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Document 32006R1080
Regulation (EC) No 1080/2006 of the European Parliament and of the Council of 5 July 2006 on the European Regional Development Fund and repealing Regulation (EC) No 1783/1999
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999
ABl. L 210 vom 31.7.2006, p. 1–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1301
31.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juli 2006
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162 Absatz 1 und Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 160 des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. So trägt der EFRE dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen, einschließlich der ländlichen und städtischen Gebiete, der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, der Gebiete mit geografischen und natürlichen Benachteiligungen, wie z. B. der Inseln, Berggebiete, dünn besiedelten Gebiete und Grenzgebiete, zu verringern. |
(2) |
Die gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) festgelegt. Es sollten besondere Bestimmungen für die Art von Tätigkeiten festgelegt werden, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ziele vom EFRE finanziert werden können. |
(3) |
Der EFRE sollte eine Unterstützung im Rahmen einer kohäsionspolitischen Gesamtstrategie bereitstellen, die eine stärkere Konzentration der Unterstützung auf die Prioritäten der Gemeinschaft gewährleistet. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist vorgesehen, dass Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben auf nationaler Ebene festgelegt werden sollen, wobei bestimmte Ausnahmen gelten, für die besondere Bestimmungen festgelegt werden müssen. Für die Ausnahmen hinsichtlich des EFRE sollten daher besondere Bestimmungen festgelegt werden. |
(5) |
Im Rahmen einer integrierten Stadtentwicklung wird es als notwendig erachtet, den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, für genau umrissene Maßnahmen zur Renovierung von Wohnungen in Stadtvierteln, die von Verfall und von sozialer Ausgrenzung geprägt oder bedroht sind, Finanzhilfen zu gewähren. |
(6) |
Es muss festgelegt werden, dass die EFRE-Zuschüsse zu Wohnungsbauausgaben dazu dienen sollen, Menschen mit niedrigerem Einkommen Zugang zu Wohnraum von guter Qualität, insbesondere auch zum kürzlich privatisierten Wohnungsbestand, zu verschaffen und Wohnraum für Menschen aus gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen bereitzustellen. |
(7) |
Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen setzt während der verschiedenen Durchführungsphasen der aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Partnern, insbesondere den regionalen und lokalen Behörden, sowie allen anderen einschlägigen Organisationen voraus. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass es während der verschiedenen Durchführungsphasen der aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme zu keiner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung kommt. |
(9) |
Anknüpfend an die Erfahrungen und Stärken der Gemeinschaftsinitiative URBAN nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (5) sollte die nachhaltige Stadtentwicklung in der Weise verstärkt werden, dass die Maßnahmen in diesem Bereich in vollem Umfang in die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme einbezogen werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung lokaler Entwicklungsinitiativen und lokaler Beschäftigungsinitiativen und ihres Innovationspotenzials. |
(10) |
Es sollte besonders darauf geachtet werden, dass Komplementarität und Kohärenz mit der Politik der Gemeinschaft in anderen Bereichen, insbesondere mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, gewährleistet sind. Außerdem sollte es zu Synergien zwischen der Unterstützung aus dem EFRE einerseits und der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (6), dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Europäischen Kohäsionsfonds (7), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (8) sowie aus einem Europäischen Fischereifonds andererseits kommen. |
(11) |
Es ist notwendig, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des EFRE zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen die Ziele der Europäischen Charta für Kleinunternehmen, die auf der Tagung des Europäischen Rates am 19. und 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira angenommen wurde, berücksichtigen und ihre Umsetzung unterstützen. |
(12) |
Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden, indem ausnahmsweise der Interventionsbereich des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrkosten ausgedehnt wird, die durch deren besondere wirtschaftliche und soziale Lage entstehen, die wegen der Entlegenheit dieser Gebiete, ihrer Insellage, ihrer geringen Größe, ihren schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen verschlimmert wird, was wegen der Dauerhaftigkeit und Kombination der genannten Umstände die Entwicklung der genannten Gebiete erheblich beeinträchtigt. Solche Sondermaßnahmen müssen auf Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages als Rechtsgrundlage gestützt werden. |
(13) |
Mit dem EFRE sollten die Probleme des Zugangs zu großen Märkten und der Abgelegenheit von diesen angegangen werden, denen die in Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nummer 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland und Schweden zur Beitrittsakte von 1994 bezeichneten Gebiete mit extrem geringer Bevölkerungsdichte ausgesetzt sind. Ferner sollten mit dem EFRE auch die spezifischen Probleme einiger Inseln, Berggebiete, Grenzregionen und dünn besiedelter Gebiete angegangen werden, deren Entwicklung aufgrund ihrer geografischen Lage gehemmt ist, um die nachhaltige Entwicklung in diesen Regionen zu unterstützen. |
(14) |
Es müssen spezifische Bestimmungen zur Programmplanung, Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgelegt werden. |
(15) |
Gegebenenfalls muss eine effiziente grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit Nachbarländern der Gemeinschaft unterstützt werden, wenn sich dies im Interesse der Wirksamkeit der Hilfe, die die an Drittländer angrenzenden Regionen der Mitgliedstaaten für ihre Entwicklung erhalten, als notwendig erweist. Daher sollte ausnahmsweise aus dem EFRE die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten von Projekten erlaubt werden, die im Hoheitsgebiet von Drittländern angesiedelt sind, wenn sie den Regionen der Gemeinschaft von Nutzen sind. |
(16) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (9) sollte daher aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), sein Interventionsbereich hinsichtlich der Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie die Regeln für die Förderfähigkeit festgelegt.
(2) Für den EFRE gelten die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und die vorliegende Verordnung.
Artikel 2
Zweck
Nach Artikel 160 des Vertrags und nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 trägt der EFRE finanziell zu den Maßnahmen bei, die darauf abzielen, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte zu stärken, indem die Regionalwirtschaften entwickelt und strukturell angepasst werden, einschließlich der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung und der rückständigen Gebiete und indem die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit gefördert wird.
Dabei trägt der EFRE den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken, dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten und eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
Artikel 3
Interventionsbereiche
(1) Der EFRE konzentriert seine Unterstützung auf thematische Prioritäten. Art und Umfang der im Rahmen der einzelnen Schwerpunkte zu finanzierenden Maßnahmen müssen die unterschiedlichen Charakteristika der drei Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbstätigkeit und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach den Artikeln 4, 5 und 6 widerspiegeln.
(2) Aus dem EFRE wird Finanzhilfe geleistet für
a) |
produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, und zwar in erster Linie durch Direktbeihilfen für Investitionen vor allem in kleine und mittlere Unternehmen (KMU); |
b) |
Investitionen in die Infrastruktur; |
c) |
die Erschließung des endogenen Potenzials durch Maßnahmen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Entwicklung. Zu diesen Maßnahmen gehören die Unterstützung von Unternehmen und Dienstleistungen für Unternehmen, insbesondere KMU, die Schaffung und der Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds, lokale Entwicklungsfonds und zinsverbilligte Darlehen, die Vernetzung, die Zusammenarbeit sowie der Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen, Städten sowie den relevanten Akteuren aus der Gesellschaft, der Wirtschaft und dem Umweltbereich; |
d) |
technische Hilfe nach den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. |
Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Investitionen und Maßnahmen dienen dazu, die thematischen Prioritäten nach den Artikeln 4, 5 und 6 umzusetzen.
