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Document 32009R0072

Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007

ABl. L 30 vom 31.1.2009, pp. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/72/oj

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2009 DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sahen die Vorlage von Berichten vor, mit denen ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen im Hinblick auf die gesetzten Ziele beurteilt und ihre Einflüsse auf die betreffenden Märkte analysiert werden sollen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den ‚GAP-Gesundheitscheck‘“ vorgelegt. Diese Mitteilung und die Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.

(2)

Die Bestimmungen der GAP über die öffentliche Intervention sollten durch eine breitere, möglichst weitgehende harmonisierte Anwendung des Ausschreibungsverfahrens vereinfacht und angeglichen werden. Insbesondere kann in Bezug auf die Einhaltung von Höchstmengen und Mengenbegrenzungen für Getreide, Butter und Magermilchpulver ein rasches Handeln erforderlich sein. Im Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass für die Beendigung der Ankäufe zu festen Preisen, für die Annahme von Verteilungskoeffizienten und für die Umstellung auf das Ausschreibungsverfahren bei Weichweizen keine Ermessensbefugnis auszuüben ist, sollte die Kommission diesbezüglich ohne die Unterstützung des Ausschusses handeln dürfen.

(3)

Die Regelung für die Intervention bei Getreide sollte angepasst werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (4), die die Interventionsregelung für Mais reformiert hat, durch den Rat hat die Kommission eine Überprüfung der Interventionsregelung für Getreide auf der Grundlage einer Analyse zugesagt, der zufolge bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen bei Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Interventionen für anderes Futtergetreide ausgesetzt werden. Dies würde Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt erlauben. Die günstigen Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen. Dies bedeutet, dass Interventionskäufe derzeit überflüssig sind, da die Marktpreise deutlich über dem Interventionspreis liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Hartweizen derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden. Da die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein und nicht mehr preisbildend wirken sollte, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.

(4)

Seit der GAP-Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt und mit Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Reis derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden.

(5)

Erzeugung und Verbrauch von Schweinefleisch werden mittelfristig voraussichtlich weiter steigen, allerdings aufgrund des Wettbewerbs durch Geflügelfleisch und höherer Futtermittelpreise langsamer als in den letzten zehn Jahren. Die Marktpreise für Schweinefleisch dürften deutlich über dem Interventionsniveau bleiben. Die Intervention bei Schweinefleisch ist seit vielen Jahren nicht mehr zur Anwendung gekommen und angesichts der Marktlage und ihrer erwarteten Entwicklung sollte die Möglichkeit von Interventionskäufen daher abgeschafft werden.

(6)

Da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass die Intervention bei Schweinefleisch, Hartweizen und Reis im Jahr 2009 zum Einsatz kommt, sollte die Intervention bei diesen Erzeugnissen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 geändert oder abgeschafft werden. Bei anderen Getreidearten sollten die Änderungen erst ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 gelten, damit die Betriebsinhaber sich anpassen können.

(7)

Bei Milch und Milcherzeugnissen ist in der Gemeinschaft mittelfristig eine weiter steigende Nachfrage nach Produkten mit hohem Mehrwert zu erwarten, während der globale Verbrauch durch die Einkommens- und Bevölkerungsentwicklung in vielen Regionen der Welt und die wachsende Vorliebe der Verbraucher für Molkereierzeugnisse erheblich zunehmen wird.

(8)

