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Document 32008R0454
Regulation (EC) No 454/2008 of the European Parliament and of the Council of 21 May 2008 amending Regulation (EC) No 998/2003 on the animal health requirements applicable to the non-commercial movements of pet animals, as regards the extension of the transitional period
Verordnung (EG) Nr. 454/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums
Verordnung (EG) Nr. 454/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums
ABl. L 145 vom 4.6.2008, p. 238–239
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013R0576
4.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/238 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 454/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (3) werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. |
(2) |
Des Weiteren unterliegt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung die Einführung von Hunden und Katzen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs speziellen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation dieser Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. |
(3) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Echinokokkose und der Zecken verfügen, die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an dieselben Voraussetzungen knüpfen. Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich wenden bei der Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet spezifische Vorschriften in Bezug auf die Echinokokkose an; Irland, Malta und das Vereinigte Königreich verlangen, dass Hunde und Katzen zusätzlich einer Zeckenbehandlung unterzogen werden, die auch im Ausweis des Tieres bescheinigt sein muss. |
(4) |
Die Übergangsregelungen nach den Artikeln 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enden am 3. Juli 2008. Gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung sind die Übergangsregelungen vor Ablauf des Übergangszeitraums zu überprüfen. |
(5) |
Zu diesem Zweck hatte die Kommission gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Februar 2007 einen Bericht zu der Frage zu unterbreiten, ob der serologische Test beibehalten werden muss, zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der Regelung, die nach Ablauf der Übergangsregelungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwenden ist. Dieser Bericht sollte sich auf die bislang gesammelten Erfahrungen und auf eine Risikoabschätzung stützen, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu erstellen war. |
(6) |
Auf Ersuchen der Kommission gab die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten ab, um die Kommission im Hinblick auf Vorschläge für geeignete, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu unterstützen. Des Weiteren hatte die Kommission auch Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Erfahrungen mit der Durchführung der Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung zu berücksichtigen. |
(7) |
Da die wissenschaftliche Auswertung jedoch mehr Zeit als geplant in Anspruch nahm, hat sich die Erstellung des Kommissionsberichts verzögert. Damit die Schlussfolgerungen des Berichts in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden können, sollte der Ablauf der Übergangsregelungen verschoben werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „(1) Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:“. |
2. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.“ |
3. |
In Artikel 23 wird das Datum „1. Januar 2008“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Mai 2008.
(3) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 9).