Artikel 4
Konvergenz
Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ konzentriert der EFRE seine Unterstützung auf eine nachhaltige integrierte regionale und lokale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung, indem das endogene Potenzial durch operationelle Programme, die auf die Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaftsstrukturen und die Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze abzielen, mobilisiert und gestärkt wird. Hierzu sind in erster Linie die nachstehenden Prioritäten zu verfolgen, wobei die Wahl des jeweiligen politischen Instrumentariums von den jeweiligen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abhängt:
1. |
Forschung und technologische Entwicklung (FTE), Innovation und unternehmerische Initiative — einschließlich: Stärkung der FTE-Kapazitäten sowie ihre Integration in den Europäischen Forschungsraum einschließlich der Infrastrukturen; Unterstützung der FTE, vor allem in KMU, und des Technologietransfers; Verbesserung der Verbindungen zwischen den KMU, Einrichtungen im Bereich der tertiären Bildung, den Forschungseinrichtungen und den Forschungs- und Technologiezentren; Entwicklung von Unternehmensnetzwerken; öffentlich-private Partnerschaften und Cluster; Unterstützung der Bereitstellung von Unternehmens- und Technologiedienstleistungen für Gruppen von KMU; Förderung der unternehmerischen Initiative und Schaffung von Finanzierungsquellen für Innovationen in KMU durch Finanzierungsinstrumente; |
2. |
Informationsgesellschaft, einschließlich: Ausbau der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, Entwicklung lokaler Inhalte, Dienste und Anwendungen; Entwicklung von Online-Diensten für die Öffentlichkeit und Verbesserung des sicheren Zugangs zu diesen; Unterstützung und Dienstleistungen für KMU im Hinblick auf die Einführung und effiziente Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder die Nutzung neuer Ideen; |
3. |
lokale Entwicklungsinitiativen und Unterstützung von Strukturen für lokale Dienstleistungseinrichtungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, sofern diese Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 fallen; |
4. |
Umwelt, einschließlich: Investitionen im Zusammenhang mit Wasserversorgung und Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Abwasserbehandlung und Luftqualität; Vermeidung, Verminderung und Bekämpfung der Wüstenbildung; integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; Hilfen zur Abschwächung der Auswirkungen von Klimaveränderungen; Wiederherstellung des physischen Umfelds, darunter Sanierung von verschmutzten Geländen und Flächen und Neuerschließung von brachliegenden Flächen; Förderung der Artenvielfalt und des Naturschutzes einschließlich Investitionen in „NATURA 2000“-Gebiete; Unterstützung für KMU im Hinblick auf die Förderung von Plänen zur nachhaltigen Produktion durch Einführung kosteneffektiver Umweltmanagementsysteme und durch die Einführung und Nutzung von Technologien zur Verschmutzungsvermeidung; |
5. |
Risikovermeidung, einschließlich: Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Vermeidung und Bewältigung von naturbedingten und technologischen Risiken; |
6. |
Tourismus, einschließlich: Förderung des natürlichen Reichtums als Potenzial für einen nachhaltigen Tourismus; Schutz und Aufwertung des Naturerbes zur Förderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung; Unterstützung zur Verbesserung des touristischen Angebots durch neue Dienstleistungen mit höherem Mehrwert und Förderung neuer, nachhaltigerer Tourismusmodelle; |
7. |
Investitionen in den Kulturbereich, einschließlich: Schutz, Förderung und Erhaltung des Kulturerbes, Ausbau der kulturellen Infrastruktur zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung, Förderung eines nachhaltigen Tourismus, Steigerung der Attraktivität der Regionen sowie Hilfen zur Verbesserung des kulturellen Angebots durch neue Dienstleistungen mit höherem Mehrwert; |
8. |
Investitionen im Verkehrsbereich, einschließlich: Ausbau der transeuropäischen Netze und der Verbindungen zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen (TEN-V); integrierte Strategien zur Förderung eines umweltverträglichen Verkehrs, die zur Verbesserung der Qualität der Beförderungsleistungen im Personen- und Güterverkehr und des Zugangs zu diesen, zu einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern, zur Förderung von Systemen des kombinierten Verkehrs und zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt beitragen; |
9. |
Investitionen im Energiesektor, einschließlich: Ausbau der transeuropäischen Netze, die zur Verbesserung der Versorgungssicherheit beitragen; Einbeziehung der Umweltbelange; Verbesserung der Energieeffizienz und Entwicklung erneuerbarer Energien; |
10. |
Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich: Investitionen in die berufliche Bildung, die zur Steigerung der Attraktivität und der Lebensqualität beitragen; |
11. |
Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen und die Lebensqualität erhöhen. |
Artikel 5
Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
Im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ konzentriert der EFRE seine Unterstützung im Rahmen von Strategien zur nachhaltigen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Förderung der Beschäftigung, in erster Linie auf die folgenden drei Prioritäten:
1. |
Innovation und wissensbasierte Wirtschaft, auch durch den Auf- und Ausbau von effizienten regionalen Innovativwirtschaften, systemischen Kontakten zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Universitäten und Technologiezentren, die den lokalen Bedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere:
|
2. |
Umwelt und Risikovermeidung, insbesondere:
|
3. |
Zugang zu Verkehrs- und Telekommunikationsdiensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, insbesondere:
|
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten und die Kommission bei operationellen Programmen, die der EFRE in den Regionen fördert, für die eine besondere Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommen, beschließen, die Unterstützung auf die Prioritäten nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auszudehnen.