Begrenzt durch die Milchquoten, wird die Milcherzeugung der Gemeinschaft auf mittlere Sicht allmählich, wenn auch nur in begrenztem Maße, zurückgehen, da der anhaltende Strukturwandel in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 noch nicht angehörten, zu einem Rückgang der Subsistenzproduktion führen wird, während der Produktionszuwachs durch die Quoten beschränkt bleibt. Zugleich werden sich die zur Verarbeitung an die Molkereien gelieferten Milchmengen im Projektionszeitraum voraussichtlich weiter erhöhen. Die Einführung der Quoten war eine Reaktion auf die Überproduktion; nun aber bremst die Quotenregelung das Produktionswachstum bei starker Binnen- und Außennachfrage. Unter diesen Gegebenheiten wirken die Quoten der Marktorientierung entgegen, da die Landwirte nicht angemessen auf Preissignale reagieren, und sie verhindern Effizienzgewinne, indem sie den Strukturwandel verlangsamen. Die Quoten sollen bis 2015 auslaufen. Es sollten schrittweise angemessene Anpassungen vorgenommen werden, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, indem eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden wird. Daher sollte das schrittweise Auslaufen der Milchquoten durch eine jährliche Anhebung der Milchquoten von 1 % je Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2013/2014 vorgesehen werden. Aus den gleichen Gründen sollten weitere Änderungen vorgenommen werden, um die Milchquotenregelung in Bezug auf die Anpassung des Fettgehalts — durch Abschaffung der Anpassung gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) — und in Bezug auf die Quotenregelung bei Inaktivität — durch Anhebung des Prozentsatzes der Menge gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung, die ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums vermarkten muss, was die Neuzuteilung der nicht in Anspruch genommenen Quote erleichtert — flexibler zu gestalten. Im Rahmen der Umstrukturierung des Sektors sollte den Mitgliedstaaten bis 31. März 2014 gestattet sein, in einem gewissen Rahmen eine zusätzliche nationale Beihilfe zu gewähren. Aufgrund der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (6) beschlossenen Quotenanhebung und der jährlichen Anhebung um 1 % zusammen mit anderen Änderungen, die die Wahrscheinlichkeit verringern, dass die Überschussabgabe zu entrichten ist, besteht nur in Italien die Gefahr, dass bei der derzeitigen Produktionsstruktur die Überschussabgabe fällig wird, wenn eine jährliche Anhebung um 1 % in dem Zeitraum 2009/2010 bis 2013/2014 angewendet wird. Deshalb sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionsstrukturen in allen Mitgliedstaaten die Quoten für Italien zu Beginn stärker angehoben werden („front loading“), um diese Gefahr abzuwenden. Damit die Quotenanhebung in allen Mitgliedstaaten zu einem kontrollierten und reibungslosen Übergang führt, sollte die Überschussabgabenregelung für die nächsten zwei Jahre verschärft und die Abgabe in einer Höhe festgelegt werden, die abschreckende Wirkung hat. Es sollte daher eine zusätzliche Abgabe für Fälle vorgesehen werden, in denen durch die Erhöhung der Lieferungen die Quoten für 2008/2009 deutlich überschritten wird.

(9)

Der Käsemarkt wächst beständig, bei steigender Nachfrage innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Daher sind die Preise für Käse generell seit einiger Zeit konstant geblieben und sind durch die Senkung der institutionellen Preise für Massenerzeugnisse (Butter und Magermilchpulver) nicht wesentlich beeinflusst worden. Unter wirtschaftlichen und marktpolitischen Gesichtspunkten sind permanente und fakultative Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eines marktorientierten Erzeugnisses mit hoher Wertschöpfung wie Käse nicht mehr gerechtfertigt und sollten daher abgeschafft werden.

(10)

Aufgrund der Reform des Milchsektors und der derzeitigen Marktlage ist die Beihilfe für Magermilchpulver, das als Futtermittel verwendet wird, und für Magermilch zur Kaseinherstellung derzeit nicht erforderlich. Eine solche Beihilfe könnte aber weiter eine Rolle spielen, wenn sich Überschüsse von Milcherzeugnissen bilden, die auf diese Weise eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder solche Überschüsse zu erwarten sind. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission auf der Grundlage einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden. Die Regelung sollte daher auf fakultativer Basis angewendet werden. Die Höhe der Beihilfe sollte gegebenenfalls im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(11)

Die Absatzbeihilfe für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurde entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und belief sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.

(12)

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden; dazu sind die in der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehenen Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird — wie bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 — die Effizienz der Einkommensstützung deutlich erhöht.

