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Document 32006R0108
Commission Regulation (EC) No 108/2006 of 11 January 2006 amending Regulation (EC) No 1725/2003 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Financial Reporting Standards (IFRS) 1, 4, 6 and 7, International Accounting Standards (IAS) 1, 14, 17, 32, 33, and 39, International Financial Reporting Interpretations Committee's (IFRIC) Interpretation 6 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 24 vom 27.1.2006, p. 1–36
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 464–468
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126
27.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen. |
(2) |
Am 30. Juni 2005 hat das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und an der Grundlage für die Schlussfolgerungen zu IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen veröffentlicht, mit denen der Wortlaut einer Ausnahmebestimmung für diejenigen Unternehmen, die IFRS 6 vor dem 1. Januar 2006 erstmals anwenden, klarer gefasst wurde. |
(3) |
Am 18. August 2005 hat das IASB den IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben veröffentlicht. Dieser Standard enthält neue Anforderungen, um die in den Abschlüssen der Unternehmen enthaltenen Angaben über Finanzinstrumente zu verbessern. Er ersetzt IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstituten und einige in IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung enthaltene Anforderungen. |
(4) |
Ebenfalls am 18. August 2005 hat der IASB eine Änderung an IAS 1 Darstellung des Abschlusses — Angaben zum Kapital veröffentlicht, mit der Anforderungen in Bezug auf die Angaben über das Kapital einer Gesellschaft eingeführt wurden. |
(5) |
Am 18. August 2005 hat das IASB außerdem Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 4 Versicherungsverträge — Finanzgarantien veröffentlicht. Die Änderungen sollen dafür sorgen, dass die Bürgen die aus Finanzgarantien resultierenden Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz ausweisen. |
(6) |
Am 1. September 2005 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte, nachstehend „IFRIC 6“ genannt, veröffentlicht, in der die Erfassung von Verpflichtungen aufgrund von Abfallentsorgungskosten erläutert wird. |
(7) |
Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass IFRS 1, 4 und 7, IAS 1 und 39 sowie IFRIC 6 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügen. |
(8) |
Die Übernahme von IFRS 7 erfordert entsprechende Änderungen an anderen internationalen Rechnungslegungsstandards, um deren Kohärenz zu wahren. Diese Änderungen betreffen IFRS 1 und 4 sowie IAS 14, 17, 32, 33 und 39. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird entsprechend den Änderungen an IFRS 1 und der Grundlage für die Schlussfolgerungen zu IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
2. |
IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstituten wird durch IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. |
3. |
IAS 1 Darstellung des Abschlusses — Angaben zum Kapital wird entsprechend der Änderung an IAS 1 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
4. |
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 4 Versicherungsverträge werden entsprechend den Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
5. |
Die Interpretation Nr. 6 des „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt. |
6. |
Aufgrund der Übernahme von IFRS 7 werden IFRS 1 und 4 sowie IAS 14, 17, 32, 33 und 39 entsprechend Anhang C zu IFRS 7 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
7. |
IAS 32 wird entsprechend den Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
(1) Jedes Unternehmen wendet die Änderung an IFRS 1 sowie die Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an.
(2) Jedes Unternehmen wendet IFRS 7 und die Änderung an IAS 1 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.
(3) Jedes Unternehmen wendet IFRIC 6 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an.
Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Dezember beginnt, wenden IFRIC 6 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2005 an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Januar 2006.
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2106/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 16).
ANHANG
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)
IFRS 1 |
Änderung der IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS und der Grundlage für die Schlussfolgerungen zu IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressorcen |
IFRS 7 |
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben |
IAS 1 |
Änderung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses — Angaben zum Kapital |
IAS 39 IFRS 4 |
Änderungen des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und des IFRS 4 Versicherungsverträge — Finanzgarantien |
IFRIC 6 |
IFRIC-Interpretation 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org
Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Das vorliegende Dokument enthält Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards. Diese gehen auf Vorschläge zurück, die am 29. April 2005 in einem Entwurf („exposure draft“) veröffentlicht wurden.
Änderung des IFRS 1
Paragraph 36B einschließlich Überschrift werden wie folgt geändert:
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Vergleichsinformationen nach IFRS 6
36B |
Ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2006 IFRS anwendet und beschließt, IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen vor dem 1. Januar 2006 anzuwenden, muss die Anforderungen, die IFRS 6 in Bezug auf Vergleichsinformationen festlegt, in seinem ersten nach IFRS erstellten Abschluss nicht erfüllen. |
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7
Finanzinstrumente: Angaben
ZWECK
1 |
Ziel dieses IFRS ist es, Unternehmen vorzuschreiben, Angaben zu ihren Abschlüssen zu machen, anhand deren die Anwender die folgenden Aspekte bewerten können:
|
2 |
Die Grundsätze dieses IFRS ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. |
ANWENDUNGSBEREICH
3 |
Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf sämtliche Typen von Finanzinstrumenten anzuwenden. Eine Ausnahme bilden
|
4 |
Dieser IFRS findet auf angesetzte und nicht angesetzte Finanzinstrumente Anwendung. Zu den angesetzten Finanzinstrumenten können finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zählen, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Zu den nicht angesetzten Finanzinstrumenten gehören einige Finanzinstrumente, die zwar nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39, wohl aber in den dieses IFRS fallen (wie z. B. Kreditzusagen). |
5 |
Dieser IFRS gilt für Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, der in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt (s. Paragraph 5-7 von IAS 39). |
KATEGORIEN VON FINANZINSTRUMENTEN UND NIVEAU DER ANGABEN
6 |
