlastprüfung erforderlich
Abbildung 7.11 Kraft-Verformungs-Kurve Überlastprüfung ist fortzusetzen
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(1) OECD-Kodex für amtliche Prüfungen der hinteren Umsturzschutzvorrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern.
(2) Für Erweiterungsprüfungen, durch die Prüfprotokolle untersucht werden, in denen ursprünglich der Sitzbezugspunkt verwendet wurde, sind die erforderlichen Messungen unter Verwendung des Sitzbezugspunktes statt des Sitz-Index-Punktes durchzuführen und die Verwendung des Sitzbezugspunktes ist deutlich anzuzeigen (siehe Anhang 1).
(3) Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.‘ “
(4) Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.‘“
(5) Bevorzugte Größen. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.
(6) Die erforderliche Energie bei-20 oC beträgt 2,5-mal den für -30 oC angegebenen Wert. Die Größe der Schlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.
ANHANG III
Änderung der Richtlinie 86/415/EWG
Die Richtlinie 86/415/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
ANHANG IV
Änderung der Richtlinie 87/402/EWG
Die Richtlinie 87/402/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Technische Anforderungen Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denen von Punkt 3 des Kodex 6 (4) des Beschlusses C(2008) 128 der OECD vom Oktober 2008, mit Ausnahme der Punkte 3.2.4 (Prüfprotokolle), 3.4.1 (administrative Erweiterung), 3.5 (Kennzeichnung) und 3.7 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte) und haben folgenden Wortlaut: ‚3. VORSCHRIFTEN UND HINWEISE 3.1 Vorbedingungen für die Festigkeitsprüfungen 3.1.1 Durchführung von zwei Vorprüfungen Die Schutzvorrichtung ist den Festigkeitsprüfungen nur dann zu unterziehen, wenn sowohl die Kippsicherheitsprüfung als auch die Nichtweiterrollprüfung zufriedenstellend verlaufen sind (siehe Flussdiagramm Abbildung 6.10). 3.1.2 Vorbereitung der Vorprüfungen
3.1.3 Kippsicherheitsprüfung
3.1.4 Nichtweiterrollprüfung 3.1.4.1 Mit der Nichtweiterrollprüfung soll festgestellt werden, ob eine an der Zugmaschine befestigte Vorrichtung zum Schutz des Fahrers das Weiterrollen der Zugmaschine wirkungsvoll verhindern kann, wenn sie an einem Hang mit einer Neigung von 1 zu 1,5 seitlich umstürzt (Abbildung 6.4). Der Nachweis des Nichtweiterrollens kann nach einer der beiden unter den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 beschriebenen Methoden erbracht werden. 3.1.4.2
3.1.4.3
3.1.5 Messverfahren 3.1.5.1 Der Abstand zwischen Hinter- und Vorderachse ist auf beiden Seiten der Zugmaschine zu messen, um zu gewährleisten, dass kein Lenkeinschlag besteht. Die Abstände des Schwerpunkts von der Hinterachse (L3) bzw. der Vorderachse (L2) sind ausgehend von der Verteilung der Masse der Zugmaschine zwischen den Vorder- und Hinterrädern zu messen. 3.1.5.2 Der Abstand vom höchsten Punkt des Reifens zur Bodenebene ist zu messen (Abbildung 6.5); dasselbe Verfahren ist bei Hinterrad- und Vorderradreifen anzuwenden. 3.1.5.3 Der Abstand des Schwerpunkts vom vorderen Schnittpunkt der Schutzvorrichtung ist zu messen (Abbildungen 6.6.a, 6.6.b und 6.6.c). Befindet sich die Schutzvorrichtung vor der durch den Schwerpunkt verlaufenden Vertikalebene, ist dem Messergebnis ein negatives Vorzeichen (-L6) voranzustellen. 3.1.5.4 Der Abstand zwischen linkem und rechtem Aufschlagpunkt der beiden senkrechten Pfosten der Schutzvorrichtung ist zu messen. Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten der Vorderrad- und Hinterradreifen gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7). 3.1.5.5 Der senkrechte Abstand zwischen dem Aufschlagpunkt der Schutzvorrichtung und der Bodenebene ist zu messen. 3.1.5.6 Der senkrechte Abstand zwischen dem Aufschlagpunkt der Motorhaube und der Bodenebene ist zu messen. Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Motorhaube und die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten des Vorderradreifens gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7). Die Messung ist auf beiden Seiten der Motorhaube vorzunehmen. 3.1.5.7 Der Abstand zwischen den beiden Aufschlagpunkten der Motorhaube ist wie oben beschrieben zu messen. 3.1.5.8 Der Abstand des Aufschlagpunkts der Motorhaube vom Schwerpunkt ist wie oben beschrieben zu messen. 