(13)

Die Beihilfe für Flachs- und Hanffasern sollte nun entkoppelt werden. Damit die Flachs- und Hanfwirtschaft sich dem anpassen kann, sollte diese Stützung während eines Übergangszeitraums in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Es sollte daher bis 1. Juli 2012 eine Beihilfe für lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und Hanffasern vorgesehen werden. Wenn die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern beibehalten wird, um die Beihilferegelung für diesen Sektor ausgewogen zu gestalten, bedeutet dies, dass die Beihilfe für lange Flachsfasern gesenkt werden sollte. Um jedoch den berechtigten Erwartungen der Erzeuger Rechnung zu tragen, sollte diese Senkung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgen.

(14)

Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise der Industrie zugewiesen und der Rest wurde entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Vor dem Hintergrund der generellen Entwicklung hin zu einer stärkeren Marktorientierung und der derzeitigen Aussichten auf den Märkten für Futtermittel und Eiweißpflanzen sowie des Umstands, dass die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte der Übergang zur vollständigen Entkoppelung in diesem Sektor insgesamt durch Entkopplung der restlichen Beihilfen an die Industrie abgeschlossen werden. Zur Abfederung der Auswirkungen der Abschaffung der Beihilfe auf die Industrie sollten geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten, vorgenommen werden. Der Sektor hat sich bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert; dennoch sollte zur Erleichterung der Anpassung des Sektors eine Übergangsfrist bis 1. April 2012 vorgesehen werden.

(15)

Die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (7) wird überflüssig, wenn die Beihilfe für den Anbau von Stärkekartoffeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (8) abgeschafft ist. Die Erzeugerbeihilfe wurde 2003 teilweise entkoppelt und sollte jetzt vollständig entkoppelt werden, wenngleich eine Übergangszeit bis 1. Juli 2012 vorgesehen werden sollte, damit die Landwirte ihre Lieferverpflichtungen an die Beihilferegelung für Kartoffelstärke anpassen können. Die Geltungsdauer des entsprechenden Mindestpreises sollte daher ebenfalls für denselben Zeitraum verlängert werden. Danach sollte die Quotenregelung für die Direktzahlung parallel zur vollständigen Einbeziehung dieser Zahlung in die Betriebsprämienregelung abgeschafft werden. In der Zwischenzeit sollten die betreffenden Bestimmungen wie die anderen Beihilfen und Quotenregelungen in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden.

(16)

Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sachdienlich und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt; da diese Situation weiter anhalten wird, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.

(17)

Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle spielen, indem sie das Angebot in Sektoren, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist, bündeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Erzeugerorganisationen auf Gemeinschaftsebene in allen Sektoren anzuerkennen.

(18)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (9) können die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz des Anteils der nationalen Obergrenzen, der auf die Zahlungen für die Hopfenanbaufläche entfällt, einbehalten und diese Mittel insbesondere zur Finanzierung bestimmter Tätigkeiten anerkannter Erzeugerorganisationen verwenden. Diese Verordnung wird aufgehoben, und in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Zahlungen für die Hopfenanbaufläche ab 1. Januar 2010 entkoppelt, was bedeutet, dass die letzten Zahlungen an die Erzeugerorganisationen gemäß dieser Bestimmung im Jahr 2010 erfolgen. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten ab 1. Januar 2011 die gleichen Beträge verwendet werden.

(19)

In der Verordnung über die einheitliche GMO ist vorgesehen, dass die gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Beihilfe für Olivenhaine einbehaltenen Beträge zur Finanzierung von Aktionsprogrammen von Marktteilnehmerorganisationen verwendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird aufgehoben. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte in einer speziellen Bestimmung die Höhe des Betrags, den die betreffenden Mitgliedstaaten für die Aktionsprogramme verwenden, festgelegt werden.

