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Document 32005L0036R(03)
Corrigendum to Directive 2005/36/EC of the European Parliament and of the Council of 7 September 2005 on the recognition of professional qualifications ( OJ L 255, 30.9.2005 )
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( ABl. L 255 vom 30.9.2005 )
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( ABl. L 255 vom 30.9.2005 )
ABl. L 93 vom 4.4.2008, p. 28–32
(ES, EL, EN, FR, IT, LT, MT, NL, PT, SK, SL, SV)
ABl. L 93 vom 4.4.2008, p. 28–31
(DA, DE, ET, LV)
ABl. L 93 vom 4.4.2008, p. 28–35
(CS, HU, FI)
ABl. L 93 vom 4.4.2008, p. 28–34
(PL)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/corrigendum/2008-04-04/oj
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/28 |
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )
Seite 27, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. (…)“
muss es heißen:
„(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gestatten. (…)“.
Seite 32, Artikel 11 Buchstabe e:
anstatt:
„e) |
Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, …“ |
muss es heißen:
„e) |
Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, …“ |
Seite 45, Artikel 41 Absatz 2 Einleitungssatz:
anstatt:
„…, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschießen:“
muss es heißen:
„…, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschließen:“.
Seite 49, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1:
anstatt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, …“
muss es heißen:
„(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, …“
Seite 79 ff., Anhang V:
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Seite 88, Spalte „Pathologie“, unter „Ireland“:
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Seite 91, Spalte „Medizinische Biologie“, unter „Ελλάς“: Folgender Eintrag wird gestrichen: „Χειρουργική Θώρακος“; |
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Seite 91, Spalte „Plastische Chirurgie“, unter „Ireland“:
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Seite 92, Spalte „Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie“, unter „Ελλάς“:
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Seite 93, Spalte „Thoraxchirurgie“, unter „Italia“:
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Seite 95, Spalte „Gastroenterologie“, unter „Belgique/België/Belgien“:
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Seite 97, Spalte „Physiotherapie“, unter „Portugal“:
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Seite 99, Spalte „Radiologie“, unter „Ireland“:
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Seite 99, Spalte „Radiologie“, unter „Italia“:
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Seite 101, Spalte „Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin“, unter „Κύπρος“:
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Seite 108, Spalte „Unfall- und Notfallmedizin“, unter „Česká republika“:
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Seite 108, Spalte „Unfall- und Notfallmedizin“, unter „Slovensko“:
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Seite 112, Überschrift:
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Seite 115, Tabelle 5.3.2 „Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)“, Spalte „Ausbildungsnachweis“, unter „Česka republika“:
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Seite 121, Tabelle 5.4.2 „Ausbildungsnachweise für den Tierarzt“, Spalte „Ausbildungsnachweis“, unter „Deutschland“:
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Seite 128, Tabelle 5.6.2 „Ausbildungsnachweise für den Apotheker“, unter „Magyaroszág“, Spalte „Ausstellende Stelle“:
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Seite 129 ff., Tabellen für Architekten
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Seite 135, Anhang VI, Erworbene Rechte:
In der Überschrift unter dem Titel des Anhangs ist die Ziffer „6.“ zu streichen.