3.1.5.9 Der senkrechte Abstand zwischen dem Vorderachsdrehpunkt und der Achse der Vorderradreifen (H01) muss im technischen Bericht des Herstellers enthalten sein und ist zu prüfen. Der senkrechte Abstand zwischen der Achse der Vorderradreifen und der Bodenebene (H02) ist zu messen (Abbildung 6.8). Die Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0) ergibt sich aus der Summe beider Werte. 3.1.5.10 Die Mindestspurweite der Hinterachse mit den breitesten vom Hersteller empfohlenen Reifen ist zu messen (Abbildung 6.9). 3.1.5.11 Der Abstand zwischen der äußeren und der inneren am Reifen anliegenden Vertikalebene ist im oberen Teil des Reifens zu messen (Abbildung 6.9). 3.1.5.12 Der größte Pendelwinkel der Vorderachse gegen die Horizontale ist auf beiden Seiten der Achse unter Berücksichtigung vorhandener Anschläge zu messen. Der größte gemessene Winkel ist zu verwenden. 3.1.5.13 Die Masse der Zugmaschine ist gemäß 3.2.1.4 zu bestimmen. 3.2 Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine 3.2.1 Allgemeine Vorschriften 3.2.1.1 Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese Prüfungen sollen Aufschluss geben über die Festigkeit der Schutzvorrichtung, ihrer Befestigung an der Zugmaschine und sonstiger, die Prüfkraft übertragender Zugmaschinenbauteile. 3.2.1.2 Die Prüfungen können entweder nach dem dynamischen oder nach dem statischen Verfahren durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig. 3.2.1.3
3.2.1.4 Die in den Formeln zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Energien und der Druckkräfte verwendete Bezugsmasse M ist mindestens gleich der Masse der Zugmaschine ohne Sonderausstattung, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug, zuzüglich der Schutzvorrichtung. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Sonderzubehör. 3.2.2 Prüfungen 3.2.2.1 Unbeschadet der in den Nummern 3.3.1.1.6, 3.3.1.1.7, 3.3.2.1.6 und 3.3.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihefolge durchgeführt:
3.2.2.2
3.2.3 Annahmekriterien
3.2.4 (entfällt) 3.2.5 Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen 3.2.5.1
3.2.5.2 Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können. 3.2.5.3
3.2.5.4
3.2.5.5
3.2.5.6
3.2.5.7 Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 6.14 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben. 3.2.5.8 Folgende Messvorrichtungen werden benötigt:
3.2.6 Geräte und Vorrichtungen für statische Prüfungen 3.2.6.1
3.2.6.2
3.2.6.3
3.2.6.4 Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 6.14 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben. 3.2.6.5 Folgende Messgeräte werden ebenfalls benötigt:
3.3 Prüfverfahren 3.3.1 Dynamische Prüfverfahren 3.3.1.1 3.3.1.1.1
3.3.1.1.2
3.3.1.1.3
3.3.1.1.4 Der Druckbalken ist über das hinterste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen: Fv = 20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der hintere Teil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine abzustützen. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. 3.3.1.1.5 Der Druckbalken ist über das vorderste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen: Fv = 20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der Vorderteil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. 3.3.1.1.6 Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe von H′ = (H × 10-1) (12 + 4a) (1 + 2a )-1 unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei ‚a‘ das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt. a = Dp / De Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen. Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden. 3.3.1.1.7 Entstehen bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. 3.3.1.2 3.3.1.2.1 Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Risse, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden. 3.3.1.2.2 3.3.1.2.2.1 Eindringen in die Freiraumzone Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß 1.6 eingedrungen sind. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt. 3.3.1.2.2.2 Prüfungen am hinteren festen Element Ist die Zugmaschine mit einem hinter dem Führersitz angebrachten starren Teil, Gehäuse oder sonstigen festen Element ausgestattet, so wird angenommen, dass dieses Element in einem Umsturz nach hinten oder zur Seite einen Auflagepunkt bildet. Dieses feste Element hinter dem Führersitz muss ohne Bruch oder Eindringen in die Freiraumzone einer nach abwärts gerichteten Kraft Fi: Fi = 15 M standhalten, die in der Mittelebene der Zugmaschine senkrecht auf den oberen Teil des Rahmens aufgebracht wird. Die Richtung der eingeleiteten Kraft muss zu Beginn der Belastung mit einer parallel zum Boden verlaufenden Geraden einen Winkel von 40° bilden (siehe Abbildung 6.16). Die Mindestbreite dieses starren Teils muss 500 mm betragen (siehe Abbildung 6.17). Außerdem muss es von ausreichender Steifigkeit und an der Zugmaschine hinten fest angebracht sein. 3.3.1.2.3 Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Indexpunkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagspunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 6.15 zu verwenden. 3.3.1.2.4 Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt. 3.3.2 Statische Prüfungen 3.3.2.1 3.3.2.1.1
3.3.2.1.2
3.3.2.1.3
3.3.2.1.4 Es gelten die Bestimmungen von 3.3.1.1.4. 3.3.2.1.5 Es gelten die Bestimmungen von 3.3.1.1.5. 3.3.2.1.6 Die Überlastprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Belastungskraft über die letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 6.19). Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu einer zusätzlichen Energie von höchstens 20 % fortzusetzen (siehe Abbildung 6.20). Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft nach einem der Schritte zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 %, 10 % oder 15 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt. Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft, nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der zusätzlichen Energie absorbiert hat, über 0,8 Fmax beträgt. Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach dem Wegfall der Überlast darf die Schutzvorrichtung jedoch nicht in die Freiraumzone eindringen und die Zone muss vollständig geschützt sein. 3.3.2.1.7 Entstehen bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. 3.3.2.2 3.3.2.2.1 Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. 3.3.2.2.2 3.3.2.2.2.1 Eindringen in die Freiraumzone Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone gemäß 1.6 eingedrungen sind. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt. 3.3.2.2.2.2 Prüfungen am hinteren festen Element Ist die Zugmaschine mit einem hinter dem Führersitz angebrachten starren Teil, Gehäuse oder sonstigen festen Element ausgestattet, so wird angenommen, dass dieses Element bei einem Umsturz nach hinten oder zur Seite einen Auflagepunkt bildet. Dieses feste Element hinter dem Führersitz muss ohne Bruch oder Eindringen in die Freiraumzone einer nach abwärts gerichteten Kraft Fi: Fi = 15 M standhalten, die in der Mittelebene der Zugmaschine senkrecht auf den oberen Teil des Rahmens aufgebracht wird. Die Richtung der eingeleiteten Kraft muss zu Beginn der Belastung mit einer parallel zum Boden verlaufenden Geraden einen Winkel von 40° bilden (siehe Abbildung 6.16). Die Mindestbreite dieses starren Teils muss 500 mm betragen (siehe Abbildung 6.17). Außerdem muss es von ausreichender Steifigkeit und an der Zugmaschine hinten fest angebracht sein. 3.3.2.2.3 Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 6.15 zu verwenden. 3.3.2.2.4 Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt. 3.4 Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen 3.4.1 Gegenstandslos. 3.4.2 Technische Erweiterung Wurden an einer Zugmaschine, einer Schutzvorrichtung oder der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an einer Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen ‚Bericht über eine technische Erweiterung‘ ausstellen, wenn die Schutzvorrichtung die Vorprüfungen zur seitlichen Stabilität und zum Nichtweiterrollen gemäß 3.1.3 und 3.1.4 bestanden hat und wenn das in 3.3.1.2.2.2 beschriebene hintere feste Element (sofern vorhanden) gemäß dem in diesem Absatz beschriebenen Verfahren geprüft worden ist (außer 3.4.2.2.4): 3.4.2.1 Entsprechen die Umsturzschutzvorrichtung und die Zugmaschine den Bedingungen unter 3.4.2.1.1 bis 3.4.2.1.5, müssen die Schlag-, Belastungs- und Druckprüfungen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.