Artikel 6
Europäische territoriale Zusammenarbeit
Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ konzentriert der EFRE seine Unterstützung auf die folgenden Prioritäten:
1. |
Entwicklung von grenzübergreifenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Tätigkeiten durch gemeinsame Strategien für eine nachhaltige territoriale Entwicklung, in erster Linie durch
Darüber hinaus kann der EFRE zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, zur grenzüberschreitenden Integration des Arbeitsmarktes, zu lokalen Beschäftigungsinitiativen, zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Chancengleichheit, zu Fortbildung und sozialer Eingliederung sowie zur gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für die FTE beitragen. In Bezug auf das PEACE-Programm zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands nach Anhang II Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 trägt der EFRE über die oben genannten Maßnahmen hinaus zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität in den betreffenden Regionen bei, und zwar insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften; |
2. |
Begründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit, einschließlich der bilateralen Zusammenarbeit zwischen nicht unter die Nummer 1 fallenden maritimen Regionen, durch die Finanzierung von Netzwerken und Aktionen, die eine integrierte territoriale Entwicklung begünstigen, wobei in erster Linie folgende Prioritäten im Mittelpunkt stehen:
Die Unterstützung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen maritimen Regionen kann auf die in Nummer 1 genannten Prioritäten ausgedehnt werden; |
3. |
Verstärkung der Wirksamkeit der Regionalpolitik durch Förderung
|
Artikel 7
Förderfähigkeit der Ausgaben
(1) Folgende Ausgaben kommen für eine Förderung durch den EFRE nicht in Betracht:
a) |
Sollzinsen; |
b) |
Erwerb von Grundstücken für einen Betrag, der 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt einen höheren Prozentsatz gestatten; |
c) |
Stilllegung von Kernkraftwerken; |
d) |
erstattungsfähige Mehrwertsteuer. |
(2) Ausgaben für den Wohnungsbau sind nur in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, und unter den nachstehenden Voraussetzungen förderfähig:
a) |
die Ausgaben sind im Rahmen einer Maßnahme für integrierte Stadtentwicklung oder einer Prioritätsachse zugunsten von Stadtvierteln, die von Verfall und sozialer Ausgrenzung geprägt oder bedroht sind, vorgesehen; |
b) |
die Fördermittel für Wohnungsbauausgaben dürfen 3 % der dem betreffenden operationellen Programm aus dem EFRE zugewiesenen Finanzmittel oder 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung nicht übersteigen; |
c) |
die Ausgaben beschränken sich auf
|
Die Kommission erstellt die Liste der Kriterien für die Ermittlung der Stadtviertel im Sinne des Buchstaben a und die Liste der Maßnahmen, die nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren förderfähig sind.
(3) Für vom EFRE kofinanzierte Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 fallen, gelten die Regeln zur Förderfähigkeit nach Artikel 11 jener Verordnung.
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG VON TERRITORIALEN BESONDERHEITEN
Artikel 8
Nachhaltige Stadtentwicklung
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tätigkeiten unterstützt der EFRE im Fall von Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gegebenenfalls die Förderung der Entwicklung partizipativer, integrierter und nachhaltiger Strategien, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den städtischen Gebieten begegnet werden soll.
Die nachhaltige Stadtentwicklung soll unter anderem durch folgende Strategien gefördert werden: Steigerung des Wirtschaftswachstums, Sanierung der physischen Umwelt, Neuerschließung brachliegender Flächen, Erhaltung und Aufwertung des Natur- und Kulturerbes, die Förderung der unternehmerischen Initiative, der lokalen Beschäftigung und der kommunalen Entwicklung sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Bevölkerung, wobei den sich ändernden demografischen Strukturen Rechnung getragen wird.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kann der EFRE im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds fallen, mit bis zu 15 % der für das betreffende Programm oder die betroffene Prioritätsachse verfügbaren Mittel finanzieren, sofern diese Maßnahmen im Rahmen eines speziellen operationellen Programms oder einer Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms durchgeführt werden.
