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Document 32005R1300
Council Regulation (EC) No 1300/2005 of 3 August 2005 amending Regulation (EC) No 27/2005, as concerns herring, mackerel, horse mackerel, sole and vessels engaged in illegal fisheries
Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 des Rates vom 3. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Seezunge sowie Schiffen, die illegale Fischerei betreiben
Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 des Rates vom 3. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Seezunge sowie Schiffen, die illegale Fischerei betreiben
ABl. L 207 vom 10.8.2005, p. 1–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 168M vom 21.6.2006, p. 21–29
(MT)
In force
10.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/2005 DES RATES
vom 3. August 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Seezunge sowie Schiffen, die illegale Fischerei betreiben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 (2) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. |
(2) |
Die Internationale Ostseefischereikommission (IBSFC) hat im September 2004 empfohlen, die Fangmöglichkeiten für Hering im Management-Gebiet 3 für das Jahr 2004 um 10 000 Tonnen zu erhöhen, wodurch Finnland für Hering zusätzliche Fangmöglichkeiten in Höhe von 8 199 Tonnen erhalten würde. Diese Empfehlung wurde nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Da diese zusätzliche Fangmenge nicht zugeteilt worden ist, hat Finnland seine Fangquote für 2004 um 7 856 Tonnen überschritten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 776/2005 der Kommission vom 19. Mai 2005 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) wurde die finnische Fangquote für Hering im Jahr 2005 wegen Überfischung um 7 856 Tonnen gekürzt. Da die Kürzung darauf zurückzuführen ist, dass die Empfehlung der IBSFC nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, sollte die finnische Fangquote für Hering in den Untergebieten 30—31 um 7 856 Tonnen angehoben werden. Durch diese Änderung erhöht sich die von Finnland im Jahr 2005 gefangene Menge an Hering nicht. |
(3) |
Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Makrele in den Management-Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollte sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets Vb einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die TAC für Stöcker in den Management-Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollten sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets Vb einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Angesichts neuer wissenschaftlicher Gutachten kann die TAC für gemeine Seezunge in den Management-Gebieten IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) auf 900 Tonnen erhöht werden. Die TAC sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Damit die Fänge von Hering, Makrele und Stöcker nach dem Transport vom Anlandehafen gewogen werden können, sollten 2005 ergänzende Maßnahmen getroffen werden. |
(7) |
Nach der vereinbarten Niederschrift über die Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen für 2005 wird den Vertragsparteien eine Quote in Höhe von 50 000 Tonnen ihrer Nordseeheringquote in den Gewässern der Gebiete IVa und IVb der jeweils anderen Vertragspartei zugewiesen. Diese Mengen können auf Antrag um 10 000 Tonnen erhöht werden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 hat Norwegen eine solche Erhöhung beantragt. Die Gemeinschaft hat am 20. Juli 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Änderungen sollten daher in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
(8) |
Im Mai 2005 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe, denen die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei nachgewiesen wurde, um einige Schiffe zu erweitern. Im Februar 2004 wurde eine Empfehlung für Maßnahmen angenommen, die gegen solche Schiffe zu treffen sind. Die Empfehlungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. |
(9) |
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IA, IB und III der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. August 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.
(3) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 7.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IA Der Eintrag für Hering in den Untergebieten 30—31 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang IB
|
3. |
Anhang III:
|
(1) Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert; jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit (Gebiete HER/04A und HER/04B).
(2) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/*04N-) |
EG |
60 000“ |
(3) Darf nur in IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N), IVa, VIId, e, f, h gefischt werden.
(4) Davon dürfen 1 002 t in der ICES-Division IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 2 763 t der Quote der Färöer dürfen in der ICES-Division VIa (nördlich von 56°30′ N) ganzjährig und/oder in den ICES Divisionen VIIe, f, h und/oder der ICES-Division IVa gefischt werden.
(5) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der genannten Quoten dürfen in den nachstehend genannten Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.
|
IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C |
Deutschland |
4 175 |
Spanien |
0 |
Frankreich |
2 784 |
Irland |
13 918 |
Niederlande |
6 089 |
Vereinigtes Königreich |
38 274 |
EG |
65 240 |
Norwegen |
8 500 |
Färöer |
1 002 () |
() Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.“ |
(6) Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.“
(7) Diese Quote darf nur in den ICES-Gebieten IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe, f, h gefischt werden.
(8) im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe, f, h.“
(9) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).“