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Document 32008D0189

2008/189/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 60 vom 5.3.2008, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/189/oj

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5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/189/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch einen Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2006/357/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 23.


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