(20)

Im Interesse der Rechtssicherheit und -vereinfachung sind die Bestimmungen über eine Ausnahme von den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags für Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (10), der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (11), der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (12), der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (13) oder der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (14) klarer zu fassen und zu harmonisieren. In diesem Rahmen sollten die Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, die unter bestimmten Umständen unter den Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen oder fallen könnten, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen werden. Die betreffenden Bestimmungen enthalten geeignete Bedingungen für die Beihilfegewährung, mit denen unzulässige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

(21)

Die Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 sind entsprechend zu ändern.

(22)

Folgende Rechtsakte sind überholt und sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (15), Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90 (16), Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Sofortmaßnahme für die kostenlose Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen (17), Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (18) und Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz (19). Die folgenden Rechtsakte werden ab dem 1. Mai 2009 hinfällig und sollten daher aus denselben Gründen ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden: Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (20) und Verordnung (EG) Nr. 315/2007 des Rates vom 19. März 2007 mit Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Estland erzeugte Konsummilch (21).

(23)

Diese Verordnung sollte in der Regel ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelten. Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Zahlung bestimmter Beihilfen in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 bzw. 2009/2010 behindern, ist jedoch ein späterer Anwendungsbeginn für diejenigen Bestimmungen vorzusehen, die die Durchführung von Regelungen in Sektoren, in denen Wirtschaftsjahre vorgesehen sind, unmittelbar berühren. In diesen Fällen sollte diese Verordnung nur ab Beginn des zuletzt genannten Wirtschaftsjahres gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (*1) sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (*2) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel III Absatz 3 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 17 und 21 der voliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).“ "

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Staatliche Beihilfen

Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (*1) sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (*2) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 3, 6, 7, 8, 9 und 11 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).“ "

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

Dem Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (*1) sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (*2) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4 und 7 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).“ "

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne.“

2.

Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt II erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt II

Eröffnung des Ankaufs

Artikel 11

Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)

für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,

b)

für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,

c)

für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010,

d)

für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,

e)

für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.

Artikel 12

Eröffnung der öffentlichen Intervention

(1)   Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 wird

a)

die öffentliche Intervention für Weichweizen eröffnet;

b)

die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum, Rohreis, Zucker, Butter und Magermilchpulver im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet;

c)

die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1 560 EUR/Tonne liegt.

(2)   Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 13

Interventionshöchstmengen

(1)   Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:

a)

0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b,

b)

600 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,

c)

30 000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e,

d)

109 000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e.

(2)   Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.“

4.

Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt III

Interventionspreise

Artikel 18

Interventionspreise

(1)   Der Interventionspreis

a)

für Weichweizen entspricht für eine angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11a festgelegtem Interventionszeitraum dem Referenzpreis,

b)

für Butter entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten, 90 % des Referenzpreises,

c)

für Magermilchpulver entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d nicht überschreiten, dem Referenzpreis.

(2)   Die Interventionspreise und die Interventionsmengen für folgende Erzeugnisse werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt:

a)

für Weichweizen für die Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11a festgelegtem Interventionszeitraum hinaus gehen,

b)

für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis gemäß Artikel 13 Absatz 3,

c)

für Rindfleisch,

d)

für Butter für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3,

e)

für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3.

Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die Interventionsmengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(3)   Der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 festgesetzte Ankaufshöchstpreis darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)

für Getreide und Rohreis den jeweiligen Referenzpreis,

b)

für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,

c)

für Butter 90 % des Referenzpreises,

d)

für Magermilchpulver den Referenzpreis.

(4)   Die Interventionspreise gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden

a)

für Getreide, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, und

b)

für Rohreis entsprechend angehoben oder gesenkt, wenn die Qualität der der Zahlstelle angebotenen Erzeugnisse von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A abweicht. Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

(5)   Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.“

5.

Artikel 28 Buchstabe b wird gestrichen.

6.

Artikel 30 wird gestrichen.

7.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 36 wird gestrichen.