3.4.2.2 Sind die unter 3.4.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kommt das nachstehende Verfahren zur Anwendung; es darf nicht angewendet werden, wenn die Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine grundsätzlich anders ist (z. B. Gummiabstützung statt Aufhängeeinrichtung); Folgende Änderungen sind zulässig:
3.5 (Entfällt.) 3.6 Verhalten von Umsturzschutzvorrichtungen bei niedrigen Temperaturen 3.6.1 Wird eine Umsturzschutzvorrichtung als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden. 3.6.2 Die nachstehenden Anforderungen und Verfahren stellen ab auf die Gewährleistung der Festigkeit und der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung. Es wird empfohlen, folgende Mindestanforderungen an die Werkstoffe zugrunde zu legen, wenn beurteilt wird, ob eine Umsturzschutzvorrichtung für den Einsatz bei tiefen Temperaturen geeignet ist, für den in einigen Ländern zusätzliche Anforderungen gelten:
3.7 (entfällt) Abbildung 6.1 Freiraumzone
Abbildung 6.1.c Draufsicht
Abbildung 6.2 Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz
Abbildung 6.3 Flussdiagramm zur Bestimmung des Weiterrollverhaltens einer seitlich umstürzenden Zugmaschine mit Umsturzschutzvorrichtung (USC) vorne, mittig oder hinten an der Zugmaschine angebaut
Abbildung 6.4 Vorrichtung für die Prüfung der Nichtüberschlageigenschaften auf einer geneigten Ebene mit einem Gefälle 1/1,5
Abbildung 6.5 Notwendige Daten für eine Umsturzrechnung einer Zugmaschine mit räumlichem Rollverhalten
Abbildungen 6.6.a, 6.6.b, 6.6.c Horizontaler Abstand des Schwerpunkts vom vorderen Schnittpunkt der Schutzvorrichtung (L6)
Abbildung 6.7 Bestimmung der Aufprallpunkte zur Messung der Breite der Schutzvorrichtung (B6) und der Höhe der Motorhaube (H7)
Abbildung 6.8 Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0)
Abbildung 6.9 Spurweite der Hinterachse (S) und Breite der Hinterradreifen (B0)
Abbildung 6.10 Pendelgewicht mit Aufhängeketten und –drahtseilen
Abbildung 6.11 Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von hinten)
Abbildung 6.12 Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von vorne)
Abbildung 6.13 Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (seitliche Schlagprüfung)
Abbildung 6.14 Beispiel einer Druckprüfungsvorrichtung
Abbildung 6.15 Beispiel eines Gerätes zur Messung der elastischen Verformung
Abbildung 6.16 Simulierte Grundlinie
Abbildung 6.17 Mindestbreite des hinteren starren Teils
Abbildung 6.18 Kraft-Verformungskurve Überlastprüfung nicht erforderlich
Abbildung 6.19 Kraft-Verformungskurve Überlastprüfung erforderlich
Abbildung 6.20 Kraft-Verformungs-Kurve Überlastprüfung ist fortzusetzen
|
(1) OECD-Kodex für die amtliche Prüfung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen.
(2) Für Erweiterungsprüfungen, durch die Prüfprotokolle untersucht werden, in denen ursprünglich der Sitzbezugspunkt verwendet wurde, sind die erforderlichen Messungen unter Verwendung des Sitzbezugspunktes statt des Sitz-Index-Punktes durchzuführen und die Verwendung des Sitzbezugspunktes ist deutlich anzuzeigen (siehe Anhang 1).
(3) Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.‘ “
(4) OECD-Kodex für die amtliche Prüfung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen.
(5) OECD-Kodex für die amtliche Prüfung von vor dem Fahrersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen.
(6) Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.‘“
(7) Bevorzugte Größen. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.
(8) Die erforderliche Energie bei –20 °C beträgt 2,5-mal den für –30 °C angegebenen Wert. Die Größe der Schlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung. Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.
ANHANG V
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG
Anhang I Anlage 4 Nummer 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2000/25/EG erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 2 |
Die Nummer der Grundrichtlinie, gefolgt vom Buchstaben ‚A‘ für Stufe I bzw. vom Buchstaben ‚B‘ für Stufe II, vom Buchstaben ‚C‘ für Stufe IIIA, vom Buchstaben ‚D‘ für Stufe IIIB und vom Buchstaben ‚E‘ für Stufe IV.“ |
ANHANG VI
Änderung der Richtlinie 2003/37/EG
Die Richtlinie 2003/37/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Muster A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang I Muster A Fußnote 15 wird wie folgt geändert: „ISO-Norm 612-6.8:1978“. |
3. |
Anhang II Kapitel B Teil II.C wird wie folgt geändert:
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