Artikel 9
Koordinierung mit dem ELER und dem EFF
Zielt ein aus EFRE-Mitteln unterstütztes operationelles Programm auf Vorhaben ab, die auch im Rahmen eines anderen Förderinstruments der Gemeinschaft, einschließlich des Schwerpunkts 3 des ELER und der nachhaltigen Entwicklung der fischereiwirtschaftlichen Küstengebiete im Rahmen des EFF, förderfähig sind, so bestimmt der Mitgliedstaat in jedem operationellen Programm die Kriterien für die Abgrenzung zwischen den Vorhaben, die im Rahmen des EFRE unterstützt werden, und den Vorhaben, die im Rahmen des anderen Förderinstruments der Gemeinschaft unterstützt werden.
Artikel 10
Gebiete mit geografischen und natürlichen Benachteiligungen
In den aus dem EFRE kofinanzierten Regionalprogrammen, die sich auf Gebiete mit geografischen und natürlichen Benachteiligungen nach Artikel 52 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erstrecken, wird den spezifischen Problemen dieser Gebiete besondere Beachtung geschenkt.
Unbeschadet der Artikel 4 und 5 kann der EFRE insbesondere zur Finanzierung von Investitionen beitragen, die auf die Verbesserung der Anbindung, die Förderung und Entwicklung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kultur- und Naturerbe, die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung eines nachhaltigen Fremdenverkehrs abzielen.
Artikel 11
Gebiete in äußerster Randlage
(1) Die spezielle zusätzliche Mittelzuweisung nach Anhang II Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird verwendet, um Mehrkosten auszugleichen, die in den Gebieten in äußerster Randlage in Verbindung mit den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Benachteiligungen bei der Unterstützung folgender Maßnahmen angefallen sind:
a) |
Maßnahmen zur Umsetzung der Prioritäten gemäß Artikel 4 und/oder gegebenenfalls Artikel 5; |
b) |
Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Transportdienste; |
c) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Problemen, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. |
(2) Nach Maßgabe des Artikels 3 können mit der speziellen, zusätzlichen Mittelzuweisung Investitionskosten finanziert werden. Ferner wird die spezielle zusätzliche Mittelzuweisung mindestens zu 50 % zur Finanzierung von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet.
(3) Der Betrag, für den die Kofinanzierungsquote gilt, ist nur im Falle von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge proportional zu den Mehrkosten nach Absatz 1, die dem Begünstigten entstanden sind; im Falle von Investitionsausgaben kann dieser Betrag die gesamten förderfähigen Kosten abdecken.
(4) Finanzhilfen im Sinne dieses Artikels dürfen nicht zur Unterstützung folgender Maßnahmen eingesetzt werden:
a) |
Maßnahmen, die mit Erzeugnissen des Anhangs I des Vertrags im Zusammenhang stehen; |
b) |
Beihilfen für eine nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags zulässige Personenbeförderung; |
c) |
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben. |
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS ZIEL EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT
ABSCHNITT 1
Operationelle Programme
Artikel 12
Inhalt
Jedes operationelle Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ umfasst Folgendes:
1. |
eine Analyse der Situation in dem betreffenden Kooperationsraum in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll; |
2. |
ein Verzeichnis der förderfähigen Gebiete innerhalb des Programmbereichs, darunter für die Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Flexibilitätsbereiche; |
3. |
eine Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, den nationalen strategischen Rahmenplan, falls der Mitgliedstaat beschlossen hat, im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderte Maßnahmen mit einzubeziehen, sowie auf die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006; |
4. |
Angaben über die Prioritätsachsen und ihre spezifischen Ziele. Die Ziele werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Anhand dieser Indikatoren müssen sich die Fortschritte gegenüber der Ausgangssituation und die Erreichung der Ziele, mit denen die Prioritätsachsen umgesetzt werden, messen lassen; |
5. |
lediglich informationshalber die vorläufige Aufschlüsselung der geplanten Verwendung der Beteiligung des EFRE am operationellen Programm nach Kategorien, entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren zu erlassenden Durchführungsbestimmungen; |
6. |
einen einzigen Finanzierungsplan ohne Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten mit zwei Tabellen:
|
7. |
gegebenenfalls Angaben zur Komplementarität mit den aus dem ELER und aus dem EFF finanzierten Maßnahmen; |
8. |
Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms, unter anderem
|
9. |
eine vorläufige Liste der Großprojekte im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, die voraussichtlich im Programmplanungszeitraum zur Genehmigung bei der Kommission eingereicht werden. |
ABSCHNITT 2
Förderfähigkeit
Artikel 13
Regeln zur Förderfähigkeit der Ausgaben
Sofern keine Gemeinschaftsregeln für die Ermittlung der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt sind, gelten die betreffenden nationalen Regeln, die von den an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart werden.
Nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung legt die Kommission gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren fest.
Sieht Artikel 7 für verschiedene Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beteiligen, verschiedene Regeln zur Förderfähigkeit der Ausgaben vor, so gelten im gesamten Programmgebiet die Förderfähigkeitsregeln mit der größten Tragweite.
ABSCHNITT 3
Verwaltung, Begleitung und Kontrolle
Artikel 14
Benennung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beteiligen, benennen eine einzige Verwaltungsbehörde, eine einzige Bescheinigungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde, wobei Letztere in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein muss, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden Begünstigten.
Die Verwaltungsbehörde errichtet nach Anhörung der im Programmgebiet vertretenen Mitgliedstaaten ein gemeinsames technisches Sekretariat. Dieses Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss und gegebenenfalls die Prüfbehörde bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(2) Die Prüfbehörde für das operationelle Programm wird von einer Gruppe von Finanzprüfern, bestehend aus je einem Vertreter der an dem operationellen Programm beteiligten Mitgliedstaaten, unterstützt, die die Aufgaben gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wahrnimmt. Die Finanzprüfergruppe wird spätestens binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Genehmigung eines operationellen Programms eingerichtet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz nimmt die für das operationelle Programm zuständige Prüfbehörde wahr.
Die beteiligten Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Prüfbehörde ermächtigt ist, die Aufgaben nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 im gesamten Programmgebiet unmittelbar wahrzunehmen, ohne dass eine Finanzprüfergruppe nach Unterabsatz 1 eingesetzt werden muss.
Die Finanzprüfer sind von dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Prüfsystem unabhängig.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich an einem operationellen Programm beteiligt, benennt seine Vertreter im Begleitausschuss nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
Artikel 15
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde nimmt alle Aufgaben nach Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wahr, die nicht die Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben und Ausgaben nach Maßgabe der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Sinne des Buchstabens b des genannten Artikels betreffen. Dabei vergewissert sie sich, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten durch den Prüfer nach Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bestätigt wurden.
(2) Die Verwaltungsbehörde legt, gegebenenfalls in einer Vereinbarung mit dem federführenden Begünstigten, die Durchführungsmodalitäten für jedes Vorhaben fest.
Artikel 16
Prüfsystem
(1) Zur Bestätigung der Ausgaben richtet jeder Mitgliedstaat ein Prüfsystem ein, durch das die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und seinen nationalen Rechtsvorschriften überprüft werden kann.
Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat Prüfer, die dafür verantwortlich sind, die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die von den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten gemeldet wurden, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nur einen einzigen Prüfer für das gesamte Programmgebiet zu benennen.
Ist eine Überprüfung der Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung dem Prüfer des Mitgliedstaats, in dem der federführende Begünstigte seinen Sitz hat, oder der Verwaltungsbehörde.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Bestätigung der Ausgaben von den Prüfern binnen dreier Monate vorgenommen werden kann.
Artikel 17
Finanzielle Abwicklung
(1) Die Beteiligung des EFRE wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten sowie die Wiedereinziehung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen stellt die Bescheinigungsbehörde sicher, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten wieder eingezogen werden. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.
(3) Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Begünstigten ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde.
Artikel 18
Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beteiligen, können auf den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (10) zurückgreifen, um die Verantwortung für die Durchführung des operationellen Programms an diesen Verbund zu delegieren, indem sie ihm die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und des gemeinsamen technischen Sekretariats übertragen. Die finanzielle Verantwortung liegt in diesem Fall weiterhin beim einzelnen Mitgliedstaat.
ABSCHNITT 4
Vorhaben
Artikel 19
Auswahl der Vorhaben
(1) An den Vorhaben, die für operationelle Programme zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 1 und zur Begründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 2 ausgewählt wurden, sind Begünstigte aus mindestens zwei Ländern, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat ist, beteiligt, die bei jedem Vorhaben auf mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.
Die ausgewählten Vorhaben, die diese Bedingungen erfüllen, können auch in einem einzigen Land durchgeführt werden, sofern sie von Stellen aus mindestens zwei Ländern vorgelegt wurden.