9.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28 und Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;“.

b)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

die Einhaltung der Höchstmengen und Mengenbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a; in diesem Zusammenhang ist die Kommission im Rahmen der Durchführungsbestimmungen ermächtigt, ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 die Ankäufe zu festen Preisen zu beenden, Verteilungskoeffizienten anzunehmen und bei Weichweizen auf das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 umzustellen;“

10.

Absatz 46 Absatz 3 wird gestrichen.

11.

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Quotensysteme

(1)   Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

a)

Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,

b)

Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,

c)

Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(2)   Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.“

12.

In Artikel 72 Absatz 2 wird „70 %“ durch „85 %“ ersetzt.

13.

In Artikel 78 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die beiden am 1. April 2009 bzw. am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume wird die Überschussabgabe für Milch, die über 106 % der nationalen Quote für Lieferungen für den am 1. April 2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraum hinaus geliefert wird, auf 150 % der Abgabe gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt.“

14.

Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Auf nationaler Ebene wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der Summe der gemäß Unterabsatz 1 angepassten Lieferungen berechnet.“.

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

In Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„In den Fällen, in denen Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Beitrags der Erzeuger zu der Abgabe, die aufgrund der Anwendung des höheren Satzes gemäß dem genannten Unterabsatz zu zahlen ist, sicher, dass dieser Beitrag proportional von den nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien dafür verantwortlichen Erzeugern geleistet wird.“

15.

In Teil II Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt IIIa

Quoten für Kartoffelstärke

Artikel 84a

Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung

(1)   Den Kartoffelstärke erzeugenden Mitgliedstaaten werden die Quoten für das Wirtschaftsjahr zugeteilt, in dem die Quotenregelung gemäß Artikel 204 Absatz 5 und Anhang Xa Anwendung findet.

(2)   Jeder in Anhang Xa aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt die ihm zugeteilte Quote auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den betreffenden Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der Unterkontingente auf, die den einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zugeteilt waren.

(3)   Ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen darf mit Kartoffelerzeugern keine Anbauverträge für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung der Quote des Unternehmens gemäß Absatz 2 führen würden.

(4)   Jede über die Quote gemäß Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeführt. Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.

(5)   Unbeschadet von Absatz 4 darf ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seiner Quote für das betreffende Jahr höchstens 5 % der Quote des folgenden Wirtschaftsjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.

(6)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erzeugung von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (22) erhalten.

(22)  Siehe Seite 16 dises Amtsblatts.“ "

16.

In Artikel 85 wird folgender Absatz angefügt:

„d)

im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen.“

17.

Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.

18.

Artikel 91 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Lang- und Kurzfaserflachs sowie Faserhanf wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 bis 2011/2012 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde.“

19.

Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Gedankenstrich von Buchstabe a wird durch die folgenden beiden Gedankenstriche ersetzt:

„—

für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 200 EUR je Tonne;

für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 auf 160 EUR je Tonne.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne;“

20.

Artikel 94 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für lange Flachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

21.

Artikel 94 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.“

22.

In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:

„Unterabschnitt III

Kartoffelstärke

Artikel 95a

Prämie für Kartoffelstärke

(1)   Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(2)   Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den betreffenden Wirtschaftsjahren auf 178,31 EUR je Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

(3)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.“

23.

Artikel 96 wird gestrichen.

24.

Die Artikel 99 und 100 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 99

Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

(1)   Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

Buttermilch und Buttermilchpulver sind für die Zwecke dieses Artikels Magermilch und Magermilchpulver gleichgestellt.

(2)   Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 100

Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat

(1)   Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(2)   Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage für Magermilchpulver und des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgesetzt.

Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden.“

25.

Absatz 101 wird gestrichen.

26.

Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.“

27.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt IIIa

Beihilfen im Hopfensektor

Artikel 102a

Beihilfen für Erzeugerorganisationen

(1)   Die Gemeinschaft finanziert eine Zahlung für gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zur Finanzierung der Ziele gemäß dem genannten Artikel.

(2)   Die jährliche Finanzierung der Zahlungen an die Erzeugerorganisationen durch die Gemeinschaft beträgt 2 277 000 EUR für Deutschland.