Wenn dieser IFRS Angaben je nach Kategorie des Finanzinstruments vorschreibt, so fasst ein Unternehmen die Finanzinstrumente in Kategorien zusammen, die der Wesensart der anzugebenden Informationen Rechnung tragen und die Charakteristika dieser Finanzinstrumente berücksichtigen. Ein Unternehmen bringt Informationen bei, die so ausreichend sind, dass eine Überleitungsrechnung zu den in der Bilanz ausgewiesenen Posten möglich ist. |
BEDEUTUNG VON FINANZINSTRUMENTEN FÜR DIE FINANZLAGE UND DEN UNTERNEHMENSERFOLG
7 |
Ein Unternehmen wird diejenigen Informationen offen legen, die die Nutzer seiner Abschlüsse benötigen, um die Bedeutung der Finanzinstrumente für seine Finanzlage und seinen Unternehmenserfolg bewerten zu können. |
Bilanz
Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
8 |
Die Buchwerte jeder der nachfolgend genannten Kategorien, so wie sie in IAS 39 definiert sind, werden entweder in der Bilanz selbst oder aber im Anhang angegeben:
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Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanziellen Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten
9 |
Hat ein Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (bzw. eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft, so macht es Angaben zu den folgenden Faktoren:
|
10 |
Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert im Sinne von Paragraph 9 von IAS 39 eingestuft, so macht es folgende Angaben:
|
11 |
Das Unternehmen macht folgende Angaben:
|
Neueinstufung
12 |
Hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert
so gibt es den neu eingestuften Betrag für jede Kategorie sowie den Grund für diese Neueinstufung (s. Paragraph 51-54 von IAS 39). |
Ausbuchung
13 |
Ein Unternehmen kann finanzielle Vermögenswerte dergestalt transferiert haben, dass ein Teil oder sämtliche finanziellen Vermögenswerte nicht für die Ausbuchung in Frage kommen (s. Paragraph 15-37 von IAS 39). Das Unternehmen macht für jede Kategorie derartiger finanzieller Vermögenswerte die folgenden Angaben:
|
Sicherheiten
14 |
Ein Unternehmen macht folgende Angaben:
|
15 |
Wenn ein Unternehmen Sicherheiten hält (finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte) und es ihm gestattet ist, diese Sicherheiten bei nicht gegebenem Ausfall des Inhabers der Sicherheiten zu veräußern oder erneut zu besichern, macht es folgende Angaben:
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Wertberichtigungskonto für Kreditausfälle
16 |
Werden finanzielle Vermögenswerte durch Kreditausfälle gemindert und das Unternehmen verbucht diese Minderung auf einem Sonderkonto (z. B. Wertberichtigungskonto zur Verbuchung einzelner Ausfälle oder ein vergleichbares Konto zur Verbuchung einer Gesamtminderung der Vermögenswerte) anstatt direkt den Buchwert dieses Vermögenswertes zu mindern, so gibt es eine Überleitungsrechnung für diese Änderungen auf dem Konto während des Berichtszeitraums für jede Kategorie der finanziellen Vermögenswerte an. |
Kombinierte Finanzinstrumente mit vielfachen eingebetteten Derivaten
17 |
Hat ein Unternehmen ein Instrument emittiert, das sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält (s. Paragraph 28 von IAS 32) und das Instrument hat vielfache eingebettete Derivate, deren Werte voneinander abhängen (wie z.B. ein kündbares konvertibles Schuldinstrument), so macht es Angaben zu diesen Merkmalen. |
Forderungsausfälle oder Verletzungen von Zahlungsvereinbarungen
18 |
Für Darlehensverbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag angesetzt werden, macht ein Unternehmen folgende Angaben:
|
19 |
Wenn es während des Berichtszeitraums zu Verstößen gegen die Darlehensvertragsbedingungen gekommen ist, bei denen es sich nicht um die in Paragraph 18 beschriebenen handelt, hat ein Unternehmen die gleichen Informationen wie in Paragraph 18 offen zu legen, sofern der Darlehensgeber aufgrund dieser Verstöße eine vorzeitige Rückzahlung fordern kann (es sei denn, diese Verstöße wurden behoben oder die Darlehensbedingungen wurden vor dem Abschlussstichtag neu ausgehandelt). |
Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital
Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und Verlustposten
20 |
Ein Unternehmen gibt die folgenden Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und Verlustposten entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung selbst oder im Anhang zum Abschluss an:
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Andere Angaben
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
21 |
Gemäß Paragraph 108 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses gibt ein Unternehmen in der Zusammenfassung wichtiger Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die bei der Vorbereitung der Abschlüsse verwendeten Bewertungsgrundlage(n) und die anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an, die für das Verständnis der Abschlüsse relevant sind. |
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
22 |
Ein Unternehmen macht für jede Kategorie der nachfolgend genannten Sicherungsgeschäfte, die in IAS 39 beschrieben werden (d.h. Sicherungsgeschäfte zum beizulegenden Zeitwert, Absicherung des Cashflows und Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe) die folgenden Angaben:
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23 |
Bei Absicherungen des Cashflows macht ein Unternehmen folgende Angaben:
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24 |
Ein Unternehmen macht folgende gesonderte Angaben:
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Beizulegender Zeitwert
25 |
Abgesehen von den Erläuterungen in Paragraph 29 hinsichtlich der Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (s. Paragraph 6) gibt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert dieser Kategorie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise an, die einen Vergleich mit seinem Buchwert gestattet. |
26 |
Bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte fasst ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in Kategorien zusammen; es saldiert sie aber nur in dem Maße, wie ihre Buchwerte in der Bilanz saldiert werden. |
27 |
Ein Unternehmen macht folgende Angaben:
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28 |
Ist der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv, so ermittelt das Unternehmen seinen beizulegenden Zeitwert mittels einer Bewertungstechnik (s. Paragraph AG74-AG79 von IAS 39). Nichtsdestoweniger ist der beste Nachweis für einen beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz der Transaktionskurs (d.h. der beizulegende Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung), es sei denn, die Bedingungen von Paragraph AG76 von IAS 39 sind erfüllt. Daraus folgt, dass eine Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Betrag bestehen könnte, der zu diesem Stichtag unter Verwendung der Bewertungstechnik ermittelt wird. Wenn eine solche Differenz besteht, macht ein Unternehmen für jede Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:
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29 |