Die oben genannten Bedingungen gelten nicht für die in Artikel 6 Nummer 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen im Rahmen des PEACE-Programms.
(2) An den Vorhaben, die für operationelle Programme für interregionale Zusammenarbeit nach Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a ausgewählt wurden, beteiligen sich Begünstigte auf regionaler oder lokaler Ebene aus mindestens
a) |
drei Mitgliedstaaten oder |
b) |
drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sein müssen, sofern ein Begünstigter aus einem Drittland beteiligt ist. |
Vorhaben, die für operationelle Programme nach Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b ausgewählt wurden, müssen, soweit das je nach Art des Vorhabens möglich ist, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllen.
Diese Begünstigten arbeiten bei jedem Vorhaben wie folgt zusammen: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.
(3) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 übernimmt der Begleitausschuss oder ein Lenkungsausschuss, der diesem Bericht erstattet, die Auswahl der Vorhaben.
Artikel 20
Verantwortung des federführenden und der sonstigen Begünstigten
(1) Für jedes Vorhaben benennen die Begünstigten aus ihrer Mitte einen federführenden Begünstigten. Dieser nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) |
Er legt die Modalitäten für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten in einer Vereinbarung fest, die insbesondere Bestimmungen, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleisten, wie auch Modalitäten für die Wiedereinziehung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen enthält; |
b) |
er ist für die Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich; |
c) |
er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten gemeldet werden, zur Durchführung des Vorhabens getätigt wurden und sich auf die Tätigkeiten beziehen, die zwischen den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten vereinbart wurden; |
d) |
er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten gemeldet werden, von den Prüfern bestätigt worden sind; |
e) |
er ist für die Überweisung der EFRE-Beteiligung an die an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten zuständig. |
(2) Jeder an dem Vorhaben beteiligte Begünstigte
a) |
trägt die Verantwortung im Fall von Unregelmäßigkeiten der von ihm gemeldeten Ausgaben; |
b) |
informiert den Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, über seine Beteiligung an einem Vorhaben, falls dieser Mitgliedstaat selbst nicht an dem operationellen Programm beteiligt ist. |
Artikel 21
Besondere Bedingungen betreffend den Standort der Vorhaben
(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit kann der EFRE in begründeten Fällen Ausgaben in Höhe von bis zu 20 % seines Beitrags zum betreffenden operationellen Programm für Vorhaben oder Teile von Vorhaben in Gebieten der NUTS-Ebene 3 finanzieren, die an die Fördergebiete dieses Programms nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angrenzen oder von solchen angrenzenden Gebieten eingeschlossen sind. In von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Ausnahmefällen kann diese Flexibilität auf die Gebiete der NUTS-Ebene 2 ausgedehnt werden, in denen die Gebiete nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 liegen.
Auf Projektebene kommen Ausgaben von Partnern außerhalb des Programmgebiets nach Unterabsatz 1 für eine Förderung in Betracht, wenn sich die Projektziele ohne die Beteiligung dieser Partner kaum erreichen lassen.
(2) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit kann der EFRE in begründeten Fällen Ausgaben von Partnern außerhalb des an den Vorhaben beteiligten Gebiets in Höhe von bis zu 20 % seines Beitrags zum operationellen Programm finanzieren, sofern diese Ausgaben den Regionen im Gebiet des Kooperationsziels zugute kommen.
(3) Im Rahmen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit kann der EFRE Ausgaben in Höhe von bis zu 10 % seines Beitrags zum betreffenden operationellen Programm für Vorhaben oder Teile von Vorhaben im Gebiet von Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft finanzieren, sofern diese den Gemeinschaftsregionen zugute kommen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Legalität und Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben. Die Verwaltungsbehörde bestätigt die Auswahl von Vorhaben, die außerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten förderfähigen Gebieten liegen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 oder auf der Grundlage eines anderen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsakts, der in der Folge, bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betroffenen Projekte, weiterhin auf diese Unterstützung Anwendung findet, genehmigt worden ist.
(2) Die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 23
Aufhebung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 wird die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 24
Überprüfungsklausel
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 des Vertrags bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 5. Juli 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
P. LEHTOMÄKI
(1) ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 91.
(2) ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 19.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
(6) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.
(7) Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.
(8) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(9) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.
(10) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.