(3)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.“

28.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 125 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:“.

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die jährliche Finanzierung der Aktionsprogramme durch die Gemeinschaft beträgt

a)

11 098 000 EUR für Griechenland,

b)

576 000 EUR für Frankreich,

c)

35 991 000 EUR für Italien.“.

29.

Artikel 103e Absatz 2 wird gestrichen.

30.

Artikel 105 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können spezielle einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit.“

31.

Artikel 119 erhält folgende Fassung:

„Artikel 119

Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

Bei der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 100 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.“

32.

In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.“

33.

Artikel 124 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1.“

34.

Artikel 180 erhält folgende Fassung:

„Artikel 180

Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden Anwendung auf die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k und m bis u sowie Absatz 3 dieser Verordnung.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 44, 45, 46, 47, 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 103ga, 104, 105 und 182 dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

35.

In Artikel 182 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern des Milchsektors bis zum 31. Mai 2014 zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung gewähren. Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen der in Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 68 Absatz 4 auf keinen Fall überschreiten.“

36.

In Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:

„6.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. Überdies werden in einem Bericht die Auswirkungen für Erzeuger von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 untersucht.“

37.

In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Für Kartoffelstärke gilt Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IIIa bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012.“

38.

Anhang IX Nummer 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

39.

Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Xa eingefügt.

40.

Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird in Anhang XXII als Nummer 20a eingefügt.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhält folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (*1) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (*2) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die nach Artikel 36 des Vertrags für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).“ "

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beihilfehöchstsätze finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel II, Titel V Kapitel III und Artikel 119 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

Artikel 7

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93 und (EG) Nr. 1182/2005 werden aufgehoben.

(2)   Die Verordnungen (EG) Nr. 2596/97 und (EG) Nr. 315/2007 werden mit Wirkung vom 1. Mai 2009 aufgehoben.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XXII der letztgenannten Verordnung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gelten

a)

Artikel 4 Nummern 5 bis 8, 12 bis 14 und 38 ab dem 1. April 2009;

b)

Artikel 4 Nummern 11, 15, 16, 18 bis 25, 31, 37 und 39 ab dem 1. Juli 2009;

c)

Artikel 4 Nummern 1, 3 und 4 und Nummer 9 Buchstabe b

i)

für Hartweizen ab dem 1. Juli 2009,

ii)

für Reis ab dem 1. September 2009,

iii)

für den Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2009,

iv)

für Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum ab dem 1. Juli 2010;

d)

Artikel 4 Nummer 27 ab dem 1. Januar 2011;

e)

Artikel 4 Nummer 17 ab 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 735/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(5)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)   ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.

(7)   ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4.

(8)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(9)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(10)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(11)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(12)   ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(13)   ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(14)   ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(15)   ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

(16)   ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 1.

(17)   ABl. L 216 vom 27.7.1989, S. 5.

(18)   ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 8.

(19)   ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 1.

(20)   ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12.

(21)   ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 1.


ANHANG I

„1.   Einzelstaatliche Quoten: Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat und Zwölfmonatszeitraum

