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Document 32006D0735
2006/735/EC: Council Decision of 27 June 2005 concerning the conclusion of the Agreement between the European Community and the Republic of Chile on certain aspects of air services
2006/735/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2006/735/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 300 vom 31.10.2006, p. 53–53
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 140–140
(MT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/735/oj
31.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/53 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Juni 2005
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2006/735/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 5. Juni 2003 beschlossen, der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten zu erteilen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang jenes Beschlusses hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LUX
(1) Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.