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Document 32007D0323

2007/323/EG: Beschluss des Rates vom 18. September 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 122 vom 11.5.2007, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/323/oj

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11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. September 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2007/323/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang jenes Beschlusses hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Paraguay ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


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11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/31


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK PARAGUAY

andererseits

(nachstehend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Einklang gebracht werden müssen, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Paraguay zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Ausdruck „LACAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Lateinamerikanischen Zivilluftfahrtkonferenz.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung, Genehmigung und Widerruf

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Paraguay erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie in Bezug auf die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Paraguay, die ihnen von dem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie in Bezug auf die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Paraguay unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Paraguay verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder

iv)

das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Paraguay und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Republik Paraguay nachweist, dass sie bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die den anderen Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, oder

v)

das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Paraguay kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik Paraguay benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Die Republik Paraguay übt die ihr aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

(4)   Benennt die Republik Paraguay ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt ein Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen in der Republik Paraguay niedergelassen ist und

ii)

die Republik Paraguay eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(5)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Paraguay benanntes Luftfahrtunternehmen können von einem Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Paraguay niedergelassen ist oder

ii)

die Republik Paraguay keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die Republik Paraguay nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder

iv)

das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und der Mitgliedstaat nachweist, dass er bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die den anderen LACAC-Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Paraguay aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Paraguay benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

(3)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Republik Paraguay nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von einem Mitgliedstaat benannten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Republik Paraguay oder in einen anderen LACAC-Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife

(1)   Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen angewandt werden, welche die Republik Paraguay nach einem der in Anhang I genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Das Recht der Europäischen Gemeinschaft findet ohne Diskriminierung Anwendung.

(3)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen benannt wurden, für Beförderungen zwischen der Republik Paraguay und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat anwenden, unterliegen dem paraguayischen Recht in Bezug auf die Preisführerschaft. Das paraguayische Recht findet ohne Diskriminierung Anwendung.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die

i)

den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder

ii)

die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder

iii)

privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Bestimmungen in den in Anhang I genannten Abkommen, die mit Absatz 1 unvereinbar wären, werden nicht angewandt.

Artikel 7

Anhänge zu diesem Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Paraguay bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Sollte eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen beendet werden, so treten automatisch sämtliche sich auf das betreffende, in jenem Anhang aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Sollten alle in Anhang I aufgeführten Abkommen beendet werden, so tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Februar zweitausendsieben in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der spanische Wortlaut verbindlich.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

За Република Парагвай

Por la República del Paraguay

Za Paraguayskou republiku

For Republikken Paraguay

Für die Republik Paraguay

Paraguay Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Παραγoυάης

For the Republic of Paraguay

Pour la République du Paraguay

Per la Repubblica del Paraguay

Paragvajas Republikas vārdā

Paragvajaus Respublikos vardu

A Paraguayi Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Paragwaj

Voor de Republiek Paraguay

W imieniu Republiki Paragwaju

Pela República do Paraguai

Pentru Republica Paraguay

Za Paraguajskú republiku

Za Republiko Paragvaj

Paraguayn tasavallan puolesta

För Republiken Paraguay

Image


ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Paraguay und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Abkommen zwischen der Republik Paraguay und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr, unterzeichnet in Bonn am 26. November 1974, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Paraguay — Deutschland“.

Abkommen zwischen der Republik Paraguay und dem Königreich Belgien über Linienflugdienste, unterzeichnet in Asunción am 1. September 1972, in der durch die am 3. September 1982 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung geänderten Fassung, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Paraguay — Belgien“.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Paraguay und der spanischen Regierung, unterzeichnet in Madrid am 12. Mai 1976, in der durch die in Asunción am 2. November 1978 unterzeichnete Vereinbarung, die in Asunción am 1. September 1985 unterzeichnete Vereinbarung und die in Madrid am 6. Oktober 1992 unterzeichnete Vereinbarung geänderten Fassung, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Paraguay — Spanien“.

Abkommen zwischen der Republik Paraguay und dem Königreich der Niederlande über Linienflugdienste, unterzeichnet in Den Haag am 7. Februar 1974, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Paraguay — Niederlande“.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Paraguay und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung der Republik Paraguay und der Regierung der Italienischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, paraphiert in Rom am 18. Juli 1985 als Anhang zur vereinbarten Niederschrift der Konsultationen, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommensentwurf Paraguay — Italien“.

Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Republik Paraguay und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, paraphiert in Asunción am 28. August 1998 als Anhang B zum vereinbarten Protokoll von den Luftfahrtbehörden der Republik Paraguay und des Vereinigten Königreichs, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommensentwurf Paraguay — Vereinigtes Königreich“.


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Benennung:

Artikel 3 des Abkommens Paraguay — Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Paraguay — Belgien

Artikel 3 des Abkommens Paraguay — Spanien

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Paraguay — Italien

Artikel 3 des Abkommens Paraguay — Niederlande

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Paraguay — Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Paraguay — Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Paraguay — Belgien

Artikel 4 des Abkommens Paraguay — Spanien

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Paraguay — Italien

Artikel 4 des Abkommens Paraguay — Niederlande

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Paraguay — Vereinigtes Königreich

c)

Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 10 des Abkommensentwurfs Paraguay — Italien

Artikel 14 des Abkommensentwurfs Paraguay — Vereinigtes Königreich

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 6 des Abkommens Paraguay — Deutschland

Artikel 5 des Abkommens Paraguay — Belgien

Artikel 5 des Abkommens Paraguay — Spanien

Artikel 6 des Abkommensentwurfs Paraguay — Italien

Artikel 5 des Abkommens Paraguay — Niederlande

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Paraguay — Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 9 des Abkommens Paraguay — Deutschland

Artikel 9 des Abkommens Paraguay — Belgien

Artikel 6 des Abkommens Paraguay — Spanien

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Paraguay — Italien

Artikel 9 des Abkommens Paraguay — Niederlande

Artikel 7 des Abkommensentwurfs Paraguay — Vereinigtes Königreich


ANHANG III

Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)

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