Mitgliedstaat

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

Belgien

3 427 288,740

3 461 561,627

3 496 177,244

3 531 139,016

3 566 450,406

3 602 114,910

3 602 114,910

Bulgarien

998 580,000

1 008 565,800

1 018 651,458

1 028 837,973

1 039 126,352

1 049 517,616

1 049 517,616

Tschechische Republik

2 792 689,620

2 820 616,516

2 848 822,681

2 877 310,908

2 906 084,017

2 935 144,857

2 935 144,857

Dänemark

4 612 619,520

4 658 745,715

4 705 333,172

4 752 386,504

4 799 910,369

4 847 909,473

4 847 909,473

Deutschland

28 847 420,391

29 135 894,595

29 427 253,541

29 721 526,076

30 018 741,337

30 318 928,750

30 318 928,750

Estland

659 295,360

665 888,314

672 547,197

679 272,669

686 065,395

692 926,049

692 926,049

Irland

5 503 679,280

5 558 716,073

5 614 303,234

5 670 446,266

5 727 150,729

5 784 422,236

5 784 422,236

Griechenland

836 923,260

845 292,493

853 745,418

862 282,872

870 905,700

879 614,757

879 614,757

Spanien

6 239 289,000

6 301 681,890

6 364 698,709

6 428 345,696

6 492 629,153

6 557 555,445

6 557 555,445

Frankreich

25 091 321,700

25 342 234,917

25 595 657,266

25 851 613,839

26 110 129,977

26 371 231,277

26 371 231,277

Italien

10 740 661,200

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

Zypern

148 104,000

149 585,040

151 080,890

152 591,699

154 117,616

155 658,792

155 658,792

Lettland

743 220,960

750 653,170

758 159,701

765 741,298

773 398,711

781 132,698

781 132,698

Litauen

1 738 935,780

1 756 325,138

1 773 888,389

1 791 627,273

1 809 543,546

1 827 638,981

1 827 638,981

Luxemburg

278 545,680

281 331,137

284 144,448

286 985,893

289 855,752

292 754,310

292 754,310

Ungarn

2 029 861,200

2 050 159,812

2 070 661,410

2 091 368,024

2 112 281,704

2 133 404,521

2 133 404,521

Malta

49 671,960

50 168,680

50 670,366

51 177,070

51 688,841

52 205,729

52 205,729

Niederlande

11 465 630,280

11 580 286,583

11 696 089,449

11 813 050,343

11 931 180,847

12 050 492,655

12 050 492,655

Österreich

2 847 478,469

2 875 953,254

2 904 712,786

2 933 759,914

2 963 097,513

2 992 728,488

2 992 728,488

Polen

9 567 745,860

9 663 423,319

9 760 057,552

9 857 658,127

9 956 234,709

10 055 797,056

10 055 797,056

Portugal

1 987 521,000

2 007 396,210

2 027 470,172

2 047 744,874

2 068 222,323

2 088 904,546

2 088 904,546

Rumänien

3 118 140,000

3 149 321,400

3 180 814,614

3 212 622,760

3 244 748,988

3 277 196,478

3 277 196,478

Slowenien

588 170,760

594 052,468

599 992,992

605 992,922

612 052,851

618 173,380

618 173,380

Slowakei

1 061 603,760

1 072 219,798

1 082 941,996

1 093 771,416

1 104 709,130

1 115 756,221

1 115 756,221

Finnland

2 491 930,710

2 516 850,017

2 542 018,517

2 567 438,702

2 593 113,089

2 619 044,220

2 619 044,220

Schweden

3 419 595,900

3 453 791,859

3 488 329,778

3 523 213,075

3 558 445,206

3 594 029,658

3 594 029,658

Vereinigtes Königreich

15 125 168,940

15 276 420,629

15 429 184,836

15 583 476,684

15 739 311,451

15 896 704,566

15 896 704,566 “


ANHANG II

„ANNEX Xa

Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung je Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 84a

Mitgliedstaat

(Tonnen)

Tschechische Republik

33 660

Dänemark

168 215

Deutschland

656 298

Estland

250

Spanien

1 943

Frankreich

265 354

Lettland

5 778

Litauen

1 211

Niederlande

507 403

Österreich

47 691

Polen

144 985

Slowakei

729

Finnland

53 178

Schweden

62 066

INSGESAMT

1 948 761 “


ANHANG III

„20a.   Verordnung (EWG) Nr. 1868/94

Verordnung (EWG) Nr. 1868/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 84a Absätze 1 und 2

Artikel 4

Artikel 84a Absatz 3

Artikel 4a

Artikel 95a Absatz 2

Artikel 5

Artikel 95a Absatz 1

Artikel 6

Artikel 84a Absätze 4 und 5

Artikel 7

Artikel 84a Absatz 6

Artikel 8

Artikel 85 Buchstabe d und Artikel 95a Absatz 3“


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