Angaben zum beizulegenden Zeitwert sind in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
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30 |
In den in Paragraph 29 (b) und (c) beschriebenen Fällen macht ein Unternehmen Angaben dahingehend, dass die Nutzer der Abschlüsse sich selbst ein Urteil über den Umfang der möglichen Differenzbeträge bilden können, die sich aus dem Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte oder der finanziellen Verbindlichkeiten und ihrem beizulegenden Zeitwert ergeben, wozu folgende Aspekte zählen:
|
ART UND AUSMAß VON RISIKEN, DIE SICH AUS FINANZINSTRUMENTEN ERGEBEN
31 |
Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den Adressaten seines Abschlusses ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken zu beurteilen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben und denen das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist. |
32 |
Die in den Paragraphen 33-42 geforderten Angaben konzentrieren sich auf die Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, sowie auf die Art und Weise ihrer Handhabung. Zu diesen Risiken zählen typischerweise das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Marktrisiko, ohne auf diese beschränkt zu sein. |
Qualitative Angaben
33 |
Für jede Art von Risiko, das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:
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Quantitative Angaben
34 |
Für jede Art von Risiko, das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:
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35 |
Sind die zum Abschlussstichtag angegebenen quantitativen Daten für die Risikoexposition eines Unternehmens während der Berichtsperiode nicht repräsentativ, so bringt das Unternehmen weitere repräsentative Informationen bei. |
Kreditrisiko
36 |
Ein Unternehmen macht für jede Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:
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Finanzielle Vermögenswerte, die entweder überfällig oder wertgemindert sind
37 |
Ein Unternehmen macht für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten die folgenden Angaben:
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Sicherheiten und andere erhaltene Kreditverbesserungen
38 |
Erwirbt ein Unternehmen finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte während der Berichtsperiode, indem es eine Sicherheit, die es als Wertpapier hält, oder andere Kreditverbesserungen (wie z.B. Garantien) in Anspruch nimmt, und erfüllen diese Vermögenswerte die Ansatzkriterien in den anderen Standards, so macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:
|
Liquiditätsrisiko
39 |
Ein Unternehmen macht folgende Angaben:
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Marktrisiko
Sensitivitätsanalyse
40 |
Sofern ein Unternehmen nicht Paragraph 41 nachkommt, hat es folgende Angaben zu machen:
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41 |
Erstellt ein Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse, z.B. zum Risikopotenzial, die die wechselseitige Abhängigkeit der Risikovariablen widerspiegelt (z.B. zwischen den Zinssätzen und den Wechselkursen) und verwendet sie diese zur Handhabung der Finanzrisiken, so kann das Unternehmen diese Sensitivitätsanalyse anstelle der in Paragraph 40 genannten verwenden. Das Unternehmen macht zudem folgende Angaben:
|
Sonstige Angaben zum Marktrisiko
42 |
Wenn die unter Paragraph 40 oder 41 angegebenen Sensitivitätsanalysen für das einem Finanzinstrument inhärente Risiko nicht repräsentativ sind (z.B. aufgrund der Tatsache, dass die Exposition bis zum Jahresende nicht die Exposition während des Geschäftsjahres widerspiegelt), so hat das Unternehmen dies anzugeben sowie die Gründe dafür, weshalb es die Sensitivitätsanalysen für nicht repräsentativ hält. |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
43 |
Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben. |
44 |
Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf Geschäftsjahre an, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, so muss es keine Vergleichsinformationen für die in den Paragraphen 31-42 geforderten Angaben hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Risiken beibringen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben. |
AUFHEBUNG VON IAS 30
45 |
Dieser IFRS ersetzt IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen. |
ANHANG A
Begriffsbestimmungen
Dieser Anhang ist Bestandteil des IFRS.
Kreditrisiko |
Das Risiko, dass eine Partei eines Finanzinstruments der anderen Partei einen finanziellen Verlust verursacht, indem sie einer Verpflichtung nicht nachkommt. |
Wechselkursrisiko |
Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Wechselkursänderungen schwanken. |
Zinsrisiko |
Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen des Marktzinssatzes schwanken. |
Liquiditätsrisiko |
Das Risiko, dass ein Unternehmen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner sich aus den finanziellen Verbindlichkeiten ergebenden Verpflichtungen hat. |
Darlehensverbindlichkeit |
Darlehensverbindlichkeiten sind finanzielle Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder um normale Zahlungsfristen handelt. |
Marktrisiko |
Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken. Zum Marktrisiko zählen die drei folgenden Risikotypen: Wechselkursrisiko, Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken |
Sonstige Preisrisiken |
Das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken (bei denen es sich nicht um jene handelt, die sich aus dem Zinsrisiko oder dem Wechselkursrisiko ergeben), und zwar unabhängig davon, ob diese Änderungen durch Faktoren verursacht werden, die für jedes einzelne Finanzinstrument oder seinen Emittenten spezifisch sind, oder durch Faktoren, die alle ähnlichen auf dem Markt gehandelten Finanzinstrumente betreffen. |
überfällig |
Ein finanzieller Vermögenswert ist überfällig, wenn eine Gegenpartei ihrer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist nicht nachgekommen ist. |
Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 11 des IAS 32 oder Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem IFRS in der in IAS 32 und IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet.
— |
Restbuchwert eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit |
— |
zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte; |
— |
Ausbuchung |
— |
Derivat |
— |
Effektivzinsmethode |
— |
Eigenkapitalinstrument |
— |
beizulegender Zeitwert |
— |
finanzieller Vermögenswert |
— |
Finanzinstrument |
— |
finanzielle Verbindlichkeit |
— |
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit |
— |
zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert oder zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeit |
— |
prognostizierte Transaktion |
— |
Sicherungsinstrument |
— |
bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen; |
— |
Kredite und Forderungen; |
— |
regulärer Kauf oder Verkauf |
ANHANG B
Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist Bestandteil des IFRS.
KATEGORIEN VON FINANZINSTRUMENTEN UND NIVEAU DER ANGABEN (PARAGRAPH 6)
B1 |
Paragraph 6 schreibt vor, dass ein Unternehmen die Finanzinstrumente in Kategorien zusammenfasst, die der Wesensart der anzugebenden Informationen Rechnung tragen und die Charakteristika dieser Finanzinstrumente berücksichtigen. Die in Paragraph 6 genannten Kategorien werden von dem Unternehmen bestimmt und sind daher andere als die in IAS 39 genannten Kategorien, die bestimmen, wie Finanzinstrumente bewertet und wo Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfasst werden. |
B2 |
Bei der Bestimmung von Kategorien von Finanzinstrumenten muss ein Unternehmen zumindest
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B3 |
Ein Unternehmen entscheidet im Lichte seiner Verhältnisse selbst, wie detailliert seine Angaben im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieses IFRS sind, wie viel Gewicht es den verschiedenen Aspekten der Anforderungen beimisst und wie es die Informationen im Hinblick auf die Darstellung eines Gesamtbildes zusammenfasst, ohne unterschiedlich charakterisierte Informationen zu kombinieren. Die Abschlüsse dürfen weder mit zu vielen Details überlastet werden, die für die Abschlussadressaten möglicherweise wenig hilfreich sind, noch dürfen sie wichtige Informationen durch zu weit gehende Zusammenfassung verschleiern. So darf ein Unternehmen beispielsweise wichtige Informationen nicht dadurch verschleiern, dass es sie unter zahlreichen unbedeutenden Details aufführt. Ein Unternehmen darf Informationen auch nicht so zusammenfassen, dass wichtige Unterschiede zwischen einzelnen Geschäftsvorfällen oder damit verbundenen Risiken verschleiert werden. |
BEDEUTUNG VON FINANZINSTRUMENTEN FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Verbindlichkeiten (Paragraphen 10 und 11)
B4 |
Stuft ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ein, so muss es gemäß Paragraph 10(a) angeben, um welchen Betrag sich der beizulegende Zeitwert der finanziellen Verbindlichkeit aufgrund von Änderungen des Kreditrisikos dieser Verbindlichkeit ändert. Paragraph 10(a)(i) gestattet es einem Unternehmen, diesen Betrag als den Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit anzugeben, der nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückgeht, die zu einem Marktrisiko führen. Bestehen die einzigen relevanten Änderungen der Marktbedingungen bei einer Verbindlichkeit in Änderungen eines beobachtbaren (Referenz-) Zinssatzes, kann dieser Betrag wie folgt geschätzt werden:
Dieses Beispiel beruht auf der Annahme, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes, die nicht auf Änderungen des Kreditrisikos des Instruments oder auf Zinsänderungen zurückgehen, unerheblich sind. Enthielte das Finanzinstrument in obigem Beispiel ein eingebettetes Derivat, würde die Änderung des diesem Derivat beizulegenden Zeitwertes bei der Ermittlung des Betrags gemäß Paragraph 10(a) unberücksichtigt bleiben. |
Andere Angaben — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 21)
B5 |
Gemäß Paragraph 21 sind die bei der Vorbereitung der Abschlüsse verwendeten Bewertungsgrundlage(n) und die anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben, die für das Verständnis der Abschlüsse relevant sind. Bei Finanzinstrumenten sind u.a. folgende Angaben zu machen:
Gemäß IAS 1 Paragraph 113 muss das Unternehmen außerdem in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen die Ermessensentscheidungen des Managements bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden — angeben, die die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen. |
ART UND AUSMASS DER SICH AUS FINANZINSTRUMENTEN ERGEBENDEN RISIKEN (PARAGRAPHEN 31-42)
B6 |
Die Angaben gemäß den Paragraphen 31-42 sind entweder im Abschluss selbst zu machen oder, mittels Querverweisen im Abschluss, in anderen Erklärungen wie beispielsweise einem Lagebericht oder einem Bericht über die Risiken, die für die Abschlussadressaten zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Zeitpunkt wie der Abschluss verfügbar sind. Ohne die mittels Querverweisen in den Abschluss einbezogenen Informationen ist dieser unvollständig. |
Quantitative Angaben (Paragraph 34)
B7 |
Gemäß Paragraph 34(a) sind summarische quantitative Daten über die Kreditrisiken eines Unternehmens auf der Grundlage der Informationen anzugeben, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens intern mitgeteilt werden. Bedient sich ein Unternehmen beim Risikomanagement mehrerer Methoden, so verwendet es für diese Angaben das (die) Verfahren, das (die) die am meisten relevanten und verlässlichen Informationen vermittelt (vermitteln). Fragen der Relevanz und Verlässlichkeit werden in IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erörtert. |
B8 |
Gemäß Paragraph 34(c) sind Risikokonzentrationen anzugeben. Risikokonzentrationen ergeben sich bei Finanzinstrumenten, die ähnliche Merkmale aufweisen und in ähnlicher Weise von Änderungen wirtschaftlicher oder anderer Bedingungen betroffen sind. Bei der Feststellung von Risikokonzentrationen sind die Umstände des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Angaben über Risikokonzentrationen umfassen Folgendes:
|
Maximale Kreditrisikoexposition (Paragraph 36(a))
B9 |
Gemäß Paragraph 36(a) ist der Betrag anzugeben, der die maximale Kreditrisikoexposition des Unternehmens am besten widerspiegelt. Bei einem finanziellen Vermögenswert ist dies in der Regel der Bruttobuchwert abzüglich
|
B10 |
Zu den Tätigkeiten, die zu einem Kreditrisiko und der damit verbundenen maximalen Kreditrisikoexposition führen, gehören u.a.
|
Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine (Paragraph 39(a))
B11 |
Bei der Vorbereitung der gemäß Paragraph 39(a) erforderlichen Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine von finanziellen Verbindlichkeiten bestimmt ein Unternehmen die Anzahl der Zeitbänder nach eigenem Ermessen. Ein Unternehmen kann beispielsweise folgende Zeitbänder als angemessen ansehen:
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B12 |
Liegt die Wahl des Zeitpunkts der Zahlung eines Betrags bei einer Gegenpartei, wird die Verbindlichkeit auf der Grundlage des frühesten Datums erfasst, zu dem das Unternehmen die Zahlung leisten muss. Finanzielle Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z.B. Sichteinlagen), werden beispielsweise dem frühesten Zeitband zugeordnet. |
B13 |
Ist ein Unternehmen verpflichtet, Beträge in Raten verfügbar zu machen, wird jede Rate dem frühesten Zeitpunkt zugeordnet, zu dem das Unternehmen die Zahlung leisten muss. Eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusage wird beispielsweise dem Zeitband zugeordnet, in dem der früheste Zeitpunkt liegt, zu dem der Kredit abgerufen werden kann. |
B14 |
In der Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine werden die vertraglich vereinbarten Mittelflüsse ohne Abzüge angegeben, z.B.:
Derartige nichtdiskontierte Mittelflüsse weichen von dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, weil letzterer auf diskontierten Mittelflüssen beruht. |
B15 |
Gegebenenfalls weist ein Unternehmen bei der gemäß Paragraph 39(a) erforderlichen Analyse der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine von finanziellen Verbindlichkeiten die Angaben zu derivativen und zu nichtderivativen Finanzinstrumenten getrennt auf. Es wäre beispielsweise angebracht, zwischen Mittelflüssen aus derivativen Finanzinstrumenten und solchen aus nichtderivativen Finanzinstrumenten zu unterscheiden, wenn die Mittelflüsse aufgrund ersterer Bruttobeträge sind, da der Bruttomittelabfluss mit einem Mittelzufluss verbunden sein kann. |
B16 |
Steht der zu zahlende Betrag nicht fest, wird der auszuweisende Betrag unter Bezug auf die Bedingungen am Stichtag ermittelt. Schwankt beispielsweise der zu zahlende Betrag aufgrund von Indexänderungen, kann der auszuweisende Betrag auf den Indexstand am Stichtag gestützt werden. |
Marktrisiko — Sensitivitätsanalyse (Paragraphen 40 und 41)
B17 |
Gemäß Paragraph 40(a) ist für jede Art von Marktrisiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Gemäß Paragraph B3 entscheidet ein Unternehmen selbst, wie es die Informationen zur Vermittlung eines Gesamtbildes zusammenfasst, ohne dabei Informationen mit unterschiedlichen Merkmalen in Bezug auf Kreditrisikoexpositionen unter wesentlich anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu kombinieren. Z.B.:
Ist ein Unternehmen nur einer Art von Marktrisiko ausschließlich unter einheitlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt, muss es die Angaben nicht aufschlüsseln. |
B18 |
Gemäß Paragraph 40(a) ist eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen, um zu zeigen, wie sich nach vernünftigem Ermessen mögliche Änderungen der relevanten Risikovariablen (z.B. marktüblicher Zinssatz, Wechselkurse, Aktienkurse oder Rohstoffpreise) auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital auswirken. Im Hinblick darauf gilt Folgendes:
|
B19 |
Bei der Bestimmung dessen, was eine nach vernünftigem Ermessen mögliche Änderung der betreffenden Risikovariable ist, sollte ein Unternehmen folgende Aspekte bedenken:
|
B20 |
Paragraph 41 lässt es zu, dass ein Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse durchführt, die die wechselseitige Abhängigkeit der Risikovariablen widerspiegelt, etwa eine Risikopotenzialmethode, wenn es seine finanziellen Risiken anhand dieser Analyse steuert. Dies gilt auch dann, wenn mit einer solchen Methode nur das Verlustpotenzial, nicht aber das Gewinnpotenzial bewertet wird. Ein solches Unternehmen könnte Paragraph 41(a) in der Weise nachkommen, dass es die Art des verwendeten Risikopotenzialmodells angibt (z.B. ob sich das Modell auf die Monte-Carlo-Simulationen stützt) und das Modell unter Angabe der Grundannahmen (z.B. Haltedauer und Zuverlässigkeitsgrad) erläutert. Die Unternehmen könnten auch den historischen Beobachtungszeitraum und die Gewichtung der Beobachtungen in diesem Zeitraum angeben, die Behandlung von Optionen in den Berechnungen erläutern und angeben, welche Volatilität und welche Korrelationen (oder alternativ welche Monte-Carlo-Simulationen der Wahrscheinlichkeitsverteilung) zugrunde gelegt werden. |
B21 |
Ein Unternehmen muss Sensitivitätsanalysen für seine gesamte Tätigkeit vorlegen, kann aber unterschiedlich eingestufte Finanzinstrumente auch unterschiedlichen Arten von Sensitivitätsanalysen unterziehen. |
Zinsrisiko
B22 |
Zinsrisiken treten bei in der Bilanz erfassten zinstragenden Finanzinstrumenten (z.B. begebene Kredite, Forderungen und Schuldtitel) und bei einigen nicht in der Bilanz erfassten Finanzinstrumenten (z.B. manche Kreditzusagen) auf. |
Wechselkursrisiko
B23 |
Wechselkursrisiken treten bei Finanzinstrumenten auf, die auf eine fremde Währung lauten, d.h. auf eine andere Währung als die funktionale Währung, in der sie bewertet werden. Für Zwecke der IFRS besteht kein Wechselkursrisiko bei Finanzinstrumenten, die nicht-monetäre Posten sind, und bei Finanzinstrumenten, die auf die funktionale Währung lauten. |
B24 |
Ein Unternehmen muss für jede Währung, die ein signifikantes Risiko für das Unternehmen darstellt, eine Sensitivitätsanalyse vorlegen. |
Sonstige Preisrisiken
B25 |
Sonstige Preisrisiken bei Finanzinstrumenten ergeben sich aus Änderungen beispielsweise der Rohstoffpreise oder der Aktienkurse. Um Paragraph 40 nachzukommen, könnte ein Unternehmen die Auswirkungen des Rückgangs bestimmter Börsenindices, Rohstoffpreise oder anderer Risikofaktoren angeben. Begibt ein Unternehmen beispielsweise Restwertgarantien als ein Finanzinstrument, so gibt es die Wertsteigerung bzw. den Wertverlust der Vermögenswerte an, auf die sich die Garantie bezieht. |
B26 |
Zwei Beispiele für mit Aktienkursrisiken verbundene Finanzinstrumente wären ein Bestand an Anteilen an einem anderen Unternehmen und eine Anlage in eine Treuhandgesellschaft, die wiederum Anlagen in Eigenkapitalinstrumente hält. Weitere Beispiele wären Terminkontrakte und Kauf- oder Verkaufsoptionen in Bezug auf bestimmte Mengen an Eigenkapitalinstrumenten sowie anhand von Aktienkursen indexierte Swaps. Der derartigen Finanzinstrumenten jeweils beizulegende Zeitwert wird durch Änderungen des Marktpreises der betreffenden Eigenkapitalinstrumente beeinflusst. |
B27 |
Gemäß Paragraph 40(a) wird die Sensitivität von Gewinn und Verlust (z.B. aufgrund von Instrumenten, die ertragswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, oder Wertminderungen von als am Markt verfügbaren finanziellen Vermögenswerten) getrennt von der Sensitivität des Eigenkapitals (z.B. aufgrund von Instrumenten, die als am Markt verfügbar eingestuft werden) angegeben. |
B28 |
Von einem Unternehmen als Eigenkapitalinstrumente eingestufte Finanzinstrumente werden nicht neubewertet, da weder der Gewinn bzw. der Verlust noch das Eigenkapital durch das Kursrisiko dieser Instrumente beeinflusst werden. Eine Sensitivitätsanalyse ist daher nicht erforderlich. |
ANLAGE C
Änderungen an anderen IFRS
Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der Berichtsperiode eines am 1. Januar 2007 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Wird der IFRS auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen auch auf diese anzuwenden. In den geänderten Paragraphen sind der neue Wortlaut unterstrichen und der alte Wortlaut durchgestrichen.
C1 |
In den International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie den International Accounting Standards (IAS) und den Interpretationen wird die Bezugnahme auf IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung durch die Bezugnahme auf IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung ersetzt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. |
C2 |
IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung (in der 2003 überarbeiteten Fassung) wird wie folgt geändert: Der Titel wird geändert in „IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung“. Paragraph 1 wird gestrichen und die Paragraphen 2-4(a) erhalten folgenden Wortlaut:
ANWENDUNGSBEREICH
Die Paragraphen 5 und 7 werden gestrichen. Satz 2 in Paragraph 40 erhält folgenden Wortlaut:
Der letzte Satz in Paragraph 47 erhält folgenden Wortlaut:
Der letzte Satz in Paragraph 50 erhält folgenden Wortlaut:
Die Paragraphen 51-95 werden gestrichen. Paragraph 98 erhält folgende Fußnote:
Im Anhang (Anleitungen zur Anwendung) werden die Paragraphen AG24 und AG40 sowie der letzte Satz in Paragraph AG39 gestrichen. |
C3 |
IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird wie folgt geändert: Paragraph 4 wird gestrichen. In Paragraph 56 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben“ ersetzt und in den Paragraphen 105(d)(ii) und 124 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7“ ersetzt. Der letzte Satz in Paragraph 71 erhält folgenden Wortlaut:
Satz 4 in Paragraph 84 erhält folgenden Wortlaut:
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C4 |
IAS 14 Segmentberichterstattung wird wie folgt geändert: In Paragraph 27(a) und (b) sowie in den Paragraphen 31, 32, 46 und 74 wird der Ausdruck „an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans“ durch den Ausdruck „an die Mitglieder der Geschäftsleitung“ ersetzt. In den Paragraphen 27(b), 30 und 32 wird der Ausdruck „das Management des Unternehmens“ durch den Ausdruck „Mitglieder der Geschäftsleitung“ ersetzt. Paragraph 27 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Paragraph 28 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Paragraph 33 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
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C5 |
In IAS 17 wird in Paragraph 31 der Ausdruck „IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung“ durch „IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben“ ersetzt und in den Paragraphen 35, 47 und 56 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7“ ersetzt. |
C6 |
In IAS 33 Ergebnis je Aktie wird in Paragraph 72 „IAS 32“ durch „IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben“ ersetzt. |
C7 |
IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung (in der überarbeiteten Fassung vom April 2005) wird wie folgt geändert: Paragraph 1 wird wie folgt geändert:
In Paragraph 45 wird „IAS 32“ durch „IFRS 7“ ersetzt. Absatz 48 wird wie folgt geändert:
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C8 |
IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung (in der überarbeiteten Fassung vom Juni 2005) wird wie folgt geändert: In Paragraph 9 wird die Definition von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten wie folgt geändert:
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C9 |
In IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird Paragraph 36A wie folgt geändert; außerdem werden eine Überschrift und Paragraph 36C hinzugefügt:
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C10 |
IFRS 4 Versicherungsverträge wird wie folgt geändert: Paragraph 2(b) erhält folgenden Wortlaut:
Paragraph 35(b) wird hinzugefügt:
Nach Paragraph 37 werden die Überschrift sowie die Paragraphen 38 und 39 wie folgt geändert, außerdem wird Paragraph 39A hinzugefügt: Art und Ausmaß von Risiken aufgrund von Versicherungsverträgen
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ANHANG D
Änderungen an IFRS 7 für den Fall, dass die Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht angewandt wurden
Im Juni 2005 hat das Board Änderungen an IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert veröffentlicht, die für am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnende jährliche Berichtsperioden anzuwenden sind. Wendet ein Unternehmen IFRS 7 auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende jährliche Berichtsperioden an und wendet es diese Änderungen an IAS 39 nicht an, so gelten für die Anwendung von IFRS 7 in dem betreffenden Zeitraum folgende Änderungen. In den geänderten Paragraphen sind der neue Wortlaut unterstrichen und der alte Wortlaut durchgestrichen.
D1 |
Die Überschrift von Paragraph 9 und Paragraph 11 werden wie folgt geändert und Paragraph 9 wird gestrichen. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten
Paragraph B5(a) erhält folgenden Wortlaut:
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Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses
Das vorliegende Dokument enthält Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Diese gehen auf einen Teil der Vorschläge zurück, die im Juli 2004 im „Exposure draft 7 Financial Instruments: Disclosures“ (ED 7) veröffentlicht wurden. Die übrigen im ED 7 enthaltenen Vorschläge wurden in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben übernommen.
Unternehmen haben die folgenden Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Im Standard werden eine Überschrift und die Paragraphen 124A-124C angefügt:
Kapital
124A |
Ein Unternehmen hat Angaben zu veröffentlichen, die den Adressaten seines Abschlusses eine Bewertung seiner Ziele, Methoden und Prozesse beim Kapitalmanagement ermöglichen. |
124B |
Zur Einhaltung des Paragraphen 124A hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:
Die oben genannten Angaben müssen sich auf die Informationen stützen, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung intern vorgelegt werden. |
124C |
Ein Unternehmen kann sein Kapitalmanagement auf unterschiedliche Weise gestalten und einer Reihe unterschiedlicher Mindestkapitalanforderungen unterliegen. So kann ein Konglomerat im Versicherungs- und im Bankgeschäft tätige Unternehmen umfassen und können diese Unternehmen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Rechtsordnungen nachgehen. Würden zusammengefasste Angaben zu Mindestkapitalanforderungen und zur Art und Weise des Kapitalmanagements keine zweckdienlichen Informationen liefern oder dem Adressaten des Abschlusses ein verzerrtes Bild der Kapitalressourcen eines Unternehmens vermitteln, so hat das Unternehmen zu jeder Mindestkapitalanforderung, der es unterliegt, gesonderte Angaben zu machen. |
Änderungen der International Financial Reporting Standards
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
IFRS 4 Versicherungsverträge
Finanzgarantien
ÄNDERUNGEN DER STANDARDS
Dieses Dokument enthält Änderungen der IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 4 Versicherungsverträge sowie die daraus resultierenden Änderungen der IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben. Darüber hinaus enthält es Änderungen der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 39 und IFRS 4, der Anwendungsleitlinien von IFRS 4, und des Anhangs C des IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen. Diese Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die im Juli 2004 in einem „Exposure Draft“ zu IAS 39 und IFRS 4 — Finanzgarantien und Kreditversicherungsverträge veröffentlicht wurden.
Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.
ÄNDERUNGEN AN IAS 39
Paragraph 3 wird gestrichen und die Paragraphen 2(e), 2(h), 4 und 47 werden geändert. In Paragraph 9 wird die Definition der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten geändert und unmittelbar nach der Definition der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte eine neue Definition angefügt. Der Paragraph AG4 erhält die Nummer AG3A und Paragraph AG4A wird geändert und erhält die Nummer AG4. Zwei neue Paragraphen (AG4A und 103B) werden angefügt.Der Paragraph 43, der unverändert bleibt, wird aus praktischen Gründen ebenfalls wiedergegeben.Mit den Änderungen der Paragraphen 2(h) und 47(d) werden die Bewertungsvorschriften für bestimmte Kreditzusagen aus dem Abschnitt „Anwendungsbereich“ in den Abschnitt „Bewertung“ verschoben, inhaltlich aber nicht geändert.
2 |
Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind: …
…
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4 |
Dieser Standard findet Anwendung auf folgende Kreditzusagen:
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9 |
… Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten Ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert oder eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit ist ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt.
… Definition von Finanzgarantie Eine Finanzgarantie ist ein Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht fristgemäß nachkommt.… |
Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
43 |
Beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit hat ein Unternehmen diesen/diese zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten; im Falle eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zusätzlich dazu unter Einschluss von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind. |
Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten
47 |
Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, mit Ausnahme von:
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AG4 |
Finanzgarantien können verschiedene rechtliche Formen haben; so kann es sich dabei um eine Garantie, bestimmte Akkreditivarten, ein Verzugs-Kreditderivat oder einen Versicherungsvertrag handeln. Ihre Behandlung in der Rechnungslegung hängt nicht von ihrer rechtlichen Form ab. In den folgenden Beispielen wird dargelegt, welche Behandlung angemessen ist (siehe Paragraph 2(e)):
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AG4A |
Erklärungen, wonach ein Garantiegeber Verträge als Versicherungsverträge betrachtet, finden sich regelmäßig im Schriftwechsel des Garantiegebers mit Kunden und Regulierungsbehörden, in Verträgen, Geschäftsunterlagen und Abschlüssen. Darüber hinaus gelten für Versicherungsverträge oftmals andere Bilanzierungsvorschriften als für andere Transaktionstypen, wie Kontrakte von Banken oder Handelsgesellschaften. In solchen Fällen enthalten die Abschlüsse eines Garantiegebers in der Regel einen Hinweis darauf, dass sie nach diesen Bilanzierungvorschriften erstellt wurden. |
103B |
Finanzgarantien (Änderungen der IAS 39 und IFRS 4), herausgegeben im August 2005, Paragraphen 2(e) und (h), 4, 47 und AG4 wurden geändert, Paragraph AG4A wurde hinzugefügt, in Paragraph 9 wurde eine neue Definition „Finanzgarantie“ hinzugefügt und Paragraph 3 wurde gestrichen. Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen der IAS 32 und IFRS 4 an. |
ÄNDERUNGEN DES IFRS 4
Die Paragraphen 4(d), B18(g) und B19(f) werden geändert, Paragraph 41A wird eingefügt und in Anhang A wird zwischen den Definitionen „beizulegender Zeitwert“ und „Finanzrisiko“ die Definition „Finanzgarantie“ eingefügt.
4 |
Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf: …
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41A |
Finanzgarantien (Änderungen der IAS 39 und IFRS 4), herausgegeben im August 2005, die Paragraphen 4(d), B18(g) und B19(f) wurden geändert. Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen der IAS 39 und IAS 32 an. |
ANHANG A
Begriffsbestimmungen
Finanzgarantien |
Ein Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht fristgemäß nachkommt. |
ANHANG B
B18 |
Bei den folgenden Beispielen handelt es sich um Versicherungsverträge, wenn das übertragene Versicherungsrisiko signifikant ist: …
|
B19 |
Die folgenden Beispiele stellen keine Versicherungsverträge dar: …
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ÄNDERUNGEN ANDERER STANDARDS
Unternehmen, die die Änderungen der IAS 39 und IFRS 4 anwenden, haben ebenfalls die daraus resultierenden nachstehend aufgeführten Änderungen des IAS 32 (und IFRS 7, falls sie diesen Standard bereits anwenden) anzuwenden.
IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung
Die Paragraphen 4(b) werden wie folgt geändert:
4 |
Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind: …
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12 |
Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem Standard mit der in IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet. …
… |
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Paragraph 3(d) und die Liste mit Begriffsbestimmungen in Anhang A werden in gleicher Weise geändert wie IAS 32.
3 |
Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind: …
|
ANHANG A
Begriffsbestimmungen
…
Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 11 des IAS 32 oder Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem IFRS mit der in IAS 32 und IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet.
…
— |
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit |
— |
Finanzgarantie |
— |
zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert oder zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeit |
…
Bei der Anwendung von IFRS 7 anzupassende Verweise
Wendet ein Unternehmen IFRS 7 an, sind in den nachstehend aufgeführten, durch dieses Dokument hinzugefügten oder geänderten Paragraphen Verweise auf IAS 32 durch Verweise auf IFRS 7 zu ersetzen: — IAS 39, Paragraph 103B — IFRS 4, Paragraphen 4(d) und 41A sowie Paragraph B18(g) des Anhangs B (zwei Verweise)
IFRIC INTERPRETATION 6
Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte
VERWEISE
— |
IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
— |
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen |
HINTERGRUND
1 |
In Paragraph 17 von IAS 37 heißt es, dass ein verpflichtendes Ereignis ein Ereignis der Vergangenheit ist, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, wenn ein Unternehmen keine realistische Alternative zur Erfüllung hat. |
2 |
In Paragraph 19 von IAS 37 heißt es, dass Rückstellungen nur für diejenigen aus Ereignissen der Vergangenheit resultierenden Verpflichtungen angesetzt werden, die unabhängig von der künftigen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen. |
3 |
Die Richtlinie der Europäischen Union über Elektro- und Elektronik-Altgeräte („Waste Electrical and Electronic Equipment“/WE&EE), die das Einsammeln, die Behandlung, die Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung von Altgeräten regelt, hat Fragen dahingehend aufgeworfen, wann eine Verbindlichkeit aufgrund der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausgewiesen werden sollte. Die Richtlinie unterscheidet zwischen „neuen“ und „historischen“ Altgeräten sowie zwischen Altgeräten aus Privathaushalten und Altgeräten aus anderer Verwendung als in Privathaushalten. „Neue“ Altgeräte betreffen Geräte, die nach dem 13. August 2005 verkauft wurden. Alle vor diesem Termin verkauften Haushaltsgeräte sind „historische“ Altgeräte im Sinne der Richtlinie. |
4 |
In der Richtlinie heißt es, dass die Kosten für die Abfallbewirtschaftung für „historische“ Haushaltsgeräte von den Herstellern dieser Geräte getragen werden sollten, die auf dem Markt während eines bestimmten Zeitraums präsent sind, der von jedem Mitgliedstaat in seinen gültigen Rechtsvorschriften festzulegen ist („Erfassungszeitraum“). In der Richtlinie heißt es auch, dass jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus einführen soll, mittels dessen die Hersteller proportional zu den Kosten beitragen, z. B. „im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil in Bezug auf den Gerätetyp“. |
5 |
Mehrere in der Interpretation verwendete Begriffe wie „Marktanteil“ und „Erfassungszeitraum“ werden unter Umständen in den gültigen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich definiert. So kann z. B. die Dauer eines Erfassungszeitraums ein Jahr oder einen Monat betragen. Gleichfalls können die Bemessung des Marktanteils und die Formeln zur Berechnung der Verpflichtung in den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlich ausfallen. Allerdings betreffen diese Beispiele lediglich die Bemessung der Verbindlichkeit, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Interpretation fällt. |
ANWENDUNGSBEREICH
6 |
Diese Interpretation vermittelt Leitlinien für den Ansatz von Verbindlichkeiten im Abschluss von Herstellern, die sich aus der Abfallbewirtschaftung im Sinne der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte hinsichtlich des Verkaufs „historischer“ Haushaltsgeräte ergeben. |
7 |
Diese Interpretation betrifft weder „neue“ Altgeräte noch „historische“ Altgeräte, die aus einer anderen Quelle als Privathaushalten herrühren. Die Verbindlichkeit für eine derartige Abfallbewirtschaftung ist hinreichend in IAS 37 geregelt. Sollten jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften „neue“ Altgeräte aus Privathaushalten auf die gleiche Art und Weise wie „historische“ Altgeräte aus Privathaushalten behandelt werden, gelten die Grundsätze der Interpretation durch Bezugnahme auf die Hierarchie in den Paragraphen 10-12 von IAS 8. Diese IAS 8-Hierarchie gilt auch für andere Bestimmungen, die Verpflichtungen auf eine Art und Weise vorschreiben, die dem in der EU-Richtlinie genannten Kostenzuweisungsverfahren ähneln. |
PROBLEMATIK
8 |
Der IFRIC wurde im Zusammenhang mit der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gebeten, festzulegen, was das verpflichtende Ereignis gemäß Paragraph 14(a) von IAS 37 für den Ansatz einer Rückstellung für Abfallbewirtschaftungskosten ausmacht:
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KONSENS
9 |
Die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums stellt das verpflichtende Ereignis im Sinne von Paragraph 14(a) von IAS 37 dar. Folglich ist keine Verbindlichkeit für Abfallbewirtschaftungskosten für „historische“ Haushaltsgeräte anzusetzen, weil die Geräte hergestellt oder verkauft werden. Da die Verpflichtung für „historische“ Haushaltsgeräte an die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums und nicht an die Herstellung oder den Verkauf der zu veräußernden Güter geknüpft ist, besteht keine Verpflichtung, es sei denn, es besteht ein Marktanteil während des Erfassungszeitraums und in diesem Falle nur solange, wie er besteht. Die Entstehung des verpflichtenden Ereignisses kann ebenfalls unabhängig von der jeweiligen Periode sein, während deren die Abfallbewirtschaftstätigkeiten erbracht werden und die entsprechenden Kosten entstehen. |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
10 |
Diese Interpretation ist für Berichtszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Dezember 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn die Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwenden, die vor dem 1. Dezember 2005 beginnen, so ist dies anzugeben. |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
11 |
Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Sinne von IAS 8 vorzunehmen. |