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Document 32006D0735

    2006/735/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 300 vom 31.10.2006, p. 53–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 140–140 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/735/oj

    Related international agreement

    31.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 300/53


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. Juni 2005

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2006/735/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 5. Juni 2003 beschlossen, der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten zu erteilen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang jenes Beschlusses hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3)

    Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. LUX


